Wirtschaftsrecht fr Manager bungen im Handels und Wirtschaftsrecht
Wirtschaftsrecht für Manager Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht Fall 6: Wettbewerbsrecht PD Dr. iur. Simon Schlauri, Rechtsanwalt in Zürich 1
Wirtschaftsrecht für Manager Lernziele 1. Sie können einen kartellrechtlichen Beispielfall für unzulässige Wettbewerbsabsprachen schildern. 2. Sie können den „Mechanismus“ von Artikel 5 KG zur Prüfung von Wettbewerbsabsprachen anhand des Gesetzes aufzeigen. 3. Sie haben einen Überblick über den Umgang des Kartellrechts mit „selektiven Vertriebssystemen“. 2
Wirtschaftsrecht für Manager Sachverhalt • G gehört zur P-Gruppe und produziert u. a. Rasiergel G. • I ist Lizenznehmerin von G, stellt Rasiergel G für Italien her und vertreibt es dort • In den anderen Nachbarländern der Schweiz und in der Schweiz selbst vertreibt G selber Rasiergel G • D versucht seit 2004 erfolglos, von G mit Rasiergel G beliefert zu werden. • I beliefert D auch nicht. • D erstattet bei der Weko Anzeige gegen G und I 3
Wirtschaftsrecht für Manager Ereignisse im Zeitverlauf 1991: D listet Rasiergel G aus 1993: „Lizenzvertrag“ G - I Seit 2004: D versucht, wieder mit Rasiergel G beliefert zu werden 4 G verweigert Belieferung von D, weil Kriterien für selektiven Vertrieb nicht erfüllt D kontaktiert I über Zwischenhändlerin, ob eine Lieferung von möglich wäre. I verweigert Belieferung der Zwischenhändlerin. D erstattet Anzeige bei der Weko 2012: Neuer Vertriebsvertrag G-I
Wirtschaftsrecht für Manager Der Vertrag von 1993 • G verpflichtet sich, die Ausfuhr von Rasiergel G nach Italien mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln zu verhindern und auch selbst weder direkt noch indirekt in Italien zu vertreiben. • I verpflichtet sich, Rasiergel G ausschliesslich in Italien zu vertreiben und weder direkt noch in direkt Exporte in andere Länder vorzunehmen. 5
Wirtschaftsrecht für Manager Der Vertrag von 2012 • I soll keine aktiven Schritte unternehmen, um Rasiergel G ausserhalb Italiens zu verkaufen. • I soll G über Anfragen nach Lieferung Rasiergel G informieren, die von ausserhalb Italiens stammen. 6
Wirtschaftsrecht für Manager Ereignisse im Zeitverlauf 1991: D listet Rasiergel G aus 1993: „Lizenzvertrag“ G - I Seit 2004: D versucht, wieder mit Rasiergel G beliefert zu werden 7 G verweigert Belieferung von D, weil Kriterien für selektiven Vertrieb nicht erfüllt D kontaktiert I über Zwischenhändlerin, ob eine Lieferung von möglich wäre. I verweigert Belieferung der Zwischenhändlerin. D erstattet Anzeige bei der Weko 2012: Neuer Vertriebsvertrag G-I
Wirtschaftsrecht für Manager Persönlicher Geltungsbereich Art. 2 Abs. 1 und 1 bis KG 1 Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammen-schlüssen beteiligen. 1 bis Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechtsoder Organisationsform. 8
Wirtschaftsrecht für Manager Sachlicher Geltungsbereich Art. 2 Abs. 1 KG 1 Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen. 9
Wirtschaftsrecht für Manager Wettbewerbsabreden erzwingbare Vereinbarungen (Verträge, Statuten, etc. ) nicht erzwingbare Vereinbarungen (Gentlemen‘s Agreements) aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen => Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken => Zwischen gleichen und verschiedenen Marktstufen => Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt 10
Wirtschaftsrecht für Manager Der Vertrag von 1993 • G verpflichtet sich, die Ausfuhr von Rasiergel G nach Italien mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln zu verhindern und auch selbst weder direkt noch indirekt in Italien zu vertreiben. • I verpflichtet sich, Rasiergel G ausschliesslich in Italien zu vertreiben und weder direkt noch in direkt Exporte in andere Länder vorzunehmen. 11
Wirtschaftsrecht für Manager Art. 5 Abs. 1 KG 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig. 12
Wirtschaftsrecht für Manager Sachliche Marktabgrenzung Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite in Hinsicht auf ihre Eigenschaften und ihren vorgesehenen Verwendungszweck als substituierbar angesehen werden. 13
Wirtschaftsrecht für Manager Art. 5 Abs. 1 KG 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig. 14
Wirtschaftsrecht für Manager Art. 5 Abs. 3 KG 3 Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen: a. Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen; b. Abreden über die Einschränkung von Produktions, Bezugs- oder Liefermengen; c. Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern. 15
Wirtschaftsrecht für Manager Art. 5 Abs. 4 KG 4 Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden. 16
Wirtschaftsrecht für Manager Inter- und Intrabrand-Wettbewerb Interbrand-Wettbewerb (zwischen den Marken) Zwei Hersteller produzieren Kleinwagen. Sie werden versuchen, ihre Kleinwagen preislich unter der Konkurrenz zu positionieren und mit Eigenschaften auszustatten, die für die Kunden wichtig sind. In unserem Fall: Wettbewerb zwischen Herstellern von Rasiergel. Intrabrand-Wettbewerb (innerhalb einer Marke) In einem Dorf gibt es zwei Garagen für VW. Beide werden versuchen, ihre Serviceleistungen und möglichst auch die Preise kundenfreundlicher als die Konkurrenz zu gestalten. In unserem Fall: Wettbewerb zwischen zwei Detailhändlern. 17
Wirtschaftsrecht für Manager Art. 5 Abs. 4 KG 4 Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden. 18
Wirtschaftsrecht für Manager Art. 5 Abs. 1 KG 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig. 19
Wirtschaftsrecht für Manager Art. 5 Abs. 2 Bst. a KG 2 Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie: a. notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und (…) 20
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