Wildbachbegehungen Rechtsgrundlagen und Konsequenzen der Nichtdurchfhrung Bezirkshauptmannschaft HartbergFrstenfeld
Wildbachbegehungen Rechtsgrundlagen und Konsequenzen der Nichtdurchführung Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, Anlagenreferat, Mag. Klaus Ebner
• Rechtsgrundlagen – § 101 Abs. 6 Forst. G : “Jede Gemeinde, durch deren Gebiet ein Wildbach fließt, ist verpflichtet diesen samt Zuflüssen … jährlich mindestens einmal … begehen zu lassen. “ – § 17 Stmk. Waldschutz. G – Begehung – § 18 Stmk. Waldschutz. G – eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
• Welche Gewässer sind zu begehen? – Alle Wildbäche samt Zuflüssen innerhalb des Gemeindegebietes. • Was ist ein Wildbach – § 99 Abs. 1 Forst. G – Lawinen und Wildbachkataster – WLV – VO des LH über Einzugsgebiete von Lawinen und Wildbächen
• Wer hat die Gewässer zu begehen? – Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, d. h. sie bestimmt, frei von Weisungen. – Bgm. beauftragt „Hilfsorgane“ grundsätzlich frei (Gemeindearbeiter, Firmen…) – § 17 Abs. 1 WSch. G: “… sind Organe des wasserbau - und forsttechnischen Dienstes der Behörde beizuziehen. “
• Wann hat die Begehung stattzufinden? – Mindestens ein Mal jährlich – Tunlichst im Frühjahr nach der Schneeschmelze – Der BH 2 Wochen vorher anzeigen – Veranlassungen sind zu kontrollieren – Nach außergewöhnlichen Ereignissen/Unwettern
• Welcher Bereich ist zu begehen? – Wildbach samt Zuflüssen innerhalb und außerhalb des Waldes – Auch über der Baumgrenze – Nicht aber jegliches erweiterte Einzugsgebiet, jeder Seitengraben ohne Wasserführung
• Worüber ist der BH nach der Begehung zu berichten (§ 101 Abs. 6 Forst. G)? – Den Hochwasserabfluss gefährdender Bewuchs – Ablagerungen – Uferschäden – Aufträge die an Dritte erteilt wurden – Ob bzw. inwieweit Aufträge erledigt wurden
• Worüber ist der BH nach der Begehung zu berichten (§ 101 Abs. 6 Forst. G)? - II – Ob Räumungsarbeiten durch Gemeinde selbst durchgeführt wurden (Gefahr im Verzug, kein Verursacher, eigene Pflicht zur Räumung) – Bringungen durch die eine Verschlechterung des Einzugsgebietes droht – Schäden an Regulierungs- und sonstigen Bauten
• Wen trifft die Räumungspflicht? – Forst. G: grundsätzlich Pflicht der Gemeinde • Kein konkreter „Verursacher“, insbesondere Naturereignisse • Gefahr im Verzug – unabhängig davon ob Missstand jemandem zugerechnet werden kann oder nicht • Verursacher kann nicht aufgefunden oder aufgegriffen werden – aber Kostenersatzanspruch gegenüber Verursacher
• Wen trifft die Räumungspflicht? - II – Nur bei gesetzlichem Auftrag an Dritte trifft diese die Räumungspflicht • z. B Waldbesitzer, Schlägerungsunternehmen • Forstrechtliche Räumungsbescheide nach §§ 58 oder 60 bei unsachgemäßer Bringung und daraus resultierenden Gefährdungen • WSch. G: Gemeinde hat „Verursacher“ mit Bescheid die Beseitigung aufzutragen.
• Wen trifft die Räumungspflicht? - III • „Verursacher“ ist jeder durch sein Handeln oder Unterlassen den Missstand ursächlich hervorgerufen hat. • Auf ein „Verschulden“ kommt es nicht an! • Bei höherer Gewalt oder wenn kein Verursacher feststellbar ist hat die Gemeinde den Übelstand unverzüglich selbst zu beseitigen. • Kostenübertragung auch bei Bescheiden nach WSch. G
• Haftet die Gemeinde? – Schäden durch Vernachlässigung von Pflichten der Gemeinde (Amtshaftung durch Unterlassung) – Schäden durch Gemeindeorgane bei der Begehung oder Räumung – Gemeinde haftet nach Amtshaftungs. G – Kein Anspruch des Geschädigten gegenüber Hilfsorgan der Gemeinde
• Haftung allgemein – Haftung nach AHG nur wenn ein konkreter Schaden durch Organe der Gemeinde in Vollziehung der Gesetze entstanden ist. – Haftung nur für Schäden die vom Schutzzweck der Norm erfasst sind (hier Schutz vor Personen- und Sachschäden im Hochwasserabflussgebiet). – Haftung bei Verschulden und Rechtswidrigkeit – Geschädigter hat Beweislast – eher einfach!
• Haftung durch Unterlassung – Unterlassung der Begehung oder Räumung – Unterlassung der Erteilung von Räumungsaufträge an Dritte – Unterlassung der Kontrolle von Räumungsaufträgen
• Haftung bei Begehung oder Räumung – Für Schäden die durch Begehung oder Räumung entstanden sind – Auch für beauftragte Dritte – Regressanspruch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
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