Wegleitung zum Qualifikationsverfahren EFZ und EBA Version 13
Wegleitung zum Qualifikationsverfahren EFZ und EBA Version 13. November 2009 Informationstagung Nov. 2009
Inhaltsverzeichnis • 1. Grundlagen • 2. Zweck • 3. Prüfungsadministration • 4. EFZ: Durchführung der einzelnen Qualifikationsverfahren • 4. 1. Das Qualifikationsverfahren EFZ in der Übersicht • 4. 2 Praktische Arbeiten • 4. 3 Berufskenntnisse • 4. 4 Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht • 5. EBA: Durchführung der einzelnen Qualifikationsbereiche • 5. 1 Das Qualifikationsverfahren EBA in der Übersicht • 5. 2 praktische Arbeiten • 5. 3 Berufskenntnisse • 5. 4 Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht Informationstagung Nov. 2009
Grundlagen • Verordnung über die berufliche Grundbildung im Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe vom 8. Mai 2008 und auf dem Bildungsplan für das Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe vom 8. Mai 2008. • Verordnung über die berufliche Grundbildung Agrarpraktikerin / Agrarpraktiker vom 14. November 2008 und auf dem Bildungsplan für Agrarpraktiker/Agrarpraktikerin vom 14. November 2008. Informationstagung Nov. 2009
Zuständigkeiten Für die Prüfung ist derjenige Kanton zuständig, in dem der jeweilige Lehrvertrag abgeschlossen wurde. Wenn ein Kanton selber keine Prüfungen durchführt, weist er die Lernenden einem anderen Kanton zu. Der Kanton kann die Durchführung des Qualifikationsverfahrens auch an einen Verband delegieren. Informationstagung Nov. 2009
Vorgaben Die Prüfungsunterlagen zu den Qualifikationsbereichen praktische Arbeiten und Berufskenntnisse werden im Auftrag der Kantone durch das SDBB in Zusammenarbeit mit der Od. A Agri. Ali. Form koordiniert, produziert, übersetzt und den Kantonen zugestellt. Informationstagung Nov. 2009
Zeugnisse • Schulzeugnisse mit den vorgegebenen Positionsnoten (vgl. Kapitel Erfahrungsnoten). • Notenausweis zur LAP: nur Noten, die in der Bildungsverordnungen EFZ bzw. EBA verankert sind: Praktische Arbeiten, Berufskenntnisse, Erfahrungsnote, Allgemeinbildung. • Im Fähigkeitszeugnis wird der Betrieb des dritten Lehrjahres aufgeführt, im Berufsattest der Betrieb des zweiten Lehrjahres. Informationstagung Nov. 2009
Notenmanagement • Bei einem Kantonswechsel hat der nachfolgende Kanton (die nachfolgende Berufsfachschule) sicherzustellen, dass die Erfahrungsnoten der vorhergehenden Lehrjahre eingeholt werden. • Die Prüfungsergebnisse der vorgezogenen praktischen Prüfung bei den Berufen Landwirt und Geflügelfachmann muss der Prüfungsleiter des dritten Lehrjahres einholen. Informationstagung Nov. 2009
Bestehen der Abschlussprüfung (Bi. VO, Art 18, Abs 1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn: • a. der Qualifikationsbereich 'praktische Arbeit' mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und • b. das Mittel aus der Summe der Note des Qualifikationsbereichs 'Berufskenntnisse' und der Erfahrungsnote mindestens die Note 4 beträgt; und • c. die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird. Informationstagung Nov. 2009
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Vorgaben Praktische Arbeiten • a) Pro Beruf und Bereich je einheitliches Raster mit Oberthemen, die sich auf die Bildungsziele stützen. Jedem Oberthema werden klare Bewertungskriterien zugeteilt. Dadurch wird gewährleistet, dass alle Oberthemen geprüft werden müssen und dass Mindeststandards eingehalten werden. • b) Eine Sammlung von relativ offen formulierten Aufträgen und Aufgaben, aus denen die Experten im Rahmen der vorgegebenen Oberthemen regions , betriebs und situations spezifisch auswählen können. Informationstagung Nov. 2009
Vorgaben Berufskenntnisse • "Berufskenntnisse im Umfang von 4 Stunden. Die lernende Person wird schriftlich und mündlich geprüft. Die mündliche Prüfung dauert höchstens 2 Stunden. " (Bildungsverordnung, Art 17, Abs 3 b) • Der Bereich Berufskenntnisse beinhaltet insgesamt 7 Positionen, die alle gleich gewichtet werden (Positionsnote 1 bis 7, berufsspezifisch). Informationstagung Nov. 2009
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Vorgaben Berufskenntnisse • In Analogie zum Qualifikationsbereich praktische Arbeiten werden auch für die Berufskenntnisse Aufgaben für die mündlichen und schriftlichen Prüfungen sowie Prüfungsprotokolle mit Beurteilungsraster ausgearbeitet. Informationstagung Nov. 2009
Erfahrungsnote • "Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller gewichteten Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts. " (Bildungsverordnung, Art 18, Abs 3) Informationstagung Nov. 2009
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Wie geht es weiter • 4. Februar 2010: Ausbildung der Aufgabensteller • Feb. – Aug. 2010: Erarbeitung von Aufgaben und Protokollbogen für Praktische Arbeiten und Berufskenntnisse • Sept. – Nov. 2010 Nullserie wird getestet, anschliessend definitve Aufgaben • Ab Januar 2011: Expertenkurse • Juni 2011: erste Q Verfahren EBA und vorgezogene Teilprüfungen Informationstagung Nov. 2009
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