Was gilt als Mehrarbeit Mehrarbeitserlass vom 11 6
Was gilt als Mehrarbeit? Mehrarbeitserlass vom 11. 6. 1979 (BASS 21 – 22 Nr. 21) Zusätzliche Arbeitsleistung • die über die individuell festgesetzte Pflichtstundenzahl hinausgeht • die angeordnet ist (hier: SL, Vertretungsplan) • in Form von Unterrichtsstunden
Was ist Mehrarbeit ? Gelegentliche (ad-hoc) Mehrarbeit bei kurzfristiger Erkrankung, Abwesenheit von Kolleginnen und Kollegen Regelmäßige Mehrarbeit insbesondere bei langfristiger Erkrankung, Mutterschutz etc. Formlose schriftliche Anordnung durch SL: Datum, Name, Klasse, Stunde, Fach (Vertretungsplan) Schriftliche Anordnung durch SL Dauer mehr als 4 Wochen (UV- bzw. Stundenplanänderung)
Anordnung von Mehrarbeit – Wann? Landesbeamtengesetz § 61 (1): “Der Beamte ist verpflichtet, […]über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. “ Zwingende Gründe: • Gewährleistung von Aufsichtspflichten • Sicherstellung von Schulabschlüssen • Fachlehrermangel (= umstritten trotz ADO) OVG Münster (1981 und 1997): Umstände vorübergehender Natur Ausnahme innerhalb des normalen Dienstbetriebes Mehrarbeit = Ausnahmetatbestand (s. Handreichung 2. Auflage): SL muss prüfen, ob überhaupt, ausnahmsweise und kurzfristig Mehrarbeit zwingend erforderlich ist
Maßnahmen zur Vermeidung von Mehrarbeit bei längerfristigen Vertretungsnotwendigkeiten: Befristete Einstellung (flexible Mittel für Vertretung, Elternzeit) Aufstockung von Teilzeit (mit Einverständnis der Betroffenen)
§ 68 (3) Schul. G Vertretungsunterricht regeln (durch LK) „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung von Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplänen“ beschließen Vertretungsreserve ausweisen Ausfallstunden von Kolleg. Innen nutzen Vorziehen / Verlegen von Unterricht Beginn und Ende des Unterrichts für Su. S im vorhersehbaren Vertretungsfall Lehrer. Innen der Klasse vor anderen Lehrkräften Maximale Springstundenzahl Ggf. Präsenzzeitenregelung (s. ADO § 13 Abs. 3)[rechtlich kritisch] Proportionale Belastung von Teilzeitkräften beachten
Anordnung von Mehrarbeit – für wen nicht? Mehrarbeit nicht erlaubt für Schwerbehinderte mit zusätzlicher Stundenermäßigung Kolleg. Innen in der Wiedereingliederung nach längerer Krankheit Befristet beschäftigte Lehrkräfte (hier ggf. Vertragsänderung) Teildienstfähige Lehrkräfte Mehrarbeit sollte vermieden werden für Kolleg. Innen mit besonderen (dienstlichen) Belastungen und familiären Betreuungsnotwendigkeiten Schwerbehinderte (nur mit deren Zustimmung)
Bezahlung von Mehrarbeit Vollzeitbeschäftigte Vergütung statt Freizeitausgleich Gewährung, wenn die individuelle Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat überschritten wird. Abrechnungszeitraum ist der Monat. Verrechnung mit ausgefallenen Stunden (Saldierung bzw. „Spitzabrechnung“) Formular mit Gegenüberstellung von „Soll- und Ist. Stunden“ (siehe Erlass zur Mehrarbeit : BASS 21 -22 Nr. 21)
Bezahlung bei Teilzeitbeschäftigung Umsetzung der Urteile des Eu. GH vom 5. 12. 2007, des BVerw. G vom 13. 3. 2008 und des OVG NRW vom 16. 10. 2008 Alle Teilzeitbeschäftigten erhalten bereits ab der 1. Mehrarbeits-stunde die anteilige Besoldung bzw. das anteilige Entgelt (Stichwort: „Gleichbehandlung von Unterrichtsstunden“). 1. Mehrarbeitsstunde = Stundenaufstockung 2. Keine Bagatellgrenze mehr 3. Keine Verrechnung mit Ausfallstunden
Mitbestimmung des LR bei Mehrarbeit Vorhersehbarkeit Die Anordnung von Mehrarbeit unterliegt der Mitbestimmung, wenn die Mehrarbeit vorauszusehen ist. (§ 72 (4) LPVG) Keine Mitbestimmung bei „alltäglicher“ Vertretungsstunde wegen kurzfristiger Erkrankung = adhoc Vertretung Mitbestimmung bei vorhersehbaren Vertretungsnotwendigkeiten, z. B. -langfristige Erkrankung -Mutterschutz -Fortbildungsteilnahme
Mitbestimmung umfasst: Wann? Wer? Wie viel? Wie lange? Schriftliche Vorlage dieser Personalmaßnahme durch die Schulleitung an den Lehrerrat
SL legt dem LR die sog. Personalmaßnahme vor Beispielformular aus der Online-Arbeitshilfe für Schulleitungen:
Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung Nicht vergessen!!! Bei Personalmaßnahmen, die schwerbehinderte Lehrkräfte betreffen, ist die Schwerbehindertenvertretung (Vertrauensperson) zu beteiligen und zur Sitzung einzuladen. Vertrauensperson könnte einen Beschluss des LR für eine Woche aussetzen. (§ 35 Abs. 3 LPVG ).
Fristen Schulleitung legt dem Lehrerrat eine sog. Personalmaßnahme vor. § 69 (4) Schul. G i. V. m. § 66 (2) LPVG Äußerung innerhalb von zwei Wochen 1. 1. Zustimmung 1. 2. Nichtäußerung innerhalb der Frist = Zustimmung 2. 1. Direkte schriftliche Ablehnung unter Angabe der Gründe 2. 2. Vorläufige Ablehnung → Erörterung
Ablehnungsgründe Personalauswahl, Zumutbarkeit (z. B. Belastung) Schulinterne Grundsätze für Vertretungsunterricht, z. B. gleichmäßige Berücksichtigung aller Kollegen Einsatz nicht unvorhersehbar, z. B. Elternzeit Anordnung zur Deckung eines Personalmangels im betreffenden Schuljahr Anordnung zur Reduzierung der Klassengröße Ablehnung auch bei Zustimmung des Betroffenen zur Mehrarbeit möglich (Prüfpflicht des Lehrerrates)
- Slides: 15