VSGP 3 Schulungstag zum PBG 14 09 2017
VSGP 3. Schulungstag zum PBG 14. 09. 2017 Aktueller Stand Musterbaureglement Jürg Bereuter, Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht, St. Gallen
Musterbaureglement: Stand der Dinge und Vorgehen • Vorprüfung durch Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) im Sommer 2017. Ziel: Genehmigungsfähigkeit des Reglements. • Eingehende Prüfung und Bemerkungen AREG 1. 09. 2017. • Diskussion in Arbeitsgruppe VSGP zum PBG in Anwesenheit von Vertreterinnen und Vertretern von BD und AREG am 7. 09. 2017. • Aufbereitung auf Veranstaltung vom 14. September 2017. Bestätigung Genehmigungsfähigkeit durch AREG per Mail vom 12. 09. 2017. • Nach der Veranstaltung: Bereinigung und Abgabe an die Gemeinden. Musterbaureglement / Bereuter Jürg, 14. 09. 2017 2
Musterbaureglement: Bemerkungen AREG Art. 2 (Zuständigkeiten), Art. 3 (Fachkommission); Art. 4 (Planungsmittel), Art. 5 (Information und Mitwirkung), Art. 10 (Kernzone), Art. 12 (Intensiverholungszone), Art. 15 (Besondere Bauweise), Art. 16 (Ausfahrten und Vorplätze), Art. 18 (Abstellplätze), Art. 19 (Spiel- und Begegnungsbereiche), Art. 20 (Geschossfläche), Art. 21 (Massgebendes Terrain), Art. 22 (Massangaben und Abstände für Hauptbauten), Art. 23 (Attikageschoss), Art. 24 (Strassenabstand), Art. 25 (Klein- und Anbauten), Art. 26 (Vorbauten und Dachvorsprünge), Art. 28 (Terrainveränderungen), Art. 29 (Sicherheitsanforderungen), Art. 31 (Inkrafttreten, Übergangsbestimmung), Tabelle der Regelbauweise. • Für Genehmigung zentral sind Hinweise zu den Art. 18, 23 und 31. • Musterbaureglement / Bereuter Jürg, 14. 09. 2017 3
Änderungen am Musterbaureglement (1) • • • Art. 2 (Zuständigkeiten): Klarstellungen bzgl. Zuständigkeiten nach Strassengesetz. Art. 4 (Planungsmittel): Streichung „Schutzplan“; Hinweis auf Schutzinventar. Art. 5 (Information, Mitwirkung): Ergänzung mit Landumlegung und Planungszone. Art. 10 (Kernzone): Zusätzlich Hinweis auf Art. 15 Abs. 2 PBG. Art. 12 (Intensiverholungszone) und Art. 14 (Intensivlandwirtschaftszone): Hinweis, dass minimale Regelbauvorschriften im Rahmennutzungsplan nötig sind (auch wenn ein Sondernutzungsplan besteht). Art. 16 (Ausfahrten und Vorplätze): Klarstellung der Bedeutung von „wegleitend“ im Zusammenhang mit den SN Normen. Musterbaureglement / Bereuter Jürg, 14. 09. 2017 4
Änderungen am Musterbaureglement (2) Art. 18 (Abstellplätze): Bereinigung der Begriffe. Ersatzabgabe: „in der Regel“ Fr. 8‘ 000. Hinweise auf Vor- und Nachteile fehlender Abstellplätze für Motorfahrzeuge, auf eine mögliche Abstufung je nach Zone und darauf, dass Betrag tief angesetzt ist und den Besonderheiten der Gemeinde Rechnung zu tragen ist. • Art. 21 (Massgebendes Terrain): Präzisierung des Hinweises, dass ein abweichendes Festlegen im Nutzungsplan (Art. 79 Abs. 2 PBG) durch die Gemeinde stets ein wesentliches öffentliches Interesse voraussetzt. • Art. 23 (Dachraum): Streichung der Attikageschoss-Regelung, weil keine Kompetenz der Gemeinde in Bezug auf Begriffe und Messweisen. Gebäudehöhe und Dachraum sind in den Art. 84 und 85 PBG abschliessend festgelegt. • Musterbaureglement / Bereuter Jürg, 14. 09. 2017 5
Änderungen am Musterbaureglement (3) Art. 23 (Dachraum) Auszug aus Botschaft zum PBG (Seite 71): «Das Winkelmass ist wenigstens für zwei Gebäudeseiten festzulegen; es kann aber auch allseitig festgelegt werden. Sodann wird das Winkelmass ab der in der entsprechenden Zone höchst zulässigen Gebäudehöhe gemessen. Nicht massgebend ist damit die (gemäss Bauvorhaben) tatsächliche Gebäudehöhe. » Musterbaureglement / Bereuter Jürg, 14. 09. 2017 6
Änderungen am Musterbaureglement (4) Art. 23 (Dachraum): (1) Für zwei vom Gesuchsteller festgelegte Gebäudeseiten gilt für die Bestimmung des Dachraums das Winkelmass gemäss der Regelbaumass-Tabelle im Anhang zu diesem Reglement. Es darf bis zum festgelegten Bruchteil des Fassadenabschnitts höchstens 90 Grad betragen. (2) Für die übrigen Gebäudeseiten gilt ein Winkelmass von höchstens 90 Grad. Erläuterung: Vorgeschlagen wird vorerst im Sinn einer liberalen Regelung im Sinn und Geist des PBG, die Wahl dem Baugesuchsteller zu überlassen. Wo es städte-/ortsbaulich erforderlich ist, ist es einer Gemeinde aber unbenommen, im Zonenplan/Baureglement vorzugeben, auf welchen Gebäudeseiten im Gemeindegebiet oder in einem bestimmten Teil davon das Winkelmass einzuhalten ist. Im Übrigen kann eine Gemeinde eine Gebäudehöhe festlegen, muss aber nicht. Musterbaureglement / Bereuter Jürg, 14. 09. 2017 7
Änderungen am Musterbaureglement (5) Art. 24 (Abstand zu öffentlichen Strassen und Wegen): Der Strassenabstand soll bei öffentlichen Strassen, nicht aber bei öffentlichen Wegen dem Grenzabstand vorgehen. • Art. 26 (Dachvorsprünge und Vorbauten): Ergänzung, dass Baulinien zur Festlegung des Abstands zu Gewässern und Wäldern nicht unterschritten werden dürfen. • Art. 29 (Sicherheitsanforderungen): Die Absätze 1 (Mindestbreite für Treppen etc. ) und 3 (Schneefangvorrichtungen) wurden belassen, obschon gewisse Bedenken der kantonalen Stellen bestehen, ob es dafür eine hinreichende gesetzliche Grundlage gibt. • Musterbaureglement / Bereuter Jürg, 14. 09. 2017 8
Änderungen am Musterbaureglement (6) • Art. 31 (Inkrafttreten, Übergangsbestimmung): Absatz 2 wurde gestrichen. Mit dem Baureglement allein kann der Zonenplan nicht geändert werden. Wenn die Bezeichnung der Zonenarten geändert wird, hat dies i. d. R. eine materielle Änderung der Rahmennutzungsplanung zur Folge. Der Zonenplan muss ebenfalls öffentlich aufgelegt werden. Regelbaumass-Tabelle: • Anpassung beim Winkelmass aufgrund der Änderung von Art. 23. • Bei der Landwirtschaftszone wurde der Hinweis gemacht, dass die Gemeinde die Regelbaumasse im Rahmen des Katalogs von Art. 79 PBG festlegen kann (und soll), aber nicht festlegen muss. Musterbaureglement / Bereuter Jürg, 14. 09. 2017 9
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Jürg Bereuter lic. iur. , Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Bratschi Wiederkehr & Buob AG Vadianstrasse 44 juerg. bereuter@bratschi-law. ch www. bratschi-law. ch Dieser Bericht ist ausschliesslich für den/die eingangs genannten Adressaten bestimmt. Die Verteilung, Zitierung und Vervielfältigung – auch auszugsweise – zum Zwecke der Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Anwaltskanzlei Bratschi Wiederkehr & Buob AG gestattet. Schulung VSGP zum PBG / Bereuter Jürg, 14. 09. 2017 10
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