Vortrag ber die rechtlichen Aspekte in der Ehe
Vortrag über die rechtlichen Aspekte in der Ehe RA Dr. Thomas Brenner (Bozen)
Summe aller Rechtsnormen, welche in einem souveränen Staat gelten RA Dr. Thomas Brenner (Bozen)
RA Dr. Thomas Brenner (Bozen)
Die Ehe ist eine spirituelle und materielle Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau RA Dr. Thomas Brenner (Bozen)
RA Dr. Thomas Brenner (Bozen)
italienischen Verfassung Art 29: • Die Republik erkennt die rechte der Familie als natürliche Lebensgemeinschaft an, welche auf die Ehegemeinschaft basiert RA Dr. Thomas Brenner (Bozen)
italienischen Verfassung Art 30. 1. Die Ehe ist auf die moralische und juridische Gleichheit der Ehepartner aufgebaut, innerhalb der vom Gesetz festgelegten Grenzen, welche die Einheit der Familie garantieren RA Dr. Thomas Brenner (Bozen)
2. Es ist die Pflicht und das Recht der Eltern die Kinder zu unterhalten, auszubilden und zu erziehen, auch wenn sie außerhalb der Ehe geboren sind. In Fällen von Unfähigkeit der Eltern bestimmt das Gesetz wer die Aufgaben übernimmt. RA Dr. Thomas Brenner (Bozen)
italienischen Verfassung Art 31: • Das Gesetz sichert den außerehelichen Kindern jeglichen juridischen Schutz im Einklang mit den Rechten der legitimen Familie. Das Gesetz regelt die Bestimmungen und die Grenzen für die Anerkennung der Vaterschaft. • Die Republik unterstützt die kinderreichen Familien. . . RA Dr. Thomas Brenner (Bozen)
innerhalb Zivilrecht • ist im ersten Abschnitt über „Personen und Familien“ die Rede RA Dr. Thomas Brenner (Bozen)
Die Eheschließung kann rechtsgültig von • einem Standesbeamten • dem Bürgermeister • einem Vertreter der katholischen Kirche (hier übernimmt der Pfarrer auch die Funktion eines Standsbeamten), sowie • einem Vertreter einer anderen Religion ( nur in diesem letzten Fall wird die Eheschließung ins Standesamt überschrieben) vorgenommen werden. RA Dr. Thomas Brenner (Bozen)
Vorrausetzungen und Bedingungen • • • Alter Entmündigung Verwandtschaft, Schwägerschaft Verurteilung gewisser Straftaten Vorangegangene Ehe (300 Tage nach Auflösung) • Öffentliche Kundmachung (Eheaufgebot) RA Dr. Thomas Brenner (Bozen)
Wirkungen einer Ehe • unabänderbare Wirkungen: Gleichstellung, Treue, geistiger- und materieller Beistand, Mitarbeit im Interesse der Familie und zum Zusammenleben (entsprechend dem Vermögen den Fähigkeiten zur Berufsausführung und Haushaltsführung) • teilen von Tisch und Bett (Zusammenwohnen) • veränderbare Wirkung: Gestaltung des Familienlebens, Wohnsitz, Entscheidungen über den Werdegang der Kinder (Schule, Beruf u. s. w. ) RA Dr. Thomas Brenner (Bozen)
Wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Eheleuten beide Eheleute haben die Pflicht proportional zur Deckung der Bedürfnisse der Familie beizutragen RA Dr. Thomas Brenner (Bozen)
• Betrifft sämtliche beweglichen und unbeweglichen Güter, welche nach der Eheschließung von beiden Ehepartner oder von einem alleine käuflich erworben wurden. • Betriebe gemeinsam gegründet und geführt: sollte der Betrieb einem Partner vor der Eheschließung gehören, dann aber gemeinsam geführt werden, erstreckt sich die Gütergemeinschaft nur auf die Gewinne und auf die Zuwächse. • nicht in die Gütergemeinschaft fallen: persönliche Güter (Schenkungen, Erbschaften, Sachen die zur Berufsausübung dienen z. b. Arbeitscomputer, RA Dr. Thomas Brenner (Bozen) Betriebsauto).
Verwaltung der Güter in Gütergemeinschaft • ordentliche Verwaltung: jeder beiden Eheleute alleine • außerordentliche Verwaltung (z. B. Verkauf, Belastung mit Hypothek, Vermietung): beide Ehegatten gemeinsam • Auflösung der Gütergemeinschaft: Tot, Trennung - Scheidung, Konkurs u. a. m. RA Dr. Thomas Brenner (Bozen)
• Eheschließung hat keinen Einfluss auf bewegliche und unbewegliche Güter RA Dr. Thomas Brenner (Bozen)
• Residualhypothese: wenn Familienangehörige und Verwandte bis zum 4. Grad faktisch in einem Unternehmen arbeiten. Betrieb bleibt Einzelfirma, jeder Mitarbeiter hat das Recht auf Unterhalt und ist am Gewinn, Betriebszuwächsen und Geschäftswert beteiligt. RA Dr. Thomas Brenner (Bozen)
• durch öffentliche Urkunde wird ein Gut an die Bedürfnisse der Familie zweckgebunden und ist von Exekution und Konkurs geschützt RA Dr. Thomas Brenner (Bozen)
• einvernehmliche Ehetrennung: Die Eheleute stellen einvernehmliche Anträge an den Richter – Urteil • gerichtliche Ehetrennung: Die Eheleute sind unterschiedlicher Auffassungen – einstweilige Verfügung, Urteil RA Dr. Thomas Brenner (Bozen)
der Richter • ermächtigt die Ehepartner getrennt von Tisch und Bett zu leben • bestimmt über das Sorgerecht der Kinder, das Wohnrecht in der ehelichen Wohnung und die Unterhaltszahlung für Ehepartner und Kinder RA Dr. Thomas Brenner (Bozen)
• frühestens 3 Jahre ab Trennung • die Bande zwischen Mann und Frau werden definitiv aufgelöst RA Dr. Thomas Brenner (Bozen)
• Gesetzliche Erbfolge: immer dann, wenn kein Testament vorliegt • Testamentarische Erbfolge: wenn ein Testament vorliegt RA Dr. Thomas Brenner (Bozen)
• es erben vorrangig die Kinder und der Ehegatte des Verstorbenen • Vorfahren • Geschwister • Verwandte bis zum 6. Grad • Staat RA Dr. Thomas Brenner (Bozen)
• alle vermögensrechtlichen Effekte abzüglich der Schulden RA Dr. Thomas Brenner (Bozen)
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Nur Ehepartner: gesamtes Vermögen, ¼ Vorfahren falls vorhanden RA Dr. Thomas Brenner (Bozen)
Ehepartner und 1 Kind RA Dr. Thomas Brenner (Bozen)
Ehepartner und 2 Kinder RA Dr. Thomas Brenner (Bozen)
Ehepartner und 3, oder mehrere Kinder: 1/3 Ehepartner, 2/3 Kinder zu gleichen Teilen RA Dr. Thomas Brenner (Bozen)
• errechnet sich durch Erbmasse und unter Berücksichtigung von Schenkungen zu Lebzeiten RA Dr. Thomas Brenner (Bozen)
• durch Testament wird über das Vermögen verfügt • eigenhändig geschriebene Testament: geschrieben, datiert und unterschrieben vom Erblasser • öffentliches Testament: von einem Notar aufgenommen • geheimes Testament: formelle Übergabe des Testamentes an einen Notar RA Dr. Thomas Brenner (Bozen)
• Kinder, Ehegatte, Vorfahren • diese Personen müssen auch bei einer testamentarischen Erbfolge berücksichtigt werden RA Dr. Thomas Brenner (Bozen)
RA Dr. Thomas Brenner (Bozen)
Ehepartner die Hälfte RA Dr. Thomas Brenner (Bozen)
Ehepartner und 1 Kind RA Dr. Thomas Brenner (Bozen)
Ehepartner und 2 Kinder: je 1/4 RA Dr. Thomas Brenner (Bozen)
Ehepartner und 3 oder mehrere Kinder: ¼ Ehepartner, die Kinder teilen sich die Hälfte RA Dr. Thomas Brenner (Bozen)
• es wird ein bestimmter vermögensrechtlicher Teil vermacht, eventuell mit Auflagen RA Dr. Thomas Brenner (Bozen)
• Gemeinschaft der Miterben • Vorkaufsrecht auf Quoten • Auflösung vertraglich oder gerichtlich RA Dr. Thomas Brenner (Bozen)
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