Vorlesung Verfassungsrecht I Grundrechte Allgemeiner Teil Universitt Wien

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Vorlesung Verfassungsrecht I „Grundrechte“ Allgemeiner Teil Universität Wien Sommersemester 2011 © ao. Univ. Prof.

Vorlesung Verfassungsrecht I „Grundrechte“ Allgemeiner Teil Universität Wien Sommersemester 2011 © ao. Univ. Prof. Dr. Hannes Tretter Institut für Staats- und Verwaltungsrecht Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte (BIM) gem. mit Ass. Prof. Dr. Barbara Weichselbaum und Ass. Jur. Jana Messerschmidt

Ideengeschichtliche Wurzeln des Menschenrechtsschutzes § Philosophie der Aufklärung • „Mensch frei und gleich an

Ideengeschichtliche Wurzeln des Menschenrechtsschutzes § Philosophie der Aufklärung • „Mensch frei und gleich an Würde und Rechten geboren“ • Kontrolle der politischen Gewalt und Rechte des Individuums Th. Hobbes (De cive, Leviathan) und J. Locke (Two Treaties of Government) • Idee der Demokratie J. J. Rousseau (Contrat social) • Gewaltenteilung und -kontrolle Ch. -L. Montesquieu (De l‘esprit des lois)

Ursprung der Menschenrechte § Amerikanische Unabhängigkeitsbewegung • Virginia Bill of Rights 1776 • Unabhängigkeitserklärung

Ursprung der Menschenrechte § Amerikanische Unabhängigkeitsbewegung • Virginia Bill of Rights 1776 • Unabhängigkeitserklärung 1776 • Verfassung 1787 • Bill of Rights 1789 § Französische Revolution • Französische Menschenrechtsdeklaration 1789, Aufnahme in die Verfassung 1791 § Ursprung der Menschenrechte ? • Kontroverse Georg Jellinek (gesetzliche Garantie der Freiheit) – Emil Boutmy (Philosophie der Freiheit)

Bürgerliche Revolution und Liberalismus § Bürgerliche Revolutionen des 19. Jh. Grundrechtskataloge in Verfassungen (z.

Bürgerliche Revolution und Liberalismus § Bürgerliche Revolutionen des 19. Jh. Grundrechtskataloge in Verfassungen (z. B Belgien, Deutschland, Österreich) § Freiheitsrechte gegenüber dem Staat Liberalismus (J. St. Mill „On Liberty“) „erste Generation“ der Menschenrechte § Eigentumsfreiheit • Voraussetzung der Entwicklung des bürgerlichen Kapitalismus § Eingriffe in Freiheit und Eigentum werden an das Gesetz gebunden

Kapitalismus und soziale Revolution § Industrialisierung und Kapitalismus Ausbeutung und Versklavung, Entstehen des Proletariats,

Kapitalismus und soziale Revolution § Industrialisierung und Kapitalismus Ausbeutung und Versklavung, Entstehen des Proletariats, Verelendung § Reaktion: • Kommunismus (Marx/Engels) • Sozialismus (Max Adler) • Revolutionen der Jahre 1917 -1919 § Forderung • nach sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Rechten („zweite Generation“)

Grundrechtsentwicklung in Österreich § Bürgerliche Revolution 1848 Grundrechte im „Kremsier Entwurf“, danach abgeschwächt in

Grundrechtsentwicklung in Österreich § Bürgerliche Revolution 1848 Grundrechte im „Kremsier Entwurf“, danach abgeschwächt in der „Oktroyierten Märzverfassung“, abgeschafft mit dem Sylvesterpatent 1851 § Gesetze zum Schutz der persönlichen Freiheit und des Hausrechts 1862 § Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger 1867 § Einsetzung des Reichsgerichts 1867 Kompetenz zur Feststellung der Verletzung „politischer Rechte“

Verfassungsbruch, Staatsvertrag von St. Germain 1919 und B-VG 1920 § Zusammenbruch der Monarchie §

Verfassungsbruch, Staatsvertrag von St. Germain 1919 und B-VG 1920 § Zusammenbruch der Monarchie § Grundrechtsbestimmungen im Staatsvertrag von St. Germain 1919 § Verfassungsbruch – Konstituierende Nationalversammlung 1919, Beschluss über Zensurverbot § Grundrechtskatalog im B-VG 1920 gescheitert, aber Kelsen-Entwürfe § Rückkehr zum St. GG 1867 § Verfassungsgerichtsbarkeit – Normen-kontrolle und Individualbeschwerde

Republik und Demokratie 1920 – 1945 § Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte § Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

Republik und Demokratie 1920 – 1945 § Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte § Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art 18 B-VG) und ihr Einfluss auf die Grundrechte formaler Gesetzesvorbehalt des St. GG 1867 verliert seine ursprüngliche Bedeutung § Folge: Bindung der Gesetzgebung an die Grundrechte § Weltwirtschaftskrise 1929/1930 Soziale Armut Instabile Demokratien

Diktatur, Krieg, Völkermord § Ständisch-autoritäre Verfassung 1934 („Dollfuss. Regime“) – Grundrechtekatalog und Bundesgerichtshof §

Diktatur, Krieg, Völkermord § Ständisch-autoritäre Verfassung 1934 („Dollfuss. Regime“) – Grundrechtekatalog und Bundesgerichtshof § Faschismus/Nationalsozialismus legale Machtübernahme, Ausschaltung der Demokratie, Kollektivierung, Ideologisierung „Anschluss“ Österreichs 1938, Außerkraftsetzung des BVG 1929 Unterdrückung individueller Rechte, totalitärer Unrechtsstaat, Terror, Holocaust § Straftribunale von Nürnberg und Tokio Ahndung des Völkermords und der Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Entstehung des neuen Europa – Beitritt Österreichs § § UN-Charta 1945 Achtung der Menschenrechte

Entstehung des neuen Europa – Beitritt Österreichs § § UN-Charta 1945 Achtung der Menschenrechte UN-Völkermordkonvention 1945 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 1948 Gründung des Europarates 1949 Europäische Menschenrechtskonvention 1950 (Beitritt Österreichs 1958) § Römische Verträge 1957 (EWG, EGKS, EURATOM) vier Grundfreiheiten § UN-Pakte über Menschenrechte 1966 (Beitritt Österreichs 1978)

Grundrechte – Menschenrechte § Was sind Menschenrechte ? fundamentale individuelle Rechte, die allen Menschen

Grundrechte – Menschenrechte § Was sind Menschenrechte ? fundamentale individuelle Rechte, die allen Menschen auf internationaler/regionaler Ebene garantiert sind § Was sind Grundrechte ? fundamentale individuelle Rechte, die allen Menschen auf staatlicher Ebene garantiert sind § Alte Unterscheidung: Menschenrechte kommen allen Menschen zu, Grundrechte nur Staatsangehörigen § Staatsangehörigkeitsrechte

Bedeutung der Grundrechte für die Legitimität des Rechts § Grundrechte = Grundwerte einer Gesellschaft,

Bedeutung der Grundrechte für die Legitimität des Rechts § Grundrechte = Grundwerte einer Gesellschaft, rechtsphilosophisch begründet sowie völker- und europarechtlich abgesichert § Universell anerkanntes Prinzip: nur ein Staat, der die Menschenrechte achtet, darf sich Rechts- und Verfassungsstaat nennen und wird von der Gesellschaft als legitim empfunden werden. § Verbrechen gegen die Menschlichkeit können Widerstandsrecht auslösen

Zweifache Trias § Sensible Symbiose von Demokratie, Rechtsstaat (inkl. Gewaltenkontrolle) und Grundrechten § Wechselseitige

Zweifache Trias § Sensible Symbiose von Demokratie, Rechtsstaat (inkl. Gewaltenkontrolle) und Grundrechten § Wechselseitige Bedingtheit § Interdependenzen von • Demokratie – Rechtsstaat – Grundrechte • Sicherheit – Stabilität – Friede

Beitritt Österreichs zur EU § Beitritt Österreichs zur EU 1994, Übernahme des EU acquis

Beitritt Österreichs zur EU § Beitritt Österreichs zur EU 1994, Übernahme des EU acquis was bedeutet dies in grundrechtlicher Hinsicht ? § Vorrang des Unionsrechts und die „integrationsfesten Schranken“ des B-VG § Die vier Grundfreiheiten der EU und ihr Verhältnis zu den EU- und nationalen Grundrechten § Die Grundrechte im Vertrag von Lissabon und die EU-Grundrechtecharta § Geltung der Charta bei der Durchführung von Unionsrechts

EU-Grundfreiheiten § Die vier Grundfreiheiten und andere Grundrechtsbestimmungen im EG-Primärrecht • Freier Warenverkehr (Art

EU-Grundfreiheiten § Die vier Grundfreiheiten und andere Grundrechtsbestimmungen im EG-Primärrecht • Freier Warenverkehr (Art 30 AEUV) • Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art 45 AEUV) und Dienstleistungsfreiheit (Art 56 und 57 AEUV) • Freier Kapital- und Zahlungsverkehr (Art 63 AEUV) • Diskriminierungsverbot (Art 18 und 19 AEUV) • Lohngleichheit von Mann und Frau (Art 157 AEUV) • Recht auf Mobilität und Aufenthalt (Art 21 AEUV) • Kommunalwahlrecht (Art 22 AEUV) • Wahlrecht zum Europäischen Parlament (Art 22 AEUV) • Petitionsrecht zum Europäischen Parlament (Art 24 AEUV) • Beschwerderecht an Bürgerbeauftragten (Art 24 AEUV)

Grundrechte als allgemeine Rechtsgrundsätze der EU § Grundrechte sind allgemeine Rechtsgrundsätze und damit Primärrecht

Grundrechte als allgemeine Rechtsgrundsätze der EU § Grundrechte sind allgemeine Rechtsgrundsätze und damit Primärrecht (Rs. Nold 1974) § Sie orientieren sich an den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der MS (Rs. Nold 1974) und an der EMRK (Rs. Rutili 1975) § Verankerung der Achtung der Grundrechte im Vertrag von Maastricht 1992

Vertrag von Lissabon Art 6 EUV – Grundrechte: § Verweis auf die Grundrechtecharta, die

Vertrag von Lissabon Art 6 EUV – Grundrechte: § Verweis auf die Grundrechtecharta, die mit den Verträgen rechtlich gleichrangig ist; Auslegung gemäß Titel VII der Charta und anhand ihrer Quellen § Beitritt der EU zur EMRK vorgesehen § EMRK und gemeinsame Verfassungsüberlieferungen der MS weiterhin allgemeine Grundsätze des Unionsrechts

Inhalte der EU-Grundrechtecharta § Umfasst bürgerliche und politische sowie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Inhalte der EU-Grundrechtecharta § Umfasst bürgerliche und politische sowie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte § Fremdkörper „Zielbestimmungen“ (Umwelt- und Verbraucherschutz) für die Politiken der EU § Aufbau und Formulierung der Charta • „Würde des Menschen“ • „Freiheiten“ (Recht auf Bildung, Asylrecht ? ) • „Gleichheit“ • „Solidarität“ • „Bürgerrechte“ (Rechte auf gute Verwaltung, Zugang zu Dokumenten und zum Bürgerbeauftragten, Petitionsrecht ? ) • „Justizielle Rechte“

EU Grundrechte Charta – Primärrecht mit dem Vertrag von Lissabon § Verweis auf die

EU Grundrechte Charta – Primärrecht mit dem Vertrag von Lissabon § Verweis auf die Charta id. F 2007 im neuen Art 6 EUV id. F des Vertrags von Lissabon § Rechtsverbindlichkeit der Charta § Charta wurde damit EU-Primärrecht § Bindung von EU-Organen und Mitgliedstaaten in Durchführung von EU-Recht § Durchsetzbarkeit vor dem Eu. GH – für Mitgliedstaaten, Parlament, Rat und Kommission, jedoch keine generelle direkte individuelle Beschwerdemöglichkeit

Verhältnis der Charta zur EMRK I § Charta enthält auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle

Verhältnis der Charta zur EMRK I § Charta enthält auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte § Charta garantiert über EMRK hinaus: § Berufsfreiheit, unternehmerische Freiheit, Asylrecht § Der Charta fehlen einige Rechte des 4. und 7. ZP zur EMRK (Schuldhaft, Freizügigkeit, Strafrecht: Rechtsmittel vor Tribunal, Entschädigungsanspruch) § Charta übernimmt Rechtsprechung des EGMR (Menschenwürde, Integritätsschutz, Datenschutz, Wehrdienstverweigerung, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit, Refoulement-Verbot)

Verhältnis der Charta zur EMRK II § Art 52 der Charta: Tragweite der Rechte

Verhältnis der Charta zur EMRK II § Art 52 der Charta: Tragweite der Rechte so wie EMRK in der Rechtsprechung des EGMR § EMRK damit europäischer Grundrechtsstandard auch in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes § „Günstigkeitsprinzip“ des Art 53, insbesondere im Hinblick auf EMRK Achtung: Beitritt der EU zur EMRK in Vorbereitung vorgesehen in Art 6 Abs 2 des Vertrags von Lissabon

Verhältnis Eu. GH und EGMR § „Ein Fall für zwei“: Doppelter europäischer Menschenrechtsschutz –

Verhältnis Eu. GH und EGMR § „Ein Fall für zwei“: Doppelter europäischer Menschenrechtsschutz – ein Luxus ? § Rechtsprechungsdivergenzen versus Berücksichtigungsgebot § EGMR höchste Instanz für die Einhaltung der EMRK in der EU • Fall Matthews gegen das Vereinigte Königreich (Ausschluss vom Wahlrecht zum EU-Parlament) • Fall Senator Lines gegen 15 EU-Mitgliedstaaten (Verhängung einer vorläufigen Geldbuße durch die Europäische Kommission) • Fall Bosphorus gegen Irland – „Solange-Rsp“ des EGMR im Verhältnis zum EU-Recht

Verhältnis zwischen Charta, EMRK und nationalem Grundrechtsschutz § EMRK Mindeststandard der Charta hinsichtlich ziviler

Verhältnis zwischen Charta, EMRK und nationalem Grundrechtsschutz § EMRK Mindeststandard der Charta hinsichtlich ziviler und politischer Rechte § Alle EU-Staaten Mitgliedstaaten der EMRK § EU wird EMRK beitreten, womit EU-Rechtsakte vor dem EGMR angefochten werden können § EU-Sekundärrecht muss Charta entsprechen § Jeder nationale Rechtsakt muss nationalem GRKatalog und EMRK entsprechen § Nationale Umsetzung von EU-Recht muss nationalem GR-Katalog, EMRK und Charta entsprechen

Mögliche Grundrechtszüge § In einem Verfahren leitet ein nat. Gericht beim Eu. GH ein

Mögliche Grundrechtszüge § In einem Verfahren leitet ein nat. Gericht beim Eu. GH ein Vorabentscheidungsverfahren ein, in der es um eine grundrechtliche Frage geht § Das nationale Gericht entscheidet auf dieser Grundlage das Verfahren § Die letztinstanzliche innerstaatliche Entschei-dung wird beim EGMR angefochten, dieser verurteilt den Staat wegen Verletzung eines EMRK-Rechts, aus der Begründung ergibt sich ein Widerspruch zur Eu. GHEntscheidung § „Solange-Rechtsprechung“ des EGMR (Urteil Bosphorus gegen Irland)

Grundrechte im Stufenbau der Rechtsordnung § Grundrechte Bestandteil des Verfassungs-rechts (verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte i.

Grundrechte im Stufenbau der Rechtsordnung § Grundrechte Bestandteil des Verfassungs-rechts (verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte i. Sd Art 144 B-VG) i. Sd Stufenbaus der Rechtsordnung formal höherrangig begründen Legalität § Gesetzmäßigkeitsprinzip ist Teil des rechtsstaatlichen Prinzips § bedeutet Bindung der Gesetzgebung und der Vollziehung an die Grundrechte (in der Privatwirtschaft: „Fiskalgeltung“) § Grundrechtsbindung Privater (unmittelbare Drittwirkung): nur Recht auf Datenschutz

Gewährleistungsebenen § Verbot verletzender Eingriffe in Grundrechte • z. B Folterverbot § Obsorge/Fürsorgepflicht •

Gewährleistungsebenen § Verbot verletzender Eingriffe in Grundrechte • z. B Folterverbot § Obsorge/Fürsorgepflicht • z. B Menschenwürdige Behandlung in der Haft § Institutionelle Garantien • z. B Wissenschaftsfreiheit Universitäten § Prozessuale Garantien • Zugang zum Recht (Parteistellung), Informationspflichten § Untersuchungspflichten • Bei Verletzung von Grundrechten (z. B Misshandlung) § Schutzpflichten gegenüber Dritten • Strafrechtliche Sanktionen ultima ratio, Opferschutz § Leistungspflichten • Finanzielle Leistungen (z. B Entschädigung, Arbeitslosengeld)

Grundrechtsinterpretation I Herkömmliche Interpretationsmethode § Wortinterpretation § Grammatikalische Interpretation § Systematische Interpretation § Historisch-teleologische

Grundrechtsinterpretation I Herkömmliche Interpretationsmethode § Wortinterpretation § Grammatikalische Interpretation § Systematische Interpretation § Historisch-teleologische Interpretation unter Heranziehung der Entstehungs-geschichte und der Intention des Gesetzgebers Grundsätze der verfassungs(grundrechts) konformen und der völkerrechts-konformen Interpretation

Grundrechtsinterpretation II Spezifische Interpretationsmethoden § Grundrechtskonforme Interpretation § Teleologisch-dynamische/evolutive Interpretation Fortentwicklung an den Maßstäben

Grundrechtsinterpretation II Spezifische Interpretationsmethoden § Grundrechtskonforme Interpretation § Teleologisch-dynamische/evolutive Interpretation Fortentwicklung an den Maßstäben „dringender sozialer Bedürfnisse“ und „effizienten, nicht illusorischen Rechtsschutzes“ (auch faktische Auswirkungen einer Maßnahme zu beachten !) § Auslegungsmaßstab einer „demokratischen Gesellschaft“ § Missbrauchsverbot (Art 17 EMRK) § Günstigkeitsprinzip (Art 53 EMRK)

Grundrechtsprüfung Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § Absolute und unter Gesetzes/Eingriffsvor-behalt stehende Grundrechte § Materiell determinierte

Grundrechtsprüfung Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § Absolute und unter Gesetzes/Eingriffsvor-behalt stehende Grundrechte § Materiell determinierte Eingriffsschranken („Schrankenschranken“) § Der Prüfungsmaßstab der „demokratischen Gesellschaft“ § Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit • • • Eingriff gesetzlich vorgesehen Von materiellen Eingriffsschranken gedeckt Geeignetes Mittel zur Zweckerreichung Gelindestes Mittel zur Zweckerreichung Verhältnismäßiges Mittel (Angemessenheit)

Einfluss der europäischen Gerichtsbarkeit § Verbindliche Vorabentscheidungen des Eu. GH fließen in Anwendung und

Einfluss der europäischen Gerichtsbarkeit § Verbindliche Vorabentscheidungen des Eu. GH fließen in Anwendung und Auslegung innerstaatliches Rechts ein § Bindungswirkung der Urteile des EGMR restitutio in integrum im Einzelfall (gesetzliche Ausgestaltung notwendig), Ausstrahlungswirkung auf Anwendung und Auslegung innerstaatlichen Rechts § Auswirkungen auf Gesetzgebung Gewährleistungspflicht

Menschenwürde I § In der österreichischen Rechtsordnung nicht explizit garantiert, aber vorausgesetzt (§ 16

Menschenwürde I § In der österreichischen Rechtsordnung nicht explizit garantiert, aber vorausgesetzt (§ 16 ABGB, Art. 3 EMRK) und in Art. 1 Abs. 1 Per. Fr. G erwähnt. § Art. 1 Abs. 1 GG: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schüt-zen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. “ § Vf. GH: Menschenwürde ist „allgemeiner Wertungsgrundsatz unserer Rechtsordnung“, der bedeutet, „dass kein Mensch jemals bloßes Mittel für welche Zwecke immer betrachtet und behandelt werden darf“ (Vf. Slg 13. 635/1993).

Menschenwürde II § Menschenwürde ist kein Rechtsgut, das mit anderen abwägbar wäre, sondern „unhintergehbare

Menschenwürde II § Menschenwürde ist kein Rechtsgut, das mit anderen abwägbar wäre, sondern „unhintergehbare Prämisse rechtlichen Denkens und Argumentierens überhaupt“ (Bielefeldt, 2007) § Begründung der Menschenrechte (Freiheit und Gleichheit) aus dem Postulat der unantastbaren Menschenwürde § Menschenwürde Definitionsmerkmal des Rechtsstaats § Prinzip der Achtung der Menschenwürde kann daher auch als ein kategorischer Imperativ formuliert werden

Kategorien der Grundrechte § Gleichheitsgebote, Diskriminierungsverbote § Existentielle Rechte § Persönliche Freiheitsrechte und Rechte

Kategorien der Grundrechte § Gleichheitsgebote, Diskriminierungsverbote § Existentielle Rechte § Persönliche Freiheitsrechte und Rechte auf Freizügigkeit § Rechte des Privat- und Familienlebens § Geistige und religiöse Rechte § Politische Rechte § Kulturelle Rechte § Ökonomische Rechte § Soziale Rechte § Kinderrechte § Rechte ethnischer Minderheiten § Prozessuale Rechte

Grundrechtsquellen, u. a. § St. GG 1867 § Gesetz zum Schutz des Hausrechts 1862

Grundrechtsquellen, u. a. § St. GG 1867 § Gesetz zum Schutz des Hausrechts 1862 § St. V St. Germain 1919 § B-VG 1920 id. F 1929 § Verbotsgesetz 1947 § St. V Wien 1955 § EMRK 1964 § BVG Rassendiskriminierung 1973 § BVG Rundfunk 1974 § ARHG 1979 § ZDG 1986 § BVG Persönliche Freiheit 1988 § BVG Altersgrenzen 1992 § DSG 2000 Starke Zersplitterung