Vorbereitung auf die Berufsttigkeit Arbeitsrecht Stufenbau der Rechtsordnung
Vorbereitung auf die Berufstätigkeit
Arbeitsrecht
Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Verfassung Bundesgesetze Verordnungen Judikatur Kollektivverträge Betriebsvereinbarungen Einzelarbeitsvertrag
Pflichten des Arbeitnehmers l Persönliche Arbeitsleistung l Treuepflicht u Wahrung der Interessen des Arbeitgebers u Konkurrenzverbot u Verschwiegenheit u Verbot der Geschenkannahme von Dritten Arbeitsrecht 4
Pflichten des Arbeitgebers l Entgeltzahlung l Fürsorgepflicht & Gleichbehandlung u Gesundheit u Religion u Verbot der willkürlichen Schlechterstellung l Arbeitnehmer. Innenschutz u Gefahrenschutz u Arbeitszeitschutz u Verwendungsschutz (Jugendliche, Mütter, …) Arbeitsrecht 5
Arbeitszeit Urlaub Karenz Kinderbetreuung
Regelungen zur Arbeitszeit finden sind in l Gesetzen: Arbeitszeitgesetz (AZG) Arbeitsruhegesetz (ARG) l Kollektivverträgen l Betriebsvereinbarungen l Einzelarbeitsverträgen Arbeitsrecht 7
Normalarbeitszeit lt. AZG l Normalarbeitszeit pro Woche = 40 Stunden l Höchstarbeitszeit pro Woche = 50 Stunden l Normalarbeitszeit pro Tag = 8 Stunden l Normalarbeitszeit pro Tag bei 5 -Tage-Woche kann 9 Stunden betragen (max. 10 Std. ) l Normalarbeitszeit pro Tag bei 4 -Tage-Woche kann 10 Stunden betragen (max. 13 Std. ) Arbeitsrecht 8
Überstunden l Vom Arbeitgeber angeordnete oder geduldete über die Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsstunden l Kollektivvertrag muss dies zulassen l Berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers sind zu beachten l Gesetzliche Höchstgrenzen: 5 Überstunden pro Woche u Zusätzlich 60 Überstunden pro Jahr u Zusätzlich täglich 30 Minuten für Vor- und Abschlussarbeiten u Kollektivverträge können Höchstgrenzen um 5 bis 10 Stunden erhöhen u Arbeitsrecht 9
Abgeltung von Überstunden l § 10 Arbeitszeitgesetz: Überstundenvergütung (1) Für Überstunden gebührt u 1. ein Zuschlag von 50% oder u 2. eine Abgeltung durch Zeitausgleich. Der Überstundenzuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen. l Viele Kollektivverträge sehen für bestimmte Überstunden erhöhte Zuschläge vor (z. B Nachtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen). Arbeitsrecht 10
Flexibilisierung der Arbeitszeit l Ausgleich von Mehrarbeit durch Minderarbeit innerhalb eines bestimmten Zeitraumes l Entfall der Bezahlung von Überstunden l Kosteneinsparung für Unternehmen l AZG ermächtigt Kollektivverträge genaue Regelung vorzusehen Entlohnung „über Kollektivvertrag“ häufig als l „Überstundenpauschale“ l „All-in-Verträge“ Kollektivvertraglicher Mindestlohn darf allerdings nicht unterschritten werden !!! Arbeitsrecht 11
Teilzeitarbeit l Vereinbarte Wochenarbeitszeit unterschreitet im Durchschnitt die gesetzliche Normalarbeitszeit l Ausmaß und Lage der Arbeitszeit sind zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vereinbaren l Problematik der „atypischen Arbeitsverhältnisse“ Arbeitsrecht 12
Dienstverhinderungen l Entgeltanspruch bleibt für gewisse Zeit aufrecht l Erkrankung, Arbeitsunfall l Andere wichtige, die Person des Arbeitnehmers betreffende Gründe Behördenwege u Begräbnis u… u Arbeitsrecht 13
§ 2 Urlaubsgesetz (1) Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage (5 Wochen) und erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage (6 Wochen). Arbeitsrecht 14
Urlaub l Urlaubsanspruch entsteht im Verhältnis zur geleisteten Dienstzeit l Terminfestlegung – Rücksichtnahme auf betriebliche Interessen l Urlaub soll laut Gesetz in höchstens 2 Teilen verbraucht werden Arbeitsrecht 15
Auflösung von Dienstverhältnissen
Befristete Dienstverhältnisse & Probemonat l Befristete Dienstverhältnisse enden durch Zeitablauf, sie können nicht gekündigt werden. (§ 19 (1) Ang. G) l § 19 (2) Ang. G: „Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden. “ Arbeitsrecht 17
Beendigung des Dienstverhältnisses l Zeitablauf l Lösung während des Probemonats l Einvernehmlich l Kündigung durch Dienstgeber l Kündigung durch Dienstnehmer l Vorzeitige (fristlose) Entlassung l Vorzeitiger (fristloser) Austritt Arbeitsrecht 18
Kündigungstermin l Kündigungstermin = Zeitpunkt an dem das Dienstverhältnis enden soll bzw. kann l Kündigungstermin(e) für Arbeitgeber (Ang. G) Ohne Vereinbarung Quartalsende, dh, nur 4 (!) Kündigungstermine pro Jahr. u Mit Vereinbarung der 15. oder Letzte eines jeden Kalendermonats u l Kündigungstermin(e) für Arbeitnehmer (Ang. G) u „mit dem letzten Tage eines Kalendermonats“ (§ 20 (4) Ang. G) Arbeitsrecht 19
Kündigungsfrist l Kündigungsfrist = Zeitraum (gerechnet von der Bekanntgabe der Kündigung) der dem Kündigungstermin vorangehen muss, damit eine Kündigung zeitgerecht ist l Kündigungsfristen für Arbeitgeber (§ 20 (2) Ang. G) u u u Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, fünften Dienstjahr auf drei, fünfzehnten Dienstjahr auf vier und fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate. l Kündigungsfrist für Arbeitnehmer (Ang. G) u „Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist“ (§ 20 (4) Ang. G) Arbeitsrecht 20
Kündigungstermin und -frist Bekanntgabe der Kündigung Ende des Dienstverhältnisses Kündigungsfrist Zeit Kündigungstermin
Beispiel: DG-Kündigung – DN im 2. Dienstjahr Bekanntgabe der Kündigung +12 T. 7. Mai Ende des Dienstverhältnisses (Mindest-)Kündigungsfrist = 6 Wochen (42 Tage) 30. Juni Zeit Kündigungstermin
Vorzeitige (fristlose) Entlassung l Entlassungsgrund muss gegeben sein l Demonstrative Aufzählung im Ang. G: u Vertrauensunwürdigkeit u Dienstunfähigkeit u Tätlichkeiten, Beschimpfungen u Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen u Unbefugtes Verlassen der Arbeit u Beharrliche Pflichtvernachlässigung Arbeitsrecht 23
Vorzeitiger (fristloser) Austritt l Austrittsgrund muss gegeben sein l Demonstrative Aufzählung im Ang. G: u Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Arbeit u Verleitung zu ungesetzlichen Handlungen u Vertragsverletzung des Arbeitgebers z. B Entgeltschmälerungen u Misshandlungen u Ehrenbeleidigungen u Sexuelle Belästigung Arbeitsrecht 24
Abfertigung alt (DV begann vor 1. 1. 2003) l Höhe der Abfertigung richtet sich nach der un- unterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses 3 Jahre = 2 Monatsentgelte u 5 Jahre = 3 Monatsentgelte u … § 23 (1) Ang. G u l Kein Abfertigungsanspruch bei u gerechtfertigter Entlassung u Ungerechtfertigtem vorzeitigen Austritt u Selbstkündigung (Ausnahmen im Zusammenhang mit Pensionierung) Arbeitsrecht 25
Abfertigung neu (DV Beginn ab 1. 1. 2003) I l Abfertigungsregelungen wie oben beschrieben entfallen l Dienstgeber zahlen 1, 53 % der Bruttolohnsumme an Mitarbeitervorsorgekassen (Einhebung über Krankenkassen) l Bei Arbeitgeberkündigung oder gerechtfertigtem Austritt kann der DN wahlweise die angesparten Beträge u entnehmen oder u in der Vorsorgekasse belassen. Arbeitsrecht 26
Abfertigung neu (DV Beginn ab 1. 1. 2003) II l Arbeitnehmerkündigung: angesparte Beträge verbleiben in der Vorsorgekasse l Pensionsantritt: Wahl zwischen u Einmalzahlung und u Auszahlung in Rentenform l Tod des AN – Auszahlung an Erben l Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. 1. 2003 begonnen haben, besteht die Möglichkeit des Wechselns in das neue System. Arbeitsrecht 27
Weitere Ansprüche bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses l Abrechnung des nicht verbrauchten Urlaubs (Anmerkungen: Urlaubsentschädigung im Unterschied zur Urlaubsablöse) l „Postensuchtage“ nur bei Arbeitgeberkündigung l Ausstellung eines schriftlichen Dienstzeugnisses auf Verlangen „Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnisse, durch die dem Angestellten die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzulässig. “ § 39 (1) Ang. G Arbeitsrecht 28
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