von Fer Kollegen Rechtsanwlte Was bedeutet Natura 2000
von Füßer & Kollegen, Rechtsanwälte Was bedeutet „Natura 2000“ und in welchem Verhältnis steht es zur FFH-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie? Natura 2000 = Als Natura 2000 bezeichnet man das kohärente europäische ökologische Netz besonderer Schutzgebiete. Dieser länderübergreifende Biotopverbund setzt sich aus den Schutzgebieten (Special Protected Areas) der so genannten Vogelschutz richtlinie (VSRL) und den Schutzgebieten (Special Areas of Conservation) der Flora-Fauna-Habitat Richtlinie (FFH-RL )s zusammen. Ziel ist die Erschaffung eines kohärenten Schutzsystems, um die biologische Vielfalt (Arten und ihre Habitate) innerhalb der EU nach einheitlichen Standards zu erhalten. Wie erfolgt die Auswahl, Meldung und Ausweisung der Natura 2000 Schutzgebiete? + Eine Schlüsselrolle im Aufbau des Natura 2000 Netzes kommt der Fauna. Flora-Habitate-Richtlinie von 1992 zu. In ihr verpflichten sich die EU-Mitgliedsstaaten zur Installierung des Schutzgebietsnetzes durch Ausweisung nationaler Schutzgebiete. Die in den Anhängen II und I gelisteten Arten und Habitate sollen in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand gesichert bzw. nötigenfalls in einen solchen gebracht werden. Schutzgebiete nach VS-RL Ergänzt werden die FFHGebiete durch die Schutzgebiete der bereits seit 1979 geltenden Vogelschutzrichtlinie der EU 2. Diese verpflichtet die Mitgliedsstaaten, die in den Anhängen der Richtlinie genannten Vögel und ihre Lebensräume wirksam zu schützen. 1 Richtlinie 92/43/EWG vom 21. 5. 1992 2 Richtlinie 79/409/EWG vom 2. 4. 1979 Phase 1 Aufstellung einer „vollständigen“ nationalen Meldeliste für mögliche Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgrund der Vorkommnisse der gelisteten Lebensraumtypen und Arten (Art. 4 Abs. 1 FFH-RL). Die Gebietsauswahl und Meldung erfolgt durch die Bundesländer; das Bundesumweltministerium übernimmt hierbei die politische Verantwortung gegenüber der EU („Briefträger“); die EU prüft unter Einbeziehung von Fachgremien. FFH-Meldegebiete werden rein naturschutzfachlich nach Anhang III (Phase 1) der FFH-RL ausgewählt. Als Vogelschutzgebiete sind die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten auszuwählen. Phase 2 Festlegung der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung auf Ebene der Europäischen Union (Art. 4 Abs. 2 FFH-RL) für die jeweilige der 7 biogeografischen Regionen. Die Europäische Kommission wählt im Einvernehmen mit dem jeweiligen Mitgliedsstaat und unter Einschaltung des sog. Habitatausschusses aus (Vertreter der Mitgliedsstaaten); die verbindliche Entscheidung wird im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Ob die Auswahl rein naturschutzfachlich erfolgt oder wirtschaftli-che, kulturelle und soziale Belange (vgl. Art. 2 Abs. 3 FFH-RL) für Kommission und Mitgliedsstaat eine Rolle spielen dürfen oder müssen, ist streitig (entfällt bei Vogelschutzgebieten ) Phase 3 Wie ist das Meldeverfahren abgelaufen und wie ist derzeitige Stand des Auswahlverfahrens in Deutschland? Schutzgebiete nach FFH-RL Ausweisung als besondere Ausweisung der Schutzgebiete erfolgen durch die Mitgliedsstaaten der EU nach den dort jeweils geltenden nationalen Schutzgebietskategorien. Der Mitgliedsstaat hat Ermessen, ist aber zu wirksamen Schutz verpflichtet. § zunächst verhaltene Meldung der Schutzgebiete durch die Bundesländer, deshalb erfolgte im September 2001 erste Verurteilung der Bundesrepublik durch den Europäischen Gerichtshof wegen mangelnder Umsetzung § 2002 waren 3. 500 Gebiete gemeldet, die als nicht ausreichend angesehen wurden, daher wurde 2003 ein Zweitverfahren gegen die BRD eröffnet, das Zwangsgeldverfahren wurde bis Anfang 2006 ausgesetzt § Deutschland hat bisher 4. 596 FFH- Gebiete und 539 Vogelschutzgebiete nach Brüssel gemeldet, dies entspricht ca. 13, 5 % der terrestrischen und 41 % der marinen Flächen Deutschlands § 2006 werden weitere erhebliche Flächenmeldung durch die Bundesländer erfolgen, um die drohende Zwangsgeldfestsetzung gegen Deutschland abzuwenden.
von Füßer & Kollegen, Rechtsanwälte Welche Auswirkungen haben Schutzgebiete auf die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung? Alle Projekte und Pläne, die ein Schutzgebiet in seinen für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich nachhaltig beeinträchtigen können, müssen auf Verträglichkeit mit den Schutzansprüchen geprüft werden. Erhebliche Beeinträchtigungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. FFH-Vorprüfung Besteht die Möglichkeit, dass das Vorhaben das Gebiet erheblich beeinträchtigt? ja nein FFH-Verträglichkeitsprüfung FFH- Verträglichkeitsprüfung nicht notwendig - Volle FFH-Verträglichkeitsprüfung Wird das Gebiet mit seinen Erhaltungszielen für die geschützten Bewertung anhand Erhaltungszielen Arten und Lebensraumtypen erheblich beeinträchtigt? erhebliche ja Beeinträchtigungen nein FFH- verträglich FFH- unverträglich Alle „erheblichen Beeinträchtigungen“ des Gebiets sind verboten; sie können zwar, wenn keine Alternativen zur Durchführung der Maßnahme bestehen, mit der Verfolgung legitimer Gemeinwohlinteressen gerechtfertigt werden, müssen dann aber zugleich durch so genannte kohärenzsichernde Maßnahmen schon zum Zeitpunkt des Eingriffs weitestgehend ausgeglichen werden. Ausnahmeregelung/ Alternativenprüfung Sind Alternativlösungen vorhanden? Alternativen nicht ja vorhanden Alternativen nein vorhanden Rechtfertigung Bestehen „zwingende“ Gründe des überwiegendes Interesses für das Vorhaben? ja Kohärenzmaßnahmen möglich nein Kohärenzmaßnahmen nicht möglich ausnahmsweise zulässig Beheimatet das Gebiet so genannte prioritäre Arten bzw. Habitate, ist bei der Rechtfertigung der Rückgriff auf soziale und wirtschaftliche Zwecke nur bei Einschaltung der Kommission möglich.
von Füßer & Kollegen, Rechtsanwälte Welche Auswirkungen können Schutzgebiete auf Planungsvorhaben ? Die Kommissionspraxis bei der kritischen Begleitung nationaler Großprojekte im Rahmen der so genannten Umweltpaketsitzungen tendiert ebenso wie die Rechtsprechung des Eu. GH und die rechtsund fachwissenschaftliche Debatte dazu, die Anforderungen an die FFH-Verträglichkeitsprüfung, besonders im Vergleich zur bisher in der Bundesrepublik geübten Praxis der Verwaltungsgerichte stetig zu verschärfen. Der Eu. GH postuliert einen sehr strengen Maßstab der Erkenntnisbildung für den Ausschluss einer erheblichen Beeinträchtigung im Rahmen von Zulassungsverfahren: Nach seiner Auffassung muss der Ausschluss einer solchen Beeinträchtigung so gut begründet sein, dass er „über jeden wissenschaftlichen Zweifel erhaben“ ist; im Zweifel sei aus Gründen der Vorsorge eine erhebliche Beeinträchtigung anzunehmen. Was dies angesichts der bestehenden Erkenntnislücken über die Ökologie der geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Habitate bedeutet, kann man an Beispielen von Großvorhaben in jüngster Zeit beobachten: Januar 2005: Stopp des Rotterdamer Hafenausbaus Maasvlakte II durch das oberste niederländische Verwaltungsgericht („Raad van State“) wegen nicht mit absoluter Sicherheit auszuschließender Verdriftungen von Baggergut in den 70 km entfernten Nationalpark. Niederländisches Wattenmeer; derzeit: sicher Planung einer Lärmschutzwand entlang eines Bahngleises, wegen nicht auszuschließender negativer Lärmwirkungen auf Brutvögel im Vogelschutzgebiet Voslapper Groden im Rahmen des Neubaus des Jade. Weser. Ports in Wilhelmshaven. Die Naturschutzverbände vertreten unterstützt vom Bundesamt für Naturschutz die Auffassung, dass auch der materielle Prüfmaßstab sehr streng zu formulieren ist, schon die Inanspruchnahme eines geringen Teils der Fläche eines Schutzgebietes oder seine geringfügige morphologische Veränderung als „erhebliche Beeinträchtigung“ gewertet werden muss. derzeit: In zwei Drittel aller Planfestellungsverfahren, die derzeit im Freistaat Sachsen durchgeführt werden, sind Gebiete von besonderer Bedeutung mittelbar oder unmittelbar betroffen. Die Erhaltungs- und Schutzziele bei der Schutzgebietsausweisung , an denen die Erheblichkeit des Eingriffs gemessen wird, werden streng zu formulieren sein; es dürfte nicht möglich sein, unter den Argusaugen der Naturschutzverbände (mit Klagerechten), „die Details schon vor Ort zu regeln“. derzeit: Im Fall der Ausweisung von Ästuaren an den Bundeswasserstraßen Elbe, Ems, Weser wird von Naturschutzseite und den die Kommission beratenden Experten gefordert, den Schiffsverkehr, die temporären Unterhaltsbaggerungen und den weiteren Ausbau festzuschreiben. Unklar und umstritten ist der geforderte Umfang der Suche nach „Alternativlösungen“. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Hinblick auf den gemeinsamen Markt bei der Alternativenprüfung im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung anders als nach der hierzulande geübten Praxis gerade bei großen Infrastrukturvorhaben auch großräumige Alternativen (ggf. sogar über die Grenzen des Mitgliedsstaats hinaus) geprüft werden müssen. Offen ist auch, ob bzw. unter welchen ggf. qualifizierenden Anforderungen regionalwirtschaftliche bzw. kommunale Belange als zwingende überwiegende öffentliche Interessen auch im Sinne der FFHRichtlinie gelten können; Restriktionen hätten insbesondere Folgen, weil in der Planungspraxis häufig die Alternativlosigkeit von Vorhaben an bestimmten Standorten mit den erwünschten ökono-mischen Effekten „vor Ort“ begründet wird Selbst für den Fall, dass sich ein Vorhaben rechtfertigen lässt, ist ungeklärt, wer – für den Fall, dass die Umweltverbände einen Ausgleich bestreiten - den Nachweis erbringen muss, dass Kohärenzmaßnahmen möglich sind. Wer trägt das Risiko für den Aufwand, die Dauer und die Risiken der durch die Umweltverbände angestrengten Verbandsklagen und die Realisierbarkeit der Vorhaben in der Zwischenzeit? Können Vorhaben auch durchgeführt werden, wenn ein wirksamer Kohärenzausgleich nicht möglich ist, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
- Slides: 3