Von der ersten Prfung bis zum Zeugnis Das

Von der ersten Prüfung bis zum Zeugnis – Das Prüfungsamt informiert (Modulprüfungen Lehramt 2011 und Bachelor-/Masterstudiengänge) Dipl. -Soz. päd. Andrea Schneider Prof. Dr. Guido Pinkernell Prof. Dr. Karin Terfloth 17. 04. 2018 von 18: 00 -19: 30 Uhr

Alle folgenden Hinweise wurden mit äußerster Sorgfalt zusammen gestellt. Rechtssichere Hinweise entnehmen Sie der Studien- und Prüfungsordnung Ihres Studiengangs.

Themen Teil 1 „Studienbegleitende Modulprüfungen“ Teil 2 „Staatsexamen“ 18. 00 – 18. 45 Uhr 18. 45 – 19. 30 Uhr • Anmeldung/Abmeldung/Zulassung Ablauf • Nachteilsausgleich/Schutzbestimmungen Wissenschaftliche Arbeit • Bekanntgabe der Prüfungsleistungen Meldung zur Prüfung/Zulassung Rücktritt und Unterbrechung Wiederholung Zeugnis • Rücktritt • Wiederholungen von Prüfungen • Widerspruch • Anerkennung von Prüfungsleistungen • BA/MA Arbeit • Bewerbung zum Master

Modulprüfungen in allen Studiengänge Anmeldung/Abmeldung/Zulassung Anmeldung Das Procedere (Fristen, Verfahren etc. ) ist in den einzelnen Fächern/Studiengängen unterschiedlich geregelt (u. a. Listen, Stud. IP) und wird jeweils zu Beginn des Semesters bekannt gegeben. Abmeldung von einer Prüfung ist ohne Folgen bis zum Schluss der Anmeldefrist möglich. (Danach sind nur noch Rücktritt oder Widerspruch möglich – siehe unten). Zulassung setzt ggf. eine vorgeschriebene Prüfungsvorleistung (konsultieren Sie das Modulhandbuch!) und ggf. eine Anmeldung voraus

Beginn einer Prüfung • Die Studierenden werden zur Prüfungsfähigkeit befragt. • Studierende haben in Prüfungssituationen bei nachhaltigen Störungen die Möglichkeit des Rügens. Dies muss im Protokoll festhalten werden.

Rücktritt nach Ende der Anmeldefrist sowie vor, während unmittelbar nach der Prüfung Kann ein Prüfling aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Prüfung erscheinen, oder muss er direkt vor oder während der Prüfung diese abbrechen, so hat er den Grund für den Abbruch zu nennen. Rechtlich handelt es sich um einen Rücktritt von der Prüfung, der ggf. im Prüfungsprotokoll vermerkt wird. In jedem Fall muss ein ärztliches Attest unmittelbar nachgereicht werden, aus dem die sich aus der Krankheit ergebende Beeinträchtigung der Anfertigung der Prüfungsleistung hervorgeht. Die Entscheidung über die Anerkennung des Rücktritts obliegt der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. Bei einem genehmigten Rücktritt besteht im Rahmen der VOP die Möglichkeit einen Nachtermin wahrzunehmen.

Rücktritt Ein Prüfungsrücktritt ist nach der Prüfung grundsätzlich nicht möglich. Ausnahme: • unerkannte Prüfungsunfähigkeit, die unverzüglich schriftlich angezeigt wird, sobald dies erkannt wird • Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern und schließt ein Abwarten des Prüfungsergebnisses aus. • Die Geltendmachung eines Rücktrittsgrunds muss innerhalb eines Monats nach Abschluss der Prüfung erfolgt sein. Voraussetzung: • Vorliegen eines triftigen Grundes • Mitteilung und Nachweis des Grundes (z. B. durch Attest mit Beschreibung der Beeinträchtigung) Entscheidung über Antrag durch Akademisches Prüfungsamt.

„Nachteilsausgleich“, „Schutzbestimmungen“, . . . Fristverlängerungen für • * Studierende mit Kindern * Studierende mit pflegebedürftigen Angehörigen * Studierende mit längerdauernden Krankheiten • Für letztere (ab 6 Monate beeinträchtigt) und auch für Studierende mit körperlichen Beeinträchtigungen besondere Prüfungsformen auf Empfehlung der Behindertenbeauftragten • Neue Regelungen zum Mutterschutz

Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse werden von den Prüfer*innen an das Prüfungsamt gemeldet und dort erfasst. Damit sind sie für Studierende in LSF sichtbar. Bei Nicht-Bestehen einer Prüfung wird ein Bescheid durch das Akademische Prüfungsamt mit einer Rechtsbehelfsbelehrung verschickt.

Prüfungswiederholungen Nicht bestandene Prüfungen dürfen, je nach zugrundeliegender Studien- und Prüfungsordnung, 1 x oder 2 x wiederholt werden. Hierbei gibt es unterschiedliche Regelungen/Fristen für Nachtermine (z. B. Vo. P-Prüfungen vor Beginn des Folgesemesters). Die Frist für die Vo. P (4 -Semester-Frist) ist verbindlich!

Widerspruch • Spätestens mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist ein Rücktritt nicht mehr möglich! • Ein Widerspruch gegen das Nicht-Bestehen bezogen auf Verstöße gegen formale Bedingungen der Prüfungsdurchführung kann binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Bescheids bei der PH Heidelberg - vertreten durch den Rektor - eingelegt werden. Noch einmal der Hinweis: Bitte beachten Sie den Unterschied zwischen Rücktritt und Widerspruch. Rücktritte sind nach Erhalt des Prüfungsergebnisses nicht mehr möglich.

Anerkennung • Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen auf Antrag • Antragstellung i. d. R. innerhalb von 3 Monaten nach Immatrikulation oder Rückkehr von Auslandsaufenthalt, spätestens jedoch so, dass eine Entscheidung rechtzeitig vor Beginn der Leistung, die ersetzt werden soll, erfolgen kann. • Voraussetzung: Hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen besteht kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen, die ersetzt werden. • Anerkennungsverfahren ist detailliert auf der Homepage beschrieben www. ph-heidelberg/anerkennung • Hier finden sich auch die erforderlichen Formulare (A 1 und A 2)

Bachelor und Masterarbeit • Voraussetzungen: je nach Studiengang unterschiedlich, • bei Bachelor Lehramt 120 ECTS bzw. 118 ECTS (Sonderpädagogik) • FElbi/Gefö: Bestehen aller Modulprüfungen lt. Modulübersichtstabelle bis einschl. 5 Semester • eine Verlängerung der Bearbeitungszeit aus triftigem Grund muss fristgerecht beim Prüfungsamt beantragt werden (bei Krankheit Attest – siehe auch Prüfungsrücktritt) • Formulare zum Antrag auf Ausgabe des Themas finden Sie auf den Seiten des Prüfungsamts oder des Studiengangs • Empfehlung bei Lehramts-Bachelor: Anmeldung der Arbeit 6 Monate vor der gewünschten Zeugnisanfertigung • einmalige Wiederholung möglich ca.

Bewerbungen zum Master Beispiel M. Ed. : Voraussetzung: mindestens 150 ECTS bzw. 142 ECTS (Sonderpädagogik) Bewerbungsfristen: 15. 05. (Wi. Se) bzw. 15. 11. (So. Se) Bachelor-Zeugnis muss zur Bewerbung zum Master an der PH noch nicht vorliegen • (LSF-Ausdruck mit ECTS und Durchschnittsnote), • spätester Nachreichtermin 31. 01. (Wi. Se) bzw. 30. 06. (So. Se)

Empfehlung Abschlussmodule umfassen 38 ECTS von 180 ECTS. Für die Bewerbung braucht man 142 ECTS. Empfehlung ein Abschlussmodul im 5. Semester gezielt zu beenden.

So erreichen Sie uns • telefonisch: 477 -555 Telefonhotline der Pädagogischen Hochschule ggf. mit dem Prüfungsamt verbinden lassen • Frontoffice (Öffnungszeiten siehe Homepage) • Mail • • Akademische Prüfungen/Modulprüfungen - LA 2003 und 2011 Akad_LA 2011@vw. ph-heidelberg. de Bachelor-Studiengänge (ohne Lehramtsbezug) BA_Felbi_Gefoe@vw. ph-heidelberg. de Bachelor-Studiengänge (lehramtsbezogen) BA_LA 2015@vw. ph-heidelberg. de Master-Studiengänge Master@vw. ph-heidelberg. de • Homepage http: //www. ph-heidelberg. de/studium/zentrales-pruefungsamt. html

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Ihr Weg in das Staatsexamen nach GPO/ WHRPO und SPO 2011

Alle folgenden Hinweise wurden mit äußerster Sorgfalt zusammen gestellt. Rechtssichere Hinweise entnehmen Sie der Studien- und Prüfungsordnung Ihres Studiengangs.

Teil 2 „Staatsexamen“ 18. 45 - 19. 30 Uhr • • • Ablauf Wissenschaftliche Arbeit Meldung zur Prüfung/Zulassung Rücktritt und Unterbrechung Wiederholung Zeugnis

1. Staatsexamen Landeslehrerprüfungsordnungen Studienstufe 3 Modulprüfungen & Studienleistungen Akademische Prüfungs. Studienstufe 2 und Modulprüfungen & Studienleistungen Studienstufe 1 Modulprüfungen (Vo. P) & Studienleistungen Studienordnungen

Exemplarischer Ablauf Examen Herbst Examen Frühjahr Anmeldung WA Februar Juli Anmeldung mündliche Prüfungen April November Letzter Nachreichtermin + Zulassung Juli/August Januar/Februar Zeitraum der Prüfungen Psychologie September März SPO: Zeitraum der mündl. Prüf. 2. FR Juli-August Februar-März SPO: Zeitraum der mündl. Prüf. 1. FR. August-Oktober März-April Zeitraum der mündl. Prüfung EW Oktober SPO: im Anschluss an die Be. Ta April SPO: im Anschluss an die Be. Ta Zeitraum der mündl. Prüfung Fach Oktober-November April-Mai Zeugnistermin Mitte November Mitte Juli

Eintritt in die Staatsprüfung Wissenschaftliche Arbeit: Anmeldung • Meldung zur Wissenschaftlichen Arbeit = Eintritt in die Staatsprüfung • Die Prüfung wird an der Hochschule abgelegt, an der die Zulassung im Studiengang besteht • Ein Hochschul- oder Fachwechsel ist damit nach der Anmeldung zur Prüfung nicht mehr möglich. Thema • „Tätigkeitsfeldsbezug“ (Bildungs- und Erziehungsauftrag) • Genehmigung des Themas vor der Anmeldung zu den mündlichen Prüfungen durch das Prüfungsamt (empfehlenswert: Besuch von Veranstaltungen zum wissenschaftlichen Arbeiten/empirischer Forschung)

SPO 2011 Vorziehen von EW und Fach Voraussetzung: • ab 7. Fachsemester • genehmigtes Thema der Wissenschaftlichen Arbeit muss vorliegen • bestandene studienbegleitende Modulprüfungen in den Studienbereichen Erziehungswissenschaft und im Fach nach § 6 Absatz 2 alle anderen MOP und Praktika müssen erst für den 2. Teil vorliegen

Meldung zur Prüfung (Zulassungsvoraussetzungen) Zulassungsvoraussetzungen GS WHRS Sopäd Abiturzeugnis/Zeugnis, das zur Zulassung berechtigt x x x Nachweis der studienbegleitenden Modulprüfungen (Studienbuch) x x x Nachweis über Teilnahme an den Grundlagen des Sprechens nach § 8 (GPOI/ WHRPO I)/ § 9 (SPO I) (Studienbuch) x x x Nachweis über Teilnahme am interdisziplinären Projekt nach § 8 GPO I (Studienbuch) x Nachweis über die akademische Vorprüfung Nachweis über bestandenes Integriertes Semesterpraktikum, Orientierungs-/ Einführungs- und Professionalisierungspraktikum (vom liegt dem Prüfungsamt vor x x x Praktikumsamt ausgestellte Bescheinigung) Nachweis über ein vom Prüfungsamt genehmigtes Thema für die Wissenschaftliche Arbeit Aktuelle Immatrikulationsbescheinigung Internes Meldeblatt Deutsch liegt dem Prüfungsamt vor x x (nur Deutsch. Studierende) x

Meldung zur Prüfung • Vergabe eines Termins zur Anmeldung über Stud. IP • Anmeldung per Post möglich (Eingang der Unterlagen zeitgleich zu den Anmeldeterminen) Wahl der Schwerpunktthemen • Gegenstand und näherer Umkreis des Themas der wissenschaftlichen Arbeit bleiben außer Betracht • Bereiche aus der Studienordnung auswählen oder im Fach besprechen

Meldung zur Prüfung Meldeunterlagen (gemäß § 14 Abs. 4 GPO I, WHRPO I/ § 15 SPO I) 1. Personalbogen mit Lichtbild 2. ein eigenhändig unterschriebener Lebenslauf mit Angaben über die bisher abgelegten Prüfungen (tabellarisch, max. 1 Seite) 3. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis eine Prüfung für ein Lehramt bereits ganz oder teilweise abgelegt wurde 4. Nachweise nach § 13 GPO I und WHRPO I bzw. § 14 SPO I (Zulassungsvoraussetzungen) 5. die Angabe der gewählten Schwerpunkte für die Prüfungsteile der mündlichen Prüfung nach § 17 GPO I und WHRPO I bzw. § 18 SPOI Anmeldeunterlage unter Formulare & Downloads für das Lehramt

Nachteilsausgleich und Schutzfristen § 5 der GPO I, WHRPO I bzw. SPO I 1. Mutterschutz und Studierende, mit einem Kind unter acht Jahren (Personensorge, selber Haushalt, überwiegend allein versorgen) 2. Studierende, die mit einer pflegebedürftigen Person, (in gerader Linie verwandt, leben im selben Haushalt, nachweislich allein versorgen) 3. Studierende mit länger andauernder Krankheit, chronischer Krankheit, Behinderung Bei 1 und 2: formloser Antrag Bei 3: (Nachteilsausgleich erfolgt mit Antrag und Formular über die Behindertenbeauftragte) Genehmigung LLPA Nachweispflicht & Angabe von Änderungen Verlängerung der Fristen für Wiederholungsprüfungen um max. zwei Semester einzelne Prüfungsleistungen können nach Ablauf der in der Prüfungsordnung hierfür vorgesehenen Fristen abgelegt werden(max. Verlängerung drei Jahre)

Was passiert nach der Anmeldung WH-Anmeldung zum Staatsexamen Zuteilung & Bekanntgabe der Prüfungskommissionen Abmeldung möglich (i. d. R. bis Nachreichtermin) Antrag formlos, schriftlich mit Unterschrift! Veröffentlichung des vorläufigen Prüfungsplans Zulassung Bei Nicht-Zulassung (z. B. wegen fehlender Nachweise) schriftlicher Bescheid Aushang endgültiger Prüfungsplans Danach: Keine Aktualisierung des Aushangs mehr, sondern persönliche Information der Studierenden bei jeder Änderung!

Rücktritt und Unterbrechung § 22 der GPO I und WHRPO I bzw. § 23 der SPO I • Notwendig: Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. Krankheit) • Krankmeldung immer im Prüfungsamt • 1. Telefonisch (ggf. auch auf AB sprechen) und per Mail 2. Nachweispflicht: Antrag und Ärztliches Zeugnis (Attest reicht nicht) Formular zum Download auf der Homepage des ZPA (der Arzt muss Anfang- und Enddatum der Prüfungsunfähigkeit eintragen; die Nennung einer Diagnose reicht nicht) • Genehmigung durch Landeslehrerprüfungsamt genehmigter Rücktritt: Prüfung gilt als nicht unternommen ansonsten Bewertung des Prüfungsteils/ der Prüfungsteile mit » ungenügend « (6, 0)) •

Wiederholung der Prüfung § 23 der GPO I und WHRPO I bzw. § 24 der SPO I Mündliche Prüfung/ Wissenschaftliche Arbeit Einmalige Wiederholung des nicht-bestandenen Prüfungsteils • frühestens während der nächsten, spätestens während der übernächsten Prüfungsperiode • Bestandene Prüfungsteile bleiben gültig (Wiederholung zur Notenverbesserung nicht möglich) Falls mehrere nicht bestandene Prüfungsteile einschl. wissenschaftlichen Arbeit zu wiederholen sind: Wiederholung nur in einer der beiden möglichen Prüfungsperioden (keine Aufteilung auf zwei Prüfungsperioden möglich)

Zeugnis vorläufige Notenübersicht • Für die Bewerbung in Baden-Württemberg wird k e i n e vorläufige Notenübersicht ausgestellt (direkte elektronische Übermittlung der Daten an das Regierungspräsidium) Zeugnis kann direkt eingereicht werden • für andere Bundesländer/ für die berufliche Bewerbung etc. Vorlegen eines Nachweises bzw. Kopie der Homepageseite des entsprechenden Regierungspräsidiums • vorzeitige Zeugnisausstellung ist nicht möglich

Zeugnis Wie erhalte ich mein Zeugnis? • Abholung im Prüfungsamt nach dem offiziellen Zeugnistermin • Überreichung bei der Examensfeier • Versand per Post (dazu vorab: 3, 25 € in Briefmarken und ein formloser Antrag mit aktueller Adresse) Bitte holen Sie zu unserer Entlastung Ihre Unterlagen nach der Zeugnisübergabe im Prüfungsamt wieder ab.

So erreichen Sie uns • telefonisch: 477 -555 Telefonhotline der Pädagogischen Hochschule bitte ggf. mit dem Prüfungsamt verbinden lassen • Frontoffice (Öffnungszeiten siehe Homepage) • Mail Staatsexamen GS und WHRS - LA 2003 und 2011 Examen_GS_WHRS@vw. ph-heidelberg. de Staatsexamen Sonderpädagogik - LA 2003 und 2011 Examen_Sopaed@vw. ph-heidelberg. de • Homepage http: //www. ph-heidelberg. de/studium/zentrales-pruefungsamt. html

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