Vom Gehege bis zum Kunden Beachtenswertes bei der
Vom Gehege bis zum Kunden – Beachtenswertes bei der Vermarktung von Farmwildfleisch Dr. Christina Riedl AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF 5 Folie 1
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Farmwild - Nutzung • • Landwirtschaftliche Nutzung Haltung im Gehege Fleischgewinnung Anwendung von Medikamenten möglich Farmwild ist vergleichbar mit allen anderen landwirtschaftlichen Nutztieren AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF 5 März 2019 Folie 3
Farmwild - Haltung • Meldung der Wildtierhaltung bei der Veterinärabteilung auf der BVB • Meldung bei der Jagdabteilung, evtl. Forstbehörde • Einhaltung waffenrechtlicher Vorschriften • Für das Töten, Schießen, Schlachten: Sachkundenachweis AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF 5 März 2019 Folie 4
Eigenbedarf - Klarstellung Der Eigenbedarf ist von den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht umfasst AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF 5 März 2019 Folie 5
Eigenbedarf - Klarstellung • Primärproduktion für den häuslichen Bedarf • Tätigkeit im Zusammenhang und als Einheit mit der Herkunft der Tiere • Schlachtung in Räumlichkeiten des landwirtschaftlichen Betriebes • Schlachtung durch eine Privatperson, die nicht als Lebensmittelunternehmer gilt • Zeitlich getrennt von untersuchungspflichtigen Schlachtungen AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF 5 März 2019 Folie 6
Eigenbedarf - Klarstellung • Eine bloße pro forma Übergabe vor der Schlachtung stellt daher – keinen Übergang des Tieres in die Herrschaft des Erwerbers dar, – der damit auch nicht zum Tierhalter wird. • Als Tierhalter ist jene Person zu sehen, welche das Tier körperlich besitzt bzw. übernommen hat, da diese dann die tatsächliche Herrschaft über das Tier ausübt. AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF 5 März 2019 Folie 7
TGD-Programm Die Teilnahme an diesem Programm ermöglicht einige Vorteile: – Immobilisierung des Farmwildes – Arzneimittelanwendung – Durchführung der Schlacht(Lebend)tieruntersuchung durch den Halter – § 20 Ausnahmegenehmigung AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF 5 März 2019 Folie 8
Schlachtung • Aus Tierschutzgründen wird das Farmwild üblicherweise im Gehege geschlachtet Genehmigung durch LF 5 notwendig • Üblicherweise ist bei der Schlachtung kein amtlicher Tierarzt anwesend. Das vorschriftsmäßige Schlachten und Entbluten wird vom Lebensmittelunternehmer bestätigt. Genehmigung durch LF 5 notwendig AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF 5 März 2019 Folie 9
Schlachttieruntersuchung • Die Schlachttieruntersuchung ist von einem in der Gemeinde beauftragten amtlichen Tierarzt durchzuführen. • Ausnahme: durch den Lebensmittelunternehmer, wenn eine Ausnahmegenehmigung gem. § 20 Fleischuntersuchungsverordnung vorliegt AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF 5 März 2019 Folie 10
Verbringung Tierkörper zum Schlachthof • Gesundheitsbescheinigung beim Tierkörper – Tieridentifikation – Herkunft – Schlachttieruntersuchung – Korrektes Schlachten und Ausbluten – Unterlagen genügen den gesetzlichen Vorschriften (z. B. keine Wartezeit) AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF 5 März 2019 Folie 11
Arbeiten am Herkunftsbetrieb • Am Herkunftsbetrieb wird nur die Schlachtung (Schießen und Entbluten) vorgenommen. • Das Ausweiden des Tierkörpers erfolgt sinnvollerweise schon im Schlachtbetrieb. • Wenn ein amtlicher Tierarzt vor Ort ist, könnte das Ausweiden auch im Gehege vorgenommen werden, aber • Transport schwierig • Nebenprodukte müssen mitgeschickt werden AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF 5 März 2019 Folie 12
Direktvermarktung „§ 20 Fl. UVO Ausnahmegenehmigung“ • Direktvermarktung – Fleisch (über Einzelhandelsbetrieb) an Endverbraucher • Tierärztliche vertragliche Vereinbarung • In den letzten 28 Tagen vor der Schlachtung Untersuchung des Tierbestandes durch amtlichen Tierarzt AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF 5 März 2019 Folie 13
Direktvermarktung „§ 20 Fl. UVO Ausnahmegenehmigung“ • Schlachttieruntersuchung durch Tierhalter – Bei Abweichung amtlichen Tierarzt kontaktieren – Dokumentieren • Amtliche Fleischuntersuchung 3 Stunden (bis spätestens 6 Stunden) nach dem Schlachten AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF 5 März 2019 Folie 14
Informationen Homepage Land Niederösterreich www. noe. gv. at Farmwild Http: //www. noe. gv. at/noe/Veterinaer/Farmwild. html • Fachinformationen • Antragsformulare zum elektronisch Einbringen AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF 5 März 2019 Folie 15
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