VL Wirtschaftsbereiche Medien WS 200910 Kurt Reindl 1
VL Wirtschaftsbereiche Medien WS 2009/10 Kurt Reindl 1
Medien § Klassische Medien — Printmedien • Tages- und Wochenzeitungen • Magazine — Physische Datenträger • VHS, Compact Disk (CD), Digital Versatile Disk (DVD), Blue. Ray-Disk — Kino — Rundfunk (Fernsehen und Hörfunk) § Neue Medien — Mobiltelefondienste wie mobiles Fernsehen, MMS und SMS — Internet mit Diensten wie E-Mail, World Wide Web (WWW) • Voice over IP - Vo. IP • Video-on-demand • IPTV 2
Mediennutzung in Ö § Mediennutzungsdauer — (siehe Kommunikationsbericht S 123, zu finden unter http: //www. rtr. at/de/komp/KBericht 2008/KBericht_2008. pdf) § Printmedien: — Tagesreichweiten Tageszeitungen (siehe Kommunikationsbericht S 127 ff) § Radio: — Tagesreichweiten Radio (siehe Kommunikationsbericht S 125, 126; zum Begriff siehe http: //www. teletest. at/glossar. htm) § Fernsehen: — Sehdauer (siehe Kommunikationsbericht S 119) — Fernsehtagesreichweiten (siehe Kommunikationsbericht S 120; zum Begriff siehe http: //www. teletest. at/glossar. htm) — Marktanteil (siehe Kommunikationsbericht S 122 ; zum Begriff siehe http: //www. teletest. at/glossar. htm) 3
Rechtsquellen (Auswahl) Europarechtliche Vorgaben § Primärrecht: — Medienpolitik als Teilbereich der Kulturpolitik • Grundsätzlich Zuständigkeit der MS (Art 151 EGV) — Massenmedien als Wirtschaftsgut • Grundfreiheiten (insbes Warenverkehrsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit) • Europäisches Wettbewerbsrecht (Kartellverbot, Missbrauchsaufsicht, Zusammenschlusskontrolle, Beihilfenrecht) — (In Bezug auf öffentlich-rechtliche Fernsehveranstalter siehe auch die in der überarbeiteten Rundfunkmitteilung vom 02. 07. 2009 genannten Rechtsquellen, zu finden unter http: //eurlex. europa. eu/Lex. Uri. Serv. do? uri=OJ: C: 2009: 257: 0001: 0014: DE: PDF) 4
Rechtsquellen (Auswahl) § Sekundärrecht (Auswahl) — RL für audiovisuelle Medienste — E-Commerce-RL — Rahmenrichtlinie — Universaldienstrichtlinie — Genehmigungsrichtlinie — Richtlinie über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste — Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) 5
Rechtsquellen (Auswahl) Verfassungsrechtliche Vorgaben in Österreich § Kompetenzbestimmung im B-VG — Art 10 Abs 1 Z 6: „Pressewesen“ — Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG: "Post- und Fernmeldewesen“ umfassende Rundfunkzuständigkeit (Vf. Slg 2721/1954) — Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG – Rundfunk) § Grundrechte: — Art 13 St. GG, Z 1 und 2 des Beschlusses der provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918, Art 10 EMRK — Kommunikationsfreiheit: • Meinungsäußerungsfreiheit (Mitteilung von Ideen, Meinungen und Informationen) bzw Informationsfreiheit (Empfang von Ideen und Nachrichten) • Eingriffsvorbehalt (Art 10 Abs 2 EMRK) 6
Rechtsquellen (Auswahl) — Pressefreiheit: • Äußerung und Verbreitung von Nachrichten und Meinungen durch das Mittel der Presse • Eingriffsvorbehalt (Art 10 Abs 2 EMRK) • Verbot einer Vorzensur und eines Konzessionssystems — Rundfunkfreiheit • Genehmigungsvorbehalt gem Art 10 Abs 1 Satz 3 EMRK • spezifischer Gesetzesvorbehalt im BVG – Rundfunk: Legalkonzessionssystem 7
Rechtsquellen (Auswahl) Einfache Gesetze in Österreich (Auswahl): § Mediengesetz (Medien. G) § ORF-Gesetz § Privatfernsehgesetz (Pr. TV-G) § Privatradiogesetz (Pr. R-G) § Komm. Austria-Gesetz (KOG) § Fernsehexklusivrechtegesetz - FERG § Rundfunkgebührengesetz § Zugangskontrollgesetz – Zu. KG § Telekommunikationsgesetz (TKG) § E-Commercegesetz – ECG § Filmförderungsgesetz § Presseförderungsgesetz 2004 § Publizistikförderungsgesetz 1984 (Pub. FG) 8
RL für audiovisuelle Medienste RL „Fernsehen ohne Grenzen“ (Stammfassung 1989) (= Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. L 298 vom 17. 10. 1989, S. 23– 30 id. F ABl. L 331 vom 16. 11. 1989, S. 51– 51) — Sicherstellen des freien Empfangs und der Weiterverbreitung audiovisueller Werke aus anderen Mitgliedstaaten • Ausnahmen zugunsten des Schutzes Minderjähriger — Förderung europäischer audiovisueller Werke • Hauptanteil der Sendezeit, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe-, Videotextleistungen und Teleshopping besteht, soll der Sendung von europäischen Werken vorbehalten sein (Artikel 4 RL „Fernsehen ohne Grenzen“) • mindestens 10 % der Sendezeit bzw 10 % der Haushaltsmittel eines Fernsehveranstalters müssen für die Programmgestaltung der Sendung europäischer Werke von unabhängigen Herstellern vorbehalten sein (Artikel 5 RL „Fernsehen ohne Grenzen“) — Bestimmungen zu Fernsehwerbung und Sponsoring — Schutz Minderjähriger — Recht auf Gegendarstellung 9
RL für audiovisuelle Medienste Novelle 1997 der RL „Fernsehen ohne Grenzen“ (= Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. L 202 vom 30. 7. 1997, S. 60– 70) — Rechtshoheit abhängig von Hauptverwaltung bzw davon, wo die Entscheidungen über das Programmangebot getroffen wird — Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (insbesondere Sportveranstaltungen — Teleshopping — Ausweitung des Jugendschutzes siehe http: //europa. eu/legislation_summaries/audiovisual_and_media/l 24101_de. htm 10
RL für audiovisuelle Medienste Novelle 2007 der RL „Fernsehen ohne Grenzen (nunmehr: RL für audiovisuelle Medienste“) (= Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. L 332 vom 18. 12. 2007, S. 27– 45) — Unterscheidung: • lineare Dienste („Push-Inhalte“, wie z. B herkömmliche Fernsehdienste) • nicht lineare Dienste („Pull-Inhalte“, wie z. B Video on Demand Zuschauer trifft die Auswahl) — Herkunftslandprinzip auch für nicht lineare Dienste: • Dienste müssen ausschließlich den geltenden Rechtsvorschriften im Land der Niederlassung ihres Anbieters genügen — Mindeststandards auch für nicht lineare Dienste • vor allem zum Schutz von Minderjährigen, zur Vermeidung von Rassenhass und zur Unterbindung von Schleichwerbung siehe http: //europa. eu/legislation_summaries/audiovisual_and_media/l 24101 a_de. htm 11
RL für audiovisuelle Medienste — Lockerung der Werbevorschriften • Förderung der Selbstregulierung und Mitregulierung • bisherige Begrenzung von drei Stunden Werbung pro Tag entfällt • Mindestintervall von 20 Minuten zwischen zwei Werbebläcken entfällt • Kinospielfilme, Kindersendungen sowie Nachrichten- und Informationssendungen dürfen höchstens einmal je 35 Minuten unterbrochen werden — klarer Rechtsrahmen für „product placement“ • Ausdrücklicher Hinweis zu Beginn der Ausstrahlung • im Zusammenhang mit Informations- und Nachrichtensendungen, Dokumentarsendungen und Kinderprogrammen verboten — Medienpluralismus • Insabes durch Gewährleistung der Unabhängigkeit nationaler Regulierungsbehörden 12
Weitere Richtlinien (Auswahl) § Rahmenrichtlinie — Art 2 lit a: "elektronisches Kommunikationsnetz": ua auch Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen § Richtlinie über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und – dienste — Mitgliedstaaten sind gehalten, die ausschließlichen und besonderen Rechte im Zusammenhang mit der Nutzung sämtlicher elektronischer Kommunikationsnetze und nicht nur der speziell zur Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste verwendeten Netze aufzuheben. § Genehmigungsrichtlinie — Enthält Regelungen über Genehmigungen für das Betreiben von Kommunikationsinfrastrukturen § Universaldienstrichtlinie — Relevant für die sog „must-carry“-Verpflichtungen für Rundfunkdienste für Betreiber von Kommunikationsnetzen 13
Medien. G Bundesgesetz vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz - Medien. G), BGBl 1981/314 id. F 2009/8 Gliederung § 1. Abschnitt: Begriffsbestimmungen § 2. Abschnitt: Schutz der journalistischen Berufsausübung; Redaktionsstatuten § 3. Abschnitt: Persönlichkeitsschutz § 4. Abschnitt: Impressum, Offenlegung und Kennzeichnung § 5. Abschnitt: Strafrechtliche Bestimmungen § 6. Abschnitt: Bibliotheksstücke § 7. Abschnitt: Veröffentlichung von Anordnungen und Entscheidungen § 8. Abschnitt: Vorschriften über die Verbreitung § 9. Abschnitt: Geltungsbereich § 10. Abschnitt: Schlussbestimmungen 14
Medien. G Impressum (§ 24 Medien. G) § Auf jedem Medienwerk sind der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben (§ 24 Abs 1 Medien. G) § "Medienwerk": ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt (§ 1 Z 3 Medien. G) 15
Medien. G Impressum (§ 24 Medien. G) § Auf jedem periodischen Medienwerk sind zusätzlich die Anschrift des Medieninhabers und der Redaktion des Medienunternehmens sowie Name und Anschrift des Herausgebers anzugeben. Enthält ein periodisches Medienwerk ein Inhaltsverzeichnis, so ist darin auch anzugeben, an welcher Stelle sich das Impressum befindet (§ 24 Abs 2 Medien. G) § In jedem wiederkehrenden elektronischen Medium sind der Name oder die Firma sowie die Anschrift des Medieninhabers und des Herausgebers anzugeben — wiederkehrendes elektronisches Medium: wenigstens vier Mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird (wiederkehrendes elektronisches Medium) (§ 1 Z 5 a lit c Medien. G) — z. B Newsletter 16
Medien. G Impressum (§ 24 Medien. G) § Die Pflicht zur Veröffentlichung trifft den Medieninhaber (§ 24 Abs 4 Medien. G) § "Medieninhaber": wer — a) ein Medienunternehmen oder einen Medienst betreibt oder — b) sonst die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder — c) sonst im Fall eines elektronischen Mediums dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder — d) sonst die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Zweck der nachfolgenden Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung besorgt (§ 1 Z 8 Medien. G) 17
Medien. G Impressum (§ 24 Medien. G) — "Medienunternehmen": ein Unternehmen, in dem die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird sowie • a) seine Herstellung und Verbreitung oder • b) seine Ausstrahlung oder Abrufbarkeit entweder besorgt oder veranlasst werden (§ 1 Z 6 Medien. G) — "Medienst": ein Unternehmen, das Medienunternehmen wiederkehrend mit Beiträgen in Wort, Schrift, Ton oder Bild versorgt (§ 1 Z 7 Medien. G) 18
Medien. G Offenlegung (§ 25 Medien. G) § periodische Medien: alljährliche Veröffentlichung von — Beteiligungsverhältnissen (§ 25 Abs 2 Medien. G) — Mehrfachbeteiligungen (§ 25 Abs 3 Medien. G) — Erklärung über die grundlegende Richtung (§ 25 Abs 4 Medien. G) § "periodisches Medium": ein periodisches Medienwerk oder ein periodisches elektronisches Medium (§ 1 Z 2 Medien. G) § „periodisches elektronisches Medium“ (§ 1 Abs 1 Z 5 a Medien. G): ein Medium, das auf elektronischem Wege — a) ausgestrahlt wird (Rundfunkprogramm) oder — b) abrufbar ist (Website) oder — c) wenigstens vier Mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird (wiederkehrendes elektronisches Medium) [z. B Newsletter] 19
Medien. G Offenlegung (§ 25 Medien. G) § Verpflichtung trifft Medieninhaber jedes periodischen Mediums (§ 25 Abs 1 Medien. G) § Ausnahmen: — „kleine Websites“ gem § 25 Abs 5 Medien. G: „Für ein Medium im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 5 a lit b und c, das keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweist, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass nur der Name oder die Firma, gegebenenfalls der Unternehmensgegenstand, sowie der Wohnort oder Sitz des Medieninhabers anzugeben sind. “ — Ausländische, amtliche und „harmlose“ Druckwerke (§ 50 Medien. G) 20
Medien. G Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen (§ 26 Medien. G) § periodische Medien: — auch Websites und Newsletters (§ 1 Z 2 Medien. G i. Vm § 1 Z 5 a Medien. G) § Entgeltleistungen für Veröffentlichung von — Ankündigungen, — Empfehlungen sowie — sonstigen Beiträgen und Berichten § Kennzeichnung als — "Anzeige", — "entgeltliche Einschaltung" oder — "Werbung„ 21
Medien. G Literatur zur Impressums-, Offenlegungs- und Kennzeichnungspflicht in Bezug auf Websites und Newsletters: — Stomper-Rosam, Neue gesetzliche Regeln für Websites und Newslettere, Einbeziehung von Websites und Newsletters in den Regelungsrahmen des Medien. G, Mediengesetznovelle 2005, SWK Steuer- und Wirtschafts. Kartei 2005, W 109 (zu finden etwa über die Rechtsdatenbank). 22
Medien. G Bibliotheksstücke (§ 27 Medien. G) — Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei Druckwerken (§ 43 Medien. G) — Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei sonstigen Medienwerken (§ 43 a Medien. G) — Sammlung und Ablieferung periodischer elektronischer Medien (§ 43 b Medien. G) — Durchsetzung (§ 45 Medien. G) (siehe Regierungsvorlage zur Medien. G-Novelle 2009, BGBl I 2009/9, 20 Blg. NR XXIV GP, zu finden unter http: //www. parlament. gv. at/PG/DE/XXIV/I/I_00020/fnameorig_144692. html ) 23
BVG - Rundfunk Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG - Rundfunk), BGBl 1974/396 § „Rundfunk ist eine öffentliche Aufgabe. “ (Art I Abs 3 BVG - Rundfunk) § näheren Bestimmungen für den Rundfunk und seine Organisation sind bundesgesetzlich festzulegen (Art I Abs 2 BVG - Rundfunk) — Betrieb von RF erfordert nach h. L und RSp eine spezielle gesetzliche Ermächtigung — Gesetz ist nicht Schranke, sondern Bedingung der Zulässigkeit der Veranstaltung von Rundfunk § Prinzipien (Art I Abs 2 BVG - Rundfunk) — Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung; — Berücksichtigung der Meinungsvielfalt — Ausgewogenheit der Programme sowie — Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung dieser Aufgaben betraut sind 24
ORF § Bundesgesetz vom 8. Juli 1966 über die Aufgaben und die Einrichtung der „Österreichischer Rundfunk Gesellschaft m. b. H. " (Rundfunkgesetz), BGBl 1966/195 — Im Eigentum des Bundes und der Länder stehende Gesellschaft § Bundesgesetz vom 10. Juli 1974 über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (ORF-G), BGBl 397/1974 wv durch BGBl 1984/379 — Selbstständige Anstalt öffentlichen Rechts („eigener Wirtschaftskörper“ mit Rechtspersönlichkeit) § Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G) BGBl 1984/379 (WV) id. F BGBl I 2007/102 — Seit BGBl I 2001/83: Stiftung „sui generis“ mit eigener Rechtspersönlichkeit 25
ORF Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G) BGBl 1984/379 (WV) id. F BGBl I 2007/102 Gliederung § 1. Abschnitt: Einrichtung und Aufgaben des Österreichischen Rundfunks § 2. Abschnitt: Programmgrundsätze § 3. Abschnitt: Werbung und Patronanzsendungen § 4. Abschnitt: Inhaltliche Anforderungen an Teletext und Online-Dienste § 5. Abschnitt: Organisation § 6. Abschnitt: Programmentgelt § 7. Abschnitt: Stellung der programmgestaltenden Mitarbeiter § 8. Abschnitt: Rechtliche Kontrolle § 9. Abschnitt: Finanzielle Kontrolle § 10. Abschnitt: Zuständigkeit der Gerichte § 11. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen 26
ORF Einrichtung und Aufgaben des Österreichischen Rundfunks § Stiftung "Österreichischer Rundfunk" (§ 1 ORF-G) § Unternehmensgegenstand und Finanzierung der Tätigkeiten (§ 2 ORF-G) — § 2 Abs 3 i. Vm § 39 Abs 4 ORF-G (Verweis auf Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen id. F RL 2005/81/EGABl. Nr. L 193, vom 29. Juli 2000, S 75) § Versorgungsauftrag (§ 3 ORF-G) § Programmauftrag (§ 4 ORF-G) Programmgrundsätze § Allgemeine Grundsätze und Jugendschutz (§ 10 ORF-G) § Sendung europäischer Werke (§ 11 ORF-G) § Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (§ 12 ORF-G) 27
ORF Organisation § Stiftungsrat (§§ 20 ff ORF-G) § Generaldirektor, Direktoren und Landesdirektoren (§§ 22 ff ORF-G) § Publikumsrat (§ 28 ff ORF-G) Rechtliche Kontrolle § Rechtsaufsicht (§ 35 ORF-G) § Beschwerden und Anträge (§ 36 ORF-G) § Entscheidung (§ 37 ORF-G) 28
ORF Finanzierung des ORF im Jahr 2008 § Programmentgelte 503, 9 Mio. € § Werbeerlöse 263, 3 Mio. € — (183, 4 Mio. € im Fernsehen und 80, 0 Mio. € im Radio) — (siehe http: //kundendienst. orf. at/service/publikationen/gb_2008. pdf) Beihilferechtliches Verfahren der Kommission § § 2004: Beschwerden über die staatliche Finanzierung des ORF — öffentlich-rechtliche Auftrag und die Finanzierung des ORF nicht transparent genug geregelt — Fehlen einer angemessenen Aufsicht — Beanstandung des Umfangs und der öffentlichen Finanzierung der Onlinetätigkeiten und der Sportsendungen des ORF Jänner 2008: vorläufige Entscheidung — öffentlich-rechtlicher Auftrag des ORF insbesondere im Hinblick auf die Onlinetätigkeiten und die Sportsendungen nicht präzise genug definiert — Erfüllung dieses Auftrags nicht angemessen überwacht 29
ORF — Fehlen von angemessenen Mechanismen, um eine Überkompensation auszuschließen und sicherzustellen, dass der ORF seine kommerziellen Tätigkeiten im Einklang mit den Grundsätzen des Marktes ausübt. Siehe http: //europa. eu/rapid/press. Releases. Action. do? reference=IP/08/130&format=PDF&aged=1&language=DE&gui. Language=en § Kommission hat in der Folge mögliche Abhilfemaßnahmen vorgeschlagen § 28. 10. 2009: Kommission stellt beihilferechtliches Verfahren aufgrund von Zusicherungen seitens Österreichs — Öffentlich-rechtlicher Auftrag des ORF wird präzisiert — Finanzierung des ORF wird strikt auf das zur Erfüllung dieses Auftrags erforderliche Maß beschränkt — Vor Einführung neuer Medienste wird eine öffentliche Konsultation durchgeführt — Kommerzielle Tätigkeiten des ORF wird klar von dessen öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten getrennt — Einrichtung einer neuen Medienaufsicht (Erstmals Anwendung der überarbeiteten Rundfunkmitteilung vom 02. 07. 2009, zu finden unter http: //eurlex. europa. eu/Lex. Uri. Serv. do? uri=OJ: C: 2009: 257: 0001: 0014: DE: PDF) Siehe „Staatliche Beihilfen: Kommission gibt grünes Licht für Finanzierung des Österreichischen Rundfunk“ zu finden unter http: //europa. eu/rapid/press. Releases. Action. do? reference=IP/09/1603&format=HTML&aged=0&language=DE&gui. Language=de (Entscheidung demnächst zu finden unter http: //ec. europa. eu/competition/state_aid/register/ii/by_case_nr_e 2008_0000. html#2) 30
ORF ORF-Gesetz Novelle 2009? § Siehe und höre http: //oe 1. orf. at/inforadio/115491. html? filter=3 Weitere Literatur § Infoblatt des BKA zu den zentralen Neuerungen im ORF-Gesetz im Jahr 2001, zu finden unter http: //www. bka. gv. at/Doc. View. axd? Cob. Id=1581 § „Rundfunk- und Medienrecht im Überblick“, zu finden unter http: //www. bka. gv. at/site/4075/Default. aspx 31
ORF-Monopol Liberalisierung § Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG - Rundfunk) — Betrieb von RF erfordert spezielle gesetzliche Ermächtigung § Bundesgesetz vom 10. Juli 1974 über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (ORF-G), BGBl 397/1974 wv durch BGBl 1984/379 — faktisches Monopol des ORF § EGMR 24. 11. 1993, Informationsverein Lentia/Österreich: — Verletzung des Art 10 EMRK — Ausschluss Privater vom Rundfunk ein unverhältnismäßiges Mittel zur Sicherung der Meinungsvielfalt (siehe: Vf. Slg 9909/1983 http: //www. ris. bka. gv. at/Vfgh/; EGMR 24. 11. 1993, application no. 13914/88 http: //www. coe. int/T/D/Menschenrechtsgerichtshof/) 32
Rundfunkmonopol Liberalisierung § In der Folge Liberalisierungsschritte — Regionalradiogesetz BGBl 1993/917 • aufgehoben durch BGBl I 2001/20 — Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen werden (Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz) BGBl 1997/42 • aufgehoben durch BGBl I 2001/84 — Rundfunkreform 2001 • Privatradio. G, BGBl I 2001/20 id. F 2009/7 • Privatfernseh. G, BGBL I 2001/84 id. F 2009/7 33
Pr. R-G Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz - Pr. R-G) BGBl I 2001/20 id. F 2009/7 Gliederung § 1. Abschnitt: Allgemeines, Begriffsbestimmungen § 2. Abschnitt: Zulassung, Nutzung digitaler Übertragungskapazitäten, Antrag auf Zulassung, Auswahlgrundsätze, § 3. Abschnitt: Hörfunkveranstalter, Ausschlussgründe, Beteiligungen von Medieninhabern § 4. Abschnitt: Frequenzzuordnung, Überprüfung der Zuordnung, Zuordnung neuer Übertragungskapazitäten, Ausschreibung von Übertragungskapazitäten, Frequenzbuch, Mitbenutzung der Sendeanlagen § 5. Abschnitt: Programmgrundsätze, Übernahme von Sendungen anderer Hörfunkveranstalter, Aufrufe in Krisen - und Katastrophenfällen, Werbung für Arzneimittel, Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter, Sonstige Pflichten des Hörfunkveranstalters 34
Pr. R-G Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz - Pr. R-G) BGBl I 2001/20 id. F 2009/7 § 6. Abschnitt: Stellungnahmerecht § 7. Abschnitt: Rechtsaufsicht, Beschwerden, Entscheidung, Verwaltungsstrafbestimmungen, Widerruf der Zulassung, Änderung des Programmcharakters § 8. Abschnitt: Bundesweite Zulassung, Sonderregelungen für bundesweite Zulassungen § 9. Abschnitt: Anwendung anderer Bundesgesetze, Anwendung des AVG und des VSt. G, Vollziehung, Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten 35
Pr. R-G Allgemeines § Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen mittels analoger terrestrischer Übertragungstechniken. (§ 1 Abs 1 Pr. R-G) § Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems durch Förderung des privaten Hörfunks. (§ 1 Abs 2 Pr. R-G) Zulassung, Antrag auf Zulassung § Eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. (§ 3 Abs 1 Pr. R-G) § In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu genehmigen, das Versorgungsgebiet festzulegen und die Übertragungskapazitäten zuzuordnen. (§ 3 Abs 2 Pr. R-G) 36
Pr. R-G § Fachliche, finanzielle und organisatorische Qualifikation für regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung (§ 5 Abs 3 Pr. R-G) § Einhaltung der Programmgrundsätze (§ 5 Abs 3 Pr. R-G) — Programmkonzept, geplantes Programmschema, in Aussicht genommenes Redaktionsstatut § Technisches Konzept (§ 5 Abs 2 Z 3 Pr. R-G) (Siehe z. B „Merkblatt Hoerfunkantraege Ausschreibung 04 -2007“ der Komm. Austria, zu finden unter http: //www. rtr. at/de/rf/Info. Ausschreibung/Merkblatt%20 Hoerfunkantraege%20 Ausschreibung%2004 -2007. pdf, S 10 – 12) 37
Pr. R-G Auswahlgrundsätze § Beauty-Contest (§ 6 Abs 1 Pr. R-G) — bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt — eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot — größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen samt Prognosen für die Dauerhaftigkeit der Hörfunkveranstaltung — bereits bisher die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt samt Prognosen für die Dauerhaftigkeit der Hörfunkveranstaltung 38
Pr. R-G Hörfunkveranstalter, Ausschlussgründe, Beteiligungen von Medieninhabern § Sitz im Inland (§ 7 Pr. R-G) § Ausgeschlossen: juristische Personen des öffentlichen Rechts, Parteien im Sinne des Parteiengesetzes, ORF (§ 8 Pr. R-G) § mehrere Zulassungen möglich, solange sich die von den Zulassungen umfassten Versorgungsgebiete nicht überschneiden (§ 9 Pr. R-G) (Siehe „Merkblatt Hoerfunkantraege Ausschreibung 04 -2007“ der Komm. Austria, zu finden unter http: //www. rtr. at/de/rf/Info. Ausschreibung/Merkblatt%20 Hoerfunkantraege%20 Ausschreibung%2004 -2007. pdf, S 8 bis 10. ) 39
Pr. R-G Programmgrundsätze § Grundsatz der Objektivität und Meinungsvielfalt (§ 16 Abs 1 Pr. R-G) § In angemessener Weise Darstellung insbesondere des öffentlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens im Versorgungsgebiet (§ 16 Abs 2 erster Satz Pr. R-G) § Nach Maßgabe redaktioneller Möglichkeiten Ermöglichung der Darstellung der Meinungen von im Versorgungsgebiet wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen (§ 16 Abs 2 zweiter Satz Pr. R-G) § Keine pornographische oder gewaltverherrlichende Inhalte (§ 16 Abs 3 Pr. R-G) § Sendungen müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten und dürfen nicht zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion und Nationalität aufstacheln. (§ 16 Abs 4 Pr. R-G) § Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. (§ 16 Abs 5 Pr. R-G) 40
Pr. R-G Übernahme von Sendungen anderer Hörfunkveranstalter § Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen des Österreichischen Rundfunks oder von Hörfunkveranstaltern nach diesem Bundesgesetz ist in einem Ausmaß von höchstens 80 v. H der täglichen Sendezeit des Programms zulässig. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkungen übernommen werden. (§ 17 Abs 1 Pr. R-G) § Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen des Programms einer bundesweiten Zulassung ist unzulässig. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkung übernommen werden. (§ 17 Abs 2 Pr. R-G) 41
Pr. TV-G Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privates Fernsehen erlassen werden (Privatfernsehgesetz - Pr. TV-G) BGBl I 2001/84 id. F 2009/7 Gliederung § 1. Abschnitt: Allgemeines § 2. Abschnitt: Niederlassungsprinzip § 3. Abschnitt: Zulassungen und Anzeigeverpflichtungen § 4. Abschnitt: Zulassungsvoraussetzungen § 5. Abschnitt: Frequenzen und Verbreitungsauftrag § 6. Abschnitt: Digitalisierung § 7. Abschnitt: Inhaltliche Anforderungen an Rundfunkprogramme § 8. Abschnitt: Exklusivrechte an Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung § 9. Abschnitt: Rechtsaufsicht 42
Pr. TV-G Allgemeines § Anwendungsbereich — Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Fernsehen auf drahtlosem terrestrischen Weg (terrestrisches und mobiles terrestrisches Fernsehen) sowie von Hörfunk und Fernsehen in Kabelnetzen (Kabelrundfunk) und über Satellit (Satellitenrundfunk). (§ 1 Abs 1 Pr. TV-G) • Terrestrisches Fernsehen (analog und digital) • Kabelrundfunk (Radio und Fernsehen) • Satellitenrundfunk (Radio und Fernsehen) — Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems durch Förderung des privaten Rundfunks sowie die Weiterentwicklung des digitalen Rundfunks. (§ 1 Abs 2 Pr. TV-G) Siehe „Rundfunk- und Medienrecht im Überblick“ http: //www. bka. gv. at/site/4075/Default. aspx 43
Pr. TV-G Zulassungen § Verbreitung digitaler Programme über terrestrische Multiplex-Plattform (§ 28 Pr. TV-G) § (Terrestrisches Analoges Fernsehen; § 3 Abs 1 i. Vm §§ 4 ff Pr. TV-G) § Satellitenrundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) (§ 3 Abs 1 i. Vm §§ 4 ff Pr. TV-G) § Weiterverbreitung von Kabelrundfunkprogrammen über Satellit (§ 3 Abs 6 Pr. TV-G) Anzeigeverpflichtungen § Kabelrundfunkveranstaltungen sind vom Kabelrundfunkveranstalter eine Woche vor Aufnahme der Verbreitung der Regulierungsbehörde sowie den betroffenen Ländern und Gemeinden anzuzeigen (§ 9 Abs 1 Pr. TV-G) 44
Pr. TV-G Digitalisierung § Ausschreibung der Zulassung zu Errichtung und Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform (§ 23 Pr. TV-G) — § 2 Z 6 Pr. TV-G: „Multiplex: eine technische Einrichtung zur Umwandlung von analogen in digitale Signale und/oder zur Bündelung derselben in einen digitalen Datenstrom; “ § Auswahlgrundsätze (§ 24 Pr. TV-G) — MUX-Auswahlgrundsätzeverordnungen, zu finden unter http: //www. rtr. at/de/rf/RFVerordnungen • für die Erteilung einer terrestrischen Multiplex-Zulassung 2005: • Österreichweit (MUX A und B) • für die Erteilung einer terrestrischen Multiplex-Zulassung 2007: • Lokale und regionale Multiplex-Zulassungen (MUX C) • Multiplex-Zulassung für mobilen terrestrischen Rundfunk (MUX D) 45
Pr. TV-G § Auflagen für den terrestrischen Multiplex-Betreiber (§ 25 Abs 2 Pr. TV-G) § Zugang zu Multiplex-Plattformen (§ 27 Pr. TV-G) § Bestehende Zulassungen zum Betrieb einer Multiplex-Plattform: — MUX A und B: bundesweiten terrestrischen Multiplex-Plattform • (Zulassung zum Betrieb einer bundesweiten terrestrischen Multiplex-Plattform für die Österreichische Rundfunksender Gmb. H & Co KG vom 23. 02. 2006, zu finden unter http: //www. rtr. at/de/rf/KOA 4200 -06 -02 -MUX-ORS) — MUX C: regionale terrestrische Multiplex-Plattform • (z. B Zulassung zum Betrieb einer Multiplex-Plattform für terrestrischen Rundfunk im versorgten Gebiet "weite Teile des Bundeslandes Oberösterreich“ (KOA 4. 215/08 -001), zu finden unter http: //www. rtr. at/de/rf/KOA 421508001 ) — MUX D: Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk • (Erteilung einer Zulassung zum Betrieb einer Multiplex-Zulassung für mobilen terrestrischen Rundfunk (DVB-H, "MUX D"), zu finden unter http: //www. rtr. at/de/rf/KOA 425008033 ) 46
Pr. TV-G Inhaltliche Anforderungen an Rundfunkprogramme § Programmgrundsätze (§ 30 Pr. TV-G) § Allgemeine Anforderungen an Rundfunkprogramme (§ 31 Pr. TV-G) § Schutz von Minderjährigen (§ 32 Pr. TV-G) § Berichterstattung (§ 33 Pr. TV-G) § Werbung und Teleshopping (§§ 34 ff Pr. TV-G) 47
Pr. TV-G Exklusivrechte an Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung § Einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit muss die Möglichkeit erhalten bleiben, bestimmte Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern in öffentlichem Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen (§ 55 Abs 1 Pr. TV-G) § Für den Fall, dass eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, ist § 3 Abs. 4 bis 7 des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes (FERG), BGBl. I Nr. 85/2001, anzuwenden. (§ 55 Abs 4 Pr. TV-G) 48
Pr. TV-G Verbreitungsauftrag in Kabelnetzen (Sog „Must-Carry-Verpflichtung“) § Kabelnetzbetreiber haben die Hörfunk- und Fernsehprogramme des Österreichischen Rundfunks (§ 3 ORF-G) weiter zu verbreiten, sofern dies ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist (§ 20 Abs 1 Priv. TV-G) § Kabelnetzbetreiber haben das Fernsehprogramm des Inhabers einer bundesweiten Zulassung sowie das im Versorgungsgebiet des Kabelnetzes empfangbare Programm eines Inhabers einer nichtbundesweiten Zulassung (§ 8) auf Nachfrage gegen angemessenes Entgelt weiter zu verbreiten (§ 20 Abs 2 Priv. TV-G) Siehe z. B http: //www. rtr. at/de/rf/KOA 1900 -01 -16 -Mustcarry Rechtsaufsicht § Beschwerden (§§ 61 ff Pr. TV-G) 49
FERG Bundesgesetz über die Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte (Fernseh Exklusivrechtegesetz - FERG), BGBl 2001/85 Gliederung § Geltungsbereich (§ 1 FERG) § Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (§ 2 FERG) — Umsetzung des Art 3 j der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit id. F RL 2007/65/EG (RL für audiovisuelle Medienste ) § Verpflichtungen der Fernsehveranstalter (§ 3 FERG) § Verordnung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (§ 4 FERG) § Recht der Kurzberichterstattung (§ 5 FERG) § Bundeskommunikationssenat (§ 6 FERG) § Strafbestimmungen und Verfahren (§ 7 FERG) § Verweisungen (§ 8 FERG) § Vollziehung (§ 9 FERG) § Umsetzungshinweis (§ 10 FERG) § In-Kraft-Treten (§ 11 FERG) 50
FERG Verordnung der Bundesregierung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, BGBl II 2001/305 § Rechtsgrundalge: § 4 Abs 1 FERG § Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sind (§ 1 der VO) — 1. Olympische Sommer- oder Winterspiele; — 2. Fußballspiele der FIFA-Weltmeisterschaft (Herren), sofern an diesen Spielen die österreichische Nationalmannschaft teilnimmt, sowie das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel; — 3. Fußballspiele der Europameisterschaft (Herren), sofern an diesen Spielen die österreichische Nationalmannschaft teilnimmt, sowie das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel; § — 4. Finalspiel des österreichischen Fußballpokals (Fußballcups); — 5. Alpine FIS Skiweltmeisterschaften; — 6. Nordische FIS Skiweltmeisterschaften; — 7. Neujahrskonzert der Wiener Philharmoniker; — 8. Wiener Opernball. Fernsehveranstalter, die ausschließliche Übertragungsrechte an in § 1 genannten Ereignissen erworben haben, haben zu ermöglichen, dass diese Ereignisse im frei zugänglichen Fernsehen zeitgleich und in gesamtem Umfang verfolgt werden können. (§ 2 der VO) 51
KOG Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("Komm. Austria") und eines Bundeskommunikationssenates (Komm. Austria-Gesetz KOG), BGBl 2001/32 id. F 2009/52 Gliederung § 1. Abschnitt: Kommunikationsbehörde Austria [und Bundeskommunikationssenat] — Aufgaben und Ziele sowie Organisation der Komm. Austria — Rundfunkbeirat — Organisation und Aufgaben der sowie Aufsicht über die RTR-Gmb. H — Transparenz (Veröffentlichung von Entscheidungen auf der Webseite der RTR-Gmb. H) — Kompetenzzentrum RTR-Gmb. H — Digitalisierungsfonds, Ziele, Aufbringung sowie Verwendung der Mittel; Richtlinien über die Gewährung von Mitteln, Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen, Besondere Voraussetzungen — Fernsehfilmförderungsfonds (FERNSEHFONDS AUSTRIA), Ziele, Aufbringung der Mittel; Besondere Bestimmungen für die Richtlinien zur Fernsehfilmförderung; Fachbeirat 52
KOG — Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks sowie Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks; Richtlinien und gemeinsame Bestimmungen; Fachbeirat — Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation — Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation — Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Rundfunk § 2. Abschnitt: Bundeskommunikationssenat — Aufgaben — Anzeige beim Bundeskommunikationssenat (durch die Komm. Austria bei Werbeverstößen des ORF) — Zusammensetzung und Mitglieder — Entscheidungsfindung § [3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen] § Verfahrensvorschriften; Verwaltungsstrafen § Verweisungen; Sprachliche Gleichbehandlung; In-Kraft-Treten; Übergangsbestimmung; Vollziehung 53
KOG Entstehung § Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde (Privatrundfunkbehörde) — gem Vf. Slg 15. 886/2000 als verfassungswidrig qualifiziert § Regierungsvorlage zur Einrichtung einer unabhängigen Regulierungsbehörde für die Bereiche audiovisuelle Medien und Telekommunikation (400 Blg. NR XXI. GP) — Gesetzesvorschlag in zweiter Lesung: abgelehnt (Gesetzentwurf findet nicht die erforderliche Zweidrittelmehrheit) § In der Folge: Initiativantrag 370/A Blg. NR XXI. GP — Komm. Austria-Gesetz (KOG) BGBl 2001/32 idg. F • Errichtung der Komm. Austria (KOA) zur Verwaltungsführung in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung • Gründung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-Gmb. H (RTR-Gmb. H) • Fachbereich Rundfunk der RTR-Gmb. H ist Geschäftsapparat der Komm. Austria (KOA) • Einrichtung des Bundeskommunikationssenats (BKS) 54
Rundfunkbehörden Komm. Austria (KOA) § Der Aufsicht und dem Weisungsrecht des Bundeskanzlers unterliegende Medienbehörde § Übernahme der Agenden der Privatrundfunkbehörde und der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes und der Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten. Rundfunkgesetzes siehe „Rundfunk- und Medienrecht im Überblick“ http: //www. bka. gv. at/site/4075/Default. aspx § Aufgaben der Komm. Austria (KOA) - Auszug: — Verwaltungsführung in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung (§ 2 i. Vm § 1 Abs 1 KOG) • Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem Pr. R-G und dem Pr. TV-G • Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen • Vorbereitung und Einführung von digitalem Rundfunk • Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2003 • Vergabe von Frequenzen (z. B §§ 51 ff TKG 2003, §§ 10 ff Pr. R-G, §§ 12 ff Pr. TV-G • Bewilligung von terrestrischen Multiplex-Betreibern (§§ 25 ff Pr. TV-G 55
Rundfunkbehörden • Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter sowie Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des Pr. R-G und des Pr. TV-G sowie nach dem Zu. KG • Werbebeobachtung (ORF und private Rundfunkveranstalter) — Befugnisse im Bereich des allgemeinen Wettbewerbsrechts gem Wettbewerbsgesetz — Regulierung der Kommunikationsinfrastruktur zur Verbreitung von Rundfunk gem TKG 2003 — Vergabe von Presseförderung und Publizistikförderung — Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften 56
Rundfunkbehörden Bundeskommunikationssenat (BKS) § Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag — Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof (Vf. GH) und den Verwaltungsgerichtshof (Vw. GH) sind zulässig § Aufgaben — Rechtsmittelbehörde gegenüber Entscheidungen der Komm. Austria — Entscheidungen über Beschwerden und Anträge sowie in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen auf Grund der Bestimmungen des ORF-Gesetzes (I. und letzte Instanz) Siehe die Abbildung „Weisungszusammenhänge und Instanzenzüge“, zu finden unter http: //www. rtr. at/de/komp/KBericht 2008/K-Bericht_2008. pdf, S 28. 57
Förderungen § Europäische Kommission: Media 2007 Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) — Ziele (Artikel 1 Abs 2) • a) die kulturelle und sprachliche Vielfalt und das europäische kinematografische und audiovisuelle Erbe zu wahren und zu stärken, der Öffentlichkeit den Zugang zu diesem Erbe zu gewährleisten und den Dialog zwischen den Kulturen zu fördern; • b) die Verbreitung europäischer audiovisueller Werke und die Zahl ihrer Zuschauer innerhalb und außerhalb der Europäischen Union zu erhöhen, unter anderem durch eine intensivierte Zusammenarbeit zwischen den Akteuren; • c) die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen audiovisuellen Branche im Rahmen eines offenen, wettbewerbsfähigen und beschäftigungsfördernden europäischen Marktes zu stärken, unter anderem durch die Förderung von Verbindungen zwischen Audiovisions-Fachleuten. 58
Förderungen — Mittel • Erwerb und die Vertiefung von Kompetenzen im audiovisuellen Bereich (Aus- und Fortbildung) • Entwicklung europäischer audiovisueller Werke • Vertrieb europäischer audiovisueller Werke • Förderung des Absatzes europäischer audiovisueller Werke (Marketingmaßnahmen; Filmfestivals) • Pilotprojekte, um die Anpassung des Programms an Marktentwicklungen zu gewährleisten 59
Förderungen § Europarat — Europäisches Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (Eurimage) • Förderung er Entwicklung mehrseitiger europäischer Gemeinschaftsproduktionen von Kinofilmen • Gewährleistung der Freiheit der künstlerischen Gestaltung und der freien Meinungsäußerung • Schutz der kulturellen Vielfalt in den verschiedenen Ländern Europas • (siehe http: //www. coe. int/t/dg 4/eurimages/default_en. asp ) 60
Förderungen § Bund — Kinofilmförderung (Österreichisches Filminstitut) (http: //www. filminstitut. at ) — Digitalisierungsfonds (RTR-Gmb. H) — Fernsehfonds (RTR-Gmb. H) — Presseförderung (Komm. Austria) — Selbstkontrolleinrichtungen (Komm. Austria) — Publizistikförderung (Komm. Austria) — Nichtkommerzieller Rundfunkfonds (RTR-Gmb. H) — Privatrundfunkfonds (RTR-Gmb. H) (http: //www. rtr. at/de/foe/Foerderungen ) § Länderfilmförderungen — Filmfonds Wien (https: //www. filmfonds-wien. at ) — Cine Styria (https: //www. cinestyria. at — Cine Tirol (https: //www. cinetirol. at ) — Sonstige Fördertöpfe der Länder 61
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