Victoria Purns Team Digitale Barrierefreiheit DAS WEBZUGNGLICHKEITSGESETZ UND
Victoria Purns | Team Digitale Barrierefreiheit DAS WEB-ZUGÄNGLICHKEITS-GESETZ UND DIE NEUE MONITORING- UND BESCHWERDESTELLE DER FFG 07. 11. 2019, Wien © FFG I Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft I www. ffg. at
AUSGANGSLAGE – TIMELINE • EU-Richtlinie 2016/2102 • Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, den Zugang zu Dokumenten, Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen barrierefrei zu gestalten. • Die Richtlinie wird auf Bundesebene durch das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) umgesetzt. • Auf Landesebene werden Landesgesetze neu erlassen beziehungsweise novelliert. • Für die Umsetzung der Richtlinie nach © FFG I Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft I www. ffg. at dem Bundesgesetz ist eine Stelle zu benennen, die bestimmte Aufgaben wahrnimmt. • Der Bund beauftragt die FFG diese Aufgaben zu übernehmen. • Das Team Digitale Barrierefreiheit der FFG nimmt seine Arbeit auf. • In den einzelnen Bundesländern werden Beschwerdestellen eingerichtet und Zuständigkeiten für das Monitoring geklärt. 2
AUFGABEN DER FFG • Stichprobenartige, wiederkehrende Prüfung des barrierefreien Zugangs zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes • Erstellung von Berichten an die Europäische Kommission unter Einbeziehung der Ergebnisse aus den Bundesländern • Einrichtung einer Beschwerdestelle • Durchführung von Sensibilisierungsund Schulungsmaßnahmen © FFG I Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft I www. ffg. at 3
WAS MÜSSEN DIE WEBSITES UND MOBILEN ANWENDUNGEN DER ÖFFENTLICHEN STELLEN ERFÜLLEN? • Die Europäische Norm EN 301 549 V 2. 1. 2 (2018 -08) – verweist auf Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) • Richtschnur laut WZG ist Konformitätsstufe AA der WCAG in der Fassung 2. 1 © FFG I Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft I www. ffg. at • Eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen und aktuell halten 4
AB WANN MÜSSEN WEBSITES UND MOBILE ANWENDUNGEN LAUT RICHTLINIE BARRIEREFREI SEIN? • Websites, die vor dem 23. September 2018 noch nicht veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2019 (neue Websites) • Websites, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2020 (alte Websites) • alle mobilen Anwendungen ab dem 23. Juni 2021 © FFG I Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft I www. ffg. at 5
WELCHE WEBSITES UND MOBILE ANWENDUNGEN UNTERLIEGEN IN ÖSTERREICH DER RICHTLINIE? • Websites und mobile Anwendungen des Bundes und von Einrichtungen, die dem Bund zuordenbar sind • Websites und mobile Anwendungen © FFG I Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft I www. ffg. at des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts 6
DIE BARRIEREFREIHEITSERKLÄRUNG © FFG I Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft I www. ffg. at 7
DIE BARRIEREFREIHEITSERKLÄRUNG – ÜBERSICHT • Öffentliche Stellen müssen auf ihren Websites/mobilen Anwendungen eine detaillierte umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit in einem barrierefrei zugänglichen Format veröffentlichen und aktuell halten (Überprüfung min. 1 x/Jahr) • Sie muss über die Startseite dieser Website erreichbar sein z. B. über einen Link in einer statischen Kopf oder Fußzeile © FFG I Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft I www. ffg. at • Mobile Anwendungen müssen die Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Website des Rechtsträgers oder mit anderen Informationen beim Herunterladen der Anwendung zur Verfügung stellen • Basis der Erstellung ist eine Selbstbewertung oder Fremdbewertung 8
WAS MUSS DIE BARRIEREFREIHEITSERKLÄRUNG ENTHALTEN? • Einleitung • Stand der Vereinbarkeit (vollständig, teilweise, nicht) mit den Anforderungen • Auflistung nicht barrierefreier Inhalte • Hinweise zur Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit (Datum, Methode) • Feedback-Mechanismus • Durchsetzungsverfahren © FFG I Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft I www. ffg. at • Informationen zur Barrierefreiheitserklärung auf der FFGWebsite 9
FEEDBACK-MECHANISMUS UND DURCHSETZUNGSVERFAHREN © FFG I Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft I www. ffg. at 10
FEEDBACK-MECHANISMUS • Der öffentlichen Stelle können etwaige Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen mitgeteilt werden und es können • Informationen über von der Anwendung der Richtlinie ausgenommene Inhalte eingeholt werden © FFG I Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft I www. ffg. at siehe Barrierefreiheitserklärung
DURCHSETZUNGSVERFAHREN Die Beschwerdestelle der FFG kann in Ermangelung einer zufriedenstellende n Antwort auf die Mitteilung oder die Anfrage (Feedback. Mechanismus) in Anspruch genommen werden. © FFG I Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft I www. ffg. at Beschwerdestellen -Kontaktformular auf der FFGWebsite siehe Barrierefreiheitserk lärung
BESCHWERDEN: ES HANDELT SICH UM EINE … • Berechtigte Beschwerde hinsichtlich Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) • Die Beschwerde bezieht sich auf die Verletzung anderer Bundesgesetze hinsichtlich Gleichbehandlungsgebot • Keine Zuständigkeit der Beschwerdestelle • Die Beschwerde ist nicht berechtigt © FFG I Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft I www. ffg. at Die betroffenen Rechtsträger haben bei der Prüfung der Beschwerde mitzuwirken. 13
SCHULUNGEN © FFG I Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft I www. ffg. at 14
VERWALTUNGSAKADEMIE DES BUNDES • Barrierefreie Informationssysteme – Grundlagen • Barrierefreie Inhalte – Leicht verständlich schreiben, damit der Inhalt ankommt • Barrierefrei publizieren mit MS Word und PDF • Barrierefrei publizieren mit Adobe In. Design und PDF © FFG I Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft I www. ffg. at • Barrierefreies Webdesign – Techniken und Best Practices • Barrierefrei präsentieren mit MS Power. Point und PDF • Selbst testen und Barrierefreiheitsstatement schreiben 15
KONTAKT Verwaltungsakademie des Bundes Hohenstaufengasse 3 1010 Wien Telefon: +43/1/71606 -667192 E-Mail: vab@bmoeds. gv. at www. vab. gv. at © FFG I Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft I www. ffg. at 16
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Victoria Purns victoria. purns@ffg. at © FFG I Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft I www. ffg. at 17
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