VFW 57 Verwaltungsfachwirte Reiner Holzhausen PR Personalrecht 90

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VFW 57 Verwaltungsfachwirte Reiner Holzhausen PR – Personalrecht (90 Std. ) August 2011 ©

VFW 57 Verwaltungsfachwirte Reiner Holzhausen PR – Personalrecht (90 Std. ) August 2011 © Reiner Holzhausen

Seminareinstieg Vorstellung Wer bin ich? Wer seid ihr ? Warum bin ich hier? Warum

Seminareinstieg Vorstellung Wer bin ich? Wer seid ihr ? Warum bin ich hier? Warum seid ihr hier? Pünktlichkeit Organisation (Rauch-) Pausen Material Arbeitsweise Lernmoderation – kein Unterricht Produktiv Kommunikativ Explorativ Arbeitsblätter Arbeitsgruppen Leittexte / Merktexte Partnergespräche Praxis in den Verwaltungen Praxisbezug Rollenspiel Fallbearbeitungen Planspiel Dokumentationen Debatte Arbeitsgruppen Talkshow Lernspiele Aktuelles …. . Berichterstattung © Reiner Holzhausen August 2011 Interviews Erkundungen Recherchen Exkursion - Arbeitsgericht …. .

11/9/2020 © Reiner Holzhausen

11/9/2020 © Reiner Holzhausen

Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse Im öffentlichen Dienst Beschäftigte bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts –

Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse Im öffentlichen Dienst Beschäftigte bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts – z. B. Bund, Länder, Städten und Gemeinden, Landkreise sowie bei Gesellschaften, die in öffentlicher Hand sind (Stadtwerke, Krankenhäuser, … ) Hauptberuflich Nebenberuflich Soldatinnen und Soldaten Verteidigungsauftrag Öffentlich – rechtliches Dienstverhältnis Regelung der Rechtsverhältnisse und Arbeitsbedingungen durch Gesetze Richterinnen und Richter Entscheidung von Rechtsstreiten nicht an Weisungen gebunden Beamtinnen und Beamte Hoheitliche Verwaltungsaufgaben Privatrechtliches Arbeitsverhältnis Regelung der Rechtsverhältnisse und Arbeitsbedingungen durch BGB, Arbeitsgesetze und Tarifverträge Privatrechtliches Berufsausbildungsverhältnis August 2011 Beschäftigte / Angestellte Verwaltungsaufgaben Auch handwerklich Auszubildende z. B. : VFA , FBK, Pflegeberufe handwerkliche Berufe © Reiner Holzhausen Ehrenamtliche Tätigkeit, Ehrenbeamte

Unterscheiden von Dienstverhältnissen Unterscheidungskriterien Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Privatrechtliches Arbeitsverhältnis Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter,

Unterscheiden von Dienstverhältnissen Unterscheidungskriterien Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Privatrechtliches Arbeitsverhältnis Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter Regelung durch öffentliches Recht (z. B. Beamtengesetze, Besoldungsgesetze) Regelung grundsätzlich durch Privatrecht (BGB Verträge). Über-/Unterordnung Gleichordnung Ernennung (=Verwaltungsakt) Arbeitsvertrag (beiderseitiges Rechtsgeschäft) Einleitung eines Disziplinarverfahrens ordentliche oder außerordentliche Kündigung Beendigung Entlassung Kündigung Rechtsweg Verwaltungsgerichte Arbeitsgerichte Bezahlung Besoldung Entgelt = vereinbarte Gegenleistung für geleistete Arbeit Personenkreis Rechtsgrundlagen Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses Begründung Folgen einer Pflichtverletzung Soziale Absicherung Recht auf Arbeitskampf durch September 2010 Streik Versorgungsprinzip Versorgung ohne vorherige Beitragszahlung bei Erreichen der Altersgrenze oder bei dauernder Dienstunfähigkeit Nein © Reiner Holzhausen Versicherungsprinzip Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach vorheriger Beitragsleistung bei Erreichen der Altersgrenze oder bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit + Zusatzversorgung Ja

Vergleichbarkeit Besoldung / Vergütung / Entgelt Besoldungsgruppe A 1 einfacher Dienst mittlerer Dienst gehobener

Vergleichbarkeit Besoldung / Vergütung / Entgelt Besoldungsgruppe A 1 einfacher Dienst mittlerer Dienst gehobener Dienst höherer Dienst (entfallen 1986 Amtsgehilfe) Vergütung BAT (ALT) Entgelt TVöD (Neu) X 2 A 2 Oberamtsgehilfe IX 2 A 3 Hauptamtsgehilfe IX a 2 A 4 Amtsmeister A 5 Oberamtsmeister Assistent VIII 3 A 6 Oberamtsmeister Sekretär VII 5 A 7 Obersekretär VI b 6 A 8 Hauptsekretär V c 8 A 9 Amtsinspektor Inspektor V b 9 A 10 Oberinspektor IV b 9 A 11 Amtmann IV a 10 A 12 Amtsrat III 11 A 13 Oberamtsrat Rat II 13 A 14 Oberrat I b 14 A 15 Direktor I a 15 Leitender Direktor A 16 September 2010 © Reiner Holzhausen I

Vergleichbarkeit Besoldung / Vergütung / Entgelt Polizeivollzugsdienst Besoldungsgruppe einfacher Dienst mittlerer Dienst gehobener Dienst

Vergleichbarkeit Besoldung / Vergütung / Entgelt Polizeivollzugsdienst Besoldungsgruppe einfacher Dienst mittlerer Dienst gehobener Dienst höherer Dienst Vergütung BAT (ALT) Entgelt TVöD (Neu) A 1 X 2 A 2 IX 2 A 3 IX a 2 A 5 VIII 3 A 6 VII 5 A 4 A 7 Polizeimeister * VI b 6 A 8 POM ** V c 8 A 9 PHM*** PK * V b 9 A 10 POK ** IV b 9 A 11 PHK *** IV a 10 A 12 PHK **** III 11 A 13 Erster PHK ***** Polizeirat * II 13 A 14 Polizeioberrat ** I b 14 A 15 Pol. Direktor *** I a 15 A 16 Leitender PD **** I August 2011 © Reiner Holzhausen

August 2011 © Reiner Holzhausen

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Arbeitsrechtspyramide Gesetzgeber Ministerien Gewerkschaften + Arbeitgeber (Betriebs-) Personalrat + Arbeitgeber Arbeitnehmer + Arbeitgeber August

Arbeitsrechtspyramide Gesetzgeber Ministerien Gewerkschaften + Arbeitgeber (Betriebs-) Personalrat + Arbeitgeber Arbeitnehmer + Arbeitgeber August 2011 Grund- gesetz Gesetze Verordnungen Tarifverträge Betriebs- und Dienstvereinbarungen Arbeitsvertrag © Reiner Holzhausen

Rechtsgrundlagen des Beamtenrechts Bundesrecht Grundgesetz z. B. Art. 33 Ausschließliche Gesetzgebung Art. 73 Nr.

Rechtsgrundlagen des Beamtenrechts Bundesrecht Grundgesetz z. B. Art. 33 Ausschließliche Gesetzgebung Art. 73 Nr. 8 GG Landesrecht Konkurrierende Gesetzgebung Art. 74 a GG Rahmen- gesetzgebung Art. 75 Nr. 1 GG z. B. : BBG BBes. G BRRG HBG Bundesbeamtengesetz Bundesbesoldungsgesetz Beamtenrechtsrahmengesetz Hess. Beamtengesetz Beamt. VG Ab 01. 04. 2009 Beamtenstatusgesetz BLV Bundeslaufbahnverord nung BDO Beamtenversorgungsgesetz BPers. VG Bundesdisziplinar. O Bundespersonalvertretungsgesetz HRG Hochschulrahmengesetz Vorbehaltlich der Umsetzung der Föderalismusreform August 2011 Art. 70 GG © Reiner Holzhausen HLVO Hess. Laufbahnverordnung HDG Hess. Disziplinargesetz HPVG Hess. Personalvertretungsgesetz

Grundlagen des Beamtenrechts Das Beamtenverhältnis ist ein öffentlich rechtliches Dienst- und Treueverhältnis. Die Rechtsgrundlagen

Grundlagen des Beamtenrechts Das Beamtenverhältnis ist ein öffentlich rechtliches Dienst- und Treueverhältnis. Die Rechtsgrundlagen des Beamtenrechts sind deshalb dem Gebiet des öffentlichen Rechts zuzuordnen. Die tragenden Prinzipien des Beamtenrechts legt die Verfassung in Artikel 33 GG fest. Dazu zählen der Funktionsvorbehalt für hoheitsrechtliche Aufgaben, die Bestandsgarantie und die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Das Recht der Beamtinnen und Beamten auf einen dem Amt und der persönlichen Situation angemessenen Lebensunterhalt und eine Versorgung auf Lebenszeit nennt man Alimentationsprinzip. Wegen ihrer besonderen Funktionsstellung als Vollzieher staatlicher hoheitsrechtlicher Aufgaben können sie nur von solchen juristischen Personen beschäftigt werden, die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betraut sind. Dazu zählen im Wesentlichen der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände. Dies wird als Dienstherrenfähigkeit bezeichnet (§ 121 BRRG) August 2011 © Reiner Holzhausen

Personaleinstellung Personal Einstellung Tz. Befr. G SGB IX HGl. G AGG BGB Auflagen RP,

Personaleinstellung Personal Einstellung Tz. Befr. G SGB IX HGl. G AGG BGB Auflagen RP, KA, L August 2011 © Reiner Holzhausen HPVG Zulässige Fragen TVöD HDSG Verpfl. G Nachweis. G

Der Arbeitsvertrag n Vertragsparteien Arbeitnehmer ¨ Arbeitgeber ¨ n Vertragsverhältnis Dienstvertrag nach § 611

Der Arbeitsvertrag n Vertragsparteien Arbeitnehmer ¨ Arbeitgeber ¨ n Vertragsverhältnis Dienstvertrag nach § 611 BGB ¨ Dauerschuldverhältnis ¨ Eingeschränkte Abschlussfreiheit § Diskriminierung § Geschäftsfähigkeit § Nichtigkeit des Arbeitsvertrages § Sittenwidrigkeit ¨ Eingeschränkte Gestaltungsfähigkeit § Gesetze § Tarifverträge ¨ n Nachweisgesetz August 2011 © Reiner Holzhausen

Der Arbeitsvertrag n Vertragsbestimmungen ¨ ¨ ¨ ¨ ¨ August 2011 ¨ Arbeitsort, Beruf,

Der Arbeitsvertrag n Vertragsbestimmungen ¨ ¨ ¨ ¨ ¨ August 2011 ¨ Arbeitsort, Beruf, Aufgabengebiet Probezeit Befristung Kündigungsfristen Arbeitszeit Vergütung von Mehrarbeit Arbeiten zu ungünstigen Zeiten Teilzeitarbeit Übertarifliche Zulagen Vergütung / Entgelt Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Personalgestellung Reisekosten und Spesen Reisezeiten Urlaub, Urlaubsgeld Krankheit Betriebliche Zusatzversorgung Nebentätigkeiten Erfindungen und Verbesserungsvorschläge Wettbewerbsverbot Geheimhaltungs- und Schweigepflicht © Reiner Holzhausen Vertragsstrafe

August 2011 © Reiner Holzhausen

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Hauptpflichten Pflichten des Arbeitgebers Rechte des Arbeitnehmers Pflicht zur Entgeltzahlung Anspruch auf Entgelt §

Hauptpflichten Pflichten des Arbeitgebers Rechte des Arbeitnehmers Pflicht zur Entgeltzahlung Anspruch auf Entgelt § 611 (1) BGB Pflicht zur Urlaubsgewährung Anspruch auf Erholungsurlaub § 3 (2) Burl. G, § 19 (2) Jarb. Sch. G, § 26 TVöD Pflicht zur Einhaltung des Arbeitsschutzes § 618 BGB, § 242 BGB, § 62 HGB, § 120 Gew. O, Arbeitsstätten. VO, Gefahrstoff. VO, UVV, ASi. G, Schutz der Persönlichkeit Anspruch auf Schutz vor Mobbing, sexueller Belästigung und ausländerfeindlicher Hetze sowie jegliche Benachteiligung Beschäftigtenschutzgesetz, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Datenschutz Nebenpflichten Anspruch auf Einhaltung der Schutzvorschriften, Anspruch auf Schutzbekleidung Bundesdatenschutz. G, Hess. Datenschutzgesetz Anspruch auf Wahrung der schutzwürdigen personenbezogenen Daten Gleichbehandlungspflicht Anspruch auf Gleichbehandlung AGG Schutz des vom Arbeitnehmer eingebrachten Eigentums (Obhutspflicht) Anspruch auf Schutz des eingebrachten Eigentums Gewährung der Einsichtnahme in die Personalakte Anspruch auf Einsichtnahme in die Personalakte § 83 Betr. VG, § 3 (5) TVöD Anspruch auf ein wahlweise einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugnis, sowie ggf. ein Zwischenzeugnis und auf Herausgabe © Reiner Holzhausen der Arbeitspapiere Pflicht zur Zeugniserteilung und Herausgabe der Arbeitspapiere § 630 BGB, § 35 TVöD September 2010

Pflichten des Arbeitnehmers Rechte des Arbeitgebers Hauptpflichten Nebenpflichten September 2010 Pflicht zur Erbringung der

Pflichten des Arbeitnehmers Rechte des Arbeitgebers Hauptpflichten Nebenpflichten September 2010 Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung § 611 (1) BGB Pflicht zur Erbringung der Arbeitszeit Pflicht zur Befolgung von Weisungen Anspruch auf Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer Pflicht zur Verschwiegenheit § 242 BGB, § 3 (1) TVöD (§ 9 BAT) Anspruch auf Geheimhaltung Wettbewerbsverbot § 60 HGB Anspruch Ausschließlichkeit der geschuldeten Arbeitsleistung Grundsätzliche Pflicht zur Anzeige oder Unterlassung einer Nebentätigkeit § 3 (3) TVöD (§ 11 BAT) Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken § 3 (2) TVöD (§ 10 BAT) Anspruch von der Nebentätigkeit des / der Beschäftigten zu erfahren und sie ggf. zu untersagen Pflicht zur Abwendung und Anzeige von Schäden Anspruch auf Vermeidung und Meldung von Schäden, Anspruch auf sorgsamen Umgang mit Arbeitsmitteln Unterlassung unternehmensschädlicher Äußerungen / Politische Treuepflicht Anspruch auf Loyalität und Anerkennung und Wahrung der staatlichen Grundordnung Aufklärungs- und Auskunftspflicht Anspruch auf wahrheitsgemäße Auskünfte, die das Arbeitsverhältnis betreffen. Einhaltung von Arbeitsschutznormen § 15 Arbeitsschutzgesetz Anspruch, dass (auch) Arbeitnehmer für Sicherheit und Gesundheit Sorge tragen Anspruch auf geschuldete Arbeitszeit Direktionsrecht Anspruch auf korrekte und unbestechliche Arbeitsleistung © Reiner Holzhausen

Arbeitnehmerschutzrechte n n August 2011 Allgemeine Schutzvorschriften ¨ Arbeitsschutzgesetz ¨ Arbeitszeitgesetz ¨ Bundesurlaubsgesetz ¨

Arbeitnehmerschutzrechte n n August 2011 Allgemeine Schutzvorschriften ¨ Arbeitsschutzgesetz ¨ Arbeitszeitgesetz ¨ Bundesurlaubsgesetz ¨ Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz ¨ Kündigungsschutzgesetz Besondere Schutzvorschriften ¨ Schwer behinderte Beschäftigte ¨ Schwangere Beschäftigte ¨ Jugendliche © Reiner Holzhausen

Die Eingruppierung Nach dem TVöD (derzeit noch BAT) Verwaltungsfachwirte VFW - 52 ©

Die Eingruppierung Nach dem TVöD (derzeit noch BAT) Verwaltungsfachwirte VFW - 52 ©

Die Eingruppierungsvorschriften des TVöD Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Abschnitt 2 Arbeitszeit Abschnitt 3 Eingruppierung,

Die Eingruppierungsvorschriften des TVöD Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Abschnitt 2 Arbeitszeit Abschnitt 3 Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen September 2010 § 1 Geltungsbereich § 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit § 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen § 4 Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung § 5 Qualifizierung § 17 TVÜ-VKA 1 Bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) gelten die §§ 22, 23, 25 BAT und Anlage 3 zum BAT, §§ 22, 23 BAT-O / BATOstdeutsche Sparkassen einschließlich der Vergütungsordnung sowie die landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnisse gemäß Rahmentarifvertrag zu § 20 BMT-G und des Tarifvertrages zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) über den 30. September 2005 hinaus fort. § 6 Regelmäßige Arbeitszeit § 7 Sonderformen der Arbeit § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit § 9 Bereitschaftszeiten § 10 Arbeitszeitkonto § 11 Teilzeit beschäftigung § 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besondern Fällen § 14 Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle …… § 22 BAT Eingruppierung Nicht belegt ! § 23 BAT Eingruppierung in besonderen Fällen © Reiner Holzhausen § 25 BAT Ausbildungs- und Prüfungspflicht

§ 22 Eingruppierung (1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der

§ 22 Eingruppierung (1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1 a und 1 b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist. (2) Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. September 2010 © Reiner Holzhausen (3) Die Vergütungsgruppe des Angestellten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.

Aufbau der Eingruppierungsvorschriften Bund Länder BAT VKA § 22 Eingrupierung 1 a A Pflegepersonal

Aufbau der Eingruppierungsvorschriften Bund Länder BAT VKA § 22 Eingrupierung 1 a A Pflegepersonal Teil I - IV Allgemeiner Teil Bürodienst, Buchhaltereidienst sonst. Innen- und Außendienst Angest. mit wissenschaftl. Hochschulbildung B Pflegepersonal August 2011 1 b Anlagen 1 b 1 a A Pflegepersonal B Pflegepersonal Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale Meister, Techniker, Ingenieure Sozial- und Erziehungsdienst Datenverarbeitung Kassen- und Rechnungswesen Fremdsprachendienst © Reiner Holzhausen …

Protokollerklärung zu Absatz 2: 1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den

Protokollerklärung zu Absatz 2: 1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 2. Eine Anforderung im Sinne des Unterabsatzes 2 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe. Input Output Put put August 2011 © Reiner Holzhausen

August 2011 © Reiner Holzhausen

August 2011 © Reiner Holzhausen

Maß der Verantwortung Spitzentätigkeit des vergleichbaren gehobenen Dienstes Schwierigkeit: Besondere Schwierigkeit große Arbeitsbereiche mit

Maß der Verantwortung Spitzentätigkeit des vergleichbaren gehobenen Dienstes Schwierigkeit: Besondere Schwierigkeit große Arbeitsbereiche mit mehreren zusätzliche Kenntnisse und Bedeutung Arbeitsgruppen und jeweiligen Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen Besonders verantwortungsvolle Gruppenleitern Fähigkeiten Tätigkeit Gründliche und umfassende Fachkenntnisse Selbständige Leistungen Gründliche und vielseitige. Fachkenntnisse Gründliche Fachkenntnisse Schwierigere Tätigkeit Einfachere Arbeiten Mechanische Tätigkeit hat unmittelbare Auswirkungen hohe qualitative Anforderung besonders schwierige auf Lebensverhältnisse Dritter auf der Grundlage von selbständigen Leistungen Grundsatzfragen auf der Grundlage von gründlichen und vielseitige komplexe Rechtsmaterie Tätigkeit hat Auswirkungen auf materielle ode Fachkenntnissen über gründliche und vielseitige Fachkenntnisse nähere Kenntnisse von Gesetzen, Ideelle Belange des Dienstherrn ausschließlich quantitativer Begriff Bedeutung: hinausgehend Verwaltungsbestimmungen u. des Erarbeitung von Ergebnissen unter Entwicklung besonders wichtiger Aufgabengebietes es muss eine besondere Verantwortung se einer eigenen geistigen Initiative bezieht sich auf das Aufgabengebiet Fachbereich vertieftes Wissen über das Aufgabengebiet hinaus Befähigung aufgrund der näheren Kenntnisse eigene Gedankenarbeit bzw. eigene Entschließung bezieht sich auf die Breite des Mitwirkung bei Bearbeitung nach Anleitung Größe des rechtlich schwierige und komplizierte Aufgaben ordnungsgemäß zu arbeiten Wissensgebietes Anforderung gewisser Grundkenntnisse Unterstellungsbereiches in der Regel nach Schema Alternative Entscheidungsspielräume Tätigkeiten können nicht mehr nach Schema Interpretation schwieriger Rechtsvorgaben Erfahrungswissen (ggf. auch Lebenserfahrung) gewisses Maß an Überlegung mehrere Gesetze u. Verordnungen ausgeführt werden Richtungsweisende den Gesetzen der Mechanik mehr als mechanisch vorhandene Beurteilungs-/ Ermessensspielräume Aufgabenstellung Arbeiten auch ohne Anweisung entsprechend unbewußt ausschlaggebend ist die Menge Auswirkungen auf Teile der kein vertieftes Wissen erforderlich Bevölkerung (aber 1 od. 2 §§ reichen nicht) ausschließlich qualitativer Begriff September 2010 Definition und Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe der Tätigkeitsmerkmale © der Anlage 1 a zum BAT Reiner Holzhausen

Stellenbeschreibung August 2011 © Reiner Holzhausen

Stellenbeschreibung August 2011 © Reiner Holzhausen

Stellenbeschreibung Name Vorname Berufsbezeichnung Funktionsbezeichnung Amt Abteilung Sachgebiet derz. Eingruppierung August 2011 Stellen Nr.

Stellenbeschreibung Name Vorname Berufsbezeichnung Funktionsbezeichnung Amt Abteilung Sachgebiet derz. Eingruppierung August 2011 Stellen Nr. © Reiner Holzhausen

Auszuübende Tätigkeit Arbeitsvorgang Arbeitseinheit August 2011 Arbeitseinheit Arbeitsvorgang Arbeitseinheit Arbeitsschritt Arbeitsschritt © Reiner Holzhausen

Auszuübende Tätigkeit Arbeitsvorgang Arbeitseinheit August 2011 Arbeitseinheit Arbeitsvorgang Arbeitseinheit Arbeitsschritt Arbeitsschritt © Reiner Holzhausen

Stellenbeschreibung Beginn des Beschäftigungsverhältnisses: Die umseitigen Tätigkeiten nehme ich wahr seit: Ich bin unterstellt:

Stellenbeschreibung Beginn des Beschäftigungsverhältnisses: Die umseitigen Tätigkeiten nehme ich wahr seit: Ich bin unterstellt: Mir sind folgende Beschäftigte unterstellt: (Name, Funktion, Einstufung) Ich vertrete: Ich werde vertreten von: (Name, Funktion, Einstufung) August 2011 © Reiner Holzhausen

Stellenbeschreibung Befugnisse und Vollmachten: Für die Tätigkeit notwendige Aus- und Fortbildungen: Sonstige Erklärungen über

Stellenbeschreibung Befugnisse und Vollmachten: Für die Tätigkeit notwendige Aus- und Fortbildungen: Sonstige Erklärungen über Art und Umfang der Tätigkeit: Arbeitsmittel, sofern bewertungsrelevant: August 2011 © Reiner Holzhausen

Stellenbeschreibung Die Richtigkeit wird bescheinigt: Datum u. Unterschrift d. Angestellten Unterschrift Amts- bzw. Dienststellenleiter

Stellenbeschreibung Die Richtigkeit wird bescheinigt: Datum u. Unterschrift d. Angestellten Unterschrift Amts- bzw. Dienststellenleiter August 2011 © Reiner Holzhausen

Stellenbewertung Allgemeiner Teil Bewertung durch: Name Amt: Vorname: Sachgeb. : derzeitige Eingruppierung: Arbeitsvorgang Zeit

Stellenbewertung Allgemeiner Teil Bewertung durch: Name Amt: Vorname: Sachgeb. : derzeitige Eingruppierung: Arbeitsvorgang Zeit Bew 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 ant. Ziff mech einf schw. gründl gr. viels. selbst. gr. umf. bes vwvl Bes. Schw Maß d. % Tätigk Fachk. Leistg. Fachk. Tätigk u Bedtg Verantw 0, 0% 0, 0% 0, 0% Zusammen: Feststellung der Eingruppierung: Verggr. : September 2010 2001 - Reiner Holzhausen Fallgr. : Reiner Holzhausen ©

Beispiel Stellembeschreibung und -bewertung Vorname: Lieschen Name: Müller Amt: 1 Berufsbezeichnung: Verw. Angest. Abteilung:

Beispiel Stellembeschreibung und -bewertung Vorname: Lieschen Name: Müller Amt: 1 Berufsbezeichnung: Verw. Angest. Abteilung: 2 Funktionsbezeichnung: Sachbearbeiterin Sachgebiet: 08/15 VII Stellennr: 4711 Vorgehensweise: x 2. Ermittlung der Arbeitsvorgänge 3. Ermittlung der Zeitanteile 4. Stellenbeschreibung September 2010 derzeitige Eingruppierung: 1. Personalien (Vorblatt) (Arb. VG) (Zeitant. ) (Beschrbg 1 + 2) 5. Stellenbewertung (AT, S+E, TTV, DV T) © Reiner Holzhausen

Zusammenstellung der Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen, die zu einem abgeschlossenen Ergebnis führen, einschließlich der Zusammenhangstätigkeiten Name:

Zusammenstellung der Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen, die zu einem abgeschlossenen Ergebnis führen, einschließlich der Zusammenhangstätigkeiten Name: Vorname: Amt: Abtlg: Termine Post Assistenzaufgaben Arbeitvorg. 2 Schreibarbeiten Arbeitvorg. 3 Arbeitvorg. 1 Sachbearbeitung Ordnungsrecht Arbeitsvorg. 4 Sachbearbeitung Gewerberecht Arbeitsvorg. 5 Sachbearbeitung September 2010 Straßenverkehrsrecht 1 2 Tätigkeiten Müller Lieschen Arbeitsschritte Termine abstimmen Bei Terminen mitwirken allgemeine Büroarbeiten Administration Schreibarbeiten Postein- und ausgang Dateien und Akten führen Wiedervorlage überwachen Schreiben nach Vorlage Schreiben nach Diktat Anträge Beratung Anhörung Bescheid Anträge Beratung Anhörung © Reiner Holzhausen Bescheid Beispiel

Beispiel Stellembeschreibung und -bewertung Vorname: Lieschen Name: Müller Amt: 1 Berufsbezeichnung: Verw. Angest. Abteilung:

Beispiel Stellembeschreibung und -bewertung Vorname: Lieschen Name: Müller Amt: 1 Berufsbezeichnung: Verw. Angest. Abteilung: 2 Funktionsbezeichnung: Sachbearbeiterin Sachgebiet: 08/15 VII Stellennr: 4711 Vorgehensweise: x (Vorblatt) 2. Ermittlung der Arbeitsvorgänge x (Arb. VG) 3. Ermittlung der Zeitanteile (Zeitant. ) 4. Stellenbeschreibung (Beschrbg 1 + 2) 5. Stellenbewertung (AT, S+E, TTV, DV T) September 2010 derzeitige Eingruppierung: 1. Personalien © Reiner Holzhausen

Beispiel Sachbearbeitung Ordnungsrecht Sachbearbeitung Gewerberecht Sachbearbeitung Straßenverkehrsre cht Ist Soll Tag Datum Mo 08.

Beispiel Sachbearbeitung Ordnungsrecht Sachbearbeitung Gewerberecht Sachbearbeitung Straßenverkehrsre cht Ist Soll Tag Datum Mo 08. 01. 2007 4: 00 1: 00 0: 45: 00 7: 15: 00 07: 48 Di 09. 01. 2007 3: 30: 00 1: 30: 00 0: 45: 00 1: 00 7: 15: 00 07: 48 Mi 10. 01. 2007 3: 45: 00 0: 30: 00 1: 30: 00 7: 15: 00 07: 48 Do 11. 01. 2007 3: 15: 00 2: 00 0: 15: 00 0: 45: 00 1: 15: 00 7: 30: 00 07: 48 Fr 12. 01. 2007 4: 15: 00 0: 45: 00 2: 00: 00 0: 30: 00 7: 30: 00 07: 48 Mo 15. 01. 2007 4: 00 1: 00 0: 45: 00 7: 15: 00 07: 48 Di 16. 01. 2007 3: 30: 00 1: 30: 00 0: 45: 00 1: 00 7: 15: 00 07: 48 Mi 17. 01. 2007 3: 45: 00 0: 30: 00 1: 30: 00 7: 15: 00 07: 48 Do 18. 01. 2007 3: 15: 00 2: 00 0: 15: 00 0: 45: 00 1: 15: 00 7: 30: 00 07: 48 Fr 19. 01. 2007 4: 15: 00 0: 45: 00 2: 00: 00 0: 30: 00 7: 30: 00 07: 48 Mo 22. 01. 2007 4: 00 1: 00 0: 45: 00 7: 15: 00 07: 48 Di 23. 01. 2007 3: 30: 00 1: 30: 00 0: 45: 00 1: 00 7: 15: 00 07: 48 Mi 24. 01. 2007 3: 45: 00 0: 30: 00 1: 30: 00 7: 15: 00 07: 48 Do 25. 01. 2007 3: 15: 00 2: 00 0: 15: 00 0: 45: 00 1: 15: 00 7: 30: 00 07: 48 Fr 26. 01. 2007 4: 15: 00 0: 45: 00 2: 00: 00 0: 30: 00 7: 30: 00 07: 48 Mo 29. 01. 2007 4: 00 1: 00 0: 45: 00 7: 15: 00 07: 48 Di 30. 01. 2007 3: 30: 00 1: 30: 00 0: 45: 00 1: 00 7: 15: 00 07: 48 Mi 31. 01. 2007 3: 45: 00 0: 30: 00 1: 30: 00 7: 15: 00 07: 48 Do 01. 02. 2007 3: 15: 00 2: 00 0: 15: 00 0: 45: 00 1: 15: 00 7: 30: 00 07: 48 Fr 02. 2007 4: 15: 00 0: 45: 00 2: 00: 00 0: 30: 00 7: 30: 00 07: 48 Mo 05. 02. 2007 4: 00 1: 00 0: 45: 00 7: 15: 00 07: 48 Di 06. 02. 2007 3: 30: 00 1: 30: 00 0: 45: 00 1: 00 7: 15: 00 07: 48 Mi 07. 02. 2007 3: 45: 00 0: 30: 00 1: 30: 00 7: 15: 00 07: 48 Do 08. 02. 2007 3: 15: 00 2: 00 0: 15: 00 0: 45: 00 1: 15: 00 7: 30: 00 07: 48 Fr 09. 02. 2007 4: 15: 00 0: 45: 00 2: 00: 00 0: 30: 00 7: 30: 00 07: 48 Minuten insges. : September 2010 % Assistenzaufgaben Schreibarbeiten 93: 45: 00 28: 45: 00 51, 0% 15, 6% 22: 30: 00 13: 45: 00 25: 00 183: 45: 00 195: 00 12, 2% 7, 5% 13, 6% 1 oo% © Reiner Holzhausen

Beispiel Stellembeschreibung und -bewertung Vorname: Lieschen Name: Müller Amt: 1 Berufsbezeichnung: Verw. Angest. Abteilung:

Beispiel Stellembeschreibung und -bewertung Vorname: Lieschen Name: Müller Amt: 1 Berufsbezeichnung: Verw. Angest. Abteilung: 2 Funktionsbezeichnung: Sachbearbeiterin Sachgebiet: 08/15 VII Stellennr: 4711 Vorgehensweise: x (Vorblatt) 2. Ermittlung der Arbeitsvorgänge x (Arb. VG) 3. Ermittlung der Zeitanteile x (Zeitant. ) 4. Stellenbeschreibung (Beschrbg 1 + 2) 5. Stellenbewertung (AT, S+E, TTV, DV T) September 2010 derzeitige Eingruppierung: 1. Personalien © Reiner Holzhausen

Beispiel Fachkennt nisse Nr. Gesetzes u. Spezialkenntnisse Zeitante i l zu jedem Arbeitsvorgang %

Beispiel Fachkennt nisse Nr. Gesetzes u. Spezialkenntnisse Zeitante i l zu jedem Arbeitsvorgang % Assistenzaufgaben Termine abstimmen und bei Terminen mitwirken allgemeine Büroarbeiten ; Wiedervorlage überwachen Postein- und -ausgang, Dateien und Akten führen Schreibarbeiten nach Vorlage und Diktat Sachbearbeitung Ordnungsrecht Anträge entgegennehmen und Antragsteller beraten Anhörung beteiligter Behörden und Stellen Stellungnahmen abgeben / Bescheide erteilen Sachbearbeitung Gewerberecht 7, 5% Anträge entgegennehmen und Antragsteller beraten Anhörung beteiligter Behörden und Stellen Stellungnahmen abgeben / Bescheide erteilen Sachbearbeitung Straßenverkehrsrecht Anträge entgegennehmen und Antragsteller beraten Anhörung beteiligter Behörden und Stellen September 2010 Stellungnahmen abgeben / Bescheide erteilen Lf 1 2 3 4 5 Arbeitsvorgänge © Reiner Holzhausen 51, 0 % 15, 6 % 12, 2 % 13, 6 %

Beispiel Stellembeschreibung und -bewertung Vorname: Lieschen Name: Müller Amt: 1 Berufsbezeichnung: Verw. Angest. Abteilung:

Beispiel Stellembeschreibung und -bewertung Vorname: Lieschen Name: Müller Amt: 1 Berufsbezeichnung: Verw. Angest. Abteilung: 2 Funktionsbezeichnung: Sachbearbeiterin Sachgebiet: 08/15 VII Stellennr: 4711 Vorgehensweise: x (Vorblatt) 2. Ermittlung der Arbeitsvorgänge x (Arb. VG) 3. Ermittlung der Zeitanteile x (Zeitant. ) 4. Stellenbeschreibung x (Beschrbg 1 + 2) 5. Stellenbewertung (AT, S+E, TTV, DV T) September 2010 derzeitige Eingruppierung: 1. Personalien © Reiner Holzhausen

Beispiel N r Arbeitsvorgang Zeit Be 1 2 3 4 5 6 7 8

Beispiel N r Arbeitsvorgang Zeit Be 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Ziff mech einf schw. gründl gr. viels selbst. gr. umf. Bes vwvl Bes Schw Maß d. Tätigk Fachk. Leistg. Fachk. Tätigk u Bedtg Verantw ? ? ant. % 1 Assistenzaufgaben 51, 0% 51, 0% 2 Schreibarbeiten 15, 6% 4 15, 6% X 3 Sachbearbeitung Ordnungsrecht 12, 2% 6 12, 2% 12, 2% X 4 Sachbearbeitung Gewerberecht 7, 5% 6 7, 5% 7, 5% X 5 Sachbearbeitung Straßenverkehrsrecht 13, 6% 6 13, 6% 13, 6% X Zusammen: 100, 0% 100, 0% 84, 4% 33, 3% X Verggr. : Vc Fallgr. : 1 a Feststellung der Eingruppierung: August 2011 ? ? ? © Reiner Holzhausen ? ? 51, 0% VKA ! ? X ? ?

Beispiel Stellembeschreibung und -bewertung Vorname: Lieschen Name: Müller Amt: 1 Berufsbezeichnung: Verw. Angest. Abteilung:

Beispiel Stellembeschreibung und -bewertung Vorname: Lieschen Name: Müller Amt: 1 Berufsbezeichnung: Verw. Angest. Abteilung: 2 Funktionsbezeichnung: Sachbearbeiterin Sachgebiet: 08/15 VII Stellennr: 4711 Vorgehensweise: x (Vorblatt) 2. Ermittlung der Arbeitsvorgänge x (Arb. VG) 3. Ermittlung der Zeitanteile x (Zeitant. ) 4. Stellenbeschreibung x (Beschrbg 1 + 2) 5. Stellenbewertung x (AT, S+E, TTV, DV T) September 2010 derzeitige Eingruppierung: 1. Personalien © Reiner Holzhausen

§ 23 BAT Eingruppierung in besonderen Fällen Ist dem Angestellten eine andere, höherwertige Tätigkeit

§ 23 BAT Eingruppierung in besonderen Fällen Ist dem Angestellten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihm übertragene Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 Unterabsatz 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner bisherigen Vergütungsgruppe entspricht ( § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 bis 5 ), und hat der Angestellte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist er mit Beginn des darauf folgenden Kalendermonats in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert. Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 24 Abs. 1 sinngemäß. Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem. Wird dem Angestellten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen seiner bisherigen Vergütungsgruppe entspricht, gilt § 24 Abs. 1 sinngemäß. August 2011 © Reiner Holzhausen

§ 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere

§ 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. (2) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag - für den Bund durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene - wird im Rahmen eines Kataloges, der die hierfür in Frage kommenden Tätigkeiten aufführt, bestimmt, dass die Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und die/der Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden ist. (3) Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 9 bis 14 eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergeben hätte. Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4, 5 v. H. des individuellen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten. August 2011 © Reiner Holzhausen

Entgelttabelle West der VKA gültig ab 1. Januar 2011 € 1 2 E 1

Entgelttabelle West der VKA gültig ab 1. Januar 2011 € 1 2 E 1 3 4 5 6 1441. 58 1467. 47 1499. 85 1530. 05 1607. 74 E 2 1617. 45 1791. 17 1845. 12 1899. 08 2017. 76 2141. 86 E 2Ü 1675. 71 1855. 92 1920. 67 2006. 98 2066. 33 2110. 58 E 3 1753. 42 1942. 23 1996. 20 2082. 52 2147. 26 2206. 61 E 4 1782. 54 1974. 61 2104. 09 2179. 62 2255. 15 2299. 39 E 5 1875. 33 2077. 12 2179. 62 2282. 14 2357. 67 2411. 62 E 6 1957. 34 2168. 83 2276. 74 2379. 24 2449. 38 2519. 53 E 7 1996. 20 2211. 99 2352. 27 2460. 17 2541. 10 2616. 64 E 8 2132. 15 2363. 05 2470. 97 2568. 08 2675. 97 2743. 95 E 9 2277. 82 2524. 91 2654. 40 2999. 68 3269. 44 3485. 24 E 10 2578. 86 2859. 40 3075. 21 3291. 02 3701. 04 3798. 16 E 11 2675. 97 2967. 32 3183. 11 3506. 82 3976. 20 4192. 00 E 12 2773. 09 3075. 21 3506. 82 3884. 48 4370. 04 4585. 84 E 13 3093. 55 3431. 28 3614. 73 3970. 79 4467. 14 4672. 17 E 14 3355. 75 3722. 62 3938. 43 4262. 14 4758. 49 5028. 24 E 15 3705. 35 4111. 08 4262. 14 4801. 65 5211. 67 5481. 43 E 15Ü 4666. 77 5179. 31 5664. 87 5988. 58 6064. 11 6123. 46 August 2011 © Reiner Holzhausen

Beendigungsgründe Ausscheiden aus dem Erwerbsleben Kündigung ordentliche Kündi -gung außerordentliche Kündigung August 2011 Änderrungs

Beendigungsgründe Ausscheiden aus dem Erwerbsleben Kündigung ordentliche Kündi -gung außerordentliche Kündigung August 2011 Änderrungs Kündigung Erwerbs- unfähigkeit auf Altersgrenze Dauer © Reiner Holzhausen Tod der/des Beschäf tigten Auflösungs- vertrag Zweiseitiger Vertrag

Kündigungserklärung August 2011 © Reiner Holzhausen

Kündigungserklärung August 2011 © Reiner Holzhausen

August 2011 © Reiner Holzhausen

August 2011 © Reiner Holzhausen

Zweck, Rechtsnatur, Entbehrlichkeit und Verwirkung der Abmahnung im Arbeitsrec Das Recht zur Kündigung unterliegt

Zweck, Rechtsnatur, Entbehrlichkeit und Verwirkung der Abmahnung im Arbeitsrec Das Recht zur Kündigung unterliegt dem „Ultima-Ratio-Prinzip“, d. h. vor dem Ausspruch einer Kündigung, die auf ein schuldhaftes (fahrlässiges oder vorsätzliches) Fehlverhalten d. Arbeitnehmers/-in gestützt werden soll, muss nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stets geprüft werden, ob weniger schwerwiegende Maßnahmen (Rügen, Missbilligungen, Abmahnungen) möglich und erfolgreich sein können. Eine Abmahnung liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber in einer für d. Arbeitnehmer/in deutlich erkennbaren Art und Weise Leistungs- oder Verhaltensmängel beanstandet und damit den Hinweis verbindet, dass im Wiederholungsfall Inhalt oder Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet seien. Die Abmahnung soll d. Arbeitnehmer/in konkret aufzeigen, welche Pflichtverletzungen als vertragswidrig angesehen werden. Die Abmahnung unterliegt nicht der Beteiligung des Personalrates und der Frauenbeauftragten. Durch die Androhung von Sanktionen für den Wiederholungsfall unterscheidet sich die Abmahnung von Rügen, Missbilligungen und sonstigen Vorhaltungen. Die Abmahnung hat grundsätzlich die: Neben der Erinnerung an die Pflichten d. Arbeitnehmers/-in soll ihm/ihr Gelegenheit gegeben werden, sich zukünftig vertragsgemäß zu verhalten. Diese ist nur dann erfüllt, wenn für den Fall der Wiederholung des Fehlverhaltens mit Konsequenzen gedroht wird. Aus diesem Grunde ist es zwingend, das beanstandete Verhalten detailliert zu bezeichnen und die konkrete Pflichtverletzung deutlich darzustellen. Es reicht insoweit aus, wenn Konsequenzen für Inhalt oder Bestand des Arbeitsverhältnisses angedroht werden. August 2011 © Reiner Holzhausen Der Arbeitgeber ist für die behaupteten Vertragsverstöße darlegungs- und beweispflichtig. Die Abmahnung muss daher formgerecht erfolgen und darf keine inhaltlichen Mängel aufweisen. Um zu Verhindern, dass ein Abmahnungs-tatbestand verwirkt, sollte aus Gründen der Rechtssicherheit maximal ein Zeitraum von 3 Monaten zwischen dem Pflichtenverstoß und dem Zugang der Abmahnung liegen.

Prüfung der Wirksamkeit der verhaltensbedingten Kündigung in 3 Stufen Die Beweislast trägt der AG

Prüfung der Wirksamkeit der verhaltensbedingten Kündigung in 3 Stufen Die Beweislast trägt der AG August 2011 © Reiner Holzhausen

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Beendigung des Beamtenverhältnisses HINWEIS: keine vollständige Aufzählung aller gesetzlichen Möglichkeiten Tatbestand Rechtsfolge Rechtsgrundlage Verlust

Beendigung des Beamtenverhältnisses HINWEIS: keine vollständige Aufzählung aller gesetzlichen Möglichkeiten Tatbestand Rechtsfolge Rechtsgrundlage Verlust der Eigenschaft als Deutscher im Sinne Art. 116 GG oder Staatsangehörigkeit EU ist entlassen § 39 HBG ist zu entlassen § 40 HBG kann entlassen werden § 42 HBG Beamter verlangt seine Entlassung (jederzeit möglich) Entlassung auf eigenen Antrag § 41 HBG Verurteilung wegen vorsätzlicher Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr bzw. bei bestimmten Delikten von mind. 6 Monaten (z. B. Hochverrat, Landesverrat. . . ) Verlust der Beamtenrechte § 46 HBG Entfernung aus d. HDG Übertritt in ein öffentl. -rechtl. Dienstverhältnis bei einem anderen Dienstherr Ernennung Beamter auf Zeit beim gleichen Dienstherrn Beamter weigert sich Diensteid zu leisten Beamter Probel. Widerruf wird dienstunfähig. . . Wohnsitznahme im Ausland ohne Genehmigung Beamter auf Probe begeht Handlung, die bei Beamten auf Lebenszeit förmliches Disziplinarverfahren zur Folge hätte. . . Nichtbewährung in der Probezeit Aberkennung der Fähigkeiten zur Bekleidung öffentl. Ämter Verwirkung eines Grundrechtes (Art. 18 GG) "Schwere" Pflichtverletzung Dienst Tod § 38 HBG Eintritt in den Ruhestand September 2010 Zeitablauf bei Beamten auf Zeit © Reiner Holzhausen