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Vertragsrecht: Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag - Rechte und Pflichten, Gewährleistung und Haftung Seminar „Informatik und

Vertragsrecht: Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag - Rechte und Pflichten, Gewährleistung und Haftung Seminar „Informatik und Recht“ Sebastian Saremba, Boris Zielinski

Gliederung • Allgemeine Grundlagen zum Vertragsrecht – Definition – Bestandteile und Zustandekommen • Kaufvertrag

Gliederung • Allgemeine Grundlagen zum Vertragsrecht – Definition – Bestandteile und Zustandekommen • Kaufvertrag – Inhalt – Rechte und Pflichte – Leistungsstörungen

Gliederung • Mietvertrag – Inhalt – Rechte und Pflichte – Leistungsstörungen • Werkvertrag –

Gliederung • Mietvertrag – Inhalt – Rechte und Pflichte – Leistungsstörungen • Werkvertrag – Inhalt – Rechte und Pflichte – Leistungsstörungen

 • Def. Vertrag: Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft. Es besteht aus inhaltlich übereinstimmenden,

• Def. Vertrag: Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft. Es besteht aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen (Angebot und Annahme) von mindestens zwei Personen. Durch den Grundsatz der Vertragsfreiheit (Privatautonomie) wird sichergestellt, dass jeder Mensch das Recht hat, im Rahmen der Gesetze seine Verhältnisse durch Verträge eigenverantwortlich zu gestalten.

 • Def. Willenserklärung: Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf einem vom

• Def. Willenserklärung: Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf einem vom Gesetz anerkannten Rechtserfolg gerichtet ist.

 • Bestandteile einer Willenserklärung: • Objektiver Tatbestand: – Erklärungshandeln • Subjektiver Tatbestand: –

• Bestandteile einer Willenserklärung: • Objektiver Tatbestand: – Erklärungshandeln • Subjektiver Tatbestand: – Handlungswille – Erklärungswille – Geschäftswille

 • Zugang einer Willenserklärung: – Empfangsbedürftige Willenserklärung • wird erst mit Zugang wirksam

• Zugang einer Willenserklärung: – Empfangsbedürftige Willenserklärung • wird erst mit Zugang wirksam – Nicht empfangsbedürftige Willenerklärung • Wirksamkeit schon bei Abgabe -> bedarf keines Zugangs

 • Invitatio ad offerendum (Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes) – Regelmäßig der Fall

• Invitatio ad offerendum (Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes) – Regelmäßig der Fall bei Zeitungsanzeigen, Schaufensterauslagen, Reklameschilder, etc. – Allerdings nicht bei Angeboten von Online-Auktionshäusern (BGH Urt. v. 07. 11. 2001 - VIII ZR 13/01) – Jedoch bei Warenangebote in Online-Shops (LG Essen (Urt. v. 13. 02. 2003 - 16 O 416/02), (Urt. vom 11. 04. 2008 - 17 O 419/07))

 • Inhaltliche Deckung von Angebot und Annahme – Fehlt Deckungsgleichheit, liegt grundsätzlich kein

• Inhaltliche Deckung von Angebot und Annahme – Fehlt Deckungsgleichheit, liegt grundsätzlich kein wirksamer Vertragschluss vor – Nach 150 Abs. II BGB kann nicht deckungsgleiche Annahmeerklärung jedoch als neues Angebot betrachtet werden

Kaufvertrag • Gegenseitiger Vertrag • Verpflichtet Verkäufer zur Veräußerung eines Vermögensgegenstandes und den Käufer

Kaufvertrag • Gegenseitiger Vertrag • Verpflichtet Verkäufer zur Veräußerung eines Vermögensgegenstandes und den Käufer zur Zahlung einer Geldsumme • Besteht aus einem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft (Kauf) und einem sachenrechtlichen Übereignungsgeschäft nach §§ 929 ff. BGB

 • Kaufgegenstände können Sachen und Rechte sein – Sachen sind sowohl Mobilien, als

• Kaufgegenstände können Sachen und Rechte sein – Sachen sind sowohl Mobilien, als auch Grundstücke und aus § 90 a dementsprechend auch Tiere – Rechte sind z. B. Forderungen, Grundpfandrechte (Hypothek), Immaterialgüter (Patente, Gebrauchsmuster, Marken) – Sonstige verkehrsfähige Güter die weder unter dem Sachen- noch unter dem Rechtebegriff subsumiert werden können (z. B. Elektrizität, Standardsoftware)

 • Form – Kaufvertrag kann formlos, also auch mündlich geschlossen werden – In

• Form – Kaufvertrag kann formlos, also auch mündlich geschlossen werden – In besonderen Fällen verlangt das Gesetz eine bestimmte Form (z. B. § 311 b Abs. 1 BGB Grundstückkaufvertrag)

Pflichten der Parteien • Hauptleistungspflichten des Verkäufers – Pflicht zur Eigentumsverschaffung – Pflicht zur

Pflichten der Parteien • Hauptleistungspflichten des Verkäufers – Pflicht zur Eigentumsverschaffung – Pflicht zur Übergabe – Pflicht zur mangelfreien Verschaffung

Pflichten der Parteien • Hauptleistungspflichten des Käufers – Pflicht zur Kaufpreiszahlung – Pflicht zur

Pflichten der Parteien • Hauptleistungspflichten des Käufers – Pflicht zur Kaufpreiszahlung – Pflicht zur Abnahme

Leistungsstörungen • Verletzung der Pflichten des Verkäufers aus § 433 I 1 BGB (Verzug

Leistungsstörungen • Verletzung der Pflichten des Verkäufers aus § 433 I 1 BGB (Verzug / Unmöglichkeit) – Folge: • Einklagbarer Erfüllungsanspruch des Käufers • Schadenersatzanspruch des Käufers • Rücktrittsrecht des Käufers

Leistungsstörungen • Verletzung der Pflichten des Verkäufers aus § 433 I 2 (Mangel) –

Leistungsstörungen • Verletzung der Pflichten des Verkäufers aus § 433 I 2 (Mangel) – Folge: • • • Nacherfüllungspflicht des Verkäufers Rücktrittsrecht des Käufers Minderungsanspruch des Käufers Schadenersatzanspruch des Käufers Aufwendungsersatzanspruch des Käufers

Leistungsstörungen • Verletzung der Pflichten des Käufers aus § 433 II BGB (Nichtzahlung des

Leistungsstörungen • Verletzung der Pflichten des Käufers aus § 433 II BGB (Nichtzahlung des Kaufpreises) – Folgen: • Einklagbarer Erfüllungsanspruch des Verkäufers • Einrede • Schadenersatzanspruch des Verkäufers • Rücktrittsrecht des Verkäufers

Mietvertrag • Wesensmerkmale des Mietvertrags • Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter •

Mietvertrag • Wesensmerkmale des Mietvertrags • Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter • Leistungsstörungen • Beendigung des Mietverhältnisses • Leasing

Wesensmerkmale • Vertrag über entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Sachen • Vermieter ist verpflichtet dem Vermieter

Wesensmerkmale • Vertrag über entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Sachen • Vermieter ist verpflichtet dem Vermieter den Gebrauch der vermieteten Sache zu gewähren • Mieter ist verpflichtet den vereinbarten Mietzins zu entrichten

Wesensmerkmale (Vertrag) • Grundsätzlich formfrei • Wegen Rechtsklarheit meist in Schriftform • Vertragsfreiheit (außer

Wesensmerkmale (Vertrag) • Grundsätzlich formfrei • Wegen Rechtsklarheit meist in Schriftform • Vertragsfreiheit (außer bei Wohnräumen)

Rechte und Pflichten des Vermieters des Mieters • Hauptpflicht: Gebrauchsüberlassung • Hauptpflicht: Mietzahlung •

Rechte und Pflichten des Vermieters des Mieters • Hauptpflicht: Gebrauchsüberlassung • Hauptpflicht: Mietzahlung • Vermietete Sache muss über gesamten Mietzeitraum in ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden • nur vertragsgemäßer Gebrauch der Sache • Obhuts-, Sorgfalts-, Anzeigepflicht • Untermietsverbot

Leistungsstörungen • Vermieter haftet bei Sachmangel – wenn Mietsache fehlerhaft – wenn zugesicherte Eigenschaften

Leistungsstörungen • Vermieter haftet bei Sachmangel – wenn Mietsache fehlerhaft – wenn zugesicherte Eigenschaften fehlen • Folgen der Sachmängelhaftung – Minderung der Miete (bis 100%) – Schadenersatz – Fristlose Kündigung möglich

Leistungsstörungen Mieter haftet bei • Zahlungsverzug – nach 2 Monatsmieten fristlose Kündigung möglich •

Leistungsstörungen Mieter haftet bei • Zahlungsverzug – nach 2 Monatsmieten fristlose Kündigung möglich • Vertragswidrigem Gebrauch – Vermieter kann auf Schadenersatz klagen – Fristlose Kündigung möglich

Beendigung des Mietverhältnisses • Nach Ablauf der Mietzeit • Rückgabe der Mietsache fristgerecht •

Beendigung des Mietverhältnisses • Nach Ablauf der Mietzeit • Rückgabe der Mietsache fristgerecht • Ordentlich - nach Ablauf der Kündigungsfrist • Außerordentlich - bei Leistungsstörungen fristlos

Leasing • Sonderform der Miete • Mietrecht anwendbar • Haftung geht auf Leasingnehmer über

Leasing • Sonderform der Miete • Mietrecht anwendbar • Haftung geht auf Leasingnehmer über • Gewährleistung bei Hersteller/Lieferant

Leasing Finanzierungs-Leasing Operation-Leasing • längere Laufzeit (3 -7 Jahre) • kurze Laufzeit • Durch

Leasing Finanzierungs-Leasing Operation-Leasing • längere Laufzeit (3 -7 Jahre) • kurze Laufzeit • Durch Mietzahlung wird Kaufpreis + zusätzlicher Aufwand gezahlt • Minimierung des Investitionsrisikos

Werkvertrag • Wesensmerkmale • Rechte und Pflichten • Leistungsstörungen

Werkvertrag • Wesensmerkmale • Rechte und Pflichten • Leistungsstörungen

Wesensmerkmale • Vertrag über Herstellung eines Werkes und entsprechende Vergütung • Werk ist Bestellerwünschen

Wesensmerkmale • Vertrag über Herstellung eines Werkes und entsprechende Vergütung • Werk ist Bestellerwünschen angepasst • Herstellung muss Erfolg haben, bloße Tätigkeit wird nicht vergütet

Rechte und Pflichten des Unternehmers des Bestellers • Hauptpflicht: Herstellung des Werkes zum vereinbarten

Rechte und Pflichten des Unternehmers des Bestellers • Hauptpflicht: Herstellung des Werkes zum vereinbarten Zeitpunkt • muss nicht persönlich erbracht werden • Nebenpflicht Schadabwehr vom Vertragspartner • Hauptpflicht: Vergütung • Abnahmepflicht ! • Abschlagszahlungen auf abgeschlossene Teile • Kann bis zur Vollendung jederzeit kündigen

Leistungsstörungen • Leistungsverzug durch Unternehmer – Fertigstellung des Werks zum vereinbarten Termin verpflichtend –

Leistungsstörungen • Leistungsverzug durch Unternehmer – Fertigstellung des Werks zum vereinbarten Termin verpflichtend – Besteller kann auf Fertigstellung klagen – Besteller hat Anspruch auf Schadenersatz – Besteller kann vom Vertrag zurücktreten

Leistungsstörungen • Mängelhaftung des Unternehmers – Werk muss Sachmangelfrei sein – Besteller kann •

Leistungsstörungen • Mängelhaftung des Unternehmers – Werk muss Sachmangelfrei sein – Besteller kann • • • vom Vertrag zurücktreten Minderung verlangen Nacherfüllung verlangen Aufwandsersatz für Selbstvornahme verlangen Schadenersatz verlangen

Leistungsstörungen • Abnahme entscheidender Zeitpunkt – Fälligkeit der Vergütung – Beginn der Verjährungsfrist (2

Leistungsstörungen • Abnahme entscheidender Zeitpunkt – Fälligkeit der Vergütung – Beginn der Verjährungsfrist (2 Jahre) für Mängelansprüche – Gefahrenübergang • Gefahrenübergang – von Unternehmer auf Besteller – Bei Abnahme – Bei Annahmeverzug – Bei Versendung

Quellen • Bürgerliches Gesetzbuch, Dtv, 63. Auflage 2009 • H. Brox / W. D.

Quellen • Bürgerliches Gesetzbuch, Dtv, 63. Auflage 2009 • H. Brox / W. D. Walker, Besonderes Schuldrecht, C. H. Beck, 31. Auflage 2006 • Dietmar. O. Reich, Einführung in das Bürgerliche Recht, Gabler, 4. Auflage 2007 • Eugen Klunzinger, Einführung in das Bürgerliche Recht, Vahlen, 13. Auflage 2007