Verpflichtungs und Verfgungsgeschft Was haben wir lieb Das
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft Was haben wir lieb? Das Abstraktionsprinzip!
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft • A verkauft dem B sein Klavier. Wer ist nach Abschluss des Kaufvertrages Eigentümer? • Lesen Sie § 433 gründlich: – Verkäufer „wird verpflichtet, das Eigentum zu verschaffen“ – Oder § 488: „wird verpflichtet, … Geldbetrag zur Verfügung zu stellen“ – Oder § § 631: „… wird zur Herstellung des Werkes verpflichtet“.
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte • Es handelt sich um Verpflichtungsgeschäfte: • Durch das Rechtsgeschäft wird die Verpflichtung begründet, eine Güterbewegung vorzunehmen • Es ist zur endgültigen Güterbewegung noch ein Vollzugsakt erforderlich • Kann ein Realakt sein: – Erstellung des Werks (§ 631) – Übergabe der Mietsache (§ 535) – Dann kein weiteres Rechtsgeschäft erforderlich
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft • Anders, wenn das Verpflichtungsgeschäft zu einer Verfügung verpflichtet: • Verfügung ist: Jede – – Übertragung Belastung Änderung Aufhebung • eines Rechts • Dazu ist nach deutschem Recht ein separates Rechtsgeschäft erforderlich • Sog. Verfügungsgeschäft
Verfügungsgeschäft • Beispiele: – Übereignung von beweglichen Sachen (§ 929) und Grundstücken (§ 873) – Abtretung einer Forderung (§ 398) – Belastung eines Grundstücks mit Hypothek (§ 1147) oder einer bew. Sache mit einem Pfandrecht (§ 1204) – Aufhebung durch Erlass, § 397 I • Diese Verfügung ist in der Regel Vertrag (vgl. § 929: Einigung und Übergabe)
Trennungsprinzip: • Wichtig: • Das Verfügungsgeschäft ist in dem verpflichtenden Vertrag nicht automatisch mit enthalten • Muss separat abgeschlossen werden • Kann mit dem Verpflichtungsgeschäft zusammenfallen, muss aber nicht: – Beispiel Kauf von 2 Brötchen – Gegenbeispiel Gebrauchtwagenkauf • Sog. Trennungs- oder Abstraktionsprinzip
Folge des Abstraktionsprinzips: • Die beiden Rechtsgeschäfte sind in ihrer Wirksamkeit separat zu beurteilen • Haben unterschiedliche Voraussetzungen • Insbesondere: – Verfügungsgeschäft setzt Verfügungsbefugnis voraus • Inhaberschaft des Rechts • Oder Ermächtigung zur Verfügung, § 185 • Ausnahme: Gutgläubiger Erwerb, § 932 BGB – Verpflichtungsgeschäfte kennen diese Beschränkung nicht • Kaufvertrag setzt nicht voraus, dass Verkäufer zum Verkauf berechtigt oder zur Eigentumsverschaffung in der Lage ist
Folgerungen des Abstraktionsgrundsatzes • Unmöglichkeit der Erfüllung führt nicht zur Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts (ausdr. § 311 a I), Beispiel: – A verkauft an B Wertpapiere, die er nicht hat, in der Erwartung, sie später noch günstig einkaufen zu können (sog. Leerverkauf). Der Deckungskauf scheitert. – Der Kaufvertrag wird dadurch nicht ungültig, RF ist Rücktrittsrecht des B (§ 323 I), bei Verschulden des A auch Schadensersatz (§§ 280, 281)
Folgerungen des Abstraktionsgrundsatzes • A verkauft sein Auto an B zum Preis von € 3. 000. Das Auto bleibt zunächst bei A stehen, B will es am nächsten Tage abholen und bezahlen. Inzwischen erscheint C und bietet € 3. 300. A verkauft das Auto an C, übereignet und übergibt es ihm. Rechte des B?
Folgerungen des Abstraktionsgrundsatzes • Ermöglicht den Einsatz des Eigentums als Sicherungsmittel – Sog. Eigentumsvorbehalt – Ausgleich dafür, dass das BGB bei beweglichen Sachen nur wenig Sicherungsrechte kennt • Kein Durchschlagen von Mängeln des einen Geschäfts auf das andere – Stabilität der Güterzuordnung – Eigentumslage bleibt von Problemen des Kaufvertrages unberührt
Beispiel: • V findet im Nachlass seines Opas O ein Ölbild. Er verkauft es an den Händler H für € 500, was laut H für die „gute Kopie“ angemessen ist. Dann stellt sich heraus, dass das Bild echt ist. Der Wert beträgt mindestens € 5. 000. Ansprüche des V?
Auflösung: • § 985 scheidet aus, da V Eigentum verloren hat • Insoweit auch kein Irrtum (§§ 119 II, 142), da er übereignet hat, was er übereignen wollte. – Übereignung bleibt als solche rechtsbeständig – Verkauft H das Bild weiter, so handelt er als Berechtigter • Infolge des Irrtums über die Echtheit ist allerdings der KV anfechtbar (§§ 142, 119 II) – V hat Anspruch auf Rückübereignung aus § 812 I 1, 1. Alt. – Bzw. , wenn H das Bild weiterverkauft hat, auf Wertersatz, § 818 Abs. 2 – Aber nur, soweit H noch bereichert, § 818 Abs. 3.
Weiteres Beispiel: • V verkauft an K 1. 000 Prozessoren Intel Core I 5. Infolge eines Versehens der Lagerarbeiter werden 1. 000 Prozessoren Intel Core I 7 verpackt und geliefert. Rechtsfolge?
Auflösung: • Der Kaufvertrag ist fehlerfrei und gültig • Anfechtbar ist die Übereignung nach § 119 I: V wollte diese Prozessoren nicht übereignen • V hat Anspruch auf Rückgabe der gelieferten Prozessoren aus §§ 985 und 812 • Muss aber aufgrund des fortbestehenden Kaufvertrages vertragsgemäße Prozessoren liefern.
3. Beispiel: • V verkauft ohne Genehmigung Kriegswaffen an die Republik K in Afrika. Nach dem KWKG sind der Verkauf und die Verschaffung solcher Waffen verboten.
Auflösung • Aufgrund des gesetzliches Verbots (§ 134) sind beide Geschäfte nichtig. V ist Eigentümer geblieben. Rückabwicklung nach §§ 985 und 812.
Auswirkungen: • Rückabwicklung erfolgt unterschiedlich • Je nachdem, ob Eigentumsverlust eingetreten ist, § 985 oder § 812 • Position des Erwerbers ist besser, wenn er Eigentümer geworden ist: – Verfügt als Berechtigter, nicht nur nach § 932 • Kein Erfordernis des guten Glaubens • Keine Einschränkung nach § 935 – Schutz des Dritten auch bei der Forderungsabtretung (die keinen Gutglaubenserwerb kennt)
Nachteile: • Lebensfremd • Kompliziert in der Rückabwicklung, vor allem nach § 812 • Schutz des Dritten geht zu Lasten des ursprünglich Berechtigten – Verliert bei Weiterverfügung/Pfändung/ Insolvenz seine Rechte an der Sache – Zahlungs- bzw. Wertersatzanspruch aus § 812 ist insolvenzgefährdet und dem Einwand der Entreicherung (§ 818 III) ausgesetzt.
Auswege: • Betrachtung als Einheit nach § 139 gerade nicht möglich, da das BGB von zwei Geschäften ausgeht • Bedingung, § 158? – Erklärung, nur übereignen zu wollen, wenn auch der Kaufvertrag wirksam ist? – Möglich, muss aber vereinbart sein – Nicht automatisch bei jedem Geschäft.
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