Vernetzungstreffen Professionelles Handeln bei Fllen huslicher Gewalt gelingende
Vernetzungstreffen „Professionelles Handeln bei Fällen häuslicher Gewalt – gelingende Kooperation von Schule, psychosozialen Unterstützungssystemen und öffentlichen Institutionen „Aktuelle gesetzliche Rahmenbedingungen“ Wien, 05. 11. 2014 Oberst Harald STÖCKL
Ø 3 Säulen Ø Strafrecht (Strafprozessrecht) – Sanktion Ø Zivilrecht / Exekutionsordnung – Schutz Ø Sicherheitspolizeigesetz – Schutz (Sanktion)
Eckdaten Ø „Gewalt in der Privatsphäre“ Tötungsdelikte rd. 150 – 200 jährlich (inkl. Versuche) rd. 2/3 sgn. „Beziehungstaten“ ca. 7. 000 Amtshandlungen jährlich (steigend) Ø International Vorreiterrolle
Entwicklung 1997 Sicherheitspolizeigesetz § 38 a Ø 2008 § 107 a St. GB „Beharrliche Verfolgung“ („Stalking“) Ø 2009 „ 2. Gewaltschutzgesetz“ ua. § 107 b St. GB „Fortgesetzte Gewaltausübung“ (Präventive Rechtsaufklärung) Ø 2014 neuer „ § 38 a SPG“ Ø Erweiterter Schutzbereich – Schule, Hort… Ø Strafbarkeit „Einstweilige Verfügung“
BETRETUNGSVERBOT Ø Gefährlichkeitsprognose Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, … Ø Umfang des Betretungsverbots 1. einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung; 2. und, sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt, darüber hinaus das Betreten a) einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, besuchten Schule od. b) einer von ihm besuchten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder c) eines von ihm besuchten Horts samt eines Bereichs im Umkreis von fünfzig Metern
Was geschieht in der Praxis: Ø Betretungsverbot Ø Mitteilung an die Schulleitung (Formular – anderer Behördenbereich) Ø Überprüfung des Betretungsverbots mind. 1 mal innerhalb der ersten drei Tage (Wohnung und Schule!) durch die Polizei Gleichzeitig: Ø Bericht an den Kinder-Jugendwohlfahrtsträger Ø Überprüfung durch die Sicherheitsbehörde Ø Mitteilung an die Gewaltschutzzentren Ø Präventive Rechtsaufklärung durch besonders geschulte Beamte. Innen Was tun wenn das alles nicht ausreicht?
Gewalt an Kindern „Kinder erstatten keine Anzeigen“
Kontakt: Oberst Harald STÖCKL Bundesministerium für Inneres Generaldirektion für die Öffentliche Sicherheit Abteilung II/2 E-Mail: harald. stoeckl@bmi. gv. at
- Slides: 8