Vergtung ab 01 2017 und der einrichtungseinheitliche Eigenanteil
Vergütung ab 01. 2017 und der einrichtungseinheitliche Eigenanteil
Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade bis 31. 12. 2016 ab 01. 2017 Differenz Pflegestufe 1 + e. A. Pflegekassenleistungen 0 104 / 208 € + max. 231 € 1. 064 € Pflegestufe 2 + e. A. *) 1. 330 € Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 1. 262 € 1. 775 € - 68 € + 445 € Pflegestufe 3 + e. A. *) 1. 612 € Pflegegrad 4 Pflegegrad 5 1. 775 € 2. 005 € + 163 € + 393 € Härtefall 1. 995 € Pflegegrad 5 2. 005 € + 10 € Pflegestufe 0 + e. A. *) Pflegegrad 0 Pflegegrad 2 Pflegekassenleistungen 0 770 € + 770 € Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 770 € 1. 262 € - 294 € + 198 € *) eingeschränkte Alltagskompetenz (z. B. fortgeschrittene demenzielle Erkrankung)
Pflegegrad 0 und 1 • Bewohner mit Pflegegrad 0, die keine eingeschränkte Alltagskompetenz haben, erhalten keine Leistungen der Pflegekassen. Hier ist im Rahmen des 3. Pflegestärkungsgesetzes ein Bestandsschutz für Bewohner vorgesehen, die am 01. 2017 schon in einer stationären Einrichtung sind. Hier gilt kein EEE, sondern die mit dem Sozialhilfeträger vereinbarte Vergütung. • Bewohner mit Pflegegrad 1 werden aufgrund der Umstellungssystematik zum 01. 2017 in den stationären Einrichtungen nicht vorhanden sein, sondern erst als neue Bewohner einziehen. Die Pflegekasse zahlt einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 125 €, aber nur als Kostenerstattung an den Versicherten selbst, weshalb dieser Betrag in der Rechnung nicht abgezogen werden kann. Pflegegrad 1 wird bei der Berechnung des EEE nicht berücksichtigt – auch hier gilt kein EEE nicht, sondern die mit den Kostenträgern vereinbarte Vergütung. • Bewohner ohne Pflegeversicherung, die keine Selbstzahler sind, erhalten die Leistungen vom Sozialhilfeträger. Hier gibt es für demenzkranke Bewohner keine „doppelten Stufensprünge“.
Vergütung für den pflegebedingten Aufwand Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil + Pflegekassenleistung Pflegegrad EEE + Pflegekassenleistung 2 1. 000 € 770 € 3 1. 000 € 1. 262 € 4 1. 000 € 1. 775 € 5 1. 000 € 2. 005 € = Vergütung für Pflege und Betreuung 1. 770 € 2. 262 € 2. 775 € 3. 005 € Privat Versicherte sind nach wie vor für die gesamte Vergütung vorleistungspflichtig.
Wozu dient die Umstellung auf eine monatsgleiche Abrechnung? Beispiel (mit fiktiven Werten) Pflegegrade 2 3 4 Vergütung für Pflege Tage 28 Pflegekasse Maximale Differenzen zwischen den Pflegegraden 5 44, 38 60, 55 77, 42 84, 98 1. 242, 64 770, 00 1. 695, 40 1. 262, 00 2. 167, 76 1. 775, 00 2. 379, 44 2. 005, 00 Eigenanteil 472, 64 433, 40 392, 76 374, 44 Tage 30 Pflegekasse 1. 331, 40 770, 00 1. 816, 50 1. 262, 00 2. 322, 60 1. 775, 00 2. 549, 40 2. 005, 00 Eigenanteil 561, 40 554, 50 547, 60 544, 40 Tage 31 Pflegekasse 1. 375, 78 770, 00 1. 877, 05 1. 262, 00 2. 400, 02 1. 775, 00 2. 634, 38 2. 005, 00 Eigenanteil Tage 30, 42 Pflegekasse 605, 78 615, 05 625, 02 629, 38 1. 350, 04 770, 00 1. 841, 93 1. 262, 00 2. 355, 12 1. 775, 00 2. 585, 09 2. 005, 00 Eigenanteil 580, 04 579, 93 580, 12 580, 09 98, 20 17, 00 23, 60 0, 19
Gesamtentgelt ab 01. 2017 monatlich gleichbleibend (Tagessatz x 30, 42) Pflegegrad Pflegebedingter Aufwand 2 1. 770 € 3 4 2. 262 € 5 2. 775 € 3. 005 € Ausbildungsumlage (APU) Unterkunft Verpflegung Investitionskosten Gesamtentgelt Zusätzliche Betreuung (§ 87 b / § 43 b SGB XI): bisher eine freiwillige Leistung, ab 01. 2017 Pflichtleistung, wird von den gesetzlichen Pflegekassen unmittelbar an die Einrichtung gezahlt. Verhandelte Monatspauschale in unserer Einrichtung: …. € Privat Pflegeversicherte müssen auch diesen Betrag vorleisten und erhalten von ihrer Versicherung eine entsprechende Kostenerstattung.
Warum gibt es ab dem 01. 2017 einen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil? Die gesetzlichen Grundlagen (SGB XI) wurden mit dem 2. Pflegestärkungsgesetz (PSG II) geändert 1. Bessere Vergleichbarkeit der Preise für Verbraucher Diese Gründe hat der Gesetzgeber aufgeführt: 2. Keine überproportionale Steigerung des Eigenanteils bei höherem Pflegebedarf („Höherstufungen“) 3. „Ambulant vor stationär“
1. Bessere Vergleichbarkeit der Preise verschiedener Einrichtungen • Durch den Einrichtungseinheitlichen Eigenanteil soll den Verbrauchern der Vergleich der Preise zwischen verschiedenen Einrichtungen erleichtert werden. • Kritik: Warum dieses Argument in der Praxis das beabsichtigte Ziel nicht erreichen kann: Der EEE bezieht sich nur einen Teil der Vergütung: den pflegebedingten Aufwand. Maßgeblich für den tatsächlich zu zahlenden Eigenanteil sind aber alle Vergütungsbestandteile (Gesamtentgelt).
2. Keine überproportionalen Steigerungen des Eigenanteils bei Höherstufungen • Die bisherige Abrechnungssystematik verursachte bei einem höheren Pflegebedarf (höhere Pflegestufe) einen ganz erheblichen Anstieg des Eigenanteils. Oft kam es deshalb zu Auseinandersetzungen mit den Einrichtungen, wenn Vertreter – insbesondere Angehörige die Beantragung eines Höherstufungsantrags verweigerten. Durch den EEE fällt dieses Problem zukünftig weg. • Kritik: Es wird in Kauf genommen, dass die niedrigeren Pflegegrade die höheren „subventionieren“.
3. „Ambulant vor stationär“ • Menschen mit geringerem Pflegebedarf erhalten höhere ambulante Leistungen und sollen durch die geringeren Pflegekassenleistungen in den Pflegegraden 2 und 3 dazu bewegt werden, möglichst die ambulanten Leistungen in Anspruch zu nehmen und nicht in ein Heim umzuziehen. • Kritik: • Außer dem Grad der Pflegebedürftigkeit gibt es auch andere Gründe, weshalb ein pflegebedürftiger Mensch in ein Pflegeheim ziehen will oder muss (z. B. Vermeidung von Vereinsamung). • Es ist kein Geheimnis, dass die ambulanten Leistungen bei einem Pflegebedarf nach Grad 2 oder 3 nur ausreichen, wenn zusätzlich Angehörige vorhanden sind. • Vor allem demenzielle Erkrankungen können nur bis zu einem gewissen Grad ambulant adäquat versorgt werden.
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