Vereinsberatung Steuern Rcklagenbildung Edgar Oberlnder Mitglied Landesausschuss Recht
Vereinsberatung: Steuern Rücklagenbildung Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2020
Vereinsberatung: Steuern Übersicht der Rücklagen nach § 62 Abgabenordnung Rücklagen für Betriebsmittelsatzungsmäßige Freie Rücklagen rücklage (größere) § 62 (1)Nr. 2 AO § 62 (1) Nr. 1 AO Maßnahmen § 62 (1) Nr. 1 AO Periodisch wiederkehrende Ausgaben 33 1/3 Überschuss Vermögensverwaltung Projektbezogene Maßnahmen 10 % sonstiger zeitnah zu verwendende Mittel Sonstige Rücklagen § 62 (3) AO Wiederbeschaffungsrücklage § 62 (1) Nr. 3 AO Erbschaften Spenden Schenkungen Sachzuwendung Höhe der Abschreibu ng (Af. A) der Wirtschaftsgüter keine zeitnahe Mittelverwendung Nach Maßgabe der amtlichen Af. A -Tabelle 10 % Gewinn wg. B zeitnahe Mittelverwendung 1 Kalenderjahr Mittelverwendung sobald die Maßnahme möglich ist längstens 5 Kalenderjahre keine zeitnahe Mittelverwendung Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
Vereinsberatung: Steuern Betriebsmittelrücklage § 62 (1) Nr. 1 AO Zeitnahe Mittelverwendung 1 Kalenderjahr Periodisch wiederkehrende Ausgaben Löhne Gehälter Mieten Pachten Honorare Verbrauchsabgaben Höhe der Rücklagen: z. B. Aufwand des Vorjahres bestehende vertragliche Vereinbarungen Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherungen
Vereinsberatung: Steuern Projektbezogene Rücklagen § 62 (1) Nr. 1 AO keine zeitnahe Mittelverwendung Mittelverw. längstens 5 Kalenderjahre Ansparrücklage (Mittelsammlung) Bezeichnung des Projekts erforderlich Bau und Erwerb Vereinsheim Bau und Erwerb Sportstätten Planung Ausbildung Organisation Veranstaltung Konkrete Zeitplanung (längstens 5 Kalenderjahre) und Investitionssumme erforderlich Auflösung der Rücklage nach Ablauf von 5 Jahren zwingend erforderlich, auch wenn Maßnahme nicht erfolgt Bei Nichtdurchführung der Maßnahme ist die Planung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Anschaffung Gerätschaften
Vereinsberatung: Steuern Hinweise zu den Projektbezogenen Rücklagen • Genaue Bezeichnung erforderlich für: des Projekts (Wirtschaftgut), des Investitionszeitraumes, der Investitionshöhe • Vorstandsbeschluss über geplante Maßnahme erforderlich • Maßnahme muss durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen werden • Rücklage (Rücklagensumme) muss nach längstens 5 Kalenderjahren aufgelöst werden, egal ob die Maßnahme durchgeführt wurde oder nicht • Bei erneuter Rücklagenbildung nach 5 Kalenderjahren wiederum Vorstandsbeschluss und geeignete Unterlagen erforderlich • Bei endgültiger Nichtdurchführung der Maßnahme muss die vorher geplante Maßnahme durch Vorstandsbeschluss widerrufen werden. Sofortige Auflösung der Rücklage zwingend vorgeschrieben Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
Vereinsberatung: Steuern Freie Rücklagen § 62 (1) Nr. 2 AO Anlage eines Vermögenspolsters zur Stärkung der Finanzkraft oder Notfälle Jährlich höchstens 1/3 des Überschuss aus der Vermögensverwaltung (Vermietungen, Verpachtungen und Kapitalerträge) Jährlich höchstens 10% der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Überschüsse aus Zweckbetrieb und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben) Keine zeitnahe Mittelverwendung aber Selbstlosigkeit § 55 AO beachten (keine Vermögensmehrung) Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
Vereinsberatung: Steuern Sonstige Rücklagen § 62 (3) AO Zuwendungen Erbschaften Zuwendungen die ausdrücklich für die Ausstattung des Vereinsvermögens bestimmt sind Sachzuwendungen die ihrer Natur zum Vermögen gehören (Grundbesitz) keine zeitnahe Mittelverwendung Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Zuwendungen aufgrund Spendenaufrufs zur Aufstockung des Vereinsvermögens
Vereinsberatung: Steuern Wiederbeschaffungsrücklage § 62 (1) 3 AO Ersatzbeschaffung von Wirtschaftsgütern die dem Verein dienen Rücklage in Höhe der Abschreibung Zeitraum der Rücklage richtet sich nach amtlichen Af. A- Tabellen der Finanzverwaltung Mittelverwendung im Folgejahr nach Ablauf der gesetzten Frist durch Af. A Tabelle Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
Vereinsberatung: Steuern Hinweise Die Bildung von Rücklagen sollte immer am Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Auflösung von Rücklagen sollte immer am Anfang des Kalenderjahres erfolgen, sofern die Auflösung gesetzlich notwendig ist. Rücklagen sollten jährlich fortgeschrieben und als Anlage zum Kassenbericht ausgewiesen werden. Zu jeder Rücklage sollte ein Vorstandsbeschluss vorliegen, dessen Wortlaut als Anlage zu der entsprechenden Rücklage beizufügen ist. Die Bildung von Rücklagen sollte nur in Anspruch genommen werden, sofern dies aus gesetzlichen Gründen notwendig erscheint (Ansparrücklage). Freie Rücklagen (33 1/3 des Überschuss aus der Vermögensverwaltung und 10% des Überschuss aus dem Ideellen Bereich)) und sonstige Rücklagen (z. B. Spenden) sollten immer gebildet und fortgeschrieben werden, da hieraus das vorhandene Vereinsvermögen resultiert. Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
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