Verein als Arbeitgeber Edgar Oberlnder Mitglied im Landesausschuss
Verein als Arbeitgeber Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2021
Vereinsberatung : Steuern Kriterien für eine nichtselbständige oder selbständige Tätigkeit Nichtselbständige Tätigkeit Selbständige Tätigkeit Arbeitsvertrag Honorarvertrag Weisungsgebundenheit Entscheidungsfreiheit Urlaubsanspruch Kein Urlaubsanspruch Sozialversicherungspflicht Keine Sozialversicherungspflicht Nutzung von Wirtschaftsgütern des Vereins ohne Entgelt Kostenersatz von Wirtschaftsgütern des Vereins Eingliederung in die Organisation des Vereins Keine Eingliederung in die Organisation des Vereins Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
Vereinsberatung : Steuern Merkblatt zum Verein als Arbeitgeber 1. Variante Freier Mitarbeitervertrag Honorarvertrag Selbständige Einkünfte § 18 ESt. G beim Beschäftigten Verein ist kein Arbeitgeber Keine arbeitgeberrechtlichen Verpflichtungen für den Verein Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
Vereinsberatung : Steuern Merkblatt zum Verein als Arbeitgeber 2. Variante Arbeitsvertrag zwischen Verein und Beschäftigten Nichtselbständige Einkünfte § 19 ESt. G beim Beschäftigten Ermittlung der ELSt. AM Daten Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis Abführung der Lohnsteuer nach Lohnsteuertabelle Minijobs bis 450, -€ 31, 2 % Pauschalabgaben Midijob 450, 01 -€ bis 1. 300, -€ Normale Sozialversicherung ELSt. AM Daten erforderlich Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Lohnsteuer Pauschalierung nach § 40 a ESt. G Arbeitszeitbeschränkung maximal 18 Arbeitstage nicht mehr als 62, -€ BAL täglich nicht mehr als 12, -€ Stundenlohn Pauschalabgaben 31, 2% Keine ELSt. AM Daten
Vereinsberatung : Steuern Lohnsteuer- Pauschalierung nach § 40 a Absatz 1 und 2 ESt. G Im geringen Umfang und gegen Arbeitslohn Beschäftigte (§ 40 a Absatz 2 ESt. G) Pauschalierung = 20 v. H. (%) Kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer (§ 40 a Absatz 1 ESt. G) Pauschalierung = 25 v. H. (%) Voraussetzungen Gelegentliche, nicht regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit und Beschäftigung darf 18 zusammenhängende Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten und Durchschnittlicher Arbeitslohn pro Arbeitstag nicht mehr als 62, -€ betragen Voraussetzungen Laufende Beschäftigungsdauer Die Höhe des Arbeitslohn darf wöchentlich nicht mehr als 76, -€, monatlich nicht mehr als 450, -€ betragen Ausnahme Bei Einsatz zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt darf der Arbeitslohn nicht mehr als 82, -€ täglich im Durchschnitt betragen Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
Vereinsberatung : Steuern Pauschalabgaben bei geringfügigen Beschäftigungen Entgelt (Bruttoarbeitslohn) bis 450, - € monatlich Pauschalabgaben des Arbeitgebers (Vereins) 13 % Krankenversicherung 15 % Rentenversicherung (Verzicht des AN möglich – Opt-out) 2 % Pauschalsteuer 1, 2 % Sonstiges Steuer- und Sozialversicherungsfrei beim Beschäftigten Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
Vereinsberatung : Steuern Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone Entgelt (Bruttoarbeitslohn) zwischen 400, 01 € und 1. 300, - € Arbeitgeber Beschäftigter Sozialversicherung abgesenkter Beitragsanteil von 4 bis 21 % Voller Beitrag zur Sozialversicherung Individuelle Besteuerung nach ELSt. AM Daten Keine Pauschalbesteuerung nach § 40 a ESt. G möglich Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
Vereinsberatung : Steuern Bei einem Verdienst von 450 € und gewählter Rentenversicherungspflicht ergibt sich folgende Abrechnung: 2018 Verein ist Unternehmer Beitragssatz in der Rentenversicherung = 18, 9 % Pauschalabgabe des Arbeitgebers zur Rentenversicherung = 15 % Arbeitnehmeranteil bei Aufstockung = 3 % Monatslohn des Arbeitnehmers = 450 € Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung = 17, 55 € Nettolohn des Arbeitnehmers = 432, 45 € Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
Vereinsberatung : Steuern Für den Arbeitnehmer gilt bei niedrigerem Entgelt aber eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 € monatlich (§ 163 Abs. 8 SGB VI in der Fassung ab 01. 2013). Verdient der Arbeitnehmer regelmäßig weniger als 175 € monatlich, wird der Aufstockungsbeitrag von mindestens 175 € berechnet (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage). Bei einem Verdienst von 100 € und Rentenversicherungspflicht ergibt sich folgende Abrechnung: 2018 Verein ist Unternehmer Beitragssatz in der Rentenversicherung = 18, 9 % Monatslohn des Arbeitnehmers = 100 € Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung = 33, 08 € Arbeitgeberanteil = 15, 00 € Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung = 18, 08 € (33, 08 € - 15 €) Nettolohn des Arbeitnehmers = 81, 92 € (100 € - 18, 08 €) (15 %) Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung (175 € x 18, 9 %)
Vereinsberatung : Steuern Beiträge zur Rentenversicherung bei verschiedenen Entgeltshöhen Verein ist Unternehmer 100 € 175 € 250 € 350 € 450 € Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung 33, 08 € 47, 25 € 66, 15 € 85, 05 € Arbeitgeberanteil (15 % vom Entgelt) 15, 00 € 26, 25 € 37, 50 € 52, 50 € 67, 50 € Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung 18, 08 € 6, 83 € 9, 75 € 13, 65 € 17, 55 € (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 175 €) Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
Vereinsberatung : Steuern Beiträge zur Rentenversicherung bei verschiedenen Entgeltshöhen Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
Vereinsberatung : Steuern Arbeitslohn Gesetzliche Definition • Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die einem Arbeitnehmer aus einem bestehenden (gegenwärtigen) Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis zufließen (§ 19 Abs. 1 ESt. G, § 2 Absatz 1 Satz 1 LSt. DV). • Arbeitslohn i. S. der steuerrechtlichen Vorschriften sind somit alle Einnahmen, die einem Arbeitnehmer zufließen und bei der Einkunftsart nichtselbständige Tätigkeit i. S. von § 19 ESt. G zu erfassen sind. Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
Vereinsberatung : Steuern Arbeitszeit • Arbeitszeit ist der Zeitraum, der benötigt wird, um eine übertragene Leistung zu erbringen. • Fahrtzeit gehört nicht zur Arbeitszeit mit Ausnahme einer Auswärtstätigkeit, wenn diese von der ersten Tätigkeitsstätte aus beginnt. Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
Vereinsberatung : Steuern Einnahmen § 8 Absatz 1 ESt. G Geldwerter Vorteil Arbeitslohn Zufluss § 11 ESt. G Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015
Vereinsberatung : Steuern Gesetzliche Definition Einnahmen: Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert (Sachbezüge) bestehen. Es ist gleichgültig, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden. Es gehört alles, was dem Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses zufließt, zu den Einnahmen, die der Einkunftsart nichtselbständiger Tätigkeit zuzuordnen sind. Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
Vereinsberatung : Steuern Gesetzliche Definition Arbeitslohn ist nicht nur der vertragliche vereinbarte Lohn aus einem Dienstvertrag (Arbeitsvertrag, Anstellungsvertrag usw. ) oder aufgrund eines Tarifvertrages, sondern alle dem Arbeitnehmer zufließenden Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
Vereinsberatung : Steuern Gesetzliche Definition Geldwerter Vorteil sind u. a. die zufließenden Sachbezüge: • kostenloses Essen • kostenlose oder verbilligte Überlassung von Wohnungen • unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Pkw Zum Arbeitslohn gehören auch Rabatte oder Preisvorteile, die von dritter Seite gewährt werden. Soweit Einnahmen aus Trinkgeldern oder Bedienungszuschläge nicht steuerfrei sind, gehören sie ebenfalls zum steuerpflichtigen Arbeitlohn. Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
Vereinsberatung : Steuern Gesetzliche Definition Zufluss des Arbeitslohns Zufluss bedeutet Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über den Arbeitslohn (§ 11 ESt. G). Der Arbeitnehmer muss über die Einnahmen verfügen können. Die Einnahmen können dem Arbeitnehmer entweder in Form von Bargeld oder durch Überweisung auf dessen Bankkonto zufließen. Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
Vereinsberatung : Steuern Gehälter Löhne Provisionen Tantiemen Ruhegelder Lohnzuschläge Aufwandsersatz Arbeitslohn Prämienzahlungen Fahrten zw. Whg. Arbeit Geldgeschenk Ersatz für Kto. Gebühren Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Abfindungen
Vereinsberatung : Steuern Erstatte dienstliche Reisekosten Umzugskosten Fahrtkostenersatz für die Benutzung des privaten PKW Entlassungsabfindung Vorruhestandsleistung Heiratsbeihilfen Geburtsbeihilfen Kein steuerpflichtiger Arbeitslohn Zuwendungen Betriebsveranstaltung 2 x max. 110, - € Aufmerksamkeiten bis zum Wert von 60, -€ Durchlaufende Gelder und Auslagenersatz Fehlgeld Freibetrag monatlich 16, -€ Insolvenzgeld Mutterschaftsgeld Erstattungen für Verpflegungsmehraufwendungen, Fahrt- und Übernachtungskosten in gesetzlicher Höhe Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015
Vereinsberatung : Steuern Hinweise Ein Vertragsabschluss darf nur vom Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB geschlossen werden. Vertragsunterzeichnung nach den Vertretungsvollmacht der Vereinssatzung. Ein Arbeitsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. Die Arbeitgeberrechtlichen Folgen der Sozialversicherung sind zu beachten. Kündigungsfristen sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnis zu beachten. In Zweifelsfällen wäre die Hinzuziehung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht ratsam. Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
Vereinsberatung : Steuern Abgabefristen für Lohnsteueranmeldungen Steuerschuld des Vorjahres weniger als 1. 000, - € mehr als 1. 000, -€ aber weniger als 4. 000 -€ mehr als 4. 000, - € Abgabe von Lohnsteueranmeldungen vierteljährlich monatlich Eine jährliche Lohnbsteueranmeldung Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Steuerschuld des Vorjahres
- Slides: 22