Urheberrecht Folien Teil 2 Prof Dr Christian Berger
Urheberrecht Folien Teil 2 Prof. Dr. Christian Berger, LL. M.
Schranken des Urheberrechts • §§ 44 a ff. Urh. G • Europäische Schrankenharmonisierung (? ) – Nur eine zwingende Schranke: Art. 5 Abs. 1 Info. Ges. RL – Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 Info. Ges. RL: Fakultative Schrankenbestimmungen • Wirkt als Ermächtigung zur Schrankensetzung • Gesetzgeber muss keine Schranken einführen • wenn aber, darf er nicht über Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 Info. Ges. RL hinaus gehen 2
Schranken des Urheberrechts • „Enumerationsprinzip“ in §§ 44 a ff. Urh. G – Schranken, die besondere Nutzungen oder Nutzungszwecke vom Urheberrecht freistellen – Zitatschranke – Private Zwecke – Informationsfreiheit – Bildung- und Wissenschaft • Keine „fair use“ (General-)Klausel 3
Auslegung von Schrankenbestimmungen • Eng/weit? - Grundsatz der „engen Auslegung“ der Schranken – BGH GRUR 2010, 628, Rn. 27 – Vorschaubilder – Eu. GH GRUR 2009, 1041, Rn. 56 f. – Infopaq (aber auch zweckangemessen) • Drei-Stufen-Test – Art. 5 Abs. 5 Info. Ges. RL • „Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen (1) nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die (2) normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und (3) die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden“. 4
Schranken des Urheberrechts • Zeitliche Schranken, §§ 64 ff. Urh. G • 70 Jahre – nach dem Tode des Autors • Entwicklung: – Statute of Anne, 1710 (GB): 14 Jahre – Preußisches Gesetz gegen Büchernachdruck von 1837: 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers. – Ebenso LUG von 1870 und 1901 – 1934 Verlängerung auf 50 Jahre. – Seit 1948 50 Jahre Mindestschutzfrist nach der RBÜ (aufgrund Brüsseler Revisionskonferenz) – In Deutschland seit Urheberrechtsreform 1965 Verlängerung auf 70 Jahre. Argument: Höhere Lebenserwartung. Nahen Angehörigen sollten Einkünfte erhalten bleiben. – DDR Urh. G 50 Jahre – Schutzdauerrichtlinie v. 29. 10. 1993: Für das Urheberrecht wurde europaweit eine Schutzdauer von (mindestens und höchstens) 70 Jahren festgelegt. Ziel: Beseitigung von Handelshemmnissen, die entstehen, wenn in einem EU-Land die Schutzfrist länger läuft als in anderen. In einem Land kann frei hergestellt und verbreitet werden, in einem anderen nicht. 5
Privatgebrauch • Ausgangspunkte: – – Werkgenuss ist frei; Weitergabe des Werkexemplars im „Freundeskreis“ ist frei; Vorführen eines Videos im privaten Kreis ist frei Bearbeitung nach § 23 Satz 1 Urh. G ist frei • § 53 Abs. 1 Urh. G Vervielfältigung zum privaten Gebrauch – Zweck: Teilhabe am Kulturleben; Informationsfreiheit – Art der Vervielfältigung unerheblich (Abschreiben, Mitschnitt, „Brennen“) – Juristische Person kann sich nicht auf § 53 Urh. G berufen – Keine Erwerbszwecke, auch keine Ausbildungszwecke – „einzelne Vervielfältigungsstücke: maximal 7 (BGH GRUR 1978, 474 – Vervielfältigungsstücke) • Finanzieller Ausgleich nach §§ 54 ff. Urh. G 6
Privatgebrauch im digitalen Umfeld • Digitale Privatkopie zulässig, § 53 Abs. 1 Urh. G – Falls Vorlage nicht – evident – rechtswidrig; „legale Quelle“ aber: • Technische Schutzmaßnahmen; Zugangs- und Kopiersperren flankierend: • Verbot der Umgehung technischer Schutzmaßnahmen, § 95 a Urh. G jedoch: • Anspruch auf Mittel zur Schrankenausübung, § 95 b Urh. G indes: • Nicht für die digitale Privatkopie, § 95 b Nr. 6 a Urh. G – Nur Vervielfältigung auf Papier ist eine durchsetzungsstarke Schranke 7
Weiterer Privilegierter Eigengebrauch • Nach § 53 Abs. 2 Urh. G ist die Vervielfältigung zu eigenem Gebrauch zulässig, wenn sie bestimmten Zwecken dient: – – – Nr. 1 Nr. 2: archivarische Zwecke Nr. 3: Funksendungen für Unterrichtung über Tagesfragen Nr. 4 a: Kopien aus Zeitungen und Zeitschriften Nr. 4 b: vergriffenes Werk 8
Finanzieller Ausgleich, §§ 54 ff. Urh. G • Vergütungsanspruch gegen – § 54 Abs. 1 Urh. G Hersteller von Geräten oder Speichermedien, die zur Vornahme von Vervielfältigungen von Musik, Filmen usw. geeignet sind – § 54 b Urh. G Importeure und Händler von Geräten und Speichermedien • Er entsteht mit Veräußerung und sonstigem Inverkehrbringen, also auch Leasing. – § 54 c Urh. G gegen den Betreiber von Geräten • Kopierer in Uni-Bibliothek; Copy-Shop • Höhe: 0, 013 € pro Kopie • § 54 h Urh. G: Nur Verwertungsgesellschaften können den Anspruch geltend machen 9
Zitierfreiheit („Zitatrecht“) • § 51 Satz 1 Urh. G – „durch Zitatzweck gerechtfertigt“ • § 51 Satz 2 Urh. G (exemplarisch): – Großzitat – Kleinzitat – Musikzitat • Es gelten: – Änderungsverbot, § 62 Urh. G – Pflicht zur Quellenangabe, § 63 Urh. G 10
Informations- und Pressefreiheit • Information als solche ist urheberrechtlich nicht geschützt • § 48 Urh. G: Öffentliche Reden • § 49 Urh. G: Pressespiegel • § 50 Urh. G: Berichterstattung über Tagesereignisse - Nicht dauerhaft im Pressearchiv • § 59 Urh. G: Werke an öffentlichen Plätzen („Panoramabildfreiheit“) - Hundertwasserhaus -> 11
BGH GRUR 2003, 1035 - Hunderwasserhaus 12
„Bildungs- und Wissenschaftsschranke“ • Wiedergabe von Werken im Hörsaal, „Semesterapparate“, Forschergruppen, Kopien für Unterricht und Lehre … • Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (ab 1. 3. 2018) • Grundlegende Neugestaltungen der Schrankensystematik in §§ 60 a ff. Urh. G 13
„Bildungs- und Wissenschaftsschranke“ • Lehre / Unterricht • Bislang § 52 a Abs. 1 Nr. 1 Urh. G • § 60 a Urh. G 14
„Bildungs- und Wissenschaftsschranke“ • Herstellung Schulbücher • Bislang § 46 Urh. G • § 60 b Urh. G 15
„Bildungs- und Wissenschaftsschranke“ • Forschung • Bislang § 52 b Abs. 1 Nr. 2 Urh. G • § 60 c Urh. G 16
„Bildungs- und Wissenschaftsschranke“ • Elektronische Leseplätze / „Terminal-Schranke“ • Bislang § 52 b Urh. G • Reg. E § 60 e 17
„Bildungs- und Wissenschaftsschranke“ • Kopienversand auf Bestellung • Bislang § 53 a Urh. G • Reg. E § 60 e 18
„Bildungs- und Wissenschaftsschranke“ • Vorrang vertraglicher Regelungen / Lizenzangebote? • § 60 g Urh. G 19
„Bildungs- und Wissenschaftsschranke“ • Vergütung • Bislang ja • Reg. E-Urh. G • Problem: Verteilung der Vergütung „VG Wort-Krise“ 20
„Bildungs- und Wissenschaftsschranke“ • Problem: Verteilung der Vergütung „VG Wort-Krise“ • Eu. GH Urteil 12. November 2015, – • BGH Urteil vom 21. April 2016, GRUR 2016, 596, Rn. 69 – Verlegeranteil – • Art. 5 Abs. 2 a und b der Info. Ges-Richtlinie schließt aus, dass ein Teil des den Rechtsinhabern zustehenden gerechten Ausgleichs den Verlegern gewährt wird Teile der Satzung und des Verteilungsplans der Verwertungsgesellschaft Wort sind nichtig, soweit sie eine Beteiligung der Verleger an den Ausschüttungserträgen vorsehen Reaktion des Gesetzgebers: Änderung VGG 21
Rechtsverkehr mit Urheberrechten • Vermögensrechtliche Seite des Urheberrechts • Grundsätze: – Vererblichkeit, § 28 Urh. G • Auch persönlichkeitsrechtliche Bezüge, arg. § 30 Urh. G – Keine Übertragbarkeit, § 29 Abs. 1 Urh. G • Monismus • Ausnahme bei Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen – Beschränkte Zwangsvollstreckung, §§ 112 ff. Urh. G • Gestaltungsoptionen, § 29 Abs. 2 Urh. G: – Nutzungsrechte – Schuldrechtliche Einwilligungen – Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte 22
Nutzungsrechte § 31 Urh. G • „Teil“übertragung: Verwertungsrechte gehen über, Urheberrecht verbleibt beim Urheber • „Konstitutive“ Übertragung – Im Gegensatz zur „translativen“ Übertragung • Einfaches Nutzungsrecht, § 31 Abs. 2 Urh. G – (nur) positive Nutzung – neben dem Urheber und anderen Nutzungsberechtigen 23
Nutzungsrechte § 31 Urh. G • Ausschließliches Nutzungsrecht, § 31 Abs. 3 Urh. G – positive Nutzung – negative Abwehr (von Rechtsverletzungen); Aktivlegitimation – Unterlizenz, § 35 Urh. G 24
Nutzungsrechte • „Ausschließlichkeit“ • Nicht gleichsetzen mit „allumfassend“ – Vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 Urh. G • Beispiel: Der Urheber U vergibt ein ausschließliches Nutzungsrecht für die Bühnenaufführung seines Theaterstücks an das Theater T. U kann weitere ausschließliche Nutzungsrechte vergeben, die einen anderen räumlichen oder zeitlichen Zuschnitt aufweisen, beispielsweise für das Stadttheater D in Dessau für eine ganze Spielzeit 25
Nutzungsrechte • Entstehung – Durch Verfügung – Vertrag – Es gilt BGB: Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung, Formfreiheit (Ausnahmen z. B § 31 a Urh. G), § 185 Abs. 2 BGB usw. • Inhalt – Nutzungsrecht lässt sich beliebig gestalten • kein Numerus Clausus – § 31 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Urh. G: beschränkbar • • Räumlich: Veranstaltungsort, Sendegebiet Zeitlich: Einmalaufführung, Festspielzeit Inhaltlich: nach „Nutzungsarten“: Taschenbuchausgabe, „Nebenrechte“ Zahlenmäßig: bestimmte Zahl von Sendungen, Aufführungen – Praxis beherrscht von „Buy-out-Verträgen“ • Erlöschen – Ablauf der Schutzfrist – Rückruf, §§ 41, 42 Urh. G 26
Nutzungsrechte • Übertragung, § 34 Abs. 1 Satz 1 Urh. G • Zustimmung des Urhebers – §§ 182 ff. BGB – Zustimmung darf nicht treuwidrig verweigert werden, § 31 Abs. 1 Satz 2 Urh. G • Sonderregelung bei Unternehmensveräußerung, § 34 Abs. 3 Urh. G – Zustimmung entfällt • Aber Rückrufsrecht • Keine Frist 27
Nutzungsrechte • Erwerberhaftung bei Übertragung Nutzungsrecht U LN 1 § 34 IV Urh. G §§ 413, 398 BGB LN 2 28
Nutzungsrechte • Erwerberhaftung bei Übertragung Nutzungsrecht U LN 1 § 34 IV Urh. G §§ 413, 398 BGB LN 2 • Erfasst alle Pflichten des Veräußerers • Zahlung der Lizenzgebühr • Ausübung der Lizenz • Nebenpflichten wie Werbemaßnahmen usw. • Freistellungsvereinbarungen 29
Nutzungsrechte • Unternutzungsrecht U LN 1 ULN 30
Nutzungsrechte • Lizenzkette U LN 1 ULZ 2 31
Nutzungsrechte • Sukzessionsschutz, § 33 Urh. G U LN 1 (einfache Lizenz) ? LN 2 (ausschließliche Lizenz) 32
Open-/Creative-Content-Lizenzen • Z 33
Open-/Creative-Content-Lizenzen • Z 34
Open-/Creative-Content-Lizenzen • Ziel: Freigabe der Werknutzung – unter Wahrung des Urheberrechts – kein Verzicht auf das Urheberrecht • Standardisierte Lizenzen: – Open Source Lizenzen (General Public License, GPL) – Creative Commons Lizenzen (CC-Lizenzen) • Zustandekommen der CC-Lizenz: – Angebot an die Allgemeinheit durch Rechteinhaber – Annahme nach § 151 BGB • Inhaltliche „Bedingungen“ – Schränken Nutzer ein – „Baukastensystem“ – CC-BY [freieste Lizenz]; CC-BY-ND [keine Änderung]; CC-BY-NC [keine kommerzielle Nutzung] CC-BY-SA [share alike] • Verstoß gegen CC-Lizenz: – Vertragsverletzung – Urheberrechtsverletzung: Mit Verstoß fällt die zuvor auflösend bedingt (§ 158 Abs. 2 BGB) eingeräumte Lizenz weg 35
Schuldrechtliche Einwilligung • § 29 Abs. 2 Urh. G • Einseitige Erklärung • Rechtmäßige Nutzung, ohne Nutzungsrecht, grds. frei widerruflich • Anwendungsfall – BGH GRUR 2010, 628 – Vorschaubilder – Einverständnis mit Nutzung in Suchmaschinendarstellungen durch Einstellung von Bildern ins Internet – Widerruf durch Vornahme entspr. techn. Sicherungen 36
Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte • Urheberpersönlichkeitsrecht unübertragbar • Gestattungen bzgl. §§ 12, 13, 14 Urh. G • Insbesondere Werkänderungsvereinbarungen, §§ 29 Abs. 2, 39 Urh. G 37
Zwangsvollstreckung • Zwangsvollstreckung wegen Geldforderung (§ 857 ZPO) in: • Urheberrechte: § 113 Urh. G – mit Zustimmung des Urhebers (wegen Urheberpersönlichkeitsrechten) • Honorarforderungen – nicht in „Erhöhungsrechte“ nach §§ 32, 32 a Urh. G • Originale des Werkexemplars: § 114 Urh. G – grundsätzlich Zustimmung des Urhebers erforderlich • Nutzungsrechte – Zustimmung nach § 34 Abs. 1 Urh. G bei Pfändung nicht erforderlich, wohl aber bei Verwertung 38
Urhebervertragsrecht • Schuldrechtliche Grundlage der Nutzungsrechte – Vertrag Urheber/Verwerter • Gelten Trennungs- und Abstraktionsprinzip? Verfügung → Nutzungsrecht Verpflichtungsgeschäft → Abstraktionsprinzip umstritten 39
Urhebervertragsrecht • Wegfall des schuldrechtlichen Vertrags – Fortbestand der Lizenz? 40
OLG Hamburg NJW-RR 2002, 402 • Der Kläger komponierte Musik für Fernsehsendungen im Auftrag der G-Gmb. H, von der beklagte Fernsehsender eine Unterlizenz erworben hatte. Weil die G-Gmb. H nicht die vereinbarte Vergütung an den Kläger zahlte, kündigte der Kläger den Vertrag mit der G-Gmb. H nach § 323 Abs. 1 BGB. Komponist G-Gmb. H Fernsehsender 41
Urhebervertragsrecht • Wegfall des schuldrechtlichen Vertrags – Fortbestand der Lizenz? • Wegfall der Hauptlizenz – Fortbestand des Unterlizenz? – BGH GRUR 2012, 916 – M 2 Trade: ja HLG HLN ULN 42
BGH GRUR 2012, 916 - M 2 Trade Sachverhalt: M-AG M Net. Com M e. Com [M P&S Gmb. H] Kündigung Klage Bekl. /Verwalter 43
Urhebervertragsrecht • Schutz des Urhebers – Urheber als strukturell schwächere Vertragspartei [? ] • Urheberrecht als subjektives Recht – § 11 Satz 1 Urh. G (Programmsatz) – § 11 Satz 2 Urh. G (seit 2002) • § 7 Urh. G – Schöpferprinzip – Auch im Arbeitsverhältnis • § 29 Urh. G: Unübertragbarkeit des Urheberrechts • Urheberpersönlichkeitsrechte – §§ 12 – 14 Urh. G 44
Urhebervertragsrecht • Verträge über unbekannte Nutzungsarten – – – Bis 2007: Nach § 31 Abs. 4 Urh. G a. F. unwirksam Zweck: Schutz des Urhebers „vor sich selbst“ Bei neuer Nutzungsart neue Rechteeinräumung erforderlich Beispiel: Videozweitauswertung von Spielfilmen Für Verwerter bedeutete dies: Rechte einzelvertraglich nacherwerben • Heute § 31 a Urh. G: – Vertrag über u. NA wirksam – Aber: Schriftform; Widerrufsrecht – § 32 c Urh. G: zusätzliche Vergütung • Unterscheide: Verträge über künftige Werke – § 40 Urh. G: Schriftform und Kündigungsrecht 45
Urhebervertragsrecht • Zweckübertragungslehre, § 31 Abs. 5 Urh. G – Urheber räumt Nutzungsrechte nur soweit ein, wie unbedingt erforderlich – Nicht zwingend, Auslegungsregel – Praxis: Umfassende Einzelaufzählung der Nutzungsrechte („Buyout-Vertrag“) • Tarifverträge: § 12 a TVG – „arbeitnehmerähnliche Personen“ – Praktische Bedeutung insbesondere im Pressebereich für „freie Mitarbeiter“ • AGB-Kontrolle – Scheitert häufig an § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB – Keine Kontrolle der Hauptleistung 46
Urhebervertragsrecht • § 38 Urh. G Beiträge zu Sammlungen – Abs. 1: Ausschließliches Nutzungsrecht bei periodisch erscheinendem Sammelwerk (Zeitschrift) – Abs. 3: Bei Zeitungen nur einfaches Nutzungsrecht • § 38 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Urh. G – Urheber kann nach einem Jahr anderweitig verwerten – Nicht zwingend • § 38 Abs. 4 Urh. G: – Zwingendes Zweitveröffentlichungsrecht, wenn Forschung mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde – Wissenschaftler kann Artikel auf seiner Website / Open Access zugänglich machen 47
Urhebervertragsrecht • Rückrufsrechte: – § 41 Urh. G: Nichtausübung → Entschädigung nach Billigkeit § 41 Abs. 6 Urh. G – § 42 Urh. G: gewandelte Überzeugung → Entschädigung nach § 42 Abs. 3 Urh. G – Sonderregelung für Filmbereich § 90 Abs. 1 Urh. G • Recht zur anderweitigen Verwertung – § 40 a Urh. G: nach Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts, kann Urheber das Werk nach 10 Jahren anderweitig verwerten – Gilt nicht im Software und Filmbereich (69 a, 90 Urh. G) 48
Urhebervertragsrecht • § 44 Urh. G: Kein Nutzungsrecht bei Originalveräußerung – Trennung Eigentum / Urheberrecht – Recht zur Ausstellung § 44 Abs. 2 Urh. G 49
Urhebervertragsrecht • Pflichten der Beteiligten im Urhebervertragsrecht: • Urheber: – Rechtsverschaffung • Rechtskauf, § 453 BGB – Ggf. Besitzverschaffung (zum Beispiel an Manuskript) – Enthaltungspflicht / Wettbewerbsverbot • Urheber muss alles unterlassen, was den Vertragszweck gefährdet • Verwerter – Ausübungspflicht • Z. B. § 1 Satz 2 Verl. G • Nicht ausnahmslos, nicht im Filmbereich – Vergütungspflicht 50
Urhebervergütung • Reform im Jahre 2002 • BVerf. G NJW 1994, 2749, 2750 – Bürgschaftsentscheidung „Hat im Vertragsrecht einer der Vertragsteile ein so starkes Übergewicht, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann, bewirkt dies für den anderen Vertragsteil Fremdbestimmung. … handelt es sich … um eine typisierbare Fallgestaltung, die eine strukturelle Unterlegenheit des einen Vertragsteils erkennen läßt, und sind die Folgen des Vertrags für den unterlegenen Vertragsteil ungewöhnlich belastend, so muss die Zivilrechtsordnung darauf reagieren und Korrekturen ermöglichen. “ 51
Urhebervergütung • „Gegen die angemessene Vergütung der Kreativen, wie sie zukünftig zur gesetzlichen Verpflichtung gemacht werden soll, kann ja nach allgemeinem Gerechtigkeitsverständnis so viel nicht einzuwenden sein … sieht man einmal davon ab, daß es im Zivilrecht eine gewisse Neuheit darstellt, den gerechten Preis einer Leistung vorzuschreiben. “ Däubler-Gmelin GRUR 2000, 765 • Ergänzungen des Vergütungsrechts zuletzt am 1. 3. 2017 52
Urhebervergütung • Struktur / Höhe der Vergütung • Vergütungsmodelle – Pauschalvergütung – Stückzahl-/Nutzungsvergütung • Risikoverteilung – Wer trägt welches Risiko? • Wie sähe eine faire Vergütungsregelung aus? 53
Urhebervergütung • Gesetzliche - unabdingbare - Ausgestaltung: • „Zweispurige Lösung“: 1. Anspruch auf angemessene Vergütung, § 32 Urh. G – „Preiskontrolle“: Was ist angemessen? – Gemeinsam Vergütungsregeln, §§ 32 Abs. 2 Satz 1, 36 Urh. G gehen vor (auch vor Gericht verbindlich) – Neu seit 1. 3. 2017: Verbandsklagerecht für Urheberverbände § 36 b Urh. G – Im Individualprozess: Maßstab der „Redlichkeit“, § 32 Abs. 2 Satz 2 Urh. G 54
Urhebervergütung • Gesetzliche - unabdingbare - Ausgestaltung: • „Zweispurige Lösung“: 1. Anspruch auf angemessene Vergütung, § 32 Urh. G – Gerichtliche Kontrolle: § 32 Abs. 1 S. 3 Urh. G, wenn nicht angemessen, kann Einwilligung in Vertragsänderung verlangt werden („Ex-ante-Betrachtung“) – Berechnung der Angemessenheit nach § 32 Abs. 2 S. 2 Urh. G: „Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, *Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. “ (*neu 1. 3. 2017) → Höhe der angemessenen Vergütung ist Frage des Einzelfalls 55
Urhebervergütung • Gesetzliche - unabdingbare - Ausgestaltung: • „Zweispurige Lösung“: 2. Anspruch auf weitere Beteiligung, § 32 a Urh. G – Zusatzvergütung - im außergewöhnlichen Erfolgsfall – Missverhältnis muss „auffällig“ sein, nicht mehr „grob“ (so noch § 36 Urh. G a. F. ) – BGH GRUR 2012, 496, 498, Rn. 25 – Das Boot: Maßstab ist eine 100 % Schwelle – Anspruch auch gegen Unterlizenznehmer [!], § 32 a Abs. 2 Urh. G 56
Urhebervergütung • Gesetzliche - unabdingbare - Ausgestaltung: • „Zweispurige Lösung“: • Bestimmungen können grds. nicht vertraglich abbedungen werden, §§ 32 Abs. 3, 32 a Abs. 3 Urh. G • §§ 32 d, 32 e Urh. G – Auskunftsansprüche 57
Urhebervergütung • AGB-Kontrolle § 307 BGB? – Klagebefugnis der Verbände nach § 3 UKla. G – § 11 Satz 2 Urh. G „Prinzip der angemessenen Vergütung“ als wesentlicher Grundgedanke des Urheberrechts als Prüfungsmaßstab? – § 31 Abs. 5 Urh. G als Leitbild für die Rechteeinräumung? • BGH GRUR 2012, 1031, 1035 – Honorarbedingungen Freie Journalisten: Keine Kontrolle der Rechteeinräumung – (1) Es ist daran festzuhalten, dass § 31 Abs. 5 Urh. G keine die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB eröffnende Leitbildfunktion zukommt. – (2) Eine Inhaltskontrolle scheidet ferner aus, weil hauptleistungsbestimmende Klauseln einer Inhaltskontrolle von vornherein entzogen seien. – (3) Schließlich könne der konkrete Vertragszweck nicht als Leitbild dienen, da er individuell vereinbart und von den Umständen des Einzelfalls abhänge, die nicht Gegenstand einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB sind. 58
Verlagsvertrag • Verl. G 1901 59
Arbeitnehmer-Urheber • Kein Sondergesetz – Wie Arb. NErf. G • § 43 Urh. G: Konkludente Rechteeinräumung • Es gilt § 7 Urh. G: Schöpferprinzip – Kein „work made for hire“ … • Sonderregelung § 69 b Urh. G für Software 60
Arbeitnehmer-Urheber Pflichtwerke Freiwillige Werke Freizeitwerke § 43 Urh. G Anbietungspflicht? Wettbewerbsverbot? Konkludente Rechteeinräumung 61
Arbeitnehmer-Urheber, § 43 Urh. G • Rechtsfolgen: – – – (Ggf. konkludente) Einräumung Nutzungsrechte an Pflichtwerken Umfang nach Betriebszweck, arg. § 31 Abs. 5 Urh. G Ausschließliche Nutzungsrechte Übertragbar? Auch hier § 31 Abs. 5 Urh. G Zeitdauer? Über Arbeitsverhältnis hinaus Urheberpersönlichkeitsrechte – je nach Einzelfall differenzieren • Insbesondere Namensnennungsrecht – Eigentum an Werkexemplaren: § 950 BGB – Vergütung: • § 32 Urh. G gilt wohl nicht (str. ) • § 32 a Urh. G gilt (str. ) • TV gehen vor. 62
Verwandte Schutzrechte • Schutz bestimmter Werkausgaben, §§ 70/71 Urh. G • Schutz der Lichtbildner, § 72 Urh. G • Schutz des ausübenden Künstlers, § 73 ff. Urh. G • • • Schutz des Theater- und Konzertveranstalters, § 81 Schutz des Tonträgerherstellers, §§ 85/86 Urh. G Schutz des Sendeunternehmens, § 87 Urh. G Schutz des Datenbankherstellers, §§ 87 a ff. Urh. G Schutz des Filmherstellers, § 94 Urh. G Presseverlegerleistungsschutzrecht, § 87 f Urh. G (seit 1. 8. 2013) Schutz bestimmter künstlerischer Leistungen, die ähnlich wie Werke geschaffen werden Schutz der Unternehmerleistung eines sog. Werkmittlers 63
Schutz der Unternehmerleistung • Beispiel: Presseverleger-Leistungsschutzrecht, § 87 f ff. Urh. G § 87 f Presseverleger (1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. (2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen. § 87 g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts (1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87 f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend. (2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses. (3) Das Recht des Presseverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist. (4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend. 64
Verletzung von Urheberrechten - Überblick • § 97 Abs. 1 Urh. G: Beseitigung und Unterlassung • § 97 Abs. 2 Satz 1 Urh. G: Schadensersatz • § 97 Abs. 2 Satz 4 Urh. G: Schadensersatz wegen Nichtvermögensschaden • § 98 Urh. G: Vernichtung usw. • §§ 101, 101 a Urh. G: Auskunfts-, Vorlage- und Besichtigungsansprüche • § 102 a Urh. G: andere Anspruchsgrundlagen unberührt – insbesondere nach BGB – § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB wichtig, da kein Verschulden erforderlich 65
Klausur im Urheberrecht Prüfungsschema: 1. Geschütztes Werk? 2. Verletzungshandlung? 3. Widerrechtlichkeit? … … Schutzvoraussetzungen Verwertungsrechte und Urheberpersönlichkeitsrechte Schranken und Nutzungsrechte 66
Urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch, § 97 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. Urh. G 1. 2. 3. 4. 5. Rechtsverletzung Aktivlegitimation Passivlegitimation Rechtswidrigkeit Wiederholungsgefahr 67
Urheberrechtlicher Schadensersatzanspruch, § 97 Abs. 1, Abs. 2, S. 1 Urh. G 1. 2. 3. 4. 5. 6. Rechtsverletzung Aktivlegitimation Passivlegitimation Rechtswidrigkeit Verschulden Schaden 68
Verletzte Rechte • Urheberrechte • Leistungsschutzrechte • Ausschließliche Nutzungsrechte • Verletzung mehrerer Rechte möglich durch eine Handlung – Öffentliche Wiedergabe eines Musikstücks von einer CD kann Urheberrecht des Komponisten, Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers und Leistungsschutzrecht des Musikers verletzen • Verletzung von Vertrag und Schutzrecht zugleich möglich – Urheber räumt absolutes Nutzungsrecht ein und nutzt Werk gleichwohl selbst 69
Aktivlegitimation des Lizenznehmers Urheber Nutzungsrecht bei ausschließlichem Nutzungsrecht selbst aktivlegitimiert Lizenznehmer bei einfachem Nutzungsrecht Geltendmachung des fremden Rechts nur im Wege der Prozessstandschaft Verletzer 70
Passivlegitimation • Verletzer – Täter – Teilnehmer • (mittelbarer) Störer – Nehmen nicht selbst die rechtswidrige Nutzungshandlung vor, leisten aber einen adäquat-kausaler Beitrag zur Rechtsverletzung – Verletzung zumutbarer Prüfpflichten – Nur Unterlassen, kein Schadensersatz! – Beispiele: Presseunternehmen, Buchhändler, Betreiber von Kopiergeräten oder Onlineplattformen, Internetauktionshäuser, Portal- und Forenbetreiber, Videoplattformen • § 99 Urh. G: Haftung des Unternehmensträgers – Nicht Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 Urh. G – insoweit aber § 831 BGB, § 31 BGB 71
Störerhaftung WLAN-Inhaber? • WLAN-Betreiben als solches nicht haftungsbegründend • Rechtswidrige WLAN-Anschluss-Nutzung durch Dritte: – Sicherungsmaßnahmen: – BGH GRUR 2010, 633 Rn. 19 – Sommer unseres Lebens. Auch Privatpersonen ist es zumutbar, den WLAN-Anschluss dagegen zu sichern, dass Dritte ihn rechtswidrig nutzen. – Der Anschluss-Inhaber muss Sicherungsmaßnahmen einhalten, die im Zeitpunkt des Kaufs des Routers marktüblich sind. • Berechtigte WLAN-Anschluss-Nutzung durch Dritte: – Kinder, Familienmitglieder, Mitbewohner, sonstige Dritte – Aufsicht, Belehrung, Überwachung? 72
Störerhaftung WLAN-Inhaber? • BGH GRUR 2013, 511 - Morpheus: – Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13 -jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. – Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. • BGH GRUR 2014, 657 – Bear. Share: – Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht für Rechtsverletzungen volljähriger Familienangehöriger. – Erst wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung bestehen, muss der Inhaber die zur Verhinderung der Rechtsverletzung zumutbaren Maßnahmen ergreifen. 73
Störerhaftung WLAN-Inhaber? • Öffentliche WLAN-Anschlüsse – Flughäfen, Bahnhöfen, kommunaler Anbieter • § 8 Abs. 3 TMG: • ergänzend Eu. GH GRUR 2016, 1146 – Mc. Fadden: – Passwortschutz zumutbar – Bedeutung? 74
Rechtswidrigkeit • Rechtsverletzung indiziert Rechtswidrigkeit • Schranken? • Einwilligung? • Nutzungsrechte? • Haftungsprivilegierungen nach dem TMG … 75
Providerhaftung nach Telemediengesetz Information en eigene Informationen fremde Informationen § 7 Abs. 1 TMG § 8 TMG: Durchleiten § 9 Zwischenspeichern § 10 Speichern Volle Verantwortlichkeit, keine Nachforschungspflichten, § 7 Abs. 2 TMG Haftungsprivilegierung 76
§ 7 Allgemeine Grundsätze (1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. (2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren. § 8 Durchleitung von Informationen (1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie […] (2) […] § 9 Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie […] § 10 Speicherung von Informationen Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern 1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder 2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird. 77
Rechtsfolgen der Verletzung von Urheberrechten 1 • Beseitigung / Unterlassung • Schadensersatz – Verschulden • Strenge Voraussetzungen • Erkundigungspflichten in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung – 3 Arten der Schadensberechnung: • §§ 249 ff. BGB, einschließlich § 252 BGB • Lizenzanalogie • Herausgabe Verletzergewinn – Auch bei Persönlichkeitsverletzung, § 97 Abs. 2 Satz 4 Urh. G 78
Rechtsfolgen der Verletzung von Urheberrechten 2 • Auskunft und Rechnungslegung – – § 101 Urh. G Auch gegen Dritte, § 101 Abs. 2 Urh. G „Providerauskunft“, § 101 Abs. 9 Urh. G „Wirtschaftsprüfervorbehalt“ • Bereicherungsanspruch – Kein Verschulden – (nur) Lizenzanalogie • Vernichtungs-, Rückrufs- und Überlassungsanspruch – § 98 Urh. G – § 98 Abs. 4 Urh. G: ggf. „Aufbrauchfrist“ • Sonstige Anspruchsgrundlagen (vgl. § 102 a Urh. G) 79
Abmahnung § 97 a Urh. G • Kostenaspekt – § 93 ZPO – Kostenersatzanspruch gekappt, § 97 a Abs. 3 Satz 2 Urh. G • Verschulden – Wenn Verletzung nach Abmahnung erfolgt • Eröffnet Verhandlungen • Unberechtigte Abmahnung: – Schadensersatz § 823 Abs. 1 BGB (Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) 80
Abmahnung § 97 a Urh. G • Schutzrechtsinhaber • Abgemahnter • Schutzrechtsinhaber Unterwerfung Abmahnung Schutzschrift Gegenangriff einstweilige Verfügung Klage ggf. Abschlussschreiben Anerkennung der e. V. 81
Verwertungsgesellschaften • • • Bedeutung Rechtsnatur Aufsicht Binnenstruktur Aufsicht Rechtewahrnehmung – Wahrnehmungszwang – Abschlusszwang • Verteilung – Verteilungspläne – Berechtigte – Verteilungsgrundsätze 82
Verwertungsgesellschaften 83
Verwertungsgesellschaften DPMA Aufsicht § 9 VGG Urheber VGes § 34 VGG Nutzer 84
Internationales Urheberrecht 85
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