Unternehmensformen Wahl einer geeigneten Rechtsform Aspekte bei der
Unternehmensformen Wahl einer geeigneten Rechtsform
Aspekte bei der Wahl der Unternehmensform: • Was ist Gegenstand des Unternehmens? • Wie viele Personen sind an der Gründung beteiligt? • Wie viel Kapital ist vorhanden? • Soll das Geschäfts- oder Privatvermögen haften? • Wer soll das Unternehmen vertreten?
Gesellschaften Personengesellschaften Kapitalgesellschaften
Diese beiden Gesellschaftsformen unterteilen sich abermals in: • Personengesellschaften: • Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( Gb. R) • Offene Handelsgesellschaft (OHG) • Kommanditgesellschaft (KG) • Kapitalgesellschaften: • Aktiengesellschaft (AG) • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Gmb. H)
Übersicht: Rechtsformen des Privatrechts Einzelunternehmung Gesellschaften Personengesellschaften Gb. R OHG KG Kapitalgesellschaften AG Gmb. H
Sie wollen nun folgende Liste systematisch bearbeiten: 1. 2. 3. 4. 5. 6. Einzelunternehmung Gb. R OHG KG AG Gmb. H
Die hier aufgelisteten Kriterien werden nun für jede Unternehmensform sukzessiv abgehandelt. • • • Rechtsfähigkeit Gründung Haftung Ergebnisverteilung Geschäftsführung Vertretung
• Einzelunternehmung
Einzelunternehmung - Rechtsfähigkeit • Der Inhaber ist als natürliche Person rechtsfähig. • Die Einzelunternehmung hat keine eigene Rechtspersönlichkeit.
Einzelunternehmung - Gründung Für Einzelunternehmungen gibt es kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital. Gesetzliche Meldepflicht gegenüber: • Gewerbeamt • Finanzamt • Berufsgenossenschaft • Zuständige Kammer
Einzelunternehmung - Haftung Sie müssten mit Ihrem Geschäfts- und Privatvermögen haften.
Einzelunternehmung - Ergebnisverteilung Die Verluste würden Sie alleine tragen. Macht Ihr Baustoffhandel Gewinne, stehen diese Ihnen aber auch alleine zu.
Einzelunternehmung - Geschäftsführung Sie sind der alleinige Geschäftsführer, d. h. Sie können alle Entscheidungen im Innenverhältnis, Ihrer Unternehmung betreffend, alleine treffen.
Einzelunternehmung - Vertretung Unter Vertretung versteht man alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen. Auch die Vertretung würde Ihnen alleine obliegen, d. h. das Tätigwerden im Außenverhältnis.
Würde eine Einzelunternehmung für Sie in Betracht kommen? • Pro: • Sie hätten alleinige Geschäftsführungsbefugnis • Kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital • Ihnen steht der Gewinn alleine zu.
• Kontra: • Sie könnten niemanden in Ihr Unternehmen aufnehmen. • Im Falle eines Konkurses würden Sie auch sein Haus verlieren. • Verluste treffen somit nur ihn persönlich.
Unternehmensformen Füllen Sie die vorliegende Tabelle anhand der zuvor gelernten Kriterien aus. Rechtsfähigkeit Einzelunternehmung Gründung Haftung Ergebnisverteilung Geschäftsführung Vertretung
Personengesellschaften entstehen durch Vertrag zwischen mind. 2 Personen, die sich zur Erfüllung eines gemeinsamen Zweckes zusammenschließen.
Wie bereits erwähnt, unterteilen sich die Personengesellschaften in: • Gb. R • OHG • KG
* Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (Gb. R)
GBR - Rechtsfähigkeit Die Gb. R hat keine eigene Rechtsfähigkeit. Die Gesellschafter sind somit Träger von Rechten und Pflichten.
Gb. R - Gründung • Zur Gründung einer Gb. R bedarf es mindestens 2 Personen, die sich zur Errichtung eines gemeinsamen Zweckes zusammenschließen • Die im Gesellschaftsvertrag festgesetzte Kapitaleinlage ist von jedem Gesellschafter zu leisten.
Gb. R - Gründung • Das Vermögen ist gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter, die somit Gesamthandeigentümer sind. • Ein Mindestkapital ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Gb. R - Haftung Die Gesellschaftet sowohl mit ihrem Privatvermögen, als auch mit ihrem Geschäftsvermögen.
Gb. R - Haftung • Unbeschränkt: Privat- und Geschäftsvermögen • Unmittelbar: Jeder Gläubiger kann sich direkt an jeden Gesellschafter wenden und seine Forderungen geltend machen • Solidarisch: Alle Gesellschafter haften für die gesamten Verbindlichkeiten
Gb. R - Ergebnisverteilung Ist in dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart, ist jeder Gesellschafter in gleichem Maße am Gewinn oder Verlust beteiligt. Die Ergebnisverteilung findet am Ende eines Geschäftsjahres statt.
Gb. R - Geschäftsführung Ø Die Geschäftsführung richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag. Ø Bei fehlender Vereinbarung besteht Gesamtgeschäftsführungsbefugnis. Dann ist für jedes Geschäft die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
Gb. R - Vertretung – Liegt keine abweichende Regelung vor, so richtet sich die Vertretung, also das Tätigwerden im Außenverhältnis, nach den Regelungen der Geschäftsführungsbefugnis.
Würde an dieser Stelle eine Gb. R für Sie geeignet sein? • Pro: • Eine Gb. R benötigt mind. 2 Personen, so dass Sie die Möglichkeit weitere Personen aufzunehmen. • Kein Mindestkapital erforderlich, d. h. 30. 000 Euro reichen aus.
• Kontra: • Sie haften mit dem Privatvermögen haften • Auch wenn ein zusätzlicher Partner weniger Kapital als Sie in das Unternehmen einbringen würde, sind Sie beide in gleichem Maße am Gewinn/Verlust beteiligt. • Bei der Aufnahme eines Partners können Sie Entscheidungen nicht alleine treffen, sondern nur in Abstimmung mit Ihrem Partner.
Unternehmensformen Füllen Sie die vorliegende Tabelle anhand der zuvor gelernten Kriterien aus. Rechtsfähigkeit Gb. R Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gründung Haftung Ergebnisverteilung Geschäftsführung Vertretung
* Offene Handelsgesellschaft ( OHG)
OHG - Rechtsfähigkeit – • Die Gesellschafter sind als natürliche Personen rechtsfähig. • Die OHG besitzt eine Teilrechtsfähigkeit. • Das hat zur Folge, dass die OHG unter ihrer Firma u. a. Verbindlichkeiten eingehen und Eigentum erwerben kann.
OHG - Gründung • Mindestens 2 Personen • OHG beginnt grundsätzl. mit Aufnahme der Geschäfte • Gesellschaftsvertrag • Kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital • Gesetzliche Meldepflicht
OHG - Haftung Die Gesellschafter haften sowohl mit ihrem Privat- als auch mit ihrem Geschäftsvermögen.
OHG - Haftung • Unbeschränkt: Privat- und Geschäftsvermögen • Unmittelbar: Jeder Gläubiger kann sich direkt an jeden Gesellschafter wenden und seine Forderungen geltend machen. • Solidarisch: Alle Gesellschafterhaften für die gesamten Verbindlichkeiten
OHG - Ergebnisverteilung • Am Ende eines Geschäftsjahres wird der Gewinn/Verlust ermittelt und für jeden Gesellschafter sein Anteil daran errechnet. • Der Anteil richtet sich grundsätzl. nach dem Gesellschaftsvertrag. • Enthält dieser keine Bestimmungen, wird der Gewinn/Verlust entsprechend der gesetzl. Regelungen nach § 121 HGB verteilt.
Ergebnisverteilung nach § 121 HBG • Jeder Gesellschafter erhält zunächst einen Anteil von 4% des Jahresgewinnes. • Der restliche Gewinn wird nach Köpfen verteilt. • Macht die OHG Verluste, werden auch diese nach Köpfen verteilt.
OHG - Geschäftsführung • Die Geschäftsführung richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag. • Bei fehlender Vereinbarung gelten die Regelungen der §§ 114 -116 HGB, wonach jeder Gesellschafter alleine zu handeln berechtigt ist.
OHG - Vertretung Zur Vertretung der OHG, also dem Tätigwerden im Außenverhältnis, ist grundsätzlich jeder Gesellschafter alleine ermächtigt.
Und wie steht es mit einer OHG? • Pro: • Mit einem Partner wäre die Mindestvoraussetzung an die Personenzahl in einer OHG erfüllt. • Mit den 30. 000 Euro können Sie also eine OHG gründen, da kein Mindestkapital erforderlich ist.
• Ein weiterer Vorteil für einen Partner ist, dass der Gewinn hier nach dem Anteil der Geldeinlage verteilt wird, d. h. wenn der Partner im Vergleich zu Ihnen weniger Geld in das Unternehmen einbringt, steht ihm auch ein geringerer Anteil am Gewinn als Ihnen zu.
• Kontra: • Sie und Ihr Partner würden aber auch hier mit ihrem Privatvermögen haften. • Zusätzlich ist auch Ihr Partner zur alleinigen Geschäftsführung befähigt.
Unternehmensformen Füllen Sie die vorliegende Tabelle anhand der zuvor gelernten Kriterien aus. Rechtsfähigkeit OHG Offene Handelsgesellschaft Gründung Haftung Ergebnisverteilung Geschäftsführung Vertretung
Die dritte und letzte Möglichkeit einer Personengesellschaft ist die * Kommanditgesellschaft ( KG)
KG - Rechtsfähigkeit • Die Gesellschafter sind als natürliche Personen rechtsfähig. • Die KG besitzt eine Teilrechtsfähigkeit. • Das hat zur Folge, dass die KG unter ihrer Firma u. a. Verbindlichkeiten eingehen und Eigentum erwerben kann.
KG - Gründung Die KG besteht aus: Mindestens einem Komplementär Mindestens einem Kommanditisten
Der Komplementär kann zum einen eine natürliche Person sein, wie es bei Ihnen der Fall ist. Andernfalls kann der Komplementär auch eine juristische Person, z. B. in Form einer Gmb. H sein.
KG - Haftung Der Komplementär • Der Komplementär haftet mit seinem ganzen Vermögen. • Er haftet als sowohl mit seinem Geschäfts - als auch mit seinem Privatvermögen.
KG - Haftung Der Kommanditist • Der Kommanditist haftet nur bis zur Höhe seiner Einlage. • Somit können Gläubiger nicht aus dem Privatvermögen befriedigt werden.
Da die Zahl der Kommanditisten nicht begrenzt ist, hat man bei einer KG im Gegensatz zu einer OHG sehr gute Möglichkeiten der Kapitalausstattung.
KG - Ergebnisverteilung Gewinn: • Wie bei der OHG • 4% vom Kapitalanteil • Rest im angemessenen Verhältnis Verlust: Die Kommanditisten sind an einem Verlust nur bis zur Höhe ihrer Einlage beteiligt.
KG - Geschäftsführung • Sowohl die Geschäftsführung als auch die Vertretung liegt alleine bei dem Komplementär, also bei dem Vollhafter. • Der Kommanditist hat lediglich ein Recht auf Gewinn, ein Kontrollrecht sowie ein Widerspruchsrecht.
Was spricht also für bzw. gegen eine KG? Pro: • Sie und ein Partner können gemeinsam eine KG gründen. • Dabei würde Ihr Partner als Kommanditist Teilhafter sein, so dass sein Privatvermögen geschützt wird. • Sie sind Komplementär, so dass Ihnen die alleinige Geschäftsführung zusteht.
• Kontra: • Der Komplementär haftet auch bei dieser Rechtsform mit seinem Vermögen. • Ihr Gewinnanteil könnte dem Ihres Partners entsprechen, obwohl sich die Haftung des Partners im Gegensatz zu Ihnen auf die Höhe seiner Einlage beschränkt.
Unternehmensformen Füllen Sie die vorliegende Tabelle anhand der zuvor gelernten Kriterien aus. Rechtsfähigkeit KG Kommanditgesellschaft Gründung Haftung Ergebnisverteilung Geschäftsführung Vertretung
Die Kapitalgesellschaften unterteilen sich wie folgt: Kapitalgesellschaften Aktiengesellschaft AG Gesellschaft mit Beschränkter Haftung Gmb. H
Im Gegensatz zu den drei Personengesellschaften würden Sie bei Gründung einer Kapitalgesellschaft nur mit dem Geschäftsvermögen haften. Die Gläubiger könnten sich unter keinen Unständen aus dem Privatvermögen von Ihnen befriedigen.
Zuerst informieren Sie sich über die * Aktiengesellschaft ( AG)
Aufbau der AG Vor stand Aufsichtsrat Hauptversammlung
AG - Organe • Hauptversammlung: beschlussfassendes Organ • Aufsichtsrat: Überwachungsorgan • Vorstand: leitendes bzw. ausführendes Organ
AG - Rechtsfähigkeit • Durch die Eintragung in das Handelsregister wird die AG zur juristischen Person. • Sie hat also somit eine eigene Rechtspersönlichkeit. • Vor der Eintragung in das Handelsregister haben die Gesellschafter den Rechtsstatus einer Gb. R.
AG - Gründung • Mindestens eine Person erforderlich • Das Grundkapital einer AG beträgt mind. 50. 000 Euro • Das Grundkapital ist in Aktien zerlegt.
AG - Haftung • Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. • Die Aktionäre tragen einerseits das Risiko, 100 % ihres Kapitaleinsatzes zu verlieren, andererseits haben sie die Chance, mehrere 100 % Gewinne zu erhalten.
AG - Ergebnisverteilung - • Die Hauptversammlung beschließt die Verwendung des Bilanzgewinnes. • Vorstand und Aufsichtsrat können bis zur Hälfte des Jahres Überschusses in freiwillige Rücklagen einstellen. • Die Aktionäre haben Anspruch auf Dividende (Gewinnanteil) • Die Anteile der Aktionäre am Gewinn bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital.
AG - Geschäftsführung • Die Geschäftsführung einer AG obliegt dem Vorstand. • Besteht dieser aus mehreren Personen, so sind sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zu Geschäftsführung befugt.
AG - Vertretung • Der Vorstand vertritt die AG gerichtlich und außergerichtlich. • Besteht dieser aus mehreren Personen, so sind sämtliche Vorstandsmitglieder nur zur gemeinschaftl. Vertretung befugt.
Wie wäre eine AG zu beurteilen? • Pro: • Sie könnten sowohl alleine, als auch mit einem Partner eine AG gründen. • Bei der AG haften Sie nur mit Ihrem Geschäftsvermögen, d. h. Ihr Haus bleibt Ihnen auf jeden Fall erhalten.
• Kontra: • Würde Ihr Partner mit in den Vorstand aufgenommen werden wollen, wären Sie beide nur gemeinschaftlich befugt Entscheidungen zu treffen. • Außerdem würden die 30. 000 Euro von Ihnen nicht ausreichen, um eine AG zu gründen. Eine Kreditaufnahme wäre unter Umständen notwendig.
Unternehmensformen Füllen Sie die vorliegende Tabelle anhand der zuvor gelernten Kriterien aus. Rechtsfähigkeit AG Aktiengesellschaft Gründung Haftung Ergebnisverteilung Geschäftsführung Vertretung
* Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Gmb. H)
Aufbau einer Gmb. H Geschäftsführer Aufsichtsrat Gesellschafterversammlung
Gmb. H - Organe - • Geschäftsführer: Leitendes bzw. ausführendes Organ (steht aber unter großem Einfluss der Gesellschafter; ist weisungsgebunden) • Aufsichtsrat: Überwachungsorgan • Gesellschafterversammlung: Beschlussorgan ( oberstes Willensorgan der Gmb. H)
Gmb. H - Rechtsfähigkeit • Die Gmb. H hat eine eigene Rechtspersönlichkeit. • Die juristische Person entsteht durch Eintragung in das Handelsregister.
Gmb. H - Gründung • Mind. eine Person erforderlich • Stammkapital muss mind. 25. 000 Euro betragen. • Eine Einlage muss durch 50 teilbar sein. • Die Eintragung ins Handelsregister darf erst erfolgen, wenn ¼ der Stammeinlage eingezahlt sind.
Gmb. H - Haftung • Für die Verbindlichkeiten der Gmb. H haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. • Die Haftung der Gesellschafter ist nur auf ihre Stammeinlage beschränkt.
Gmb. H - Ergebnisverteilung Die Gewinnverteilung erfolgt nach dem Anteil der Geschäftsanteile, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist.
Bei der Gründung einer Gmb. H stimmen die Beträge der Geschäftsanteile und der Stammeinlagen des einzelnen Gesellschafters überein. Danach kann jeder Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile erwerben, denn Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.
Gmb. H - Geschäftsführung • Der/die Geschäftsführer sind die gesetzlichen Vertreter der Gmb. H. • Geschäftsführer können sowohl Gesellschafter als auch andere Personen sein. • Die Gesellschafterversammlung entscheidet über die Bestellung oder Abberufung der Geschäftsführer.
Geschäftsführung - Fortsetzung • Hat die Gmb. H mehrere Geschäftsführer, so gilt Gesamtgeschäftsführungsbefugnis. • Im Gegensatz zu der AG sind die Geschäftsführer einer Gmb. H weisungsgebunden.
Gmb. H - Vertretung • Die Vertretung der Gmb. H erfolgt durch den Geschäftsführer. • Grundsätzlich gilt nach dem Gesetz die Gesamtvertretung.
Wie sieht es nun mit der letzten Unternehmensform der Gmb. H aus? • Pro: • Mit 30. 000 Euro liegen Sie über dem geforderten Mindestkapital von 25. 000 Euro. • Sie könnten die Gmb. H sowohl alleine, als auch mit einem Partner gründen.
• Der Anteil, der Ihnen beiden am Gewinn zusteht richtet sich nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile. • Sie beide würden nur mit ihrem Geschäftsvermögen und nicht mit ihrem Privatvermögen haften. • Sie können alleiniger Geschäftsführer sein und somit alle Entscheidungen alleine treffen.
Unternehmensformen Füllen Sie die vorliegende Tabelle anhand der zuvor gelernten Kriterien aus. Rechtsfähigkeit Gmb. H Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gründung Haftung Ergebnisverteilung Geschäftsführung Vertretung
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Unternehmensformen Rechtsfähigkeit Gründung Haftung Ergebnisverteilung Geschäftsführung Vertretung Einzelunternehmung -Inhaber als natürliche Person ist rechtsfähig -Für Einzelunternehmung gibt es kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital -Mit Geschäftsvermögen -Inhaber trägt Gewinne und Verluste alleine -Inhaber ist alleiniger Geschäftsführer und kann alle Entscheidungen im Innenverhältnis selbst treffen -Vertretung obliegt alleine Geschäftsführer d. h. das Tätigwerden im Außenverhältnis Gb. R Gesellschaft bürgerlichen Rechts -keine eigene Rechtsfähigkeit -Gesellschafter sind Träger von Rechten und Pflichten -mindestens 2 Personen sind zur Gründung notwendig kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital -Gesellschafter haften mit Privat- und Geschäftsvermögen -Gesellschafter sind im gleichen Maße an Gewinn und Verlust beteiligt wenn, nichts anderes im Gesellschaftervertrag vereinbart ist -Geschäftsführung richtet sich nach Vereinbarung -bei fehlender Vereinbarung besteht Gesamt - geschäftsbefugnis -Vertretung richtet sich nach den Regelungen Geschäftsführungsbefugnis OHG Offene Handelsgesellschaft -Gesellschafter als natürliche Personen sind rechtsfähig -OHG besitzt Teilrechtsfähigkeit -mindestens 2 Personen -Gesellschaftsvertrag -kein vorgeschriebenes Mindestkapital -Gesellschafter haften mit Privat- und Geschäftsvermögen -unmittelbar. unbeschränkt, solidarisch -Gewinn und Verlust wird nach Gesellschaftervertrag verteilt -Ohne Bestimmungen nach § 121 HGB -richtet sich nach Gesellschaftervertrag -ohne Vertrag nach Regelungen des § 114 -116 HGB -Jeder Gesellschafter ist nach außen alleine ermächtigt
Unternehmensformen Rechtsfähigkeit Gründung Haftung Ergebnisverteilung Geschäftsführung Vertretung KG Kommanditgesellschaft -Gesellschafter als natürliche Personen rechtsfähig -KG besitzt Teilrechtsfähigkeit -KG besteht aus einem Kommanditisten und einem Komplementär (natürlich oder juristische Person) -Kommanditist haftet mit Privat - und Geschäfts -vermögen -Komplementär haftet nur mit seiner Einlage -4% von der Kapitalanteil und Rest im angemessenen Verhältnis -Geschäfts führung liegt alleine beim Vollhafter also Komplementär -Vertretung liegt ebenfalls alleine beim Komplementär AG Aktiengesellschaft -Durch Eintragung ins Handelsregister wird AG zur juristischen Person -Keine eigene Rechtspersönlichkeit -Mindestens eine Person erforderlich -Grundkapital 25. 000€ -Haftung über Gesellschaftsvermögen -Aktionäre tragen 100% des Verlust. Risikos -Hauptversammlung beschließt Verwendung des Gewinns -Aktionäre haben Anspruch auf Dividende -Geschäftsführung obliegt Vorstand -Vorstand vertritt AG gerichtlich und außergerichtlich Gmb. H Gesellschaft mit beschränkter Haftung -Gmb. H hat eine eigene Rechtspersönlichkeit -Durch Eintragung ins Handelsregister -Mindestens eine Person erforderlich -Einlage muss mind. 50. 000€ betragen -Haftung ist nur auf Gesellschaftereinlage beschränkt -Gewinnverteilung nach Anteil der Geschäftseinlage -Geschäftsführer können Gesellschafter oder andere Personen sein -Vertretung durch Geschäftsführer
Bemerkung der Medienentwickler: • Dieses Programm ist so konzipiert, dass nach einer dreimaligen Falscheingabe eine Musterlösung erscheint. • Zusätzlich wird ein Verweis zu der entsprechenden Folie des Lernprogramms angezeigt. • Die Musterlösung ist der nächsten beiden Folien zu entnehmen.
Unternehmensformen Rechtsfähigkeit Gründung Haftung Ergebnisverteilung Geschäftsführung Vertretung Einzelunternehmung -Inhaber als natürliche Person ist rechtsfähig -Für Einzelunternehmung gibt es kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital -Mit Privat- und Geschäftsvermögen -Inhaber trägt Gewinne und Verluste alleine -Inhaber ist alleiniger Geschäftsführer und kann alle Entscheidungen im Innenverhältnis selbst treffen -Vertretung obliegt alleine Geschäftsführer d. h. das Tätigwerden im Außenverhältnis Gb. R Gesellschaft bürgerlichen Rechts -keine eigene Rechtsfähigkeit -Gesellschafter sind Träger von Rechten und Pflichten -mindestens 2 Personen sind zur Gründung notwendig kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital -Gesellschafter haften mit Privat- und Geschäftsvermögen -Gesellschafter sind im gleichen Maße an Gewinn und Verlust beteiligt wenn, nichts anderes im Gesellschaftervertrag vereinbart ist -Geschäftsführung richtet sich nach Vereinbarung -bei fehlender Vereinbarung besteht Gesamt - geschäftsbefugnis -Vertretung richtet sich nach den Regelungen Geschäftsführungsbefugnis OHG Offene Handelsgesellschaft -Gesellschafter als natürliche Personen sind rechtsfähig -OHG besitzt Teilrechtsfähigkeit -mindestens 2 Personen -Gesellschaftsvertrag -kein vorgeschriebenes Mindestkapital -Gesellschafter haften mit Privat- und Geschäftsvermögen -unmittelbar. unbeschränkt, solidarisch -Gewinn und Verlust wird nach Gesellschaftervertrag verteilt -Ohne Bestimmungen nach § 121 HGB -richtet sich nach Gesellschaftervertrag -ohne Vertrag nach Regelungen des § 114 -116 HGB -Jeder Gesellschafter ist nach außen alleine ermächtigt
Unternehmensformen Rechtsfähigkeit Gründung Haftung Ergebnisverteilung Geschäftsführung Vertretung KG Kommanditgesellschaft -Gesellschafter als natürliche Personen rechtsfähig -KG besitzt Teilrechtsfähigkeit -KG besteht aus einem Kommanditisten und einem Komplementär (natürlich oder juristische Person) -Komplementär haftet mit Privat - und Geschäfts -vermögen -Kommanditist haftet nur mit seiner Einlage -4% von der Kapitalanteil und Rest im angemessenen Verhältnis -Geschäfts führung liegt alleine beim Vollhafter also Komplementär -Vertretung liegt ebenfalls alleine beim Komplementär AG Aktiengesellschaft -Durch Eintragung ins Handelsregister wird AG zur juristischen Person -Keine eigene Rechtspersönlichkeit -Mindestens eine Person erforderlich -Grundkapital 50. 00€ -Haftung über Gesellschaftsvermögen -Aktionäre tragen 100% des Verlustrisikos -Hauptversammlung beschließt Verwendung des Gewinns -Aktionäre haben Anspruch auf Dividende -Geschäftsführung obliegt Vorstand -Vorstand vertritt AG gerichtlich und außergerichtlich Gmb. H Gesellschaft mit beschränkter Haftung -Gmb. H hat eine eigene Rechtspersönlichkeit -Durch Eintragung ins Handelsregister -Mindestens eine Person erforderlich -Einlage muss mind. 25. 000€ betragen -Haftung ist nur auf Gesellschaftereinlage beschränkt -Gewinnverteilung nach Anteil der Geschäftseinlage -Geschäftsführer können Gesellschafter oder andere Personen sein -Vertretung durch Geschäftsführer
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