Umwelt und Planungsrecht Bauplanungsrech t Planungspyramide Raumord R
Umwelt- und Planungsrecht Bauplanungsrech t
Planungspyramide Raumord. R Bund Raumord. R Länder Bauleitplanung der Gemeinden
Rechtsquellen des Raumordnungsrechts n n 1. Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG) 2. Landesplanungsgesetze (LPl. G) 3. Landesentwicklungspläne (LEP) 4. Regionalpläne (z. B. Regionalplan Rheinpfalz)
Rechtsquellen des öffentlichen Bau. R n n 1. Eigentumsgarantie Art. 14 GG 2. Baugesetzbuch (Bau. GB) 3. Baunutzungsverordnung (Bau. NVO) 4. Landesbauordnungen (LBO)
Rechtsquellen GG n n Artikel 14 GG (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3)… u Was bedeutet das?
Rechtsquellen GG n n Artikel 14 GG gewährleitet Baufreiheit Inhalts- und Schrankenbestimmungen u Natur- u. Landschaftsschutz u Denkmalschutz u Fachplanung u Immissionsschutz u Brandschutz u Nachbarrechte u etc.
Rechtsquellen Bau. GB n n n Das Bau. GB regelt zum einen das gemeindliche Planungsgeschehen Die Gemeinden haben gemäß Art. 28 II GG Planungshoheit Sie dürfen Bauleitpläne als kommunale Satzung beschließen u Flächennutzungspläne (Grobraster für das gesamte Gemeindegebiet) u Bebauungspläne (Feinraster für bestimmte Gemeindegebiete)
Rechtsquellen Bau. GB n n n Planungshoheit in § 1 Bau. GB verankert § 1 Bau. GB — Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung (1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). (3) 1 Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. 2 Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
Rechtsquellen Bau. GB n n n Beispiele: FNP der Stadt Landau Bebauungsplan MH 6 Neubaugebiet in Mörzheim u Plan u Textfestsetzungen
Rechtsquellen Bau. GB n n § 8 Bau. GB — Zweck des Bebauungsplans (1) 1 Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. 2 Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. (2) 1 Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. 2 Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. (3) 1 Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). 2 Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.
Rechtsquellen Bau. GB n n Rangverhältnis Raumord. R und Planungshoheit der Gemeinden Verankert im Anpassungsgebot: § 1 Bau. GB — Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung (4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
Rechtsquellen Bau. GB n n n Ein weiterer zentraler Reglungsbereich des Bau. GB betrifft die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Bauvorhaben welche Anforderungen muss ein Bauvorhaben erfüllen, damit es auf einer bestimmten Gemeindefläche gebaut werden kann? z. B. ist z. B. Solarkraftwerk in einem durch B-Plan ausgewiesenen Gewerbegebiet zulässig?
Rechtsquellen Bau. GB n n n Zulässigkeit von Bauvorhaben nach Bau. GB § 29 Bau. GB — Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften (1) Für Vorhaben, die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37. (2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt. § 30 Bau. GB — Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (Auszug) (1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
Rechtsquellen Bau. NVO n n n Die Bau. NVO enthält einen Katalog von Baugebieten und Bestimmungen zur Bestimmung der Größe der baulichen Anlage Für bauplanungsrechtliche Zwecke ergänzt bzw. konkretisiert die Bau. NVO die Vorgaben des Bau. GB, indem sie z. B. einen Katalog von Baugebieten vorsieht, der die zulässige Regel - und Ausnahmebebauung festlegt. Sofern der Bebauungsplan auf die Bau. NVO Bezug nimmt, wird diese Teil des B-Plans ( § 1 Abs. 3 Bau. NVO)
Rechtsquellen Bau. NVO n n n § 4 Abs. 1 Bau. NVO regelt z. B. die Zweckbestimmung eines Allgemeinen Wohngebiets („Ein Allgemeines Wohngebiet dient vorwiegend dem Wohnen“) Aus § 4 Abs. 2 und 3 Bau. NVO folgt, welche Art von Bebauung in einem Allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich und welche ausnahmweise zulässig ist Nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 Bau. NVO sind Tankstellen ausnahmsweise zulässig
Zulässigkeit in unbeplanten Bereichen n n Unbeplanter Innenbereich => gemäß § 34 Bau. GB Einfügen maßgeblich § 34 Bau. GB — Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Auszug) (1) 1 Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. 2 Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Zulässigkeit in unbeplanten Bereichen Unbeplanter Außenbereich => gemäß § 35 Bau. GB Grundsätzlich von Bebauung freizuhalten! Ausnahme privilegierte Vorhaben (z. B. Windräder) § 35 Bau. GB — Bauen im Außenbereich (Auszug) n n n n (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es 5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient, 6. der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebes nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebes nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: a) das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, b) die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, c) es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und d) die installierte elektrische Leistung der Anlage überschreitet nicht 0, 5 MW
Zulässigkeit in unbeplanten Bereichen Unbeplanter Außenbereich => Steuerung der Errichtung von Windkraftanlagen gem. § 35 III 3 Bau. GB Positive Ausweisung an einer Stelle hat neg. Ausschlusswirkung an anderer Stelle F 3Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.
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