Umsetzung der Aarhus Konvention in Deutschland Michael ZschiescheMarion

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Umsetzung der Aarhus. Konvention in Deutschland Michael Zschiesche/Marion Rosenbaum Unabhängiges Institut für Umweltfragen e.

Umsetzung der Aarhus. Konvention in Deutschland Michael Zschiesche/Marion Rosenbaum Unabhängiges Institut für Umweltfragen e. V. -Uf. U-, Berlin Umsetzung der Aarhus-Konvention in Deutschland

Umsetzung der Aarhus-Konvention in Deutschland 1. 2. 3. 4. Bedeutung der Aarhus-Konvention Inhalt Ebenen

Umsetzung der Aarhus-Konvention in Deutschland 1. 2. 3. 4. Bedeutung der Aarhus-Konvention Inhalt Ebenen der Umsetzung in Deutschland

1. Bedeutung der Aarhus-Konvention • Die Anerkennung von Information, Beteiligung und Klagemöglichkeiten als Rechte

1. Bedeutung der Aarhus-Konvention • Die Anerkennung von Information, Beteiligung und Klagemöglichkeiten als Rechte einer jeden Person zum Schutz der Umwelt auch für zukünftige Generationen • Die Anerkennung, dass Umwelt- und Naturschutz häufig nur durch das Wahrnehmen von Rechten Dritter, vom Staat unabhängiger Gruppen, Initiativen und Organisationen zustande kommt. • Die Etablierung von Mindeststandards für den Zugang zu Umweltinformationen, für Öffentlichkeitsbeteiligung und für den Zugang zu Gerichtsverfahren. • Die Stärkung der Demokratisierungsbestrebungen insbesondere in Mittelund Osteuropa.

2. Inhalt der Konvention Die Aarhus-Konvention umfasst 22 Artikel und 2 Anhänge. Sie besitzt

2. Inhalt der Konvention Die Aarhus-Konvention umfasst 22 Artikel und 2 Anhänge. Sie besitzt 3 Hauptschwerpunkte (sog. Säulen). 1. Zugang zu Umweltinformationen (Artikel 4) 2. Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten (Genehmigungs- und Zulassungsverfahren mit Auswirkungen auf die Umwelt) (Artikel 6) 1. Zugang zu Gerichten (Artikel 9) Neben diesen Schwerpunkten werden weitere Themen behandelt wie: • Erhebung und Verbreitung von Informationen über die Umwelt (Art. 5) • Öffentlichkeitsbeteiligung an umweltbezogenen Plänen, Programmen und Politiken (Art. 7) • Öffentlichkeitsbeteiligung während der Vorbereitung exekutiver Vorschriften und/oder allgemein anwendbarer rechtsverbindlicher normativer Instrumente (Art. 8) • Transparenz und Anwendung der Beteiligungsprinzipien in internationalen Organisationen

2. 1 Recht auf Umweltinformationen - warum? Welche Gründe sprechen dafür, Bürgern den Zugang

2. 1 Recht auf Umweltinformationen - warum? Welche Gründe sprechen dafür, Bürgern den Zugang zu Umweltinformationen, die bei der Verwaltung vorliegen, zu gewähren? (nach modernerem Staatsverständnis)[1] • Legitimationsfunktion (Transparenz verwaltungsbehördlicher Entscheidungen und deren Akzeptanz durch den Bürger) • Kontrollfunktion (Kontrolle der Verwaltung und ihrer Handlungen) • Informations- oder Entlastungsfunktion (Kontrolle soll auf Dritte wirken, damit Abbau von Vollzugsdefiziten) • Rechtsverteidigungsfunktion (Bessere Ausgangsposition in Verwaltungsund Gerichtsverfahren) [1] siehe Fluck/Theuer, Umweltinformationsrecht –UIG-, Loseblatt-Kommentar, Teil A Rn. 74, S. 12

2. 1. Recht auf Umweltinformationen – empirisch untersucht I Markus Schmillen – Das Umweltinformationsrecht

2. 1. Recht auf Umweltinformationen – empirisch untersucht I Markus Schmillen – Das Umweltinformationsrecht zwischen Anspruch und Wirklichkeit, Erich-Schmidt-Verlag, 2003 Häufigkeit der Nutzung: knapp 2 Anfragen pro 100. 00 Einwohner in drei Jahren – sehr wenig!!! Wer nutzt das UIG? • Unternehmen • Privatpersonen • BIs, Vereine • Sonstige • Medien 51 % 28% 18 % 3% 0, 5 % Warum wird es nicht genutzt? • Mangelnde Bekanntheit • Desinteresse an Umwelt • Keine Umweltprobleme in der Umgebung • Zu hohe Gebühren 19% • Anderes 84 % 40 % 36 % 20%

2. 1 Recht auf Umweltinformationen – empirisch untersucht II • Positive Erwartungen an das

2. 1 Recht auf Umweltinformationen – empirisch untersucht II • Positive Erwartungen an das UIG waren: Themen stärker in die Öffentlichkeit bringen, Diskussionen anregen Umweltbewusstsein erhöhen, bessere Akzeptanz von Behördenentscheidungen durch mehr Information, besserer Vollzug umw. rechtl. Vorschriften • Negative Erwartungen: Überlastung der Behörden, Schädigung der Wirtschaft durch Erlangung von „belastenden“ Informationen, Ausspähung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch andere Unternehmen • Ergebnis der Studie: keine positiven und keine negativen Auswirkungen ermittelt UIG bisher wirkungslos!! Hauptursache: geringe Inanspruchnahme

2. 1 Recht auf Umweltinformationen – empirisch untersucht III • Bei stärkerer Inanspruchnahme d.

2. 1 Recht auf Umweltinformationen – empirisch untersucht III • Bei stärkerer Inanspruchnahme d. h. mehr Umweltinformationsanträgen ist jedoch nicht zu erwarten, dass die negativen Auswirkungen, insb. die Arbeitsbelastung, proportional steigt: selbst Behörden, die eine deutlich über dem Durchschnitt liegende Anzahl von Anträgen zu bearbeiten hatten, gaben an, nur einen „leicht“ gestiegenen Arbeitsaufwand zu verzeichnen keine Behörde stufte den Arbeitsaufwand als „stark“ ein verstärkte Nutzung des UIG „schadet“ ihm nicht!

2. 2 Recht auf Beteiligung - Inhalt beinhaltet: • Ausgestaltung von Beteiligungsrechten während Zulassungsoder

2. 2 Recht auf Beteiligung - Inhalt beinhaltet: • Ausgestaltung von Beteiligungsrechten während Zulassungsoder Genehmigungsverfahren im Umweltschutz sowie in UVPVerfahren bzw. auch bei der Aufstellung von Plänen und Programmen • Beteiligung von Staaten in grenzüberschreitenden Zulassungsverfahren • Klagerechte von Betroffenen sowie (anerkannten) Umweltverbänden bei Verstößen gegen Umweltrecht

2. 2 Recht auf Beteiligung – Veränderungen in Deutschland durch die Konvention 1. Änderungen

2. 2 Recht auf Beteiligung – Veränderungen in Deutschland durch die Konvention 1. Änderungen Beteiligungsrechte: Änderungen liegen im Detail, keine durchgreifenden Neuerungen, bestehende Regelungen bleiben erhalten 2. Klagerechte: Keine Ausweitung der Klagerechte von Einzelnen – bestehende Regelungen bleiben erhalten Klagerechte von Umweltschutzverbänden: • Erhebliche Ausweitung der Klagerechte im Vergleich zum derzeitigen Klageumfang des Bundes/bzw. der Länder • Problem, welche Verbände in den „Genuss“ der erweiterten Rechte kommen

2. 2 Recht auf Beteiligung - Anwendungsbeispiele Beteiligungs- und Klagerechte bestehen z. B bei

2. 2 Recht auf Beteiligung - Anwendungsbeispiele Beteiligungs- und Klagerechte bestehen z. B bei folgenden Verfahren • • • UVP-pflichtige Verfahren Anlagen aus dem Immissionsschutzrecht gemäß Sp. 1 Anlage 1 „UVP-pflichtige Vorhaben“ Anlagen gemäß Atomgesetz Abfalldeponien Wasserwirtschaftliche Vorhaben Verkehrsvorhaben Forstliche Vorhabenbezogene Bebauungspläne Leitungsanlagenbau Bei „Kann-UVP`s“ nach Einzelfallprüfung

2. 2 Recht auf Beteiligung – Diskussionsbedarf in den Verbänden Ausdehnung von Beteiligungs- und

2. 2 Recht auf Beteiligung – Diskussionsbedarf in den Verbänden Ausdehnung von Beteiligungs- und Klagerechten stellt an Umweltverbände personell, materiell und finanziell neue Anforderungen: • Wie wird zusätzlicher Sachverstand organisiert? Kann der zusätzliche Aufwand ohne finanzielle Unterstützung überhaupt bewerkstelligt werden? • Wie werden die neuen Rechte in die Verbände hinein als Chance kommuniziert? (Risiko Auszehrung)

2. 3 Zugang zu Gerichten - Inhalt Weitgehendes Klagerecht von Verbänden bei Verstößen gegen

2. 3 Zugang zu Gerichten - Inhalt Weitgehendes Klagerecht von Verbänden bei Verstößen gegen Umweltvorschriften durch administrative Handlungen oder Unterlassungen • • • Umweltvorschriften (lt. EU-Richtlinien-Entwurf): Gewässerschutz Lärmschutz Bodenschutz Flächenplanung und Bodenschutz Erhaltung der Natur und der biologischen Vielfalt Abfallbewirtschaftung Chemikalien, einschließlich Bioziden und Pestiziden Biotechnologie Luftverschmutzung Sonstige Emissionen, Einleitungen und Freisetzungen in die Umwelt • Siehe Verordnungsentwurf zur Anwendung auf EU-Organe (2003/0242 (COD)) bzw. Richtlinie über Zugang zu Gerichten (2003/0246 (COD)

3. Ebenen der Umsetzung – international Inzwischen haben 45 Staaten in ganz Europa und

3. Ebenen der Umsetzung – international Inzwischen haben 45 Staaten in ganz Europa und Zentralasien und die Europäische Union die Konvention unterzeichnet • Die EU hat Febr. 2005 ratifiziert, d. h. zu allen Teilen der Konvention europäische Regelungen erlassen • Von 45 Unterzeichnern haben 37 die Konvention bereits ratifiziert • Es fehlen noch Deutschland, Griechenland, Irland, Liechtenstein, Luxemburg, Monako, Schweiz, Island

3. Ebenen der Umsetzung – EU-Ebene Umsetzung der 1. Säule: • Richtlinie 2003/4/EG -

3. Ebenen der Umsetzung – EU-Ebene Umsetzung der 1. Säule: • Richtlinie 2003/4/EG - Umweltinformations-Richtlinie Umsetzung der 2. Säule: • 2003/35/EG – Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie Umsetzung 3. Säule: • Es existiert ein Richtlinien-Entwurf, noch nicht verabschiedet, Verfahren stockt. [1] Siehe Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, KOM (2003) 624 endgültig (2003/0246 (COD) sowie weitere Papiere

3. Ebenen der Umsetzung - Deutschland • Deutschland hatte sich frühzeitig entschieden, die EU-Richtlinien

3. Ebenen der Umsetzung - Deutschland • Deutschland hatte sich frühzeitig entschieden, die EU-Richtlinien abzuwarten und vorher keine eigenen Umsetzungsvorhaben einzuleiten (siehe kleine Anfrage BT-Drs. 14/3568) • Umsetzungsfrist Umweltinformations-RL abgelaufen seit 14. Februar 2005 • Umsetzungsfrist Öffentlichkeitsbeteiligungs-RL abgelaufen seit 25. Juni 2005, Gesetzesentwürfe liegen vor, durch Neuwahlen verzögert • Ratifizierung der Konvention durch Deutschland war zeitgleich mit der Verabschiedung der Gesetze zur Öffentlichkeitsbeteiligungs-RL geplant, Verfahren ruht

Wo kann man weitere Informationen zur Konvention erhalten? • www. aarhus-konvention. de • www.

Wo kann man weitere Informationen zur Konvention erhalten? • www. aarhus-konvention. de • www. participate. org (EN) • http: //www. unece. org/env/pp (EN) • recht@ufu. de