Umsatzsteuer Leitfaden Edgar Oberlnder Mitglied im Landesausschuss Recht
Umsatzsteuer Leitfaden Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2020
Vereinsberatung : Steuern Unternehmereigenschaft eines Vereins • Es muss sich um einen Unternehmer handeln (Ein Verein ist Unternehmer, wenn er nachhaltig mit Wiederholungsabsicht tätig ist um Einnahmen zu erzielen) • Es müssen Lieferungen und sonstige Leistungen vorhanden sein (Lieferungen: Handel mit Waren, Verkauf von Speisen und Getränken) (Sonstige Leistungen: können in einem Tun, Handeln oder Unterlassen bestehen) • Die Lieferungen und sonstigen Leistungen müssen im Inland ausgeführt werden (Inland ist die Bundesrepublik Deutschland. Geltungsbereich des Grundgesetzes) • Den Lieferungen und sonstigen Leistungen muss ein Entgelt gegenüber stehen (Der Leistung muss eine Gegenleistung gegenüber stehen) • Die Lieferungen und sonstigen Leistungen gegen Entgelt die im Inland ausgeführt werden, müssen im Rahmen des Unternehmens ausgeführt werden (Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers) • Prüfung, ob es sich um eine steuerfreie oder steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung handelt (Wenn keine gesetzliche Steuerbefreiung nach § 4 USt. G vorliegt, handelt es sich immer um einen steuerpflichtigen Umsatz) • Prüfung der Höhe des Entgelts (Entgelt ist alles was der Abnehmer aufwendet um die Ware zu erhalten) • Anwendung des Steuersatzes 7% oder 19% Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
Vereinsberatung : Steuern Überblick über die Umsatzsteuer bei Vereinen Verein Ideeller Bereich Eigentlicher ideeller Bereich Zweckbetrieb Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Vermögensverwaltung Unternehmerischer Bereich des Vereins Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
Vereinsberatung : Steuern Steuersätze bei der Umsatzsteuer Ideeller Bereich eigentlicher ideeller Bereich Vermögens. Verwaltung keine Umsatzsteuerpflicht bei Option zur USt = 7 % Zweckbetrieb Umsatzsteuer 7% Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Umsatzsteuer 19%
Vereinsberatung : Steuern Unternehmerischer und Nichtunternehmerischer Bereich des Verein Ideeller Bereich Mitgliedsbeiträge Zuschüsse Spenden Vermögensverwaltung Zinsen Vermietung Zweckbetrieb Erfüllung des Satzungszwecks gegen Entgelt Nichtunternehmerischer Bereich = keine Umsatzsteuer Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Verkauf von Speisen und Getränken Unternehmerischer Bereich = Umsatzsteuer
Vereinsberatung : Steuern Außerunternehmerisch. Bereich Unternehmerischer Bereich Unternehmer. Bereich (w. GB) Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb • Mitgliedsbeitrag • Zuschüsse • Spenden • Aufnahmegeb. • Erbschaften • Mieteinnahmen für Wohnungen • Pachteinnahmen Gaststätte • Werberechte • Zinsen • Eintrittsgelder • Startgelder • Vereinszeitung • Kursgebühren • Ablösesummen • Tombola • Werbung • Gaststätte • Vereinsheime • Gesellige Veranstaltungen • Bezahlte Sportl. Keine Umsatzsteuer Steuerfrei oder 7 % USt Steuerfrei oder 19 % USt Kein Vorsteuerabzug möglich Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
Vereinsberatung : Steuern Kleinunternehmerregelung § 19 USt. G Gesamtumsatz § 19 Absatz 3 USt. G gleich Umsatz i. S. d. § 19 Absatz 1 Satz 2 zuzüglich darauf entfallende USt gleich Bruttoumsatz i. S. d. § 19 Absatz 1 Satz 1 USt. G Hat der Bruttoumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17. 500 € (22. 000 € ab 2020) überstiegen JA NEIN Wird Bruttoumsatz im laufenden Kalenderjahr 50. 000, -€ übersteigen JA NEIN Hat der Verein zur Regelbesteuerung optiert ? Bindungsfrist 5 Jahre Verein ist kein Kleinunternehmer des § 19 USt. G Umsätze müssen nach den allgemeinen Vorschriften versteuert werden Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung JA NEIN Verein ist Kleinunternehmer des § 19 USt. G keine Umsatzsteuerabrechnung mit dem Finanzamt Ausnahmeregelung des unberech tigten USt-Ausweis beachten
Vereinsberatung : Steuern Voraussetzungen der Kleinunternehmerregel des § 19 USt. G • Der Gesamtumsatz (Einnahmen) aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Eintrittsgelder des Zweckbetriebs dürfen im vorangegangenen Kalenderjahr 17. 500, - € ( ab 2020 = 22. 000 €) nicht überstiegen haben • Der Gesamtumsatz (Einnahmen) aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Eintrittsgelder des Zweckbetriebs dürfen im laufenden Kalenderjahr 50. 000, -€ nicht übersteigen • Der Verein darf nicht zur Regelbesteuerung optiert haben (Wenn Option beantragt wurde, besteht eine Bindungsfrist von 5 Kalenderjahren) • Bei der Kleinunternehmerregel entfällt die Abrechnung der Umsatzsteuer mit dem Finanzamt • Der Verein darf demzufolge keine Umsatzsteuer in Rechnungen offen ausweisen und kann keine Umsatzsteuer aus Rechnungen anderer Unternehmern (Vorsteuer) abziehen • Ausnahme: unberechtigter Ausweis von Umsatzsteuer auf Rechnungen (Wird vom Verein auf Rechnungen Umsatzsteuer offen ausgewiesen ohne dass dazu eine Berechtigung besteht, schuldet der Verein die offen ausgewiesene Umsatzsteuer dem Finanzamt) Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
Vereinsberatung : Steuern Berechnung der Umsatzsteuer Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstigen Leistungen § 10 Absatz 1 USt. G Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer Steuerpflichtige Umsätze Steuerfreie Umsätze Gegenleistung = Entgelt + Umsatzsteuer Gegenleistung = Entgelt Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
Vereinsberatung : Steuern Möglichkeiten des Vorsteuerabzugs nach § 15 USt. G Ideeller Bereich Mitgliedsbeiträge Zuschüsse Spenden Vermögensverwaltung Vermietung Zinsen Kein Vorsteuerabzug Kein möglich, da keine Vorsteuer umsatzsteuerlichen Ein. abzug Keine Optionsmöglichkeit Verpachtung Zweckbetrieb Sportveranstaltungen Einnahmen mehr als 45. 000, - € Kulturelle und andere Veranstaltungen Vorsteuer abzug möglich wenn Option Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Vorsteuerabzug möglich Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Sportveranstaltungen Einnahmen mehr als 45. 000, - € Kulturelle und andere Veranstaltungen Vorsteuerabzug möglich
Vereinsberatung : Steuern Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug § 15 USt. G • Vorsteuer darf nur für den unternehmerischen Tätigkeitsbereich des Vereins (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und eventuell Zweckbetrieb) abgezogen werden • Für die nicht unternehmerischen Tätigkeitsbereiche des Vereins (ideeller Bereich und Vermögensverwaltung) ist der Vorsteuerabzug nicht zulässig Ausnahme: Im Bereich der Vermögensverwaltung (Vermietungen und Verpachtungen) wurde zur Umsatzsteuerpflicht optiert • Der Vorsteuerabzug ist nur zulässig, wenn die dem Verein vorliegende Rechnung von anderen Unternehmern den Ausweis von Umsatzsteuer enthält • Bei Rechnungen von Nichtunternehmern oder dem fehlenden Ausweis der Umsatzsteuer ist ein Vorsteuerabzug nicht zulässig Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
Vereinsberatung : Steuern Vorsteueraufteilungen- und Berichtigungen nach § 15 a USt. G Verwendung des Wirtschaftgutes Folgen Nutzung bis 10% im nicht unternehmerischen Bereich des Vereins Nutzung von mehr als 10% im unternehmerischen Bereich des Vereins Wechsel des Wirtschaftsgutes von nicht unternehmerischen Nutzung zur unternehmerischen Nutzung Erstmalige unternehmerische Nutzung oder höherer Anteil der unternehmerischen Nutzung Unternehmerische Nutzung des Wirtschaftgutes sowohl im steuerpflichtigen als auch im steuerfreien Tätigkeitsbereich des Vereins Änderungen des Wirtschaftgutes mit Erhöhung der Nutzung im nicht unternehmerischen Bereich Kein Vorsteuerabzug möglich Voller Vorsteuerabzug im Anschaffungsjahr oder Abzug mit dem prozentualem Anteil der unternehmerischen Nutzung im Anschaffungsjahr Im Jahr der Anschaffung war kein Vorsteuerabzug möglich Kein nachträglicher Vorsteuerabzug möglich Vorsteuerabzug nur für die unternehmerische Nutzung möglich Zeitanteilige Änderung des Vorsteuerabzugs aus dem Anschaffungsjahr. Vorsteuerberichtigung nach § 15 a USt. G unbewegliche WG = 1/10, bewegliche WG= 1/20 Gemischte Nutzung des Wirtschaftsgutes im unter- Voller Vorsteuerabzug im Jahr der Anschaffung nehmerischen und nicht unternehmerischen Versteuerung des Verwendungseigenverbrauchs Bereich des Vereins in Höhe der Kosten die den nichtunternehmerischen Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
Vereinsberatung : Steuern Gesetzliche Vorschriften zur Ausstellung von Rechnungen § 14 (4) USt. G • Vollständiger Name und Adresse des leistenden Unternehmers (Verein) • Vollständiger Name und Adresse des Leistungsempfängers • Steuernummer des Vereins • Ausstellungsdatum der Rechnung • Fortlaufende Rechnungsnummer • Menge und Art der Lieferung oder genaue Bezeichnung der sonstigen Leistung • Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung bzw. Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts, wenn dieses vor Rechnungsausstellung liegt • Aufschlüsselung nach Steuersätzen (7% oder 19% Umsatzsteuer), einzelne Steuerbefreiungen und Entgeltsminderungen • Nettobetrag • Anzuwendender Steuersatz (7% oder 19%) • Steuerbetrag Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
Vereinsberatung : Steuern Abgabefristen für Umsatzsteuervoranmeldungen Steuerschuld des Vorjahres weniger als 1. 000, - € mehr als 1. 000, -€ aber weniger als 7. 500, -€ mehr als 7. 500, - € Abgabe von Umsatzsteuer Voranmeldungen vierteljährlich monatlich Keine Umsatzsteuer. Voranmeldungen sondern Umsatzsteuer Jahreserklärung Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Steuerschuld des Vorjahres
Vereinsberatung : Steuern Pauschalierung der Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen Rechtsgrundlage : § 23 a Umsatzsteuergesetz Vereinsförderrungsgesetz vom 18. 12. 1989 Grundsatz: Vorsteuerpauschalierung mit 7% der steuerpflichtigen Umsätze Ausnahme: Umsatzsteuerpflichtige Einfuhren Folgen: Neben der Pauschalierung kein weiterer Vorsteuerabzug möglich Bindungsfrist = 5 Kalenderjahre Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: August 2016
Vereinsberatung : Steuern Pauschalierung der Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen Voraussetzungen: • Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen § 5 Absatz 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz • Keine Verpflichtung zur Führung von Büchern und jährlicher Bestandsaufnahmen (Bilanzen) • Der steuerpflichtige Umsatz mit Ausnahme der Einfuhren darf 30. 000, -€ nicht übersteigen • Erklärung des Durchschnittssatzes muss bis zum 10. Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraumes (Kalendermonat = 10. 02 oder Kalendervierteljahr = 10. 04) erklären Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
Vereinsberatung : Steuern Hinweise Die Umsatzsteuerpflicht entsteht bei Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzüglich der Einnahmen aus Eintrittsgelder im Zweckbetrieb von mehr als 22. 000, -€ jährlich. Die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung ist nicht erforderlich und sollte auch nicht vorgenommen werden. Sollte die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung vorgenommen werden, ist darauf zu achten, dass nur die Vorderseite als Kleinunternehmer ausgefüllt werden darf, sofern die Einnahmen weniger als 22. 000, -€ betragen haben. Werden irrtümlich die Seiten 2 folgende der Umsatzsteuererklärung als Regelbesteuerung abgegeben, wurde vom Verein eine Optionserklärung zur freiwilligen Unterwerfung der steuerbegünstigten Einnahmen zur steuerpflichtigen Einnahmen abgegeben, woran der Verein 5 Kalenderjahre gebunden ist. Die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung erfolgte nach § 164 Absatz 1 Abgabenordnung unter dem Vorbehalt mit der Folge, dass bis zum Beginn der Festsetzungsverjährung die Umsatzsteuererklärung durch Abgabe einer berichtigten Umsatzsteuererklärung geändert werden kann. Hierdurch kann eine Optionserklärung wieder aufgehoben werden. Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
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