Umsatzsteuer befreit USt G 4 mit Vorsteuerabzug Ausfuhrlieferungen
Umsatzsteuer befreit (USt. G § 4) • mit Vorsteuerabzug • Ausfuhrlieferungen (§ 6 USt. G) in das Drittland (kein Inland, kein Gemeinschaftsgebiet) • Beispiel: Lieferung von Waren in die USA, Norwegen, Schweiz usw. • Lohnveredelung Ausnutzung geringer Lohnkosten § aktive Lohnveredelung ausländische Ware wird kurzfristig importiert, bearbeitet und zurückgeliefert § passive Lohnveredelung Ware wird in das Ausland verbracht und nach Bearbeitung wieder zurückgeholt.
Ausfuhr Liefer Ausfuhr-lieferungen sind Umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 1) Einfuhr Erwerber Drittland (kein Gemeinschaftsgebiet)
Einfuhr Ausfuhr Erwerber Liefer Inland Drittland Einfuhrumsatzsteuer (kein Inland und kein Gemeinschafts -gebiet) (Einfuhrumsatz-steuer wird vom Zoll erhoben und kann als Vorsteuer wieder abgezogen werden (USt. G § 15 Abs. 1 Nr. 2)
Umsatzsteuer befreit (USt. G § 4) • mit Vorsteuerabzug • innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6 a USt. G) wenn der Abnehmer ein Unternehmer ist Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. • gilt nicht beim privaten Erwerb eines Fahrzeuges, hier gilt immer das Bestimmungslandprinzip Beispiel: Privatmann A, in Saarbrücken, erwirbt ein Pkw in Frankreich für 20. 000 €. Das Fahrzeug ist in Deutschland mit 19% Umsatzsteuer zu versteuern.
Innergemeinschaftlicher Lieferung Liefer Innergemeinschaftlicher Erwerber Inland Gemeinschaftsgebiet die innergemeinschaftliche Lieferung ist steuerfrei (§ 4 Nr. 1 b) Besteuerung im Bestimmungsland
Innergemeinschaftlicher Lieferung Innergemeinschaftlicher Erwerber Inland Lieferer Gemeinschaftsgebiet Besteuerung im Bestimmungsland (verwenden Lieferant und Erwerber eine Ust-Id -Nr, kann die Erwerbsteuer wieder als Vorsteuer abgezogen werden (§ 15 USt. G Abs. 1 Nr. 3)
Umsatzsteuer befreit (§ 4 USt. G) • ohne Vorsteuerabzug (§ 4 USt. G Nr. 8 – 28) Beispiel: § § § Geld-, Kapitel- und Kreditumsätze Versicherungen Vermietung und Verpachtung Umsätze der Heilberufe Schul- und Bildungszwecke
Umsatzsteuer Kleinunternehmer (§ 19 USt. G) Umsatzsteuer wird nicht erhoben wenn: • die Bruttoumsätze im Vorjahr nicht über 17. 500 € und im diesem Jahr nicht über 50. 000 € liegen werden • dann auch kein Vorsteuerabzug möglich • der Kleinunternehmer kann für bestimmte Umsätze auf diese Option verzichten (§ 9), muss sich dann aber 5 Jahre daran halten
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