Tuschung und Drohung 123 Arglistige Tuschung Schutz der

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Täuschung und Drohung, § 123

Täuschung und Drohung, § 123

Arglistige Täuschung • Schutz der Entschließungsfreiheit – Täuschung des anderen Teils erforderlich – Muss

Arglistige Täuschung • Schutz der Entschließungsfreiheit – Täuschung des anderen Teils erforderlich – Muss zu einem Irrtum geführt haben – Nur dann ist Entschließungsfreiheit beeinträchtigt • Täuschung durch Tun: – Vortäuschen oder Unterdrücken von Umständen, die für die Entscheidung des anderen Teils wesentlich sind – Nicht nur reine Tatsachen, sondern auch Wertungen und Meinungen, sofern auf Tatsachenkern beruhend und nachprüfbar: • z. B Bezeichnung als generalüberholt, saniert, restauriert • Nicht bloße reklamehafte Anpreisung (fährt super, wäscht am weißesten)

Arglistige Täuschung: • Täuschung durch Unterlassen: • Frage der Aufklärungspflicht – Nachfrage des anderen

Arglistige Täuschung: • Täuschung durch Unterlassen: • Frage der Aufklärungspflicht – Nachfrage des anderen Teils – Vertragspartner legt erkennbar Wert auf besondere Umstände/Eigenschaften • Grundstück zu Bauzwecken • Software für eine bestehende EDV- Anlage • Steuerersparnis bei Immobilienerwerb – Aufklärungspflicht in Bezug auf Umstände, diesen Zweck vereiteln könnten – Besonderes Vertrauensverhältnis, Vertrag mit Schutz- oder Beratungscharakter – Rechtslage wie bei § 311 II, Fallmaterial auch hier verwertbar.

Rechtswidrigkeit • Ist bei unwahren Auskünften und Verschweigen entgegen einer Aufklärungspflicht ohne weiteres gegeben

Rechtswidrigkeit • Ist bei unwahren Auskünften und Verschweigen entgegen einer Aufklärungspflicht ohne weiteres gegeben • Frage kann aber gegen höherrangiges Recht verstoßen – Insbes. GG – Insbes. Fragen nach Schwangerschaft, Gewerkschafts- und Parteizugehörigkeit im Arbeitsrecht – Darf verschwiegen werden (keine Aufklärungspflicht des AN) – Und bei Nachfrage?

Arglistige Täuschung • Wie bei § 119 muss Irrtum kausal für die WE gewesen

Arglistige Täuschung • Wie bei § 119 muss Irrtum kausal für die WE gewesen sein – Kein Anfechtungsrecht, wenn Getäuschter die wahre Lage erkennt. • Subjektive Voraussetzung: Arglist – Wissen und Wollen der Täuschung – Wissen- Können, Wissen- Müssen reicht nicht aus – Nach h. M genügt aber „Für möglich halten und für den Fall der Verwirklichung billigen“ • Sog. bedingter Vorsatz – Sowie die „Angabe ins Blaue hinein“ • Angabe in völliger Unkenntnis der Tatsachen, in der Hoffnung, sie werde schon zutreffen • Bei fahrlässigen Falschangaben kann c. i. c. vorliegen • Str. wegen abweichender Vssgen. : Fahrlässigkeit genügt, kein § 124, Vertragsaufhebung nach § 249 erreichbar – Siehe dazu studentischer Beitrag vom 19. 11.

Täuschung durch Dritte: • Wird nur bei Kenntnis oder Kennen. Müssen des Vertragspartners zugerechnet,

Täuschung durch Dritte: • Wird nur bei Kenntnis oder Kennen. Müssen des Vertragspartners zugerechnet, § 123 II • Problem: Wer ist Dritter? • Beachten Sie § 278.

Rechtsfolge der arglistigen Täuschung • Anfechtbarkeit nach § 142 – Mit Rechtsfolge Nichtigkeit des

Rechtsfolge der arglistigen Täuschung • Anfechtbarkeit nach § 142 – Mit Rechtsfolge Nichtigkeit des Geschäfts – id. R beide Geschäfte (Verpflichtung und Verfügung) betroffen – Sog. Doppelmangel • Kein § 122, kein SE des Anfechtenden – Im Gegenteil: Es kommt bei Schäden, die durch Anfechtung nicht behoben werden können, c. i. c. gegen den Täuschenden in Betracht • Anfechtung nicht subsidiär gegenüber Kaufrecht (anders als § 119 II)

Drohung: • Übel, auf dessen Eintritt der andere angeblich Einfluss hat • Psychische Einwirkung

Drohung: • Übel, auf dessen Eintritt der andere angeblich Einfluss hat • Psychische Einwirkung – Bei physischem Zwang (Festhalten, Führen der Hand) gar keine WE, Handlungswille fehlt – Anfechtung nicht erforderlich • Kausalität: Konkrete Auswirkung der Drohung beim Betroffenen

Widerrechtlichkeit • Drohung muss widerrechtlich sein – Muss positiv festgestellt werden – keine Vermutung

Widerrechtlichkeit • Drohung muss widerrechtlich sein – Muss positiv festgestellt werden – keine Vermutung wie bei § 823 I • Kann folgen aus: – Rechtswidrigem Zweck • Erfolg muss verboten oder sittenwidrig sein • Dass kein Anspruch auf die Leistung besteht, genügt nicht – Rechtswidrigem Mittel • Stets widerrechtlich • Selbst wenn berechtigter Zweck verfolgt wird • z. B Eintreiben von Schulden durch Drohung mit Gewalt – Zweck- Mittel- Relation • Einsatz dieses Mittels zu diesem Zweck verwerflich • Maßstab des § 138 • z. B Drohung mit Strafanzeige, fristloser Kündigung

Vorsatz: • Auch die Drohung muss (wie die Täuschung) vorsätzlich erfolgen – Vorsatz muss

Vorsatz: • Auch die Drohung muss (wie die Täuschung) vorsätzlich erfolgen – Vorsatz muss die Widerrechtlichkeit umfassen – Parallelwertung in der Laiensphäre • Bei Irrtum über die Widerrechtlichkeit (z. B Fehlbeurteilung der Zweck- Mittel- Relation) Sicht des Drohenden entscheidend • Mit der Einschränkung, dass Beurteilung durch ihn nicht ganz willkürlich gewesen sein darf (Maßstab der „Vertretbarkeit“) • So BGH NJW 2002, 2274, aber str.

Sonstige Voraussetzungen der Anfechtung • Außer dem Anfechtungsgrund muss vorliegen: – Kausalität des Irrtums

Sonstige Voraussetzungen der Anfechtung • Außer dem Anfechtungsgrund muss vorliegen: – Kausalität des Irrtums für die Erklärung – Anfechtungserklärung – Anfechtungsfrist

Rechtsfolgen der Anfechtung: • • Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, § 142 Nur des betroffenen! Abstraktionsprinzip

Rechtsfolgen der Anfechtung: • • Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, § 142 Nur des betroffenen! Abstraktionsprinzip beachten Je nach Sachlage kann betroffen sein: – Nur Verpflichtungsgeschäft – Nur Verfügungsgeschäft – Beide Geschäfte (Doppelmangel) • Bei § 123 die Regel, bei den Irrtümern eher die Ausnahme. • Sorgfältige Prüfung, ob auch Übereignung irrtumsbedingt erfolgte

Unterschiedliche Rückabwicklung bei Weiterveräußerung und Durchlieferung § 433 A § 433 B § 929

Unterschiedliche Rückabwicklung bei Weiterveräußerung und Durchlieferung § 433 A § 433 B § 929 C § 929 Fall 1: Nur KV A – B nichtig Anspruch A -> C auf Herausgabe der Kiste aus § 985?

Lösung Fall 1: • § 985 (-), Eig. Verlust von A an B und

Lösung Fall 1: • § 985 (-), Eig. Verlust von A an B und dann von B an C – § 142 II nicht einschlägig, da nur Verpflichtungsgeschäft betroffen – Eventuelle Kenntnis des C von der Anfechtbarkeit irrelevant • Anspruch A gegen C aus § 812 I, 1, 1. Alt? – Etwas Erlangt? – Durch Leistung des A (-), C hat die Kiste von B erlangt, der damit auch den KV zwischen ihm und C erfüllen wollte. Daher hat B geleistet, nicht A. • Auf den Umstand, dass A die Kiste zu C gebracht hat, kommt es nicht an! • Zweckbezogene, nicht physische Betrachtung! • Anmerkung: In einer solchen Sachlage ist die Nichtleistungskondiktion (Bereicherung in sonstiger Weise, § 812 I, 1, 2. Alt. ) subsidiär. • Ansonsten wäre C u. U zwei Kondiktionsansprüchen ausgesetzt, er muss sich aber nur mit demjenigen auseinandersetzen, den er sich als Vertragspartner ausgesucht hat. • Daher kann C die Kiste endgültig behalten. A muss sich wegen des unwirksamen Kaufvertrages mit B auseinandersetzen.

Lösung Fall 1: • Anspruch gegen B aus § 985 – Ersichtlich (-) da

Lösung Fall 1: • Anspruch gegen B aus § 985 – Ersichtlich (-) da B nicht Besitzer • Anspruch gegen B auf Herausgabe der Kiste aus § 812 I 1, 1. Alt? – Etwas erlangt? Ja, Eigentum und (mittelbaren) Besitz an der Kiste – Durch Leistung des A (+), wollte KV erfüllen – Ohne Rechtsgrund (+), KV wirksam angefochten – RF: Herausgabe! • • Aber unmöglich, § 275 I BGB, da C jetzt Eigentümer Daher statt dessen Wertersatz, § 818 II h. M: obj. Verkehrswert (dh ohne Mehr- oder Mindererlös) Für Entreicherung (Abs. 3) keine Anhaltspunkte

Fall 2: • Wie zuvor, nur jetzt Kaufvertrag A – B und Übereignung A

Fall 2: • Wie zuvor, nur jetzt Kaufvertrag A – B und Übereignung A – B nichtig (Doppelmangel)

Lösung Fall 2: • Anspruch A – C auf Herausgabe der Kiste aus §

Lösung Fall 2: • Anspruch A – C auf Herausgabe der Kiste aus § 985? – Eigentumsverlust an B (-), Übereignung wirksam angefochten – Eigentumsverlust an C? • • Einigung B – C (+) Übergabe (+) Berechtigung des B? (-) wegen Nichtigkeit des Erwerbs von A Gutgläubiger Erwerb des C, § 932? – Bösgläubigkeit muss sich auf Anfechtung beziehen, § 142 II – Wenn guter Glaube gegeben, Erwerb nach §§ 932, 142 II (+) • Anspruch des A -> C aus § 985 dann (-), sonst (+) • § 812 I, 1, 1. Alt. wie oben Fall 1: Keine Leistung A – C

Lösung Fall 2: • Anspruch A – B aus § 812 I, 1, 1.

Lösung Fall 2: • Anspruch A – B aus § 812 I, 1, 1. Alt (+) wie oben • Zusätzlich kommt § 816 I in Betracht: – B war Nichtberechtigter – Hat verfügt (an C) – Das war A ggü. wirksam (wegen §§ 932, 142 II, s. o. ) • Es würde dafür aber auch eine Genehmigung des A genügen (§ 185) – RF: Herausgabe des Erlangten • Nicht nur Wertersatz wie bei § 818 II • Sondern auch Mehrerlös durch B • Sog. commodum ex negotii