Truppmannausbildung Teil 2 Rechtsgrundlagen Truppmannausbildung Teil 2 Rechtsgrundlagen
Truppmannausbildung Teil 2 Rechtsgrundlagen
Truppmannausbildung Teil 2 - Rechtsgrundlagen Lernziele Die Teilnehmer müssen die • wesentlichen standortbezogenen Vorschriften und • Regelungen über die Organisation der Feuerwehr und den Dienstbetrieb wiedergeben können. 2
Truppmannausbildung Teil 2 - Rechtsgrundlagen Inhalte der Ausbildungseinheit • örtliche Regelungen der Feuerwehr • Funktionsträger • Geschäftsverteilung • Rechte/Pflichte der Feuerwehrangehörigen 3
Truppmannausbildung Teil 2 - Rechtsgrundlagen Bedarfs- und Entwicklungsplan • Erarbeitung und Fortschreibung einer Bedarfs- und Entwicklungsplanung (BEP) durch die Gemeinden • Abstimmung mit dem Landkreis und der unmittelbar zuständigen Aufsichtsbehörde • Aufstellung, Ausstattung und Unterhaltung einer an den örtlichen Erfordernissen orientierten entsprechend leistungsfähigen Feuerwehr 4
Truppmannausbildung Teil 2 - Rechtsgrundlagen Alarm- und Einsatzplan • Der Alarmplan dient der zentralen Leitstelle, um aufgrund eines Hilfeersuchens die entsprechenden Maßnahmen einzuleiten. • Der Einsatzplan als objekt- oder ereignisbezogener Plan für die Feuerwehr gibt Hinweise auf einsatztaktische Maßnahmen. • Für Anlagen, von denen besondere Gefahren ausgehen können, ist vom Betreiber ein Gefahrenabwehrplan aufzustellen. Dieser enthält z. B. Angaben zu den Gefahren, den speziellen Fachkräften und den Gefahrenabwehrmaßnahmen. 5
Truppmannausbildung Teil 2 - Rechtsgrundlagen Einsatzplan In unserer Kommune gibt es (z. B. ) Pläne für: • … • … • … 6
Truppmannausbildung Teil 2 - Rechtsgrundlagen Einsatzplanung Aus der Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) ergeben sich für die Gemeinde/Stadt NAME folgende Regelungen/Besonderheiten: • zur Ausrückeordnung (Festlegung der Anzahl und Art der Einheiten für den Ersteinsatz) • zur Ausrückefolge (Bestimmung der Reihenfolge der Einheiten) • zum Ausrücke-/Schutzbereich (Zuständigkeitsbereich der Einheiten) • zu Alarmierungsstichworten (Kennzeichnung eines Ereignisses) 7
Truppmannausbildung Teil 2 - Rechtsgrundlagen Dienstanweisungen Für die Gemeinde/Stadt NAME gelten folgende Anweisungen: • … • … • … 8
Truppmannausbildung Teil 2 - Rechtsgrundlagen Festlegungen für den Einsatz • … • … • … 9
Truppmannausbildung Teil 2 - Rechtsgrundlagen Funktionsträger Brandschutzaufsichtsdienst des Landkreises • Kreisbrandinspektor/in (KBI) • Stellvertretende/r Kreisbrandinspektor/ in • Kreisbrandmeister/in (KBM) Leiter/ in der Gemeinde/Stadtfeuerwehr • Gemeinde/Stadtbrandinspektor/in (GBI/SBI) • 1. Stellvertretende/r SBI/GBI • 2. Stellvertretende/r SBI/GBI Leiter/ in einer Ortsteilfeuerwehr • Wehrführer/in (We. Fü) • 1. Stellvertretende/r We. Fü • 2. Stellvertretende/r We. Fü 10
Truppmannausbildung Teil 2 - Rechtsgrundlagen Geschäftsverteilung Zuständigkeiten innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr (FF) der Kommune: • Lehrgangsorganisation • Leiter/in Atemschutz • Zugführer/in im Katastrophenschutzzug • … 11
Truppmannausbildung Teil 2 - Rechtsgrundlagen Rechtsstellung Der Dienst in der FF • ist eine ehrenamtliche Tätigkeit für die Kommune • ist grundsätzlich unentgeltlich • unterliegt nicht den strengen Vorschriften des Beamtenrechts Ausnahme: Führungspersonen (z. B. SBI, GBI, We. Fü) müssen zu Ehrenbeamten ernannt werden und stehen zur Kommune in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis. 12
Truppmannausbildung Teil 2 - Rechtsgrundlagen Feuerwehrsatzung Die Gemeinde hat als Trägerin der Feuerwehr die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch Ortssatzung zu regeln, soweit das HBKG nichts anderes bestimmt. • Gliederung der FF (Abteilungen) • Aufnahme in die Einsatzabteilung, Beendigung der Zugehörigkeit • Anforderungen an die Führungskräfte und deren Wahl • Anzahl und Regelungen der Stellvertretungen zu GBI und We. Fü 13
Truppmannausbildung Teil 2 - Rechtsgrundlagen Pflichten der Feuerwehrangehörigen • unverzügliche Teilnahme an Einsätzen • regelmäßige und pünktliche Teilnahme an Aus- und Fortbildungen • Beachtung der Dienst- und Unfallverhütungsvorschriften • Schweigepflicht • vorbildliches und kameradschaftliches Verhalten • gewissenhafte Pflege der anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtungen sowie Nutzung nur zu dienstlichen Zwecken 14
Truppmannausbildung Teil 2 - Rechtsgrundlagen Mitgliedschaft in mehreren FF Feuerwehrdienst kann in den Gemeinden geleistet werden, in denen man wohnt (Erst- oder Hauptwohnsitz), einer regelmäßigen Beschäftigung/ Ausbildung nachgeht oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze zur Verfügung steht. • Dienst in max. zwei Einsatzabteilungen • Belange der FF in der Kommune mit Hauptwohnsitz gehen vor • Übernahme von Führungsaufgaben nur in der Gemeinde mit Erstwohnsitz 15
Truppmannausbildung Teil 2 - Rechtsgrundlagen Freistellung von der Arbeitsleistung • bei Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen • Weitergewährung des Arbeitsentgeltes für die Dauer der Teilnahme • auch für Regenerationszeit (nur nach Einsätzen) • Beschäftigte, die Aufgaben der unmittelbaren Gefahrenabwehr wahrnehmen (Berufs- und Werkfeuerwehr, Polizei, Leitstellen- und Rettungsdienst), haben keinen Freistellungsanspruch bei Einsätzen 16
Truppmannausbildung Teil 2 - Rechtsgrundlagen Soziale Fürsorge • Ehrenamtliche Feuerwehrangehörigen dürfen im Berufsleben, in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung keine Nachteile entstehen. • die Gemeinde ist verpflichtet, mögliche Nachteile auszugleichen • Fürsorge gilt auch für Beamte und Personen, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe oder sonstige Unterstützung erhalten. 17
Truppmannausbildung Teil 2 - Rechtsgrundlagen Verdienstausfall • Antrag auf Erstattung ist vom Arbeitgeber zu stellen • Träger der Feuerwehr erstattet das weitergewährte Arbeitsentgelt sowie die Beiträge zur Sozialversicherung an private Arbeitgeber • Weitergewährung von Arbeitsentgelt während einer Arbeitsunfähigkeit, sofern diese auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen ist • Gemeinde hat entgangene Sozialleistungen direkt zu erstatten • für Selbständige, Schüler usw. sollen Pauschalen geleistet werden 18
Truppmannausbildung Teil 2 - Rechtsgrundlagen Versicherungsschutz • grundsätzlich greift der Unfallversicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung • die Kommunen haben darüber hinaus einen zusätzlichen Versicherungsschutz im erforderlichen Rahmen sicherzustellen • gilt auch für Angehörige, die nicht Beschäftigte sind (Selbständige, Schüler, Studenten usw. ) • zur Hilfeleistung herangezogene Personen sind versichert 19
Truppmannausbildung Teil 2 - Rechtsgrundlagen Recht auf Dienst- und Schutzkleidung, Ersatz von Sachschäden • unentgeltliche Stellung von Dienst- und Schutzkleidung • Ausstattung kann sich nach den durch die örtlichen Verhältnisse gegebenen Anforderungen richten • Ersatz von privaten Kleidungsstücken und Gegenständen, wenn diese in Ausübung des Dienstes unverschuldet beschädigt, zerstört oder abhanden gekommenen sind 20
Truppmannausbildung Teil 2 - Rechtsgrundlagen Schadensersatzansprüche, Amtshaftung • Für den Ersatz von Sachschäden und für die Haftung bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten gegenüber Dritten finden die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung. • Bei rechtswidrigen Schädigungen Dritter tritt zunächst die Amtshaftung durch die Kommune ein (hier: hoheitliches Handeln der gemeindlichen Feuerwehr). • Erstattungsanspruch der Kommune gegen Feuerwehrangehörige bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Dienstpflichtverletzung 21
Truppmannausbildung Teil 2 - Rechtsgrundlagen Weiteres • Gibt es Frage(n) zu einer der gezeigten Folien? 22
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