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Treuhand | Steuer- und Rechtsberatung Wirtschaftsprüfung | Unternehmensberatung Informatik-Gesamtlösungen Vorsorgeeinrichtungen Aktuelle Themen im Bereich Wirtschaftsprüfung EXPERTsuisse Sektion Aargau 24. Januar 2017 Andreas Thut
EXPERTsuisse Sektion Aargau | 24. 01. 2017 Agenda § Patronale Wohlfahrtsfonds Änderungen ab 1. April 2016 § Anforderungen an Revisionsgesellschaften § BVG: Guthaben gegenüber Arbeitgeber aus Kontokorrenten / ausstehenden Beiträgen § Finfra. G § Fragen an den Referenten und die Vertreter der Aufsichtsbehörde Seite 2
Patronale Wohlfahrtsfonds EXPERTsuisse Sektion Aargau | 24. 01. 2017 Gesetzliche und aufsichtsrechtliche Bestimmungen § Gesetz: Art. 89 a Abs. 7/8 ZGB in Kraft seit 1. April 2016 § OAK: Weisung vom 20. Oktober 2016 § Aufsichtsbehörden: - zurzeit keine eigenen Bestimmungen erlassen - Merkblatt der Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden zu Wohlfahrtsfonds jedoch vorhanden (Stand Juni 2016) - Einzelfalllösungen im Sinne von Art. 62 a BVG (Aufsichtsmittel) Seite 3
Patronale Wohlfahrtsfonds EXPERTsuisse Sektion Aargau | 24. 01. 2017 Ziele der Anpassungen (Initiative Pelli) § § Verhinderung weiterer Abbau von Wohlfahrtsfonds Reduktion der Bestimmungen Reduktion der Kosten Mehr Eigenverantwortung Seite 4
EXPERTsuisse Sektion Aargau | 24. 01. 2017 Patronale Wohlfahrtsfonds Definition Patronaler Wohlfahrtsfonds im Sinne von Art. 89 a Abs. 7 ZGB Personalfürsorgestiftungen, die nicht dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) unterstellt sind, konkret: § Patronaler Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen und § Finanzierungsstiftung Art. 1 Abs. 2 FZG § Es dürfen keine reglementarischen Leistungen versprochen werden (kein Anspruch auf Leistung im Vorsorgefall gemäss Art. 1 Abs. 2 FZG) Seite 5
Patronale Wohlfahrtsfonds v Bei Unklarheit bezüglich Unterstellung unter Art. 89 a Abs. 7 ZGB ist die Aufsichtsbehörde anzufragen. v Die Unterstellung des WFF unter 89 a Abs. 7 ZGB sollte aus dem Anhang der Jahresrechnung hervorgehen. Seite 6
Patronale Wohlfahrtsfonds EXPERTsuisse Sektion Aargau | 24. 01. 2017 Bestimmungen für Vorsorgeeinrichtungen FZG-Einrichtung Art. 89 a Abs. 6 ZGB WFF Art. 89 a Abs. 7/8 ZGB Seite 7
Patronale Wohlfahrtsfonds EXPERTsuisse Sektion Aargau | 24. 01. 2017 Wesentliche Änderungen § § Rechnungslegung Anlage- und Transparenzvorschriften Teilliquidation Revisionsstelle und Experte für die berufliche Vorsorge Seite 8
Patronale Wohlfahrtsfonds EXPERTsuisse Sektion Aargau | 24. 01. 2017 Rechnungslegung § Rechnungslegung gemäss OR (Art. 957 ff OR) → n. RLG - Anschaffungswertprinzip anstelle von Marktwerten (insbesondere bei Immobilien) - Anhang der Jahresrechnung: Ergänzungen gemäss Weisung OAK - Teil- oder Gesamtliquidation: tatsächliche Werte gemäss Weisung OAK § FER 26: Anwendung gemäss Weisung OAK möglich - Art. 958 c OR: Rechnungslegung kann den Besonderheiten der Branche angepasst werden - FER 26 ist vollständig umzusetzen (soweit anwendbar) Seite 9
Patronale Wohlfahrtsfonds § Rechnungslegung gemäss OR – Erweiterung Anhang gemäss Weisung OAK Seite 10
Patronale Wohlfahrtsfonds EXPERTsuisse Sektion Aargau | 24. 01. 2017 Anlage- und Transparenzvorschriften Erleichterungen im Bereich der Anlagevorschriften, Wegfall Bestimmungen zu § Anlagekatalog (Art. 53 BVV 2) § Anlage- und Kategorienbegrenzungen (Art. 54 bis 55 BVV 2) § Anlagen beim Arbeitgeber (Art. 57 und 58 BVV 2) → «alles» erlaubt, sofern Sicherheit, Ertrag und Liquidität gegeben sind (Art. 89 a Abs. 8 Ziff. 1. ZGB) → Was heisst Sicherheit? (Anlagen in Aktien? ) Seite 11
Patronale Wohlfahrtsfonds EXPERTsuisse Sektion Aargau | 24. 01. 2017 Transparenzvorschriften bleiben erhalten: § § § § Anforderung an die Geschäftsführung (Art. 51 b BVG, 48 f BVV 2) Prüfung der Integrität und Loyalität (Art. 51 b BVG, 48 f BVV 2) Vermeidung von Interessenskonflikten (Art. 48 h BVV 2) Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden (Art. 51 c BVG, Art. 48 i BVV 2) Eigengeschäfte (Art. 48 j BVV 2) Abgabe von Vermögensvorteilen (Art. 48 k BVV 2) Offenlegung (Art. 48 l BVV 2) → Regelung dieser Bestimmungen!? Seite 12
Patronale Wohlfahrtsfonds EXPERTsuisse Sektion Aargau | 24. 01. 2017 Anlagereglement § widersprüchliche Weisung der OAK - Ziff. 3. 2 keine Verpflichtung, ein Anlagereglement zu erlassen - Ziff. 5. 5. keine Verpflichtung, ein formalisiertes Anlagereglement zu erlassen; jedoch Pflicht, Richtlinien, Konzepte oder Anlagestrategien zu beschliessen. → Transparenzvorschriften müssen geregelt werden § Merkblatt der Konferenz der Kant. BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden vom Juni 2016 - Ab einem Vermögen von rund CHF 5 Mio. wird ein Anlagereglement i. d. R als erforderlich erachtet (Anwendung Art. 62 a BVG) → Widerspruch zur Weisung der OAK, Ziffer 3. 2 Seite 13
Patronale Wohlfahrtsfonds § Anlagereglement v aufheben (? → Transparenzvorschriften) belassen anpassen Empfehlung: einfaches Anlagereglement mit grossen Bandbreiten und Regelung der Transparenzvorschriften v Das Vorhandensein eines Anlagereglements erleichtert die Aufgabe der Revisionsstelle massgeblich Seite 14
Patronale Wohlfahrtsfonds EXPERTsuisse Sektion Aargau | 24. 01. 2017 Teilliquidation § Art. 89 a Abs. 8 Ziff. 2. Verfügung durch Aufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungsrats - Keine Verpflichtung, ein Teilliquidationsreglement zu erstellen - Rückkehr zur alten Praxis → Verfügung Teilliquidation durch Aufsichtsbehörde - Das Geld folgt nach wie vor den Destinatären! Seite 15
Patronale Wohlfahrtsfonds EXPERTsuisse Sektion Aargau | 24. 01. 2017 Revisionsstelle und Experte für die berufliche Vorsorge Revision § Bisherige Systematik mit Wegfall: - Prüfung der Unterdeckung (Art. 52 c Abs. 1 Bst. e BVG) - Meldepflichten (Art. 52 c Abs. 1 Bst. f BVG) - Freie Mittel oder Überschussbeteiligung (Art. 52 e Abs. 1 Bst. d BVG) → allerdings in Art. 89 a Abs. 7 ZGB noch aufgeführt v Eigener Revisionsbericht für Wohlfahrtsfonds (vgl. Homepage EXPERTsuisse) § Prüfungshinweis 40 (PH 40): überarbeiteter PH 40 mit Abschnitt zu WFF auf Ende Januar 2017 in Planung. Seite 16
Patronale Wohlfahrtsfonds EXPERTsuisse Sektion Aargau | 24. 01. 2017 Experte für die berufliche Vorsorge § Das Gesetz sieht den Experten nicht mehr als Prüfstelle (gemäss Art. 52 a Abs. 1 und 52 e BVG) eines Wohlfahrtsfonds vor § Versicherungstechnische Berechnungen werden bei Bedarf wahrscheinlich nach wie vor durch einen Experten durchgeführt v PH 40 (neu): Wohlfahrtsfonds gemäss Art. 89 a Abs. 7 ZGB verfügen nicht über einen Experten für berufliche Vorsorge gemäss Art. 52 a BVG. Sollte ein solcher durch den Wohlfahrtsfonds für die Bestimmung von Bilanzwerten beauftragt worden sein, so handelt es sich um einen Sachverständigen des Managements, dessen Arbeit gemäss PS 500 Prüfungsnachweise zu prüfen ist. Seite 17
Patronale Wohlfahrtsfonds Unterdeckung vs. Überschuldung § Gemäss Art. 89 a Abs. 7 ZGB finden die Regelungen des BVG zur Unterdeckung bei Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen keine Anwendung, weshalb die entsprechenden Prüfpflichten gemäss Art. 52 c Abs. 1 Bst. e BVG entfallen. § Bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit sind die Prüfvorschriften gemäss Art. 84 a ZGB zu beachten. Seite 18
Patronale Wohlfahrtsfonds § Art. 84 a OR Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit Seite 19
Patronale Wohlfahrtsfonds Spezialthema: AHV auf Leistungen des WFF § Leistungen des WFF können AHV-pflichtig sein - Abrechnung durch Arbeitgeber - Weiterbelastung an WFF statthaft Seite 20
Patronale Wohlfahrtsfonds Spezialthema: Ungesicherte Anlagen beim Arbeitgeber § Regelung gemäss Art. 89 a Abs. 8 Ziff. 1 ZGB - Sicherheit, genügender Ertrag und Liquidität für Aufgaben des WFF müssen gegeben sein. § BVG und BVV 2 - keine Beschränkungen mehr § Weisung OAK - Art. 89 a Abs. 8 Ziff. 1 ZGB darf nicht unterlaufen werden - Anhang der Jahresrechnung: Begründung und schlüssige Erklärung, dass Art. 89 a Abs. 8 Ziff. 1 ZGB eingehalten ist. v In Anlehnung an Erweiterungsartikel gemäss BVV 2 Seite 21
Patronale Wohlfahrtsfonds § Merkblatt der Konferenz der Kant. BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden vom Juni 2016 - Ungesicherte Anlagen beim Arbeitgeber waren bei WFF schon bisher in erweitertem Umfang von rund 20% der Bilanzsumme zulässig. Die Konferenz führt diese Praxis fort. v Widerspruch zur Weisung der OAK § Auswirkung für Prüfer - OAK-Weisung ist grundsätzlich massgebend per se erhöhte Risiken auf solchen Anlagen (Nahestehende) Führt der WFF ein Kreditprüfungsdossier? formelle Aspekte: schriftlicher Vertrag, Verzinsung, etc. materielle Aspekte: Bewertung, korrekte Aussagen im Anhang Seite 22
Patronale Wohlfahrtsfonds EXPERTsuisse Sektion Aargau | 24. 01. 2017 Empfehlungen § Status des Wohlfahrtsfonds prüfen: FZG-Unterstellung ja oder nein § Rechnungslegung: Umstellung auf OR bringt nicht viel § Teilliquidationsreglement: Aufheben; evtl. anpassen § Anlagereglement (Organisationsreglement): Situation überprüfen Fazit § Erleichterungen für Wohlfahrtsfonds und höhere Verantwortung für Revisionsstellen? Seite 23
EXPERTsuisse Sektion Aargau | 24. 01. 2017 Agenda § Patronale Wohlfahrtsfonds Änderungen ab 1. April 2016 § Anforderungen an Revisionsgesellschaften § BVG: Guthaben gegenüber Arbeitgeber aus Kontokorrenten / ausstehenden Beiträgen § Finfra. G § Fragen an den Referenten und die Vertreter der Aufsichtsbehörde Seite 24
EXPERTsuisse Sektion Aargau | 24. 01. 2017 Anforderungen an Revisionsgesellschaften Qualitätssicherung in der Revision nach BVG Weisung OAK vom 20. Oktober 2016 Auszug Informationsschreiben OAK zur Weisung Seite 25
Anforderungen an Revisionsgesellschaften Entstehungsgeschichte § Juni 2015: Entwurf Weisung «Anforderungen an die Revisionsstelle» , u. a. - 1'000 Prüfstunden pro Revisionsgesellschaft - Rotationspflicht § August 2015: Stellungnahme von EXPERTsuisse - Kein Regulierungsbedarf, da kein flächendeckendes Fehlversagen - OAK wird das Recht aberkannt, überhaupt solche Regelungen zu treffen (einerseits wäre dies gesetzlich zu regeln und andererseits hat OAK einen eng begrenzten Kompetenzbereich) Seite 26
Anforderungen an Revisionsgesellschaften § Juli 2016: Stellungnahme EXPERTsuisse / Treuhand|Suisse - Gegen Regulierung durch OAK; für Anpassung Revisionsrecht - Kompromissvorschlag: 50 Stunden praktische Tätigkeit des Mandatsleiters und 4 Stunden Weiterbildung § Oktober 2016: definitive Weisung mit Umsetzung Vorschlag EXPERTsuisse / Treuhand|Suisse Seite 27
Anforderungen an Revisionsgesellschaften Geltungsbereich § Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstellt sind § Freizügigkeitsstiftungen und Säule 3 a Stiftungen § Anlagestiftungen § Auffangeinrichtung und Sicherheitsfonds v Gilt nicht für den klassischen Patronalen Wohlfahrtsfonds (der nicht dem FZG unterstellt ist) Seite 28
Anforderungen an Revisionsgesellschaften Mindestanforderungen § Unabhängigkeit gemäss Art. 34 BVV 2 § Erfahrung leitender Revisor - 50 verrechenbare Stunden pro Jahr (praktische Tätigkeit) - 4 Stunden externe Weiterbildung pro Jahr § Revisionsstelle: Erbringung Nachweis der Erfahrung aus praktischer Tätigkeit und Weiterbildung der leitenden Revisoren Seite 29
Anforderungen an Revisionsgesellschaften Missstände Liste möglicher Missstände der OAK (Ziffer 3. 1 und 5. 3) § Keine Zulassung nach Art. 52 b BVG bzw. Verstoss gegen Mindestanforderungen an den leitenden Revisor § Verstoss gegen Unabhängigkeitsvorschriften § Verfahren gegen Revisionsunternehmen, Mitglieder GL/VR und an der Prüfung beteiligte Mitarbeitende § Fehlendes oder ungenügendes Qualitätssicherungssystem nach Vorgabe RAB § Qualifizierte Prüffehler Seite 30
Anforderungen an Revisionsgesellschaften Qualifizierte Prüffehler § materiell falscher Revisionsbericht - Keine Abweichung vom Standardwortlaut bei Verstössen gegen Gesetz, Verordnungen und Reglemente (z. B. Verstoss gegen Anlagevorschriften bei Anlagen beim Arbeitgeber) § formell falscher Revisionsbericht - Falscher Bericht (z. B. für klassische Stiftungen oder Anlagestiftungen) - Abweichung vom Mustertestat (z. B. fehlende Bestätigung zu einzelnen Prüfungsgegenständen) Seite 31
Anforderungen an Revisionsgesellschaften § Achtung - viele Bestimmungen im Umfeld von Vorsorgeeinrichtungen (BVG, BVV 2) → erhöhtes Risiko von Verstössen - Andere Auslegung von FER 26 der Aufsichtsbehörden (z. B. freie Verfügbarkeit von Aktiven → Ausweis im Anhang) § Umsetzung - Es bleibt zu hoffen, dass nicht jeder unbedeutende Fehler gemeldet wird Seite 32
Anforderungen an Revisionsgesellschaften Verfahren bei Missständen § Aufsichtsbehörden melden Missstände an OAK § Beurteilung der Missstände durch OAK und Weiterleitung an RAB bei Bedarf § RAB hat die OAK über die laufenden Arbeiten und die gefällten Entscheide zu informieren Seite 33
Anforderungen an Revisionsgesellschaften Inkrafttreten § 1. Januar 2017 § Mindestanforderungen an die Erfahrung und Weiterbildung: Übergangsfrist von 2 Jahren, d. h. erstmals für das Kalenderjahr 2019 Massnahmen Revisionsgesellschaften § Sicherstellung und Überwachung Anzahl Prüfstunden und Weiterbildung des Mandatsleiters § Allenfalls Mandatsleitungen neu regeln Seite 34
Anforderungen an Revisionsgesellschaften Fazit § keine Rotationspflicht des leitenden Revisors Rotation könnte via Gesetzgebung eingeführt werden § Formelle Berichterstattung etwas mehr Zeit investieren und Fehler vermeiden Seite 35
EXPERTsuisse Sektion Aargau | 24. 01. 2017 Agenda § Patronale Wohlfahrtsfonds Änderungen ab 1. April 2016 § Anforderungen an Revisionsgesellschaften § BVG: Guthaben gegenüber Arbeitgeber aus Kontokorrenten / ausstehenden Beiträgen § Finfra. G § Fragen an den Referenten und die Vertreter der Aufsichtsbehörde Seite 36
EXPERTsuisse Sektion Aargau | 24. 01. 2017 Guthaben gegenüber Arbeitgeber aus Kontokorrenten / ausstehenden Beiträgen § Fragestellung: operative Aktiven oder Vermögensanlagen FER 26 zu unpräzise! § Einzelne Aufsichtsbehörden weisen dies der Vermögensanlage zu Regelung im Anlagereglement § Problematik bei Zuteilung in Vermögensanlage alternative Anlagen nicht erlaubt im Falle der Unterdeckung § OAK wird dazu Stellung nehmen (jedoch mit Verzögerung) § Subkommission BVG von EXPERTsuisse: Zuteilung als operative Aktiven Seite 37
Guthaben gegenüber Arbeitgeber aus Kontokorrenten / ausstehenden Beiträgen § Verdeckte Finanzierung des Arbeitgebers über ausstehende Beiträge = Vermögensanlage; zu prüfen ist Umsetzung von - Art. 58 a Abs. 1 BVV 2: Meldung von ausstehenden Beiträgen nach 3 Monaten an die Aufsichtsbehörde - Art. 66 Abs. 4 BVG: Vorschrift zur Überweisung von Beiträgen - Art. 86 b Abs. 3 BVG: Vorschrift zur Orientierung des Stiftungsrats bei ausstehenden Beiträgen - Art. 57 BVV 2: Regelung Vermögensanlagen inkl. Zinssätze - Art. 58 a Abs. 2 und 3 BVV 2: evtl. Meldung von Neuanlagen der Aufsichtsbehörde - und, und Qualitätssicherung in der Revision nach BVG! Seite 38
EXPERTsuisse Sektion Aargau | 24. 01. 2017 Agenda § Patronale Wohlfahrtsfonds Änderungen ab 1. April 2016 § Anforderungen an Revisionsgesellschaften § Guthaben gegenüber Arbeitgeber aus Kontokorrenten / ausstehenden Beiträgen § Finfra. G § Fragen an den Referenten und die Vertreter der Aufsichtsbehörde Seite 39
Finfra. G EXPERTsuisse Sektion Aargau | 24. 01. 2017 Finanzmarktinfrastrukturgesetz § Grundlagen - Finanzmarktinfrastrukturgesetz, Stand 1. Januar 2016 - Finanzmarktinfrastrukturverordnung, Stand 1. August 2016 - Vorsorgeeinrichtungen: Bestimmungen der OAK BV Aktuell gibt es noch keine Bestimmungen seitens der OAK BV v Art. 93 Abs. 2 Finfra. G: Vorsorgeeinrichtungen gelten als finanzielle Gegenparteien Seite 40
Finfra. G § Handlungsbedarf - VE, welche direkt mit ausserbörslichen Derivaten handeln: Abklärung, ob Pflichten zu erfüllen sind (Abrechnungspflicht, Meldepflicht, Risikominderungspflicht, etc. ) Reglung der Umsetzung (Anlage- bzw. Organisationsreglement) § Kein Handlungsbedarf - Verzicht auf Handel mit solchen Produkten - Einsatz von Derivaten innerhalb von Kollektivanlagen - Einsatz von börsengehandelten Derivaten Reglementarische Grundlage muss vorhanden sein v Das Anlage- bzw. Organisationsreglement ist diesbezüglich immer zu überprüfen. Seite 41
Finfra. G v Vgl. Vortrag Erich Meier, KPMG vom 22. November 2016 anlässlich Seminar EXPERTsuisse → Seite 42
Agenda § Patronale Wohlfahrtsfonds Änderungen ab 1. April 2016 § Anforderungen an Revisionsgesellschaften § Guthaben gegenüber Arbeitgeber aus Kontokorrenten / ausstehenden Beiträgen § Finfra. G § Fragen an den Referenten und die Vertreter der Aufsichtsbehörde Seite 43
EXPERTsuisse Sektion Aargau | 24. 01. 2017 Fragen an den Referenten und die Aufsichtsbehörde Seite 44
Auskünfte EXPERTsuisse Sektion Aargau | 24. 01. 2017 § Andreas Thut Leiter Wirtschaftsprüfung Brugg Partner OBT AG | Paradiesstrasse 15 | 5200 Brugg | T +41 56 462 56 66 | www. obt. ch Direktwahl +41 56 462 56 77 | Mobile +41 79 279 60 67 | andreas. thut@obt. ch Seite 45
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