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TREMPEL & ASSOCIATES BERLIN IASW EWIV Member of the International Lawyers, Tax Advisors & Certified Public Accountants – EWIV European Economic Interest Association Mitglied der IASW Internationale Anwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer EWIV 国际律师税务师企业审计师联合会 欧洲国际事务协会 Athen, Bangkok, Bologna, Brüssel, Istanbul, Hanoi, Lissabon, Madrid, Paris, Potsdam, Rotterdam, Wien, Berlin, Darmstadt, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt/M, Hamburg, Hannover, Köln, Leipzig, München, Stuttgart, New Delhi
TREMPEL & ASSOCIATES BERLIN Geschäftsfelder Trempel & Associates Wirtschaftsrecht, Steuerrecht, Betriebswirtschaft, Sanierung Regierungsberatung, Handel, Investment Medienrecht + Marketing Projektentwicklung für Länder, Kommunen und Unternehmen - Baltic Sea Forum (Rostock) - Olympiabewerbung 2008 China - Olympiabewerbung 2012 Rostock - Klinikprojekte, Hotelanlagen, Ferienwohnungen Urheber- und Schutzrechte, IT, Domain Patentschutz, Imaging, Branding Spezialgebiete: Arzthaftungsrecht, Medizinrecht Biotechnologie, start up, Reorganisation + Insolvenz Financial Planning betriebswirtschaftliche Beratung: „Runder Tisch“, Vermögensschutz Markterschließung: Profil, Konzept, Partnersuche, Vertragsgestaltung Arbitrage Steuerstrafrecht Trade Development z. B. China, Thailand, Indonesien Berlin: Asien-Pazifik-Wochen Markterschließung z. B. Brasilien, China, Mongolei Entwicklung von Projektseiten, Netzwerken wie „Deutsch-Chinesisches Bauforum, „Sino-Bau“, Biotechnologie
TREMPEL & ASSOCIATES BERLIN Projekte + Projektseiten - Ausschnitt - Chinaproject. de Biotechnologie: China, Mongolei: Sanddorn, Bakterien Thailandproject. de Türkei: Berlin-Istanbul Indiaproject. de St. Petersburg: IT-Cooperation Turkeyproject. de Middle East: Netzwerkaufbau Telekommunikation Firstlaw. de, firstlaw. com. cn Biomedwell. de, org, com Chinamedwell. de, com Asia-Pacific-Project. com Thailand: Export Promotion „O TOP“ One village, one product China: Legal Services International: Trade, Anti-Dumping
TREMPEL & ASSOCIATES BERLIN Haftungsfragen aus der Sicht des Operateurs Berlin, 21. April 2004 I. Grundlagen zivilrechtlicher Haftung II. Ärztlicher Standard und Beweislastverteilung III. Der Arzt im Team - Arbeitsteilung u. Organisationsfehler IV. Aufklärung und Einwilligung V. Dokumentationspflicht VI. Strafrecht, Berufsrecht
TREMPEL & ASSOCIATES BERLIN I. Grundlagen zivilrechtlicher Haftung des Arztes und des Krankenhausträgers - allgemeine Gesetze, Vertragshaftung, unerlaubte Handlung - Verträge: ambulante Behandlung; totaler Krankenhausaufnahmevertrag; Zusatzvertrag mit Chefarzt; sog. Gespaltener Arzt-Krankenhaus-Vertrag (typisch: Belegklinik) - Delikthaftung: nur bei Verschulden oder Eigenmacht; kann Schmerzensgeldanspruch nachziehen; Verschulden bei Organisationspflichten ist eigenes Verschulden des Krankenhausträgers; Haftung für Verrichtungsgehilfen (Exkulpationsmöglichkeit); Chefarzt ist immer „Organ“ des Krkhs. , nie Verrichtungsgehilfe
TREMPEL & ASSOCIATES BERLIN II. Ärztlicher Standard und Beweislastverteilung - der sog. „unverzichtbare Mindeststandard“ darf nicht unterschritten werden - Standardunterschiede sind aber möglich - unterschiedliche Standards bei den personellen, räumlichen und apparativen Behandlungsbedingungen gelten für -Landkrankenhaus -Stadtkrankenhaus -Spezialklinik -Uniklinik
TREMPEL & ASSOCIATES BERLIN Beispielsfall: Mißglückte Zwillingsgeburt Aufnahme am Vortage der Geburt, Wehentropf, zeitweise CTG, „Überwachung“ des CTG durch Nachtschwester, morgens spontane Geburt, ein Zwilling tot, einer schwer geschädigt (Hirnschaden) mehrere Schmerzensgeldtatbestände, Heilbehandlungs- und Pflegekosten der Krankenkasse
TREMPEL & ASSOCIATES BERLIN einfacher und grober Behandlungsfehler: -Sachverständiger hat den gebotenen medizinischen Standard aufzuzeigen -an dieser Darstellung orientiert sich das Gericht bei seiner Wertung -einfacher Fehler: Patient muss neben Gesundheitsschaden auch Kausalität hinsichtlich Vermögensschaden beweisen -grober Fehler: Beweislastumkehr, Arzt muss beweisen, dass Schaden sowieso eingetreten wäre (also auch bei Wahrung der Sorgfalt) Achtung: Besondere Beweiserleichterungen für Patienten im Falle der “Anfängeroperation” -Einsatz des überwachten Assistenzarztes nur gemäß seinem Ausbildungsstand -u. U. muss auch der Assistenzarzt selbst ablehnen, wenn er zweifelt!!
TREMPEL & ASSOCIATES BERLIN III. Der Arzt im Team: horizontale und vertikale Arbeitsteilung -wesentlich ist Kompetenzverteilung, Abgrenzung der Zuständigkeit -horizontale Arbeitsteilung: Gleichordnung, Weisungsfreiheit Bsp. : Anästhesist und Operateur, keine Weisung, im wesentlichen keine Überwachungspflicht (Vertrauensgrundsatz) -vertikale Arbeitsteilung: Über-/Unterordnungsverhältnis Bsp. : Oberarzt und Assistenzarzt, Weisungen im Rahmen jeweiligen Aufgabenkreise der Grenze des Vertrauensgrundsatzes: für den Arzt erkennbare Gefährdung seines Patienten durch einen Kollegen
Beispielsfall: Verspätete Amniozentese 38 -jährige Schwangere, Hausarzt empfiehlt u. a. Fruchtwasserpunktion im Krkh. Chefarzt der Gynäkologie erachtet Zeitpunkt dafür als verfrüht, verschiebt um einen Monat, Ergebnis dann nicht aussagekräftig. Chefarzt empfiehlt erneute Amniozentese, zu der sich die Patientin aber nicht mehr entschließen will. Sie entbindet letztlich ein mongoloides Kind. Haftung? Chefarzt? Hausarzt? TBD Seite 18 © 02/2002 pbe
TREMPEL & ASSOCIATES BERLIN IV. Aufklärung und Einwilligung Wer muss wen wann wie worüber und wieweit aufklären? Form: Inhalt: Zweck: Eingriffsaufklärung Vor- u. Nachteile informed consent, Voraussetzung wirksamer Einwilligg. Diagnoseaufklärung med. Befund informed consent Verlaufsaufklärung Art, Umfang, informed consent Chancen, Folgen Risikoaufklärung typische Risiken informed consent, Wissen über “worst case” Alternativen Echte Alternativen mit gleicher Chance Therapeutische Aufkl. informed consent, Wahlfreiheit Gebotenes Verhalten Compliance
TREMPEL & ASSOCIATES BERLIN Aufklärungsfehler sind in der Regel vermeidbar!!! Defizite ausgleichen durch Dienstanweisungen, Schulung, und Überwachung!!! Aufklärungsfehler machen etwa 40 -50% der gerichtlich zu entscheidenden Fälle aus!
TREMPEL & ASSOCIATES BERLIN Aufklärung Wer: Der behandelnde Arzt oder ein kompetenter Vertreter Wen: Grundsätzlich den Patienten, Sonderfall aber z. B. bei minderjährigen Patienten, da ebenso grundsätzlich die Erziehungsberechtigten (beide!!!). Notfalls nach Sorgerecht fragen (Scheidung) Wann: Rechtzeitig für eine angemessene Abwägung durch den Patienten, Anhaltspunkt: mind. 24 Stunden vorher! “Aufklärung auf dem OP-Tisch” höchstens in Notfällen denkbar Ausnahme: ambulante OP - von der OP zeitlich “abgesetzt” aufklären
TREMPEL & ASSOCIATES BERLIN Wie: Gespräch, keine Formularaufklärung. Der Aufklärungsbogen dokumentiert das Gespräch, aber er ersetzt es nicht!!! Den Bogen möglichst durch Hervorhebungen, Streichungen und /oder Zusätze individualisieren!!! Optimal ist zusätzlicher Vermerk über Gesprächsinhalt/Schwerpunkte im Krankenblatt Worüber: Aufklärung über das Wesentliche, zumindest grob umrissen. Wo liegen die Risiken, wie groß sind sie? Wenn bestimmte Risiken eher unwahrscheinlich sind, den Patienten aber persönlich bei ihrem Eintreten erkennbar besonders belasten würden, ist auch über die “abseitigen” Risiken entsprechend aufzuklären.
TREMPEL & ASSOCIATES BERLIN Wieweit: Soweit es angemessen erscheint; auf bereits vorhandenes Wissen kann zurückgegriffen werden. Besondere Risiken, welche in der Wiederholung liegen, müssen aber wieder erläutert werden.
TREMPEL & ASSOCIATES BERLIN V. Dokumentationspflicht -Dokumentation erfüllt faktisch doppelten Zweck: Nachvollziehbarkeit der Behandlung für Kollegen Beweismittel im Streitfall Zudem ist sie Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag Vorrangig ist aber immer der medizinische Zweck: ist sie medizinisch nicht erforderlich, kann sie auch rechtlich nicht geboten sein Keinesfalls ist die Dokumentation nur Gedächtnisstütze des behandelnden Arztes, sie muss einem Kollegen den Verlauf transparent machen können
TREMPEL & ASSOCIATES BERLIN Checkliste Dokumentation -Anamnese -Diagnose -Therapie -Untersuchungen -Ergebnisse und Befunde -Zeiten der Behandlung -Pflegeanweisungen -alle Verlaufsdaten (z. B. Aufklärung, OP-Bericht, Narkoseprotokoll) -besondere Zwischenfälle (z. B. mangelhafte Compliance) -therapeutische Besonderheiten (z. B. Wechsel des Operateurs, Einsatz und Kontrolle von Berufsanfängern)
TREMPEL & ASSOCIATES BERLIN Üblichkeit und Erforderlichkeit der Dokumentation hat im Zweifel der gerichtliche Sachverständige zu gewichten Selbstverständliche Maßnahmen (z. B. Teil einer typischen Behandlung) müssen ebenso wenig wie Routinevorgänge vermerkt werden (Ausnahme wieder: Anfängeroperationen) Stichworte reichen in der Regel, die Nachvollziehbarkeit darf darunter jedoch nicht leiden Leitende Ärzte und Verwaltung bestimmen unter Berücksichtigung der vorgenannten Regeln, was wie zu dokumentieren ist, nachlässig gewordene Standards sind von Zeit zu Zeit wieder zu verbessern, keine Exkulpation durch “gewohnheitsmäßige Schlechtleistung” Niedergelassene Ärzte unterliegen hinsichtlich der Dokumentation den gleichen Regeln, hier also kein unterschiedlicher Standard!
TREMPEL & ASSOCIATES BERLIN Aufbewahrungspflichten nach unterschiedlichsten Regelungen im Höchstfalle 30 Jahre, laut Berufsordnung 10 Jahre Der Patient hat Einsichtsrecht und Auskunftsanspruch! In engen Grenzen eventuell eingeschränkte Freigabe (z. B. bei Vermerken wie “übliches querulatorisches Auftreten des Patienten” o. ä. ), diese ist aber stets zu begründen. Objektive Befunde und Behandlungsmaßnahmen müssen in jedem Falle auf Verlangen herausgegeben werden Prozessuale Vorschriften verpflichtet Arzt/Krankenhaus zur Vorlage bei Gericht, anderenfalls wird Behauptung des Patienten über den Inhalt als wahr angesehen (§§ 421, 444 ZPO) Lücken in der Dokumentation können zur Beweiserleichterung oder gar zur Beweislastumkehr führen Ordnungsgemäße Aufklärung hat immer der Arzt zu beweisen!!!
TREMPEL & ASSOCIATES BERLIN VI. Strafrecht, Berufsrecht -Ermittlungs-/Strafverfahren -Verfahren vor dem Berufsgericht -Disziplinarverfahren -Kündigung/Arbeitsgericht -Entzug der Vertragsarztzulassung -Approbationswiderruf Beispielsfall: Ungeklärte Zuständigkeitsverteilung zwischen Chirurg und Anästhesistin Fettentfernung (10 kg) Hüfte, Gesäß, Oberschenkel, Bauch. 38 -jährige Patientin nach OP zunächst ansprechbar, trotzdem auf Intensiv verlegt. Nachtdienst durch Assistenzarzt und Nachtschwester. Anästhesistin vermerkt im Anästhesiejournal mögl. Nachblutungen, die zu überwachen sind. Nachblutungen treten auf (mindestens 1, 7 Liter Verlust), Patientin verstirbt. Strafbarkeit? ?
TREMPEL & ASSOCIATES BERLIN VII. Verhalten im Schadensfall -Sofortige Mitteilung an Versicherung -Rücksprache mit Versicherer, eventuell RA -Keine direkte Kommunikation mit dem Anspruchssteller -KEINE ANERKENNTNISERKLÄRUNG!!! -Sichtung der Unterlagen, notwendige nachträgliche Anmerkungen solche kennzeichnen -Mühe geben bei der Zusammenarbeit mit Versicherung und RA!! als
TREMPEL & ASSOCIATES BERLIN Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! RA Alexander Ahrens Trempel & Associates Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht, Steuerberatung Spichernstraße 15, 10777 Berlin Tel. : 030 / 212 48 60 Fax. : 030 / 218 54 32 www. trempel. de
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