Teilhabeplanung 2019 am Beispiel des Hilfebedarfsermittlungsinstrument BEINRW Herzlich
Teilhabeplanung 2019 am Beispiel des Hilfebedarfsermittlungsinstrument BEI_NRW Herzlich willkommen
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4 Experte in eigener Sache Allgemeiner Grundtenor ist mittlerweile die Anerkennung des behinderten Menschen als Experte in der eigenen Sache, d. h. in seinem eigenen Leben. Dieses Verständnis spiegelt sich auch im hier vorliegenden Hilfeplanverfahren wider: Die angestrebte Wohn und Lebensform eines Menschen mit einer Behinderung, die Ausgangs und Bezugspunkt des ganzen Verfahrens sind, kann nicht von einem Dritten, sondern lediglich von ihm selbst definiert werden. Die individuelle Hilfeplanung geht stets von der behinderten Person aus und wird, wo immer möglich, mit ihr gemeinsam entwickelt. Damit rückt die Beziehung und die Kommunikation mit dem behinderten Menschen in den Mittelpunkt der fachlichen Betrachtung. aus Handbuch IHP S. 11 Hansjörg Mandler www. mandler coaching. de
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6 Inklusion Gleiche Rechte Recht auf Barrierefreiheit anders ist normal Recht auf Freizügigkeit beim Wohnen Recht auf Wahl des Arbeitsplatzes Recht auf gleiche Gesundheitsversorgung Hansjörg Mandler www. mandler coaching. de
12 Juristen: Ein Blick in das Gesetz erhöht die Rechtsfindung! Sozialarbeit Ein Blick in das Gesetz klärt die Aufgabenstellung! Hansjörg Mandler www. mandler coaching. de
13 SGB IX Bundesteilhabegesetz (BTHG) § 1 Selbstbestimmung und Teilhabe a. L. i. d. Gesellschaft Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungs gesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Ge sellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Da bei wird den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder sowie Menschen mit seelischen Behinderungen oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen. Hansjörg Mandler www. mandler coaching. de
14 SGB IX Bundesteilhabegesetz (BTHG) § 2 Begriffsbestimmungen Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit ho her Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monatehindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper und Gesundheitszustand von dem für das Lebens alter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Be einträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist. Hansjörg Mandler www. mandler coaching. de
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Teilhabe ist dann gegeben, wenn eine Person sozial eingebunden ist, d. h. wenn individuelle und umweltbezogene Faktoren es ermöglichen, dass die Person die sozialen Rollen, die ihr wichtig und ihrer Lebenssituation angemessen sind (z. B. in der Familie, im Beruf, in der sozialen, religiösen und politischen Gemeinschaft), auch einnehmen und zu ihrer Zufriedenheit ausfüllen kann. Teilhabe basiert also auf individuumsbezogenen Voraussetzungen (z. B. Fähigkeiten) und gesellschaftlichen Voraussetzungen (z. B. Arbeitsbedingungen). Im Idealfall erlebt sich eine Person in ihren engsten Beziehungen zu Partner/in und Familie geliebt, erlebt als Angehörige einer Gruppe (z. B. in der Arbeitswelt, in der Wohnumgebung, im Freundeskreis) Wertschätzung und wird als Rechtsperson in der Gesellschaft geachtet. Durch diese drei Formen der Anerkennung wird die Person mit ihren individuellen Besonderheiten sozial bestätigt; eine Verletzung der Anerkennung führt zu entsprechenden Beeinträchtigungen der Teilhabe. … für die Einzelnen bedeutsam ist aber in der Regel das subjektiv wahrgenommene Ausmaß der Teilhabe. Prof. Erik Farin Glattacker (Leitung), Dr. Volker Anneken, Dr. Rolf Buschmann Steinhage, Dr. Thomas Ewert, Dipl. Psych. Christof Schmidt (DGRW – Diskussionspapier Teilhabeforschung 2012) Hansjörg Mandler www. mandler-coaching. de
17 SGB IX Bundesteilhabegesetz (BTHG) § 4 Leistungen zur Teilhabe (1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung 1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, 2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, . . 3. die Teilhabe am Arbeitsleben … 4. die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern. Hansjörg Mandler www. mandler coaching. de
24 SGB IX Bundesteilhabegesetz (BTHG) § 76 Leistungen zur Sozialen Teilhabe (2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Leistungen für Wohnraum, Assistenzleistungen, Heilpädagogische Leistungen, Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, Leistungen zur Förderung der Verständigung, Leistungen zur Mobilität und Hilfsmittel. Hansjörg Mandler www. mandler coaching. de
25 SGB IX Bundesteilhabegesetz (BTHG) § 78 Assistenzleistungen (1) Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz erbracht. Die Leistungsberechtigten entscheiden auf der Grundlage des Teilhabeplans nach § 19 über die konkrete Gestaltung der Leistungen hinsichtlich Ablauf, Ort und Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Die Leistungen umfassen 1. die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie die Begleitung der Leistungsberechtigten und 2. die Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung. Hansjörg Mandler www. mandler coaching. de
26 SGB IX Bundesteilhabegesetz (BTHG) § 78 Assistenzleistungen (2) Die Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 werden von Fachkräften als qualifizierte Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere die Anleitung und Übung von allgemeinen Erledigungen des Alltags sowie von Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung und die Freizeitgestaltung einschließlich kultureller und sportlicher Aktivitäten. (3) Die Leistungen für Assistenz umfassen auch Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder. (4) Sind mit der Assistenz … Fahrtkosten notwendig… (5) Leistungsberechtigten Personen, die ein Ehrenamt ausüben… (6) Leistungen zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme werden erbracht, soweit dies nach den Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist. 8+ Hansjörg Mandler www. mandler coaching. de
27 SGB IX Bundesteilhabegesetz (BTHG) § 81 Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaft licher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung. Hansjörg Mandler www. mandler coaching. de
28 SGB IX Bundesteilhabegesetz (BTHG) § 14 Leistender Rehabilitationsträger (1)Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2 a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen. …. Hansjörg Mandler www. mandler coaching. de
SGB IX Bundesteilhabegesetz (BTHG) Fristen nach § 14 und § 15 nach Antragseingang und akzeptierter Zuständigkeit (keine Weiterleitung) : Entscheidung 3 Wochen nach Antragseingang, • bei Beteiligung anderen Rehaträger 6 Wochen, • bei Durchführung einer Teilhabeplankonferenz 2 Monate • Bei Einholung eines Gutachtens 2 Wochen nach Vorliegen • Bei Weiterleitung (max. 2 Wochen) verlängern sich die Fristen jeweils um 2 Wochen Max 12 Wochen (Verweis entsprechend in § 120 Abs. 1 SGB IX für Gesamthilfeplanung)
Und jetzt ne Pause Hansjörg Mandler www. mandler-coaching. de
32 SGB IX Bundesteilhabegesetz (BTHG) § 99 Leistungsberechtigter Personenkreis 1 Änderungsartikel 25 a (1) Eingliederungshilfe ist Personen nach § 2 Absatz zu leisten, deren Beeinträchtigungen die Folge einer Schädigung der Körperfunktion und struktur einschließlich der geistigen und seelischen Funktionen sind und die dadurch in Wechselwirkung mit den Barrieren in erheblichem Maße in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind. Eine Einschränkung der Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft in erheblichem Maße liegt vor, wenn die Ausführung von Aktivitäten in einer größeren Anzahl der Lebensbereiche nach Absatz 4 nicht ohne personelle oder technische Unterstützung möglich oder in einer geringeren Anzahl der Lebensbereiche auch mit personeller oder technischer Unterstützung nicht möglich ist. Mit steigender Anzahl der Lebensbereiche nach Absatz 4 ist ein geringeres Ausmaß der jeweiligen Einschränkung für die Leistungsberechtigung ausreichend. Hansjörg Mandler www. mandler coaching. de
34 SGB IX Bundesteilhabegesetz (BTHG) § 99 Leistungsberechtigter Personenkreis 2 (2) Lebensbereiche im Sinne von Absatz 1 sind 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Lernen und Wissensanwendung, Allgemeine Aufgaben und Anforderungen, Kommunikation, Mobilität, Selbstversorgung, Häusliches Leben, Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, Bedeutende Lebensbereiche, Gemeinschafts , soziales und staatsbürgerliches Leben. (3) Personelle Unterstützung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 ist die regelmäßig wiederkehrende und über einen längeren Zeitraum andauernde Unterstützung durch eine anwesende Person. Hansjörg Mandler www. mandler coaching. de
SGB IX Bundesteilhabegesetz (BTHG) § 91 Nachrang der Eingliederungshilfe (1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. (2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. … (3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen des Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des 11 Buches. SGB XI § 13 (3)…. . Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem Zwölften Buch, … bleiben unberührt, sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig; …
SGB IX Bundesteilhabegesetz (BTHG) § 91 Nachrang der Eingliederungshilfe § 13, 4 SGB XI (4) Treffen Leistungen der PV und Leistungen der EGH zusammen, vereinbaren mit Zustimmung des Leistungsberechtigten die zuständige PK und der für die EGH zuständige Träger, 1. dass im Verhältnis zum Pflegebedürftigen der für die EGH zuständige Träger die Leistungen der PV auf der Grundlage des von der PK erlassenen Leistungsbescheids zu über-nehmen hat, 2. dass die zuständige PK dem für die EGH zuständigen Träger die Kosten der von ihr zu tragenden Leistungen zu erstatten hat sowie 3. die Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung.
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40 SGB IX Bundesteilhabegesetz (BTHG) § 118 Instrumente der Bedarfsermittlung (1) Der Träger der Eingliederungshilfe hat die Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 unter Berücksichtigung der Wünsche der Leistungsberechtigten festzustellen. Die Ermittlung des individuellen Bedarfes erfolgt durch ein Instrument, das sich an der ICF orientiert. Das Instrument hat die Beschreibung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in den folgenden Lebensbereichen vorzusehen: 1. Lernen und Wissensanwendung, 2. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen, 3. Kommunikation, 4. Mobilität, 5. Selbstversorgung, 6. Häusliches Leben, 7. Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, 8. Bedeutende Lebensbereiche, 9. Gemeinschafts , soziales und staatsbürgerliches Leben. . Hansjörg Mandler www. mandler coaching. de
45 Hansjörg Mandler www. mandler coaching. de
Individuelle Teilhabeplanung 1. Informationen sammeln durch Interviews, Fallgespräche, Berichte, Gutachten etc; Mitteilungen des Bewohners, der Angehörigen, des rechtl. Betreuers, der Wf. B, weiterer Beteiligter
47 2. Ressourcen und Probleme erkennen (Hilfeplanung) Individuelle Der Betreuungsprozess Teilhabeplanung 1. Informationen sammeln durch Interviews, Fallgespräche, Berichte, Gutachten etc; Mitteilungen des Bewohners, der Angehörigen, des rechtl. Betreuers, der Wf. B, weiterer Beteiligter Hansjörg Mandler www. mandler coaching. de
48 3. Ziele und Maßnahmen entwickeln und vereinbaren (Hilfeplanung) 2. Ressourcen und Probleme erkennen (Hilfeplanung) Individuelle Der Betreuungsprozess Teilhabeplanung 1. Informationen sammeln durch Interviews, Fallgespräche, Berichte, Gutachten etc; Mitteilungen des Bewohners, der Angehörigen, des rechtl. Betreuers, der Wf. B, weiterer Beteiligter Hansjörg Mandler www. mandler coaching. de
49 3. Ziele und Maßnahmen entwickeln und vereinbaren Zielpyramide (Hilfeplanung) 2. Ressourcen und Probleme erkennen (Hilfeplanung) Individuelle Der Betreuungsprozess Teilhabeplanung 4. Betreuungs maßnahmen durchführen (Assistenzplanung Unterstützungsplanun Betreuungsplanung) 1. Informationen sammeln durch Interviews, Fallgespräche, Berichte, Gutachten etc; Mitteilungen des Bewohners, der Angehörigen, des rechtl. Betreuers, der Wf. B, weiterer Beteiligter Hansjörg Mandler www. mandler coaching. de
50 3. Ziele und Maßnahmen entwickeln und vereinbaren Zielpyramide (Hilfeplanung) 2. Ressourcen und Probleme erkennen (Hilfeplanung) Individuelle Teilhabeplanung 5. Prozess auswerten (Evaluation der 1. Informationen sammeln durch Interviews, Fallgespräche, Maßnahmen) Berichte, Gutachten etc; Mitteilungen des Bewohners, der Angehörigen, des rechtl. Betreuers, der Wf. B, weiterer Beteiligter Hansjörg Mandler www. mandler coaching. de 4. Betreuungsmaßnahmen durchführen (Betreuungsplanung)
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Material unter 52 www. mandler coaching. de – Seminar Downloads www. lwl. org/LWL/Soziales/BAGues/veroeffentlichungen/empfehlungen Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Orientierungshilfe zu den Schnittstellen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zu anderen sozialen Leistungen Orientierungshilfe für die Feststellungen der Träger der Sozialhilfe zur Ermittlung der Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB XII i. V. m. der Eingliederungshilfe Verordnung (EHVO) Behinderungsbegriff Hansjörg Mandler www. mandler coaching. de
53 53 IHP 3. 1 Die Konstruktion des BEI_NRW. G 1 G 2 G 3 1. Ziele 2. Wie und wo ich lebe 3. Was wichtig ist um mich oder meine Situation zu verstehen 4. Was mir gelingt und was mir gelingen könnte 5. Wer oder was mir jetzt schon hilft, so zu leben 6. Was mir nicht so gut gelingt und was ich verändern möchte 7. Wer oder was mich daran hindert so zu leben wie ich will Hansjörg Mandler www. mandler coaching. de
54 54 IHP 3. 1 Die Gespräche zur Hilfe 2 Wie und wo ich lebe 1 Ziele 3 Was weiter wichtig ist um mich oder meine Situation zu verstehen 4 Was mir gelingt und was mir gelingen könnte 6 Was mir nicht so gut gelingt und was ich verändern möchte 5 Wer oder was mich daran hindert so zu leben wie ich will 7 Wer oder was mir jetzt schon hilft, so zu leben…… Evaluation und Planung Hansjörg Mandler www. mandler coaching. de
IHP 3. 1 Das Hilfeplangeschehen 55 55 1. Gespräch Inhalt: Lebenssituation II – Was will ich ändern (Ziele I) kleine und große Probleme, was hilft und was nicht Entwurf dessen, was der Assistent vom Klienten gehört hat. 2. Gespräch Inhalt: Habe ich Sie richtig verstanden? Bestätigung d. Antw. Erstellung der Fachlichen Ergänzungen 3. Gespräch Inhalt: Vorstellung Ergänzungen Vereinbarung Ziele und Maßnahmen H Hansjörg Mandler www. mandler coaching. de
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