Tarifvertrag fr den ffentlichen Dienst TVD Stand 3

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Stand 3. Juni 2005

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Stand 3. Juni 2005

Tagesordnung 1. Entwicklung, Ziele, Grundsätze 2. Der Tarifabschluss von Potsdam 9. 2. 2005 3.

Tagesordnung 1. Entwicklung, Ziele, Grundsätze 2. Der Tarifabschluss von Potsdam 9. 2. 2005 3. Der TVöD • Mantel • Arbeitszeit • Eingruppierung • Entgelt • Überleitung, Übergangsrecht (TVÜ) 4. Tarifrecht Auszubildende (TVAöD) Stand 3. Juni 2005 2

Entwicklung Ziele Grundsätze Stand 3. Juni 2005

Entwicklung Ziele Grundsätze Stand 3. Juni 2005

Entwicklung Prozessvereinbarung Potsdam Januar 03 Ziele der Reform: • Stärkung der Effektivität und Effizienz

Entwicklung Prozessvereinbarung Potsdam Januar 03 Ziele der Reform: • Stärkung der Effektivität und Effizienz öffentlichen Handelns • Aufgaben- und Leistungsorientierung • Kunden- und Marktorientierung • Straffung, Vereinfachung und Transparenz • Praktikabilität und Attraktivität • Diskriminierungsfreiheit • Lösung vom Beamtenrecht Stand 3. Juni 2005 4

Entwicklung Einrichtung von 9 Projektgruppen Mai 03 Allgemeiner Teil A 1 A 2 A

Entwicklung Einrichtung von 9 Projektgruppen Mai 03 Allgemeiner Teil A 1 A 2 A 3 A 4 Allgemeine Mantelfragen Arbeitszeit Entgelt / Leistungsbezahlung Eingruppierung Stand 3. Juni 2005 Besondere Teile B 1 Verwaltung B 2 Krankenhäuser B 3 Sparkassen B 4 Flughäfen B 5 Entsorgung 5

Entwicklung Verhandlungsverlauf • Verhandlungen in den Projektgruppen bis März 2004 (Bund/Td. L/VKA – ver.

Entwicklung Verhandlungsverlauf • Verhandlungen in den Projektgruppen bis März 2004 (Bund/Td. L/VKA – ver. di/dbb tu) • Nach Ausscheiden Td. L ab Mai 2004 vorrangig in Lenkungsgruppe bis 4. 2. 2005 • Verhandlungen Spitzenebene 7. – 9. Feb 05 • Einigung am 9. Februar 2005 • Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) im Juni 2005 • Redaktionsverhandlungen TVöD voraussichtlich bis September 2005 • 2006: Tarifvertrag variable Leistungsbezahlung Stand 3. Juni 2005 6

Grundsätze TVöD • Zusammenführung der bisherigen Angestellten- und Arbeitertarifverträge Bund/VKA, Ost/West • Für den

Grundsätze TVöD • Zusammenführung der bisherigen Angestellten- und Arbeitertarifverträge Bund/VKA, Ost/West • Für den Bund ersetzt der TVöD am 01. 10. 2005 den BAT / MTArb. • Die Beschäftigten im Bereich der VKA werden in den TVöD übergeleitet. Stand 3. Juni 2005 7

Grundsätze • Allgemeiner Teil (für alle Sparten geltendes Tarifrecht) • Besondere Teile für Verwaltung,

Grundsätze • Allgemeiner Teil (für alle Sparten geltendes Tarifrecht) • Besondere Teile für Verwaltung, Krankenhäuser, Flughäfen, Sparkassen, Entsorgung • Durchgeschriebene Tarifverträge für jede Sparte der bisherigen Angestellten- und Arbeitertarifverträge Bund/VKA, Ost/West • Negativkatalog Stand 3. Juni 2005 8

Grundsätze Persönlicher Geltungsbereich TVöD Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, – in einem Arbeitsverhältnis zum Bund –

Grundsätze Persönlicher Geltungsbereich TVöD Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, – in einem Arbeitsverhältnis zum Bund – oder zu einem Arbeitgeber, der Mitglied eines Arbeitgeberverbandes der Kommunen ist Beschäftigte Stand 3. Juni 2005 9

Grundsätze Ausnahmen Geltungsbereich TVöD Wichtige Ausnahmen: • Auszubildende (eigenständiger TV) • Schülerinnen und Schüler

Grundsätze Ausnahmen Geltungsbereich TVöD Wichtige Ausnahmen: • Auszubildende (eigenständiger TV) • Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege • Geringfügig Beschäftigte (§ 8 I Nr. 2 SGB IV) • Beschäftigte mit Einkommen > E 15 Stand 3. Juni 2005 10

Potsdamer Tarifabschluss 9. Februar 2005 Stand 3. Juni 2005

Potsdamer Tarifabschluss 9. Februar 2005 Stand 3. Juni 2005

Tarifabschluss Laufzeit/In-Kraft-Treten • Laufzeit: 31. 12. 2007 • In-Kraft-Treten TVöD am 1. Oktober 2005

Tarifabschluss Laufzeit/In-Kraft-Treten • Laufzeit: 31. 12. 2007 • In-Kraft-Treten TVöD am 1. Oktober 2005 Stand 3. Juni 2005 12

Tarifabschluss Einmalzahlungen • Bund gesamt: – 300 € für die Jahre 2005, 2006 und

Tarifabschluss Einmalzahlungen • Bund gesamt: – 300 € für die Jahre 2005, 2006 und 2007 – gestaffelte Auszahlung • Keine allgemeine Lohn- oder Vergütungserhöhung auch i. S. von Ratsch. TV, TVUm. Bw, Umzugs. TV Stand 3. Juni 2005 13

Tarifabschluss Einmalzahlung • Voraussetzung: mindestens an einem Tag des Fälligkeitsmonats Anspruch auf Bezüge. •

Tarifabschluss Einmalzahlung • Voraussetzung: mindestens an einem Tag des Fälligkeitsmonats Anspruch auf Bezüge. • Teilzeitkräfte ratierlich nach Verhältnissen an den Stichtagen. • Azubis jeweils 100 € am 1. 7. 2005/06/07. • Keine Berücksichtigung bei der Bemessung sonstiger Leistungen (z. B. : Jahressonderzahlung) Stand 3. Juni 2005 14

Tarifabschluss Jahressonderzahlungen 2005 / 2006 Zuwendung / Urlaubsgeld 2005 – Vor dem 01. 08.

Tarifabschluss Jahressonderzahlungen 2005 / 2006 Zuwendung / Urlaubsgeld 2005 – Vor dem 01. 08. 2003 Eingestellte nachwirkende Tarifverträge – Nach dem 01. 08. 2003 Eingestellte wie 2004; d. h. kein Urlaubsgeld, 60 % Zuwendung Stand 3. Juni 2005 15

Tarifabschluss Jahressonderzahlung 2006 (für alle Beschäftigten) – 82, 14 % (West) bzw. 61, 60

Tarifabschluss Jahressonderzahlung 2006 (für alle Beschäftigten) – 82, 14 % (West) bzw. 61, 60 % (Ost) des Bemessungssatzes – Plus Erhöhungsbetrag in Höhe bisherigen Urlaubsgeldes – Plus Kindererhöhungsbetrag (je Kind 25, 56 €) Stand 3. Juni 2005 16

Tarifabschluss Wochenarbeitszeit Einheitlich 39 Stunden Ost und West – West ½ Stunde länger ohne

Tarifabschluss Wochenarbeitszeit Einheitlich 39 Stunden Ost und West – West ½ Stunde länger ohne Entgeltausgleich – Ost 1 Stunde kürzer (entspricht Entgelterhöhung von 2, 5 %) Stand 3. Juni 2005 17

Tarifabschluss Meistbegünstigungsklausel • Tarifabschluss der Gewerkschaften für ein oder mehrere Länder mit • abweichenden

Tarifabschluss Meistbegünstigungsklausel • Tarifabschluss der Gewerkschaften für ein oder mehrere Länder mit • abweichenden Regelungen bei Arbeitszeit und Sonderzahlung • für Arbeitgeber günstigeren Regelungen beim Entgelt (insbes. Einmalzahlungen, Übergangskosten) • Unterschrift gilt als unwiderrufliches Angebot an Bund VKA zur (teilweisen) Übernahme • Annahmeerklärung innerhalb von 4 Wochen Stand 3. Juni 2005 18

Mantelregelungen (TVöD) Stand 3. Juni 2005

Mantelregelungen (TVöD) Stand 3. Juni 2005

Wichtige Mantelregelungen: • • Führung auf Zeit und auf Probe Zuweisung zu privaten „Dritten“

Wichtige Mantelregelungen: • • Führung auf Zeit und auf Probe Zuweisung zu privaten „Dritten“ Personalgestellung Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Unkündbarkeit/Befristung Nebentätigkeitsrecht Qualifizierung Stand 3. Juni 2005 20

Mantel Führungsfunktion auf Probe Zweck: Personalentwicklung + Verbesserung der Führungsqualität Ziel: Übertragung der befristeten

Mantel Führungsfunktion auf Probe Zweck: Personalentwicklung + Verbesserung der Führungsqualität Ziel: Übertragung der befristeten FüPo auf Dauer Voraussetzungen: • Tätigkeit der Entgeltgruppen 10 bis 15 • Tätigkeit mit Weisungsbefugnis, • = Recht, Leistungspflicht nach Zeit, Ort, Inhalt und Art zu konkretisieren vgl. § 106 Gew. O Innerhalb Gesamtdauer von 2 Jahren: Verlängerung 2 x Stand 3. Juni 2005 21

Mantel Führungsfunktion auf Probe Externe Bewerber: • Rechtsgrund • § 14 I Nr. 5

Mantel Führungsfunktion auf Probe Externe Bewerber: • Rechtsgrund • § 14 I Nr. 5 Tz. Bf. G (sachl. Grund: Erprobung) oder • § 14 II S. 1 Tz. Bf. G (sachgrundlose Befristung), aber kein vorheriges Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber • Bezahlung nach allgemeiner Stufenzuordnung • Beiderseitige Kündigungsrechte bleiben bestehen • TG West: Nr. 7 Abs. 3 SR 2 y (Befristung > 1 Jahr) • TG Ost: § 15 III Tz. Bf. G (einzelvertraglich vereinbart) Stand 3. Juni 2005 22

Mantel Führungsfunktion auf Probe Interne Bewerber: • Bezahlung: aus bisheriger Entgeltgruppe zzgl. Zulage in

Mantel Führungsfunktion auf Probe Interne Bewerber: • Bezahlung: aus bisheriger Entgeltgruppe zzgl. Zulage in Höhe des stufengleichen Unterschiedsbetrages zur höheren Entgeltgruppe (Besserstellung gegenüber Externen!) • Nach Fristablauf: • Bei Bewährung: Übertragung auf Dauer (Anrechnung der Probezeit, aber evtl. niedrigere Stufe!) • Bei Nichtbewährung: Übertragung einer Tätigkeit, die bisheriger Eingruppierung entspricht Stand 3. Juni 2005 23

Führungsfunktionen auf Probe Entgeltgruppe 12 (Beispiel) Stand 3. Juni 2005 24

Führungsfunktionen auf Probe Entgeltgruppe 12 (Beispiel) Stand 3. Juni 2005 24

Mantel Führungsfunktion auf Zeit • Zweck: optimale Besetzung der Funktion • Voraussetzungen: • Tätigkeit

Mantel Führungsfunktion auf Zeit • Zweck: optimale Besetzung der Funktion • Voraussetzungen: • Tätigkeit der Entgeltgruppen 10 bis 15 • Tätigkeit mit Weisungsbefugnis • Bis zur Dauer von 4 Jahren • E 10 bis E 12: zweimalige Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 8 Jahren möglich • E 13 bis E 15: dreimalige Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 12 Jahren möglich Stand 3. Juni 2005 25

Mantel Führungsfunktion auf Zeit Externe Bewerber: • Rechtsgrund § 14 II S. 3 Tz.

Mantel Führungsfunktion auf Zeit Externe Bewerber: • Rechtsgrund § 14 II S. 3 Tz. Bf. G (Tariföffnung für sachgrundlose Befristung), aber kein vorheriges Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber • Bezahlung: allg. Stufenzuordnung • Beiderseitige Kündigungsrechte bleiben bestehen (vgl. Führungsfunktionen auf Probe) Stand 3. Juni 2005 26

Mantel Führungsfunktion auf Zeit Interne Bewerber: • Bezahlung: • aus bisheriger Entgeltgruppe zzgl. Zulage

Mantel Führungsfunktion auf Zeit Interne Bewerber: • Bezahlung: • aus bisheriger Entgeltgruppe zzgl. Zulage in Höhe des stufengleichen Unterschiedsbetrages zur höheren Entgeltgruppe (Besserstellung gegenüber Externen!) • Zzgl. eine Zuschlags in Höhe von 75% des stufengleichen Unterschiedsbetrages zur nächst höheren Entgeltgruppe (Besserstellung gegenüber Externen!) Stand 3. Juni 2005 27

Führungsfunktionen auf Zeit Entgeltgruppe 12 Stand 3. Juni 2005 28

Führungsfunktionen auf Zeit Entgeltgruppe 12 Stand 3. Juni 2005 28

Mantel Versetzung, Abordnung, Zuweisung • Ziel: Stärkung der Mobilität • Versetzung und Abordnung bleiben

Mantel Versetzung, Abordnung, Zuweisung • Ziel: Stärkung der Mobilität • Versetzung und Abordnung bleiben erhalten • Zuweisung zukünftig auch zu inländischen privaten Dritten möglich Stand 3. Juni 2005 29

Mantel Personalgestellung • Neues Instrument, Vorbild § 12 TVUm. BW • Inhalt (Rechtsfolge): •

Mantel Personalgestellung • Neues Instrument, Vorbild § 12 TVUm. BW • Inhalt (Rechtsfolge): • Arbeitsleistung wird dauerhaft bei dem Dritten erbracht • bisheriges Arbeitsverhältnis besteht weiter, aber nur noch rechtlicher Rahmen • Voraussetzung: • Verlagerung von Aufgaben des/der Beschäftigten zu einem Dritten • Verlangen des Arbeitgebers, d. h. Zustimmung AN grundsätzlich nicht erforderlich Stand 3. Juni 2005 30

Mantel Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall • max. 39 Wochen (bisher 26 Wochen) Krankengeldzuschuss Bruttokrankengeld /

Mantel Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall • max. 39 Wochen (bisher 26 Wochen) Krankengeldzuschuss Bruttokrankengeld / Nettourlaubsvergütung • § 71 BAT (6 Monate Entgeltfortzahlung für vor dem 1. Juli 1994 Eingestellte) entfällt. Für diesen Personenkreis 39 Wochen Krankengeldzuschuss Nettokrankengeld / Nettourlaubsvergütung Stand 3. Juni 2005 31

Mantel Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 6 Wochen Entgeltfortzahlung, danach Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 39.

Mantel Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 6 Wochen Entgeltfortzahlung, danach Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 39. Woche Angestellte, die unter § 71 BAT fallen Differenz zwischen Nettokrankengeld und Nettoentgelt Übrige Angestellte Differenz zwischen Bruttokrankengeld und Nettoentgelt Stand 3. Juni 2005 32

Mantel Unkündbarkeit / Befristung • Unterschiedliche Regelungen in den Tarifgebieten West und Ost bleiben

Mantel Unkündbarkeit / Befristung • Unterschiedliche Regelungen in den Tarifgebieten West und Ost bleiben bestehen: • Ausschluss der ordentlichen Kündigung (sog. Unkündbarkeit) im Tarifgebiet West nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren, frühestens nach Vollendung des 40. Lebensjahres • SR 2 y für Befristungen im Tarifgebiet West Stand 3. Juni 2005 33

Mantel Qualifizierungsmaßnahmen: • Erhaltungsqualifizierung, • Fort- und Weiterbildung, • Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung und •

Mantel Qualifizierungsmaßnahmen: • Erhaltungsqualifizierung, • Fort- und Weiterbildung, • Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung und • Wiedereinstiegsqualifizierung. Stand 3. Juni 2005 34

Mantel Qualifizierung • Anspruch auf jährliches Gespräch zur Feststellung Qualifizierungsbedarf • kein individueller Anspruch

Mantel Qualifizierung • Anspruch auf jährliches Gespräch zur Feststellung Qualifizierungsbedarf • kein individueller Anspruch auf Qualifizierung • Kostentragung durch Arbeitgeber bei von ihm veranlassten Maßnahmen ansonsten Kostenbeteiligung durch Eigenbeitrag (Geld oder Zeit) möglich • Zeiten vereinbarter Qualifizierungsmaßnahmen = Arbeitszeit Stand 3. Juni 2005 35

Mantel Erholungsurlaub • Einheitlich: – Bis zum vollendeten 30. Lj. – Bis zum vollendeten

Mantel Erholungsurlaub • Einheitlich: – Bis zum vollendeten 30. Lj. – Bis zum vollendeten 40. Lj. – Nach dem vollendeten 40. Lj. 26 Tage 29 Tage 30 Tage – Besitzstandsregelung für vorhandene I/Ia BAT (bisher bis zum vollendeten 40. Lj. = 30 Tage) • Übertragung bis Ende Mai des Folgejahres Stand 3. Juni 2005 36

Mantel Nebentätigkeiten • Anzeigepflicht bei entgeltlicher Nebentätigkeit keine Genehmigungspflicht kein Verweis auf Beamtenrecht •

Mantel Nebentätigkeiten • Anzeigepflicht bei entgeltlicher Nebentätigkeit keine Genehmigungspflicht kein Verweis auf Beamtenrecht • Möglichkeit der Untersagung / Auflagen durch den Arbeitgeber, wenn Beeinträchtigung • der Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten oder • berechtigter Interessen des Arbeitgebers Stand 3. Juni 2005 37

Mantel Sonstige Mantelregelungen • • • Arbeitsvertrag Probezeit Allgemeine Arbeitsbedingungen Personalaktenrecht Jubiläumszuwendung Stand 3.

Mantel Sonstige Mantelregelungen • • • Arbeitsvertrag Probezeit Allgemeine Arbeitsbedingungen Personalaktenrecht Jubiläumszuwendung Stand 3. Juni 2005 38

Mantel Arbeitsvertrag Schriftform (wie bisher) • Für unbefristeten Arbeitsvertrag deklaratorisch • Für befristeten Arbeitsvertrag

Mantel Arbeitsvertrag Schriftform (wie bisher) • Für unbefristeten Arbeitsvertrag deklaratorisch • Für befristeten Arbeitsvertrag konstitutiv 620 III BGB, § 14 IV Tz. Bf. G) (§ Nebenabreden nur schriftlich (wie bisher) • Gesondert kündbar, soweit einzelvertraglich vereinbart Stand 3. Juni 2005 39

Mantel Probezeit • Vereinheitlichung auf 6 Monate (Arbeiter bisher 3 Monate) • Bei Übernahme

Mantel Probezeit • Vereinheitlichung auf 6 Monate (Arbeiter bisher 3 Monate) • Bei Übernahme eines Auszubildenden entfällt Probezeit (wie bisher) • Wegfall der Verlängerung bei mehr als 10 Fehltagen • Redaktionelle Straffung Stand 3. Juni 2005 40

Mantel Allgemeine Arbeitsbedingungen • Abkehr vom Beamtenrecht, deshalb Wegfall • des Gelöbnisses • der

Mantel Allgemeine Arbeitsbedingungen • Abkehr vom Beamtenrecht, deshalb Wegfall • des Gelöbnisses • der allgemeinen (beamtenrechtlichen) Verhaltenspflicht • politische Treuepflicht nur noch in Sparte Verwaltung • Verpflichtung, geschuldete Leistung gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen Stand 3. Juni 2005 41

Mantel Allgemeine Arbeitsbedingungen • Schweigepflicht Redaktionelle Straffung, inhaltlich wie bisher • ärztlicher Untersuchung Redaktionelle

Mantel Allgemeine Arbeitsbedingungen • Schweigepflicht Redaktionelle Straffung, inhaltlich wie bisher • ärztlicher Untersuchung Redaktionelle Straffung: • Keine Differenzierung der Untersuchungsgründe mehr, sondern bei begründetem Anlass • Keine Regelung der Kostentragungspflicht mehr • Annahme von Vergünstigungen Redaktionelle Anpassung, inhaltlich wie bisher Stand 3. Juni 2005 42

Mantel Einsicht Personalakten / Haftung • Einsichtsrecht in Personalakten • Straffung • Keine ausdrückliche

Mantel Einsicht Personalakten / Haftung • Einsichtsrecht in Personalakten • Straffung • Keine ausdrückliche Anhörungspflicht vor Aufnahme ungünstiger Tatsachen mehr, aber: Grundsatz des rechtlichen Gehörs • Haftung des Beschäftigten • Verzicht auf tarifliche Regelung (kein Verweis mehr auf Beamtenrecht) • d. h. Geltung der arbeitsrechtlichen Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung Stand 3. Juni 2005 43

Mantel Zeugnisse • Neustrukturierung • Einführung der Begriffe • Endzeugnis • Zwischenzeugnis • Vorläufiges

Mantel Zeugnisse • Neustrukturierung • Einführung der Begriffe • Endzeugnis • Zwischenzeugnis • Vorläufiges Zeugnis Stand 3. Juni 2005 44

Mantel Jubiläumszuwendung • Mindestregelung mit betrieblicher/dienstlicher Öffnungsklausel – 25 Jahre – 40 Jahre –

Mantel Jubiläumszuwendung • Mindestregelung mit betrieblicher/dienstlicher Öffnungsklausel – 25 Jahre – 40 Jahre – 50 Jahre 350. - € 500. - € entfällt • Dienst-, Beschäftigungs- u. Jubiläumszeit nach bisherigem Recht wird anerkannt Stand 3. Juni 2005 45

Arbeitszeit im TVöD Stand 3. Juni 2005

Arbeitszeit im TVöD Stand 3. Juni 2005

Arbeitszeit Wesentliche Neuerungen • einheitliche Wochenarbeitszeit • flexiblerer Arbeitseinsatz • größere Transparenz • Einsparung

Arbeitszeit Wesentliche Neuerungen • einheitliche Wochenarbeitszeit • flexiblerer Arbeitseinsatz • größere Transparenz • Einsparung von Überstundenzuschlägen Stand 3. Juni 2005 47

Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit • 39 Stunden wöchentlich (Tarifgebiet Ost und West) • Pausen sind

Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit • 39 Stunden wöchentlich (Tarifgebiet Ost und West) • Pausen sind nicht Arbeitszeit Ausnahme: Wechselschichtarbeit (nicht im Bereich Krankenhäuser) Stand 3. Juni 2005 48

Arbeitszeit Verteilung der Arbeitszeit: Grundsatz: 5 Tage – Ausnahme: notwendige betriebliche/dienstliche Gründe: 6 Tage

Arbeitszeit Verteilung der Arbeitszeit: Grundsatz: 5 Tage – Ausnahme: notwendige betriebliche/dienstliche Gründe: 6 Tage – aber: in Sonderregelungen vielfältige „Freischaltung“ des 7. Tages wie beispielsweise auf Schiffen des Bundes Stand 3. Juni 2005 49

Arbeitszeit Verteilung der Arbeitszeit • Bezahlte Freistellung nur noch am 24. und 31. Dezember

Arbeitszeit Verteilung der Arbeitszeit • Bezahlte Freistellung nur noch am 24. und 31. Dezember Freizeitausgleich binnen 3 Monaten, wenn Freistellung nicht möglich Stand 3. Juni 2005 50

Arbeitszeit Ausgleichszeitraum Erreichen der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit • Bis zu 1 Jahr (nicht zwingend

Arbeitszeit Ausgleichszeitraum Erreichen der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit • Bis zu 1 Jahr (nicht zwingend Kalenderjahr) statt bisher 26 Wochen • Bei ständiger Schicht- und Wechselschichtarbeit: längerer Ausgleichszeitraum möglich Stand 3. Juni 2005 51

Arbeitszeit Ausgleichszeitraum Grafik regelmäßige Arbeitszeit (Ausgleichszeitraum): Wochenarbeitsstunden 50 40 30 Plusstunden regelm. wöch. Arbeitszeit

Arbeitszeit Ausgleichszeitraum Grafik regelmäßige Arbeitszeit (Ausgleichszeitraum): Wochenarbeitsstunden 50 40 30 Plusstunden regelm. wöch. Arbeitszeit Minusstunden 20 10 Ausgleichszeitraum Stand 3. Juni 2005 12 Monate 52

Arbeitszeit Flexibilisierung der Arbeitszeit Ziel: Vermeidung von Überstundenzuschlägen – Saisonaler Ausgleich – Keine Zuschlagspflicht,

Arbeitszeit Flexibilisierung der Arbeitszeit Ziel: Vermeidung von Überstundenzuschlägen – Saisonaler Ausgleich – Keine Zuschlagspflicht, wenn Zeitausgleich bis zum Ende der Folgewoche – Keine Zuschlagspflicht im Arbeitszeitkorridor bis zu 45 Stunden wöchentlich oder innerhalb einer täglichen Rahmenzeit von bis zu 12 Stunden (zw. 6 und 20 Uhr) Stand 3. Juni 2005 53

Arbeitszeit Saisonaler Ausgleich Vorübergehende Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 60 h an

Arbeitszeit Saisonaler Ausgleich Vorübergehende Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 60 h an 7 Tagen (Freischaltung des 7. Tages!) möglich Ausgleich innerhalb des Ausgleichszeitraumes Vor. : erheblich verstärkte Tätigkeiten auf Grund spezieller Aufgaben (Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt (Landwirtschaft) Stand 3. Juni 2005 54

Arbeitszeit Überstunden • angeordnete Mehrarbeit, • über die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten hinaus, •

Arbeitszeit Überstunden • angeordnete Mehrarbeit, • über die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten hinaus, • nicht bis zum Ende der Folgewoche ausgeglichen Ausnahmen: Abgeltung durch Grundentgelt – oberste Bundesbehörden • E 13 + 14 (nur bei Anordnung für alle Beschäftigten der Behörde) sowie E 15 generell – Dienststellenleiter E 14 / E 15 + ständige Vertreter Stand 3. Juni 2005 55

Stand 3. Juni 2005 56

Stand 3. Juni 2005 56

Stand 3. Juni 2005 57

Stand 3. Juni 2005 57

Arbeitszeitkorridor = Möglichkeit, eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 45 Stunden anzuordnen, ohne dass

Arbeitszeitkorridor = Möglichkeit, eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 45 Stunden anzuordnen, ohne dass eine Zuschlagspflicht entsteht. • Zeitausgleich der angeordneten Mehrarbeit innerhalb des allgemeinen Ausgleichzeitraums falls nicht: Anspruch auf individuelles Stundenentgelt • Überstunden (= mehr als 45 Stunden): Zuschlagspflicht falls kein Zeitausgleich bis zum Ende der darauf folgenden Woche Stand 3. Juni 2005 58

Arbeitszeit Grafik Arbeitszeitkorridor (Schema): Wochenarbeitsstunden Arbeitszeitkorridor, 45 h 50 45 h regelm. wöch. Arbeitszeit

Arbeitszeit Grafik Arbeitszeitkorridor (Schema): Wochenarbeitsstunden Arbeitszeitkorridor, 45 h 50 45 h regelm. wöch. Arbeitszeit 40 30 20 10 Ausgleichszeitraum Mehrarbeit zuschlagsfrei Zeitausgleich Stand 3. Juni 2005 12 Monate Mehrarbeit zuschlagspflichtig, falls nicht in darauf folgender Woche ausgeglichen (Überstunde) 59

Stand 3. Juni 2005 60

Stand 3. Juni 2005 60

Arbeitszeit Rahmenzeit = vorgegebener Rahmen von bis zu 12 h (6 – 20 Uhr),

Arbeitszeit Rahmenzeit = vorgegebener Rahmen von bis zu 12 h (6 – 20 Uhr), innerhalb dessen angeordnete Mehrarbeit nicht zuschlagspflichtig wird – bis 60 h / Woche ohne Zuschlagspflicht möglich – Zeitausgleich der angeordneten Mehrarbeit innerhalb des allgemeinen Ausgleichzeitraums falls nicht: Anspruch auf individuelles Stundenentgelt – Überstunden (außerhalb der Rahmenzeit): Zuschlagspflicht, falls kein Zeitausgleich bis zum Ende der darauf folgenden Woche Stand 3. Juni 2005 61

Stand 3. Juni 2005 62

Stand 3. Juni 2005 62

Arbeitszeit Grafik Rahmenzeit (schematisch): Uhr 22. 00 20. 00 Ende regelmäßige Arbeitszeit 14. 00

Arbeitszeit Grafik Rahmenzeit (schematisch): Uhr 22. 00 20. 00 Ende regelmäßige Arbeitszeit 14. 00 10. 00 8. 00 Ausgleichszeitraum 6. 00 Mehrarbeit zuschlagsfrei Zeitausgleich Stand 3. Juni 2005 12 Monate Mehrarbeit zuschlagspflichtig, falls nicht in darauf folgender Woche ausgeglichen (Überstunde) 63

Arbeitszeit Voraussetzungen Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit • Arbeitszeitkonto • Einrichtung durch Dienst-/Betriebsvereinbarung (ggfs. Tarifvertrag) Stand

Arbeitszeit Voraussetzungen Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit • Arbeitszeitkonto • Einrichtung durch Dienst-/Betriebsvereinbarung (ggfs. Tarifvertrag) Stand 3. Juni 2005 64

Arbeitszeitkonto Inhalt der Dienst-/Betriebsvereinbarung: • Höchstmögliche Zeitschuld und Zeitguthaben innerhalb eines bestimmten Zeitraumes („Kappungsgrenzen“)

Arbeitszeitkonto Inhalt der Dienst-/Betriebsvereinbarung: • Höchstmögliche Zeitschuld und Zeitguthaben innerhalb eines bestimmten Zeitraumes („Kappungsgrenzen“) • Nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder Abbau von Zeitschuld • Berechtigung zur Abbuchung von Zeitguthaben • Folgen eines kurzfristigen Widerrufs bereits genehmigten Freizeitausgleichs durch den Arbeitgeber • Bei Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs keine Minderung des Zeitguthabens (ärztl. Attest notw. ) Stand 3. Juni 2005 65

Arbeitszeitkonto Mögliche Buchungen: • Zeiten, die nicht innerhalb des Jahreszeitraums ausgeglichen wurden • Nicht

Arbeitszeitkonto Mögliche Buchungen: • Zeiten, die nicht innerhalb des Jahreszeitraums ausgeglichen wurden • Nicht durch Freizeit ausgeglichene Über- und Mehrarbeitsstunden • umgewandelte Zeitzuschläge (Zeitfaktorisierung 1: 1) • Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstentgelte können durch Dienst-/Betriebsvereinbarung zur Buchung auf das Arbeitszeitkonto freigegeben werden • Entscheidung Arb. N, welche Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden Stand 3. Juni 2005 66

Arbeitszeit TVöD und Gleitzeitregelungen TVöD enthält keine Gleitzeitvorgaben* Fortbestand / Neuvereinbarung unverändert möglich !

Arbeitszeit TVöD und Gleitzeitregelungen TVöD enthält keine Gleitzeitvorgaben* Fortbestand / Neuvereinbarung unverändert möglich ! (*Ausnahme: Gleitzeitregelungen dürfen keine abweichenden Regelungen nach §§ 7, 12 Arb. ZG enthalten) Stand 3. Juni 2005 67

Arbeitszeit Sonderformen der Arbeit = zusätzliche Belastungen, die mit dem Regelentgelt nicht abgegolten sind

Arbeitszeit Sonderformen der Arbeit = zusätzliche Belastungen, die mit dem Regelentgelt nicht abgegolten sind – – Wechselschichtarbeit Schichtarbeit Bereitschaftsdienst Rufbereitschaft Stand 3. Juni 2005 68

Arbeitszeit Sonderformen der Arbeit – Nachtarbeit von 21 Uhr (bisher: 20) bis 6 Uhr

Arbeitszeit Sonderformen der Arbeit – Nachtarbeit von 21 Uhr (bisher: 20) bis 6 Uhr – Mehrarbeit (i. S. d. Vorschrift) sind • Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über ihre vereinbarte Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten leisten. – Überstunden Stand 3. Juni 2005 69

Arbeitszeit Sonderformen der Arbeit Ausgleich für Sonderformen der Arbeitszeit Zeitzuschläge: • Überstunden: – Entgeltgruppen

Arbeitszeit Sonderformen der Arbeit Ausgleich für Sonderformen der Arbeitszeit Zeitzuschläge: • Überstunden: – Entgeltgruppen 1 – 9 – Entgeltgruppen 10 – 15 (Ausnahmen ab E 13 z. B. bei obersten Bundesbehörden) • Nachtarbeit - Im KR Bereich: • Sonntagsarbeit Stand 3. Juni 2005 30 % 15 % 20 % 1, 28 €/h 25 % 70

Arbeitszeit Sonderformen der Arbeit – Ausgleich Zeitzuschläge • Feiertagsarbeit 35 % • 24. /

Arbeitszeit Sonderformen der Arbeit – Ausgleich Zeitzuschläge • Feiertagsarbeit 35 % • 24. / 31. Dezember ab 6 Uhr 35 % • Samstag 13 – 21 Uhr, sofern nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit 20 % Die Kollisionsregel (gezahlt wird nur der jeweils höchste Zuschlag) bleibt bestehen. Bei Beschäftigten in Krankenhäusern bleiben die bisherigen Zeitzuschläge für Nacht- und Samstagsarbeit bestehen Stand 3. Juni 2005 71

Arbeitszeit Sonderformen der Arbeit – Ausgleich Schicht- und Wechselschichtzulage • Schichtzulage – bei ständiger

Arbeitszeit Sonderformen der Arbeit – Ausgleich Schicht- und Wechselschichtzulage • Schichtzulage – bei ständiger Schichtarbeit 40, 00 € Monat – bei nicht ständiger Schichtarbeit 0, 24 € / h • Wechselschichtzulage – bei ständiger Wechselschichtarbeit 105, 00 € / Monat – bei nicht ständiger Wechselschichtarbeit 0, 63 € /h • Tarifgebiet Ost – Beträge entsprechend dem jeweiligen Bemessungssatz. Stand 3. Juni 2005 72

Arbeitszeit Sonderformen der Arbeit - Ausgleich Bereitschaftsdienst Regelung durch separaten neuen Tarifvertrag für den

Arbeitszeit Sonderformen der Arbeit - Ausgleich Bereitschaftsdienst Regelung durch separaten neuen Tarifvertrag für den Bund, bis dahin Weitergeltung der am 30. 09. 2005 geltenden Bestimmungen. (spartenspezifische Regelungen angestrebt, Bsp. Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern) Stand 3. Juni 2005 73

Arbeitszeit Sonderformern der Arbeit – Ausgleich Rufbereitschaft • Tägliche Pauschale: Mo-Fr: Sa, So, Feiertage:

Arbeitszeit Sonderformern der Arbeit – Ausgleich Rufbereitschaft • Tägliche Pauschale: Mo-Fr: Sa, So, Feiertage: 2 x 4 x Stundenentgelt • Überstundenentgelt + sonst. Zeitzuschläge für Arbeitsleistung (incl. Wegezeiten) innerhalb Rufbereitschaft Stand 3. Juni 2005 74

Arbeitszeit Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz • durch Dienst-/Betriebsvereinbarung • bei dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründen • Umfang:

Arbeitszeit Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz • durch Dienst-/Betriebsvereinbarung • bei dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründen • Umfang: – Höchstarbeitszeit und Ausgleichszeitraum, § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 - 4 – Ruhepausen, § 7 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 und 4 – Ruhezeiten, § 7 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, – Nacht- und Schichtarbeit, § 7 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 Nr. 2– 4 – Sonn- und Feiertagsarbeit, § 12, §§ 9 - 11 Stand 3. Juni 2005 75

Arbeitszeit Was gibt es nicht mehr: • Arbeitsbereitschaft (Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit ohne Ausgleich)

Arbeitszeit Was gibt es nicht mehr: • Arbeitsbereitschaft (Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit ohne Ausgleich) Neu: „Bereitschaftszeiten innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit“ (Bsp. Hausmeister) • Verlängerung der Arbeitszeit bei Vor- und Abschlussarbeiten (bisher 50 h/Woche) • Beginn und Ende der Arbeitszeit an der Arbeitsstelle Neu: maßgebend ist der Arbeitsplatz Stand 3. Juni 2005 76

Arbeitszeit Reisezeiten • Nur Zeiten dienstlicher Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort sind Arbeitszeit • Mindestens

Arbeitszeit Reisezeiten • Nur Zeiten dienstlicher Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort sind Arbeitszeit • Mindestens regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit • Bei mehr als 15 h nichtanrechenbarer Reisezeiten pro Monat: auf Antrag 25% – bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich – bei Gleitzeit Anrechnung • Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen Stand 3. Juni 2005 77

Eingruppierung TVöD Stand 3. Juni 2005

Eingruppierung TVöD Stand 3. Juni 2005

Eingruppierung Stand Eingruppierungsverhandlungen • Einigung über Grundstrukturen erfolgt • Konkrete Ausgestaltung - insb. neue

Eingruppierung Stand Eingruppierungsverhandlungen • Einigung über Grundstrukturen erfolgt • Konkrete Ausgestaltung - insb. neue Entgeltordnung - noch offen • Modelle für neue Entgeltordnung sollen in Pilotversuchen auf ihre Praxistauglichkeit überprüft werden • Daher: Eingruppierungsverhandlungen bis zum 31. 12. 2007 verlängert Stand 3. Juni 2005 79

Eingruppierung Ziele des neuen Eingruppierungsrechts • Vereinheitlichung • Verschlankung • Modernisierung der bisher für

Eingruppierung Ziele des neuen Eingruppierungsrechts • Vereinheitlichung • Verschlankung • Modernisierung der bisher für Angestellte und Arbeiter/innen geltenden Eingruppierungsregelungen. Stand 3. Juni 2005 80

Eingruppierung Ziele Vereinheitlichung • Abschaffung der Differenzierung zwischen Statusgruppen Angestellte und Arbeiter/innen • Schaffung

Eingruppierung Ziele Vereinheitlichung • Abschaffung der Differenzierung zwischen Statusgruppen Angestellte und Arbeiter/innen • Schaffung einheitlicher Eingruppierungsregelungen für alle Beschäftigten • Zusammenführung der Eingruppierungs-/Einreihungskataloge für Angestellte und Arbeiter/innen in einer gemeinsamen Entgeltordnung Stand 3. Juni 2005 81

Eingruppierung Ziele Verschlankung Reduzierung der bisher ca. 17. 000 Eingruppierungsmerkmale durch • abstrakte Definition

Eingruppierung Ziele Verschlankung Reduzierung der bisher ca. 17. 000 Eingruppierungsmerkmale durch • abstrakte Definition aller Tätigkeitsmerkmale über allgemeine Oberbegriffe, • Ergänzung der Oberbegriffe durch – typische Beispiele und – Ferner-Merkmale wie bisher im Arbeiterbereich Stand 3. Juni 2005 82

Eingruppierung Ziele Modernisierung • Gliederung neuer Entgeltordnung in ausbildungsbezogene Qualifikationsebenen • Novellierung der bisherigen

Eingruppierung Ziele Modernisierung • Gliederung neuer Entgeltordnung in ausbildungsbezogene Qualifikationsebenen • Novellierung der bisherigen Heraushebungsmerkmale • Integration neuer Berufs- und Bildungsabschlüsse • Überprüfung und ggf. Anpassung an geänderte Berufsbezeichnungen und Wertigkeiten von Tätigkeiten Stand 3. Juni 2005 83

Eingruppierung Grundstrukturen Eingruppierung TVöD Weiterhin: • Eingruppierungsautomatik • Anknüpfung an überwiegend auszuübende Tätigkeit (sog.

Eingruppierung Grundstrukturen Eingruppierung TVöD Weiterhin: • Eingruppierungsautomatik • Anknüpfung an überwiegend auszuübende Tätigkeit (sog. 50%-Regel) und Arbeitsvorgang Abgeschafft: • Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege • Vergütungsgruppenzulagen und Funktionszulagen Stand 3. Juni 2005 84

Eingruppierung Vorübergehende Übertragung höherw. Tätigkeit • Keine Differenzierung mehr zwischen vertretungsweiser und vorübergehender Ausübung

Eingruppierung Vorübergehende Übertragung höherw. Tätigkeit • Keine Differenzierung mehr zwischen vertretungsweiser und vorübergehender Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit. • Bei Ausübung von mindestens 1 Monat, Anspruch auf Zahlung Zulage ab 1. Tag der Übertragung für die Dauer der Übertragung • Höhe Zulage wie bei dauerhafter Übertragung höherwertiger Tätigkeit (keine Stufenmitnahme!) Stand 3. Juni 2005 85

Eingruppierung Vorübergehende Übertragung höherw. Tätigkeit Sonderfall bisheriger Arbeiterbereich: • Weitergeltung § 9 Abs. 2

Eingruppierung Vorübergehende Übertragung höherw. Tätigkeit Sonderfall bisheriger Arbeiterbereich: • Weitergeltung § 9 Abs. 2 MTArb (Anspruch bereits bei Vertretung von 2 aufeinander folgenden Arbeitstagen) bis zu einer Neuregelung, Höhe Zulage richtet sich allerdings schon nach TVöD. ……………………………. Vorarbeiter-, Vorhandwerker- und Lehrgesellenzulage wie bisher bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung. Stand 3. Juni 2005 86

Eingruppierung Neue Entgeltordnung Struktur der neuen Entgeltordnung • Insgesamt 15 Entgeltgruppen (aufsteigend E 1

Eingruppierung Neue Entgeltordnung Struktur der neuen Entgeltordnung • Insgesamt 15 Entgeltgruppen (aufsteigend E 1 – E 15) • 4 ausbildungsbezogene Qualifikationsebenen (QE) • Einstiegsentgeltgruppen in QE sind Entgeltgruppen E 1, E 5, E 9 und E 13 • Zwischen Einstiegsentgeltgruppen der QE Heraushebungsentgeltgruppen mit höheren inhaltlichen Anforderungen • 3 Heraushebungen in QE 1, 2 und 3; 2 Heraushebungen in QE 4 Stand 3. Juni 2005 87

Stand 3. Juni 2005 88

Stand 3. Juni 2005 88

Eingruppierung Qualifikationsebenen Entgeltgruppen 1 - 4 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die keine oder eine unter

Eingruppierung Qualifikationsebenen Entgeltgruppen 1 - 4 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die keine oder eine unter dreijährige Ausbildung in einem nach dem BBi. G anerkannten Ausbildungsberuf voraussetzen. Stand 3. Juni 2005 89

Eingruppierung Entgeltgruppe 1 • Gültigkeit bereits am Stichtag 1. 10. 2005 • Nur für

Eingruppierung Entgeltgruppe 1 • Gültigkeit bereits am Stichtag 1. 10. 2005 • Nur für Neueinstellungen • Ziel: Stärkung der Konkurrenzfähigkeit des öffentlichen Dienstes gegenüber privaten Anbietern; 300 € unter derzeitigem Niveau • Atypischer Stufenverlauf (jeweils 4 Jahre) • Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten (Katalog Richtbeispiele). Stand 3. Juni 2005 90

Eingruppierung Entgeltgruppe 1 Katalog Richtbeispiele Entgeltgruppe 1 Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel •

Eingruppierung Entgeltgruppe 1 Katalog Richtbeispiele Entgeltgruppe 1 Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel • Essens- und Getränkeausgeber/innen • Garderobenpersonal; Servierer/innen • Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich • Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks • Wärter/innen von Bedürfnisanstalten • Hausarbeiter/innen • Hausgehilfe / Hausgehilfin • Bote / Botin (ohne Aufsichtsfunktion) Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag – für den Bund durch Tarifvertrag auf Bundesebene – geregelt werden. Stand 3. Juni 2005 91

Eingruppierung Qualifikationsebenen Öffnungsklausel E 1 bis E 4 • Für an- und ungelernte Tätigkeiten

Eingruppierung Qualifikationsebenen Öffnungsklausel E 1 bis E 4 • Für an- und ungelernte Tätigkeiten • in von Outsourcing/Privatisierung bedrohten Bereichen • durch landesbezirklichen bzw. bundesspezifischen Tarifvertrag • bis zur Untergrenze E 1/Stufe 2 (1. 286 €) Stand 3. Juni 2005 92

Eingruppierung Qualifikationsebenen Entgeltgruppen 5 - 8 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in

Eingruppierung Qualifikationsebenen Entgeltgruppen 5 - 8 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem BBi. G anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen. Dem BBi. G entsprechende Bestimmungen der Handw. O sind gleichgestellt; verwaltungsinterne Abschlüsse werden wie bisher anerkannt. Stand 3. Juni 2005 93

Eingruppierung Qualifikationsebenen Entgeltgruppen 9 - 12 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die einen Fachhochschulabschluss voraussetzen. Neue

Eingruppierung Qualifikationsebenen Entgeltgruppen 9 - 12 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die einen Fachhochschulabschluss voraussetzen. Neue Hochschulabschlüsse: Bachelor und Master sollen entsprechend den einschlägigen Beschlüssen der Kultus- und Innenministerkonferenz wie bei den Beamtinnen und Beamten berücksichtigt werden (Bachelor = FH; Master = FH; akkreditierter Master = Universität). Stand 3. Juni 2005 94

Eingruppierung Qualifikationsebenen Entgeltgruppen 13 - 15 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die einen Abschluss an einer

Eingruppierung Qualifikationsebenen Entgeltgruppen 13 - 15 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die einen Abschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule voraussetzen. Neue Hochschulabschlüsse: Bachelor und Master sollen entsprechend den einschlägigen Beschlüssen der Kultus- und Innenministerkonferenz wie bei den Beamtinnen und Beamten berücksichtigt werden (Bachelor = FH; Master = FH; akkreditierter Master = Universität). Stand 3. Juni 2005 95

Eingruppierung Qualifikationsebenen „Sonstige“ Durchgehende Einführung des „Sonstigen“ • in allen Qualifikationsebenen und • für

Eingruppierung Qualifikationsebenen „Sonstige“ Durchgehende Einführung des „Sonstigen“ • in allen Qualifikationsebenen und • für alle Beschäftigten unter nunmehr erleichterten Voraussetzungen: – Reduzierung der bisher geforderten Verwendungsbreite von „Sonstigen“ und Bezug auf Tätigkeit. – „Sonstiger“ gewährleistet erforderliche Durchlässigkeit in einem ausbildungsbezogenen Eingruppierungssystem Stand 3. Juni 2005 96

Eingruppierung Vergütungsgruppe I BAT / BAT-O • Keine Abbildung von Tätigkeiten der Verg. Gr

Eingruppierung Vergütungsgruppe I BAT / BAT-O • Keine Abbildung von Tätigkeiten der Verg. Gr I BAT/BAT-O mehr im TVöD • Zukünftige Bezahlung dieser Tätigkeiten außertariflich • Für vorhandene Beschäftigte Besitzstand durch Überleitung in eine besondere Übergangsentgeltgruppe oberhalb der E 15 (Entgeltgruppe 15Ü - Höhe orientiert sich am Niveau der Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O) Stand 3. Juni 2005 97

Eingruppierung Vorläufige Weitergeltung bisherigen Rechts • Bisherige Eingruppierungsregelungen gelten vorläufig im jeweiligen Geltungsbereich fort.

Eingruppierung Vorläufige Weitergeltung bisherigen Rechts • Bisherige Eingruppierungsregelungen gelten vorläufig im jeweiligen Geltungsbereich fort. • Aber Abschaffung von: – Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstiegen, – Vergütungsgruppenzulagen und – grds. auch Funktionszulagen • Sonderregelung für Neueinstellungen in: – neue Entgeltgruppe 1 – Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O (außertariflich) Stand 3. Juni 2005 98

Eingruppierung Besonderheiten bei der Weitergeltung • Eingruppierungsvorgänge bis zum In-Kraft. Treten der neuen Entgeltordnung

Eingruppierung Besonderheiten bei der Weitergeltung • Eingruppierungsvorgänge bis zum In-Kraft. Treten der neuen Entgeltordnung – vorläufig, – nur eingeschränkter Vertrauensschutz (Eingruppierung nicht garantiert, aber Besitzstandsregelung) • Ausnahme: Entgeltgruppe 1 Stand 3. Juni 2005 99

Eingruppierung Verknüpfung mit TVöD • Trotz „alter“ Eingruppierung richten sich Arbeitsverhältnisse ab Stichtag 1.

Eingruppierung Verknüpfung mit TVöD • Trotz „alter“ Eingruppierung richten sich Arbeitsverhältnisse ab Stichtag 1. 10. 2005 ausschließlich nach TVöD. • Daher erforderlich: Zuordnung der bisherigen Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen des TVöD. Stand 3. Juni 2005 100

Stand 3. Juni 2005 101

Stand 3. Juni 2005 101

Stand 3. Juni 2005 102

Stand 3. Juni 2005 102

Entgelt, Leistungsentgelt TVöD Stand 3. Juni 2005

Entgelt, Leistungsentgelt TVöD Stand 3. Juni 2005

Entgelt Ziele neue Entgeltstruktur Lösung vom Beamtenrecht / Alimentationsprinzip Abschaffung – Lebensaltersstufen und Lohnstufen

Entgelt Ziele neue Entgeltstruktur Lösung vom Beamtenrecht / Alimentationsprinzip Abschaffung – Lebensaltersstufen und Lohnstufen – Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege sowie Vergütungsgruppenzulagen – Verheiratetenzuschlag Angestellte – Kinderanteile im OZ, Sozialzuschlag Einführung – Ausrichtung Höhe monatliches Grundentgelt an Berufserfahrung und individueller Leistung – Variables Leistungsentgelt neben monatl. Grundentgelt Stand 3. Juni 2005 104

Entgelt Einführung neue Tabelle • Grundentgelttabelle TVöD wird zum 1. Oktober 2005 an Stelle

Entgelt Einführung neue Tabelle • Grundentgelttabelle TVöD wird zum 1. Oktober 2005 an Stelle der bisherigen Lohnund Vergütungstabellen treten. • Neueingestellte ab 1. Oktober 2005 erhalten Entgelt nach Entgelttabelle TVöD. • Für vorhandene Beschäftigte wird sichergestellt, dass sie durch die Überleitung in den TVöD nicht weniger verdienen als vorher. • Instrumente: – Überleitungsregelungen – Besitzstandszahlungen – Strukturausgleichszahlungen Angestellte Stand 3. Juni 2005 105

Stand 3. Juni 2005 106

Stand 3. Juni 2005 106

Entgelt Struktur Entgelttabelle • 15 Entgeltgruppen (E 1 bis E 15) • mit bis

Entgelt Struktur Entgelttabelle • 15 Entgeltgruppen (E 1 bis E 15) • mit bis zu 6 Stufen, davon – 2 Grundstufen – 4 Entwicklungsstufen • Altersunabhängiges Aufrücken in den Stufen nach – Berufserfahrung und – individueller Leistung Stand 3. Juni 2005 107

Entgelt Stufen Einstiegsstufen / förderliche Zeiten • Stufe 1 erhalten Berufsanfänger ohne Berufserfahrung sowie

Entgelt Stufen Einstiegsstufen / förderliche Zeiten • Stufe 1 erhalten Berufsanfänger ohne Berufserfahrung sowie alle Neueinstellungen E 9 – E 15 • Stufe 2 erhalten Neueinstellungen mit einschlägiger Berufserfahrung in E 2 – E 8 • Darüber hinaus Anerkennung förderlicher Zeiten: Ausgesetzt bis 31. 12. 2008 – einer beruflichen Erfahrung in der übertragenen oder entsprechenden Tätigkeit beim Bund, – bei anderen Arbeitgebern (Kann- Regelung; Ausgestaltung noch offen) Stand 3. Juni 2005 108

Entgelt Stufen Aufrücken in den Stufen (Verweildauer) Maßgebliche Faktoren: – Beschäftigungszeit und – individuelle

Entgelt Stufen Aufrücken in den Stufen (Verweildauer) Maßgebliche Faktoren: – Beschäftigungszeit und – individuelle Leistung Aufstieg in die Stufen 4 bis 6 nur bei entsprechender Leistung: • Mindestens durchschnittliche Leistung • Verkürzung bei Leistungen erheblich über dem Durchschnitt • Verlängerung bei Leistungen erheblich unter dem Durchschnitt. Jährliche Prüfung bei Festhalten; Beschwerde an behördliche Kommission möglich Stand 3. Juni 2005 109

Stand 3. Juni 2005 110

Stand 3. Juni 2005 110

Entgelt Stufenzuordnung bei Höhergruppierung • Zuordnung erfolgt zu der Stufe der höheren Entgeltgruppe mit

Entgelt Stufenzuordnung bei Höhergruppierung • Zuordnung erfolgt zu der Stufe der höheren Entgeltgruppe mit mindestens dem bisherigen Entgelt. Ø betragsgemäß und nicht stufengleich! • Beispiel: Sachverhalt: E 7 Stufe 5 (2. 305 € Monatsentgelt), Aufstieg nach E 8 (Stufe 3 = 2. 240 €, Stufe 4 = 2. 330 €) Ergebnis: Zuordnung E 8 Stufe 4 Stand 3. Juni 2005 111

Beispiel Stufenzuordnung Höhergruppierung Betragsmäßige Zuordnung Nicht stufengleich! E 8 Stufe 4 ! E 7

Beispiel Stufenzuordnung Höhergruppierung Betragsmäßige Zuordnung Nicht stufengleich! E 8 Stufe 4 ! E 7 Stufe 5 Stand 3. Juni 2005 112

Entgelt Neue Bezahlungsstruktur • Im Verhältnis zu Tabellen BAT – am Anfang höhere Werte,

Entgelt Neue Bezahlungsstruktur • Im Verhältnis zu Tabellen BAT – am Anfang höhere Werte, – am Ende abgesenkt. • Keine systematische Tabelle, sondern Ergebnis von Einzelberechnungen. • Ziele: – Schutz Lebenserwerbseinkommen – Einbau des Volumens Grundvergütung bzw. Monatstabellenlohn, OZ 1 und 2, Allgemeine Zulage in Tabelle Stand 3. Juni 2005 113

Bezahlungsstruktur alt Bezüge junge Beschäftigte Bezüge ältere Beschäftigte Bezahlungsstruktur TVöD Entgelt junge Beschäftigte Stand

Bezahlungsstruktur alt Bezüge junge Beschäftigte Bezüge ältere Beschäftigte Bezahlungsstruktur TVöD Entgelt junge Beschäftigte Stand 3. Juni 2005 Entgelt ältere Beschäftigte 114

Stand 3. Juni 2005 115

Stand 3. Juni 2005 115

Stand 3. Juni 2005 116

Stand 3. Juni 2005 116

Stand 3. Juni 2005 117

Stand 3. Juni 2005 117

Entgelt Bemessungsgrundlage Fortzahlung Entgelt • bei Erholungsurlaub, Arbeitsbefreiung, Sonderurlaub, Jahressonderzahlung • Höhe = Durchschnitt

Entgelt Bemessungsgrundlage Fortzahlung Entgelt • bei Erholungsurlaub, Arbeitsbefreiung, Sonderurlaub, Jahressonderzahlung • Höhe = Durchschnitt der 1. der tariflichen Entgelte 2. der letzten drei Monate vor dem maßgeblichen Ereignis 3. ohne Überstundenzuschläge (Ausnahme: dienstplanmäßige ~), Leistungsprämien, Leistungszulagen, Sonderzahlungen Stand 3. Juni 2005 118

Entgelt Jahressonderzahlung ab 2007 • Bemessungsgrundlage: Ø Entgelt Juli/August/September (Entgeltgruppe am 1. 9. )

Entgelt Jahressonderzahlung ab 2007 • Bemessungsgrundlage: Ø Entgelt Juli/August/September (Entgeltgruppe am 1. 9. ) • Auszahlung mit Novemberentgelt • Tarifgebiet E 1 bis 8 E 9 bis 12 E 13 bis 15 West 90 % 80 % 60 % Ost (75% West) 67, 5 % 60 % 45 % • Verminderung um 1/12 für jeden Kalendermonat ohne Anspruch auf Bezüge (Ausnahmen z. B. Zivil- oder Grundwehrdienst, Beschäftigungsverbote Mu. Sch. G, Elternzeit bis zum Ende des Geburtsjahres, kein Krankengeldzuschuss wegen Höhe Krankengeldes) Stand 3. Juni 2005 119

Entgelt Variable Leistungsbezahlung ab 2007 Grundsätzliches: • Zusätzlich zum Grundentgelt für alle Beschäftigten •

Entgelt Variable Leistungsbezahlung ab 2007 Grundsätzliches: • Zusätzlich zum Grundentgelt für alle Beschäftigten • Anknüpfungspunkt ist individuelle Leistung • Jährlich neue Feststellung und Entscheidung über „ob“ und „wieviel“ • Unabhängig von Leistungsbezug des Stufenaufstiegs • Einstieg „erst“ in 2007 wegen erforderlichen Vorlaufs bei Finanzierung und Einführung. Stand 3. Juni 2005 120

Entgelt variable Leistungsbezahlung • Beginn 2007 mit – 1 % der ständigen Monatsentgelte –

Entgelt variable Leistungsbezahlung • Beginn 2007 mit – 1 % der ständigen Monatsentgelte – des Vorjahres – der Tarifbeschäftigten. • Zielgröße 8 % Entgeltsumme Tarifbeschäftigte • Finanzierung durch: – Umwidmung abgelöster Bezahlungsbestandteile – Erhöhungen im Rahmen von Lohnrunden – Rückflüsse von Besitzständen (Personalfluktuation) Stand 3. Juni 2005 121

Entgelt variable Leistungsbezahlung • Im TVöD nur Rahmenregelung, Ausgestaltung durch besonderen Tarifvertrag • Elemente:

Entgelt variable Leistungsbezahlung • Im TVöD nur Rahmenregelung, Ausgestaltung durch besonderen Tarifvertrag • Elemente: – monatliche Leistungszulagen – einmalige Leistungs-/Erfolgsprämien • Methoden der Leistungsfeststellung und bewertung, z. B: – Zielvereinbarung – systematische Leistungsbewertung • Behördliche Kommission Stand 3. Juni 2005 122

Überleitung Übergangsrecht (TVÜ-Bund) Stand 3. Juni 2005 123

Überleitung Übergangsrecht (TVÜ-Bund) Stand 3. Juni 2005 123

TVÜ-Bund Allgemeine Vorschriften Geltungsbereich • Für am 30. 09. 2005 Vorhandene • Einzelregelungen auch

TVÜ-Bund Allgemeine Vorschriften Geltungsbereich • Für am 30. 09. 2005 Vorhandene • Einzelregelungen auch für Neueinstellungen, z. B. Eingruppierung • TVöD gilt, soweit keine abweichenden Regelungen im TVÜ Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch TVöD • mit Wirkung vom 1. 10. 2005 (Anlage 1 A = BAT/MTArb) • sowie in Anlage 1 B große Zahl sonstiger Alt-TVe (Negativliste), z. B. Zuwendung, Urlaubsgeld etc. Stand 3. Juni 2005 124

TVÜ-Bund Überleitungsregelungen Grundsätze • Am Stichtag 1. Oktober 2005 Überleitung aller Beschäftigten mit bisheriger

TVÜ-Bund Überleitungsregelungen Grundsätze • Am Stichtag 1. Oktober 2005 Überleitung aller Beschäftigten mit bisheriger Vergütungs- bzw. Lohngruppe in eine Entgeltgruppe TVöD. • Für Angestellte und Arbeiter gelten unterschiedliche Regelungen. • Angestellte: Vergleichsentgelt, 2 Jahre in individueller Zwischenstufe • Arbeiter: unmittelbare Stufenzuordnung nach Beschäftigungszeit; ggf. indiv. Zwischenstufe • Komplexität der Überleitung aus Kostengründen unabdingbar! Stand 3. Juni 2005 125

TVÜ-Bund Überleitung in Entgeltgruppe • Erster Schritt der Überleitung: Finden der richtigen Entgeltgruppe! •

TVÜ-Bund Überleitung in Entgeltgruppe • Erster Schritt der Überleitung: Finden der richtigen Entgeltgruppe! • Anlage 2 TVÜ: Verbindliche Festlegung, – aus welcher Lohn- bzw. Vergütungsgruppe – in welche Entgeltgruppe überzuleiten ist. • Maßgeblich ist die Lohn- bzw. Vergütungsgruppe am Stichtag 30. 09. 2005 Stand 3. Juni 2005 126

Stand 3. Juni 2005 127

Stand 3. Juni 2005 127

TVÜ-Bund Überleitung in Stufe • Zweiter Schritt der Überleitung: Finden der richtigen Stufe innerhalb

TVÜ-Bund Überleitung in Stufe • Zweiter Schritt der Überleitung: Finden der richtigen Stufe innerhalb der Entgeltgruppe ! • Vergleichsentgelt dient der Stufenfindung • Überleitung nach dem Vergleichsentgelt – verhindert Kostenschub für AG – verhindert Einkommensverluste bei der Überleitung für den AN Stand 3. Juni 2005 128

TVÜ-Bund Überleitung Vergleichsentgelt (§ 5) • Basis = erhaltene Bezüge September 2005 • Angestellte

TVÜ-Bund Überleitung Vergleichsentgelt (§ 5) • Basis = erhaltene Bezüge September 2005 • Angestellte – Grundvergütung – Allgemeine Zulage – Ortszuschlag der Stufe 1 bzw. 2 • Arbeiter / Arbeiterinnen – Monatstabellenlohn Stand 3. Juni 2005 129

TVÜ-Bund Überleitung Sonderfälle Vergleichsentgelt (VE) • Fallgruppen-, Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg Oktober 2005: Erfüllen Angestellte/Arbeiter

TVÜ-Bund Überleitung Sonderfälle Vergleichsentgelt (VE) • Fallgruppen-, Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg Oktober 2005: Erfüllen Angestellte/Arbeiter im Laufe des Oktober 2005 die Voraussetzungen für Aufstiege, werden sie für VE so behandelt, als seien sie im September 2005 höher gruppiert worden (§ 4 Abs. 2). • Herabgruppierung im Oktober 2005: wie oben (§ 4 Abs. 3) • Stufensteigerungen im Oktober 2005 werden so berücksichtigt, als hätten sie bereits im September 2005 stattgefunden (§ 5 Abs. 4). Stand 3. Juni 2005 130

TVÜ-Bund Überleitung Sonderfälle Vergleichsentgelt • Bei Teilzeitbeschäftigten wird das VE fiktiv auf der Grundlage

TVÜ-Bund Überleitung Sonderfälle Vergleichsentgelt • Bei Teilzeitbeschäftigten wird das VE fiktiv auf der Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt (§ 5 Abs. 5). • Haben Beschäftigte im September 2005 wegen Beurlaubung ohne Bezüge von mehr als 6 Monaten oder wegen Ruhens des Arbeitsverhältnisses keine Bezüge erhalten, werden sie für das VE so gestellt, als hätten sie am 1. 9. 2005 die Arbeit wieder aufgenommen (§ 5 Abs. 6). Stand 3. Juni 2005 131

TVÜ-Bund Überleitung Sonderfälle Vergleichsentgelt • Fehlzeiten: Erhalten Beschäftigte nicht für alle Septembertage Bezüge, wird

TVÜ-Bund Überleitung Sonderfälle Vergleichsentgelt • Fehlzeiten: Erhalten Beschäftigte nicht für alle Septembertage Bezüge, wird das VE so bestimmt, als wenn sie für alle Tage des Septembers 2005 Bezüge erhalten hätten (§ 5 Abs. 6). • Modifizierter Stufenaufstieg: Stufenhemmung wird aufgehoben (§ 5 Abs. 7). • Vor vollendetem 18. Lebensjahr: VE = Gesamtvergütung ( § 30 BAT-O) bzw. 85 % Monatstabellenlohn (§ 23 Abs. 1 MTArb / MTArb-O) (§ 5 Abs. 2 bzw. 3) Stand 3. Juni 2005 132

Stand 3. Juni 2005 133

Stand 3. Juni 2005 133

TVÜ-Bund Überleitung Stufenzuordnung Angestellte (§ 6) Überleitung mit dem Vergleichsentgelt • am 1. 10.

TVÜ-Bund Überleitung Stufenzuordnung Angestellte (§ 6) Überleitung mit dem Vergleichsentgelt • am 1. 10. 2005 • in eine individuelle Zwischenstufe ihrer neuen Entgeltgruppe (§ 6 Abs. 1) • mindestens in Stufe 2 (§ 6 Abs. 4) • ggf. in individuelle Endstufe (§ 6 Abs. 3) Aufsteigen in die nächst höhere Stufe zum 1. 10. 2007; damit beginnt Laufzeit für neue Stufe (§ 6 Abs. 1) Stand 3. Juni 2005 134

Stand 3. Juni 2005 135

Stand 3. Juni 2005 135

TVÜ-Bund Überleitung Beispiel Überleitung Angestellte Verg. Gr VII BAT (nach Bew. A), verheiratet, LASt

TVÜ-Bund Überleitung Beispiel Überleitung Angestellte Verg. Gr VII BAT (nach Bew. A), verheiratet, LASt 33 Ø Überleitung in E 5 Ø Vergleichsentgelt = tatsächlich erhaltene Bezüge September 2005: – Grundvergütung 1. 367, 97 € – Allgemeine Zulage 107, 44 € – OZ Stufe 2 575, 03 € – Vergleichsentgelt 2. 055, 44 € Ø Indiv. Zwischenstufe zwischen Stufen 3 und 4 Stand 3. Juni 2005 136

1. 10. 2005 Vergleichsentgelt 2055, 44 € E 5 zwischen Stufen 3 und 4

1. 10. 2005 Vergleichsentgelt 2055, 44 € E 5 zwischen Stufen 3 und 4 1. 10. 2007 Aufrücken in Stufe 4 Stand 3. Juni 2005 137

TVÜ-Bund Überleitung Stufenzuordnung Arbeiter/innen (§ 7) • Maßgeblich ist Beschäftigungszeit (§ 6 MTArb/MTArb-O) •

TVÜ-Bund Überleitung Stufenzuordnung Arbeiter/innen (§ 7) • Maßgeblich ist Beschäftigungszeit (§ 6 MTArb/MTArb-O) • Unmittelbare Einstufung, als ob neue Entgelttabelle bereits ab Beginn der Beschäftigung gegolten hätte; Stufe 1 wird stets mit 1 Jahr berücksichtigt (§ 7 Abs. 1). • Aber: Überleitung in individuelle Zwischenstufe, wenn VE höher als unmittelbare Einstufung nach Beschäftigungszeit (§ 7 Abs. 3) • Ggf. indiv. Endstufe, Stufe 2 sofort (§ 7 Abs. 2) Stand 3. Juni 2005 138

Arbeiter LGr 5 a 8 Jahre BZ 1. 10. 2005 Vergleichsentgelt 2040, 54 €

Arbeiter LGr 5 a 8 Jahre BZ 1. 10. 2005 Vergleichsentgelt 2040, 54 € Überleitung in E 5 Stufe 4 Aufrücken in Stufe 5 am 1. 10. 2009 (nach 4 Jahren) Stand 3. Juni 2005 139

TVÜ-Bund Besitzstandsregelungen (§§ 8 - 16) • Unterschiedlich nach bisherigen Statusgruppen • nur für

TVÜ-Bund Besitzstandsregelungen (§§ 8 - 16) • Unterschiedlich nach bisherigen Statusgruppen • nur für Angestellte: – Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege – Vergütungsgruppenzulagen – Strukturausgleich • Grund: Tabellenwerte E 3 -8 TVöD orientieren sich an den Werten Monatstabellenlohn (einschließlich regelmäßiger Bewährungs- und Zeitaufstiege) Stand 3. Juni 2005 140

TVÜ-Bund Besitzstand Familienbezogene Entgeltbestandteile • Keine familienbezogenen Bestandteile mehr. • OZ 2 ist in

TVÜ-Bund Besitzstand Familienbezogene Entgeltbestandteile • Keine familienbezogenen Bestandteile mehr. • OZ 2 ist in das Vergleichsentgelt eingeflossen. • Kinderbezogene Entgeltbestandteile (§ 11): – Angestellte OZ 3 ff, Arbeiter/innen Sozialzuschlag – Dynamische Besitzstandszulage – Zum Stichtag Zahlung Kindergeld (ESt. G oder BKGG) – Auch für bis zum 31. 12. 2005 geborene Kinder – Zeitdauer: Zahlung Kindergeld BKKG/ESt. G Stand 3. Juni 2005 141

TVÜ-Bund Besitzstand Bewährungs-/ Fallgruppenaufstiege I (§ 8) • Keine Aufstiege mehr im TVöD. •

TVÜ-Bund Besitzstand Bewährungs-/ Fallgruppenaufstiege I (§ 8) • Keine Aufstiege mehr im TVöD. • Für übergeleitete Angestellte in E 3, 5, 6 oder 8 gilt 50 % Klausel (§ 8 Abs. 1): – Wenn am 1. 10. 2005 Hälfte der Zeitdauer für Aufstieg in die nächst höhere Verg. Gr erfüllt und – persönliche Voraussetzungen vorliegen, dann – zum individuellen Aufstiegszeitpunkt „Aufstieg“ in die Aufstiegs-Entgeltgruppe, wenn noch entsprechende Tätigkeit. – Beim „Aufstieg“ keine Stufenmitnahme! Stand 3. Juni 2005 142

TVÜ-Bund Besitzstand Bew. A (§ 8 Abs. 1) (Beispiel) Verg. Gr VII / VIb

TVÜ-Bund Besitzstand Bew. A (§ 8 Abs. 1) (Beispiel) Verg. Gr VII / VIb BAT, ledig, LASt 29, „Höhergruppierung“ am 1. 8. 2006 • Überleitung E 5 • Vergleichsentgelt = tatsächlich erhaltene Bezüge September 2005: • • Grundvergütung Allgemeine Zulage OZ Stufe 1 Vergleichsentgelt 1. 305, 86 € 107, 44 € 473, 21 € 1. 886, 51 € • Überleitung in indiv. Zwischenstufe zwischen Stufen 2 und 3 • „Höhergruppierung“ 1. 8. 2006 E 6, Stufe 2 Stand 3. Juni 2005 143

Vergleichsentgelt 1. 886, 51 € 1. 8. 2006 „Höhergruppierung“ in E 6 Stufe 2

Vergleichsentgelt 1. 886, 51 € 1. 8. 2006 „Höhergruppierung“ in E 6 Stufe 2 1. 10. 2005 Zwischen Stufe 2 und 3 Stand 3. Juni 2005 144

TVÜ-Bund Besitzstand Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege II Entgeltgruppen 2 und 9 - 15 ( §

TVÜ-Bund Besitzstand Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege II Entgeltgruppen 2 und 9 - 15 ( § 8 Abs. 2): • Wenn am Stichtag Hälfte Zeitdauer für Aufstieg in nächst höhere Verg. Gr erfüllt ist, • Restdauer im Zeitraum bis 30. 9. 2007 liegt und • persönlichen Voraussetzungen vorliegen, dann zum individuellen Aufstiegszeitpunkt • Erhöhung des indiv. VE um den Betrag der Höhergruppierung; • dadurch zumeist höhere indiv. Zwischenstufe. • Aber: Verbleib in der bisherigen Entgeltgruppe. Stand 3. Juni 2005 145

TVÜ-Bund Besitzstand Vergütungsgruppenzulagen (§ 9) • Vergütungsgruppenzulage steht am Stichtag zu: Ø dann: dynamische

TVÜ-Bund Besitzstand Vergütungsgruppenzulagen (§ 9) • Vergütungsgruppenzulage steht am Stichtag zu: Ø dann: dynamische Besitzstandszulage (§ 9 Abs. 1) • Vergütungsgruppenzulage wird nach dem 30. September 2005 gezahlt, wenn (§ 9 Abs. 2): • • Kein vorheriger Fallgruppenaufstieg Bewährungszeit am 1. Oktober 2005 zur Hälfte erfüllt Alle Voraussetzungen nach altem Recht erfüllt Tätigkeit für die Vergütungsgruppenzulage wird bis zum individuellen Zeitpunkt fortgeführt • 2 weitere Sonderfälle in § 9 Abs. 3 a und b. Stand 3. Juni 2005 146

TVÜ-Bund Besitzstand Strukturausgleich (§ 12) • Kein Besitzstand, sondern Ausgleich für fiktive zukünftige Einkommenseinbußen.

TVÜ-Bund Besitzstand Strukturausgleich (§ 12) • Kein Besitzstand, sondern Ausgleich für fiktive zukünftige Einkommenseinbußen. • Liste Strukturausgleiche für einzelne Angestelltengruppen: – Abhängig von Vergütungs- und Fallgruppe, Ortszuschlag und LASt bei In-Kraft-Treten TVöD – Zahlungsbeginn: 1. Oktober 2007 (ggf. später) – Dauerhaft oder zeitlich befristet – Ausgleichsbetrag zwischen 20 und 110 € mtl. – Nicht dynamisch Stand 3. Juni 2005 147

Liste Strukturausgleich Bund (Auszug) Bei In-Kraft-Treten Stand 3. Juni 2005 148

Liste Strukturausgleich Bund (Auszug) Bei In-Kraft-Treten Stand 3. Juni 2005 148

Einzelbeispiel Vb ohne Bew. A, OZ 2, 29 LASt Strukturausgleich 90 € mtl. für

Einzelbeispiel Vb ohne Bew. A, OZ 2, 29 LASt Strukturausgleich 90 € mtl. für 7 Jahre Stand 3. Juni 2005 149

Einzelbeispiel Vb ohne Bew. A, OZ 1, 31 LASt Strukturausgleich 60 € mtl. nach

Einzelbeispiel Vb ohne Bew. A, OZ 1, 31 LASt Strukturausgleich 60 € mtl. nach 4 Jahren für 7 Jahre Stand 3. Juni 2005 150

TVÜ-Bund Abgeltungsregelungen Strukturausgleich Abgeltungsvereinbarungen insb. möglich für • Kinderbezogene Entgeltbestandteile, wenn Kind 16. Lebensjahr

TVÜ-Bund Abgeltungsregelungen Strukturausgleich Abgeltungsvereinbarungen insb. möglich für • Kinderbezogene Entgeltbestandteile, wenn Kind 16. Lebensjahr vollendet hat (§ 11 Abs. 2) • Strukturausgleich (§ 12 Abs. 6) Stand 3. Juni 2005 151

TVÜ-Bund Entgeltgruppe 2Ü (§ 19 Abs. 1) Übergangsentgeltgruppe zwischen Stichtag bis zum In-Kraft-Treten der

TVÜ-Bund Entgeltgruppe 2Ü (§ 19 Abs. 1) Übergangsentgeltgruppe zwischen Stichtag bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung. Für in E 2Ü übergeleitete oder in Lohngruppen 1/2/2 a und 2/2 a eingestellte Beschäftigte. Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 1. 503 1. 670 1. 730 1. 810 1. 865 1. 906 Stand 3. Juni 2005 152

TVÜ-Bund Entgeltgruppe 15Ü (§ 19 Abs. 2) Übergangsentgeltgruppe zwischen Stichtag bis zum In-Kraft-Treten der

TVÜ-Bund Entgeltgruppe 15Ü (§ 19 Abs. 2) Übergangsentgeltgruppe zwischen Stichtag bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung. • Für am Stichtag vorhandene Beschäftigte, die in die E 15Ü übergeleitet werden. • Atypischer Stufenverlauf: jeweils 5 Jahre • Beschäftigte mit 43. / 45. LASt nach 2 Jahren 50 € Strukturausgleich dauerhaft. Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 4. 275. - 4. 750. - 5. 200. - 5. 570. - Stand 3. Juni 2005 153

TVÜ-Bund Entgeltgruppe 13 / 14 Sonderregelung bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung für Zuordnung

TVÜ-Bund Entgeltgruppe 13 / 14 Sonderregelung bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung für Zuordnung Vergütungsgruppe IIa BAT/BAT-O mit 5 -bzw. 6 -jährigem Aufstieg nach Ib Ø Zulage zwischen E 13 und E 14 Stand 3. Juni 2005 154