STUDENTEN UND PRAKTIKANTEN 2015 www aokbusiness de SCHRITTE
STUDENTEN UND PRAKTIKANTEN 2015 www. aok-business. de
SCHRITTE IN DIE SELBSTSTÄNDIGKEIT Erforderliche Schritte bei Existenzgründung Gewerbeschein Ordnungsamt, Gewerbemeldestelle Betriebsnummer Zentrale Vergabestelle der Agentur für Arbeit 0800 -4555520 oder betriebsnummernservice@arbeitsagentur. de Unfallversicherung Berufsgenossenschaft Anmeldung zur Sozialversicherung Krankenkasse des Arbeitnehmers Handelsregister Amtsgericht, Notar 1
KRANKENVERSICHERUNG – AUCH AN DIE EIGENE ABSICHERUNG DENKEN Beitragssätze KV Allgemeiner Beitragssatz 14, 6 % Ermäßigter Beitragssatz 14, 0 % + Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse Beiträge für freiwillig versicherte Selbstständige » Nach erzieltem Einkommen grds. » Mindestbemessung für Selbstständige: 2. 126, 25 € » Bei Gründerzuschuss mind. : 1. 417, 50 € » Kein Gründerzuschuss, aber geringe Einkünfte: » niedrigere Mindestbemessung möglich, aber: „Bedürftigkeit“ nachweisen 2
ARBEITNEHMERBESCHÄFTIGUNG Welche Arbeitnehmer sind zur Krankenkasse zu melden? » Versicherungspflichtige Arbeitnehmer … und die Aushilfen? » Versicherungsfreiheit, wenn Minijob » Geringfügig entlohnte Beschäftigung (450 -€-Job; RV auf Antrag) oder » Kurzfristige Beschäftigung (im Voraus auf 3 Monate/70 Arbeitstage begrenzt) Welche Unterlagen muss AN mit Beschäftigungsbeginn vorlegen? » Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse » Sozialversicherungsausweis 3
ARBEITSENTGELT UND BEITRÄGE Formel für die Beitragsberechnung Arbeitsentgelt x 1/2 Beitragssatz x 2 100 Verteilung Arbeitgeber (50 %) Arbeitnehmer (50 %) Kranken- und Pflegeversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung 30 -jähriger, versicherungspflichtiger Arbeitnehmer (kinderlos) mit Bruttolohn von 2. 500, 00 € im Juli 2015. Individueller Zusatzbeitragssatz ist 0, 9 %. KV Vom AG und AN paritätisch zu tragender Beitragssatz: AG-Anteil: 2. 500, 00 € x 7, 3 % = AN-Anteil: 2. 500, 00 € x 7, 3 % = Zusatzbeitrag: 2. 500, 00 € x 0, 9 % = Gesamtbeitrag: 182, 50 € + 22, 50 € = 4 14, 6 % 182, 50 € 22, 50 € 387, 50 €
MELDEVERFAHREN & BEITRAGSNACHWEISE 5
ZAHLUNG DER BEITRÄGE » Allein durch Arbeitgeber » SEPA-Lastschriftmandat (früher: Einzugsermächtigung) » Drittletzter Bankarbeitstag » Fälligkeitstage: 6 Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. 28. 25. 27. 28. 27. 26. 29. 27. 28. 26. 28.
WERKSTUDENTEN Rentenversicherung (zeitlich unbefristete Beschäftigung) » Arbeitsentgelt nicht über 450 € » Arbeitsentgelt über 450 € Beispiel 1 Student, unbefristete Beschäftigung Wöchentliche Arbeitszeit Monatliches Arbeitsentgelt KV-, PV-, ALV-Freiheit und RV-Pflicht 7 14 Std. 460 €
ZUSAMMENRECHNUNG » Mehrere Beschäftigungen » Wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden Beispiel 2 Arbeitgeber A: 11 Stunden/Woche (unbefristete Beschäftigung) Arbeitgeber B: 9 Stunden/Woche (zusätzliche Aushilfstätigkeit) KV-, PV-, ALV-Freiheit und RV-Pflicht Keine pauschalen KV-Beiträge 8 270 €/Monat 200 €/Monat
WERKSTUDENTEN » Wochenarbeitszeit über 20 Stunden: KV-, PV-, RV- und ALVPflicht bei Arbeitsentgelt über 450 € » Ausnahme: Beschäftigung überwiegend am Wochenende/Abend/Nachtstunden Beispiel 3 Student, unbefristete Beschäftigung, di bis do von 18 bis 21 Uhr bzw. fr, sa und so von 18 bis 24 Uhr Wöchentliche Arbeitszeit Monatliches Arbeitsentgelt KV-, PV-, ALV-Freiheit und RV-Pflicht 9 27 Std. 900 €
BESCHÄFTIGUNG WÄHREND VORLESUNGSFREIER ZEIT Grundsätzlich auch KV, -PV, - und ALV-frei, aber: » Max. 182 Kalendertage pro Zeitjahr: » Rahmenfrist 1 Jahr zurück ausgehend vom Ende zu beurteilender Beschäftigung » Nur Beschäftigungen über 20 Stunden maßgebend Beispiel 4 Beschäftigung Beginn der Rahmenfrist Ende der Rahmenfrist 10 16. 2. bis 3. 4. 2015 4. 4. 2014 3. 4. 2015
ZUSAMMENRECHNUNG Beispiel 5 Arbeitgeber A: Arbeitgeber B: 14 Stunden/Woche 10 Stunden/Woche 600 €/Monat 460 €/Monat Kein Studentenstatus: SV-Pflicht Beispiel 6 (Verhältnis ändert sich erst im Zeitablauf) Arbeitgeber A: Arbeitgeber B (ab 1. 8. 2015) 12 Stunden/Woche 10 Stunden/Woche 350 €/Monat 300 €/Monat Ab 1. 8. 15 KV-, PV-, RV- und ALV-Pflicht für beide Beschäftigungen 11
KURZFRISTIGE BESCHÄFTIGUNG Zweite Variante der geringfügigen Beschäftigung, auch versicherungsfrei » Ausweitung der Höchstgrenzen ab 01. 15 (gültig bis 31. 12. 18) » im Voraus befristet (schriftl. zu dokumentieren) » auf 3 Monate/70 Arbeitstage (bisher 2 Monate/50 Arbeitstage) » Typische Beispiele: Krankheits-/Urlaubsvertretungen, Saisontätigkeiten, kurzfristiger Personalbedarf, Ferienjobs » weitere Voraussetzung: keine Berufsmäßigkeit, also von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung » Entscheidungshilfe auf www. minijob-zentrale. de 12
URLAUBSSEMESTER Beschäftigung während Urlaubssemesters » Weiter eingeschrieben ohne Teilnahme am laufenden Studienbetrieb » Beurteilung wie Arbeitnehmer DIPLOMARBEIT IM BETRIEB » Erstellung der Diplomarbeit im Betrieb » Diplomandenvereinbarung » Keine verwertbare Arbeitsleistung für Betrieb » Unerheblich: Zahlung eines Honorars » Keine SV-Pflicht 13
STUDIUM WÄHREND BESCHÄFTIGUNG » Arbeitszeit wird Studium angepasst (bis zu 20 Std. /Woche) » Kein prägender innerer Zusammenhang zwischen Studium und Beschäftigung » KV-, PV-, ALV-Freiheit, RV-Pflicht » Gilt auch für Teilzeitkräfte Beispiel 7 AN (bisher 38 Std. /Woche, 2. 000 €/Monat) nimmt am Studium auf Reduzierte Beschäftigung Monatsentgelt KV-, PV-, ALV-Freiheit, RV-Pflicht 14 1. 4. 2015 18 Std. /Woche 900 €
ANDERE STUDIENFORMEN Aufbau-, Ergänzungs- und Zweitstudium » Aufbau-/Zweitstudium » Sonderstatus als Student in KV, PV, ALV möglich » Ergänzungs- /Zweitstudium neben dem Beruf » Kein Sonderstatus möglich Promotionsstudium » SV-Pflicht » Keine kurzfristige Beschäftigung möglich (Berufsmäßigkeit) Nachholmöglichkeit der Prüfung » Sonderstatus als Student in KV, PV, ALV, solange immatrikuliert 15
PRAKTIKANTEN
BESCHÄFTIGUNG VON PRAKTIKANTEN Begriff » Aneignung von praktischen Kenntnissen in einem Unternehmen » Dient der Vorbereitung auf den künftigen Beruf Versicherungsrechtliche Beurteilung » Entscheidungskriterien: » Vorgeschriebenes oder nicht vorgeschriebenes Praktikum » Vor-/Nachpraktikum oder Zwischenpraktikum 17
SCHÜLER
BESCHÄFTIGUNG VON SCHÜLERN Grundsätze » Beurteilung wie bei Arbeitnehmern » Minijobregeln gelten » Pauschale Beiträge auch für geringfügig entlohnte Schüler Arbeitslosenversicherung » Schüler allgemeinbildender Schulen mit mehr als geringfügige Dauerbeschäftigung sv-frei » Wichtig: Schulbescheinigung gehört zu den Entgeltunterlagen 19
SCHULABGÄNGER Vor Aufnahme einer Dauerbeschäftigung » Geringfügig entlohnte Beschäftigung möglich (450 €) » Berufsmäßigkeit – keine kurzfristige Beschäftigung möglich Vor Aufnahme eines Studiums » Keine Berufsmäßigkeit » Kurzfristige Beschäftigung möglich (3 -Monats-Regelung) Vor Aufnahme des Bundesfreiwilligendiensts/freiwilligen Wehrdiensts » Geringfügig entlohnte Beschäftigung möglich (450 €) » Berufsmäßigkeit – keine kurzfristige Beschäftigung möglich 20
AUF WIEDERSEHEN
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