Strafrecht in der Zivilrechtsklausur Gliederung Strafrecht in der

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Strafrecht in der Zivilrechtsklausur

Strafrecht in der Zivilrechtsklausur

Gliederung • Strafrecht in der zivilrechtlichen Examensklausur? • Die wichtigsten Normen für die Klausur

Gliederung • Strafrecht in der zivilrechtlichen Examensklausur? • Die wichtigsten Normen für die Klausur (Übersicht) • Aufbauschemata im Strafrecht (Tatbestand) • Kleine Fälle • Rechtswidrigkeit (und Schuld) • Kleine Fälle HANJA REBELL-HOUBEN 2

Prüfschema § 823 Abs. 2 BGB I. Verletzung des Schutzgesetzes i. S. v. §

Prüfschema § 823 Abs. 2 BGB I. Verletzung des Schutzgesetzes i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB 1. Schutzgesetz 2. Verstoß gegen das Schutzgesetz II. Rechtswidrigkeit III. Verschulden (§ 823 Abs. 2 S. 2 BGB beachten) IV. Schaden V. Haftungsausfüllende Kausalität der Schutzgesetzverletzung für den Schaden und obj. Zurechnung VI. Anspruchskonkurrenz Ausrichtungsfeld HANJA REBELL-HOUBEN 3

Was ist ein Schutzgesetz? Gesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB ist

Was ist ein Schutzgesetz? Gesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB ist jede Rechtsnorm (§ 2 EGBGB). Ein Schutzgesetz liegt vor, wenn die Norm entsprechend ihrem Zweck zumindest auch (neben dem Schutz von Interessen der Allgemeinheit) dazu dient, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen (nicht nur Parlamentsgesetze, sondern auch Rechtsverordnungen, z. B. St. VO oder Satzungen). Nicht ausreichend sind damit Gesetze zugunsten des Staates oder Allgemeinheit. Quelle: MüKo. BGB/Wagner, § 823 Rn. 479 Ausrichtungsfeld HANJA REBELL-HOUBEN 4

Was ist ein Schutzgesetz? Die wichtigsten Schutzgesetze aus dem Bereich des St. GB: •

Was ist ein Schutzgesetz? Die wichtigsten Schutzgesetze aus dem Bereich des St. GB: • § 223 St. GB – Körperverletzung Schutzgut: körperliche Unversehrtheit • § 229 St. GB – Fahrlässige Körperverletzung Schutzgut: körperliche Unversehrtheit • § 242 St. GB – Diebstahl Schutzgut: Eigentum • § 246 St. GB – Unterschlagung Schutzgut: Eigentum • § 263 St. GB – Betrug Schutzgut: Vermögen • § 266 St. GB – Untreue Schutzgut: Vermögen • § 303 St. GB – Sachbeschädigung Schutzgut: Eigentum Weitere Beispiele: Schaub in: Prütting/Wegen/Weinreich § 823 Rn. 237 Ausrichtungsfeld HANJA REBELL-HOUBEN 5

Was ist ein Schutzgesetz? Keine Schutzgesetze i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB

Was ist ein Schutzgesetz? Keine Schutzgesetze i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB sind: • § 145 d St. GB Vortäuschen einer Straftat – nicht für den fälschlich Angezeigten • § 184 St. GB Verbreitung pornografischer Schriften - nicht für den Schutz individueller Ansichten über Sitte und Anstand • § 258 St. GB Strafvereitelung • § 267 St. GB Urkundenfälschung • § 370 AO Steuerhinterziehung Weitere Beispiele: Schaub in: Prütting/Wegen/Weinreich § 823 Rn. 238 Ausrichtungsfeld HANJA REBELL-HOUBEN 6

Was wird geschützt? Geschützt sind nicht nur einzelne Rechtsgüter, sondern dank der vielfältigen Schutznormen

Was wird geschützt? Geschützt sind nicht nur einzelne Rechtsgüter, sondern dank der vielfältigen Schutznormen unterschiedliche Interessen des Einzelnen wie etwa sein Vermögen (z. B. durch § 263 St. GB), seine Arbeitskraft, sein Ruhebedürfnis. Zu beachten ist, dass primäre Vermögensschäden von Abs. 1 ausgenommen bleiben, dagegen eine Ersatzpflicht nach Abs. 2 auslösen können, wenn die verletzte Rechtsvorschrift auch den Schutz des Vermögens bezweckt (z. B. §§ 263, 266 St. GB). Quelle: Jauernig BGB/Teichmann, § 823 Rn. 40 -46 Ausrichtungsfeld HANJA REBELL-HOUBEN 7

Prüfungsaufbau im Strafrecht Grundsatz: 3 -stufiger Deliktsaufbau bei Vorsatzdelikten I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand

Prüfungsaufbau im Strafrecht Grundsatz: 3 -stufiger Deliktsaufbau bei Vorsatzdelikten I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Ausrichtungsfeld HANJA REBELL-HOUBEN 8

Prüfungsaufbau im Strafrecht • Grundtatbestand - Beispiel: § 242 St. GB Diebstahl • Regelbeispiele

Prüfungsaufbau im Strafrecht • Grundtatbestand - Beispiel: § 242 St. GB Diebstahl • Regelbeispiele - Beispiel: § 243 St. GB „Besonders schwerer Fall des Diebstahls“ • Qualifikation - Beispiel: § 244 St. GB „Diebstahl mit Waffen“ Es empfiehlt sich, den Grundtatbestand und die Qualifikation getrennt zu prüfen. Es kann der obenstehende Aufbau gleichermaßen für die Prüfung der Qualifikation genutzt werden. ABER: Innerhalb der Zivilrechtsklausur reicht es, den Grundtatbestand zu prüfen Ausrichtungsfeld HANJA REBELL-HOUBEN 9

Prüfung des Tatbestandes 1. Objektiver Tatbestand Prüfung aller Umstände, welche die Tat umschreiben und

Prüfung des Tatbestandes 1. Objektiver Tatbestand Prüfung aller Umstände, welche die Tat umschreiben und in der jeweiligen Norm aufgeführt sind (Besonderer Teil des St. GB oder andere Gesetze, die eine Zuwiderhandlung mit Strafe bedrohen). Beispiel: § 303 St. GB (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ausrichtungsfeld HANJA REBELL-HOUBEN 1 0

Prüfung des Tatbestandes 1. Objektiver Tatbestand a. Erfolg b. Handlung Die Handlung ist vom

Prüfung des Tatbestandes 1. Objektiver Tatbestand a. Erfolg b. Handlung Die Handlung ist vom Reflex abzugrenzen. Quelle: Jäger Examensrepetitorium Rn. 25 c. Kausalität „Eine Handlung ist kausal für den Eintritt des Erfolges, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne, dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. “ Quelle: Jäger Examensrepetitorium Rn. 27 d. Objektive Zurechnung bei Erfolgsdelikten Ausrichtungsfeld HANJA REBELL-HOUBEN 1 1

Prüfung des Tatbestandes 2. Subjektiver Tatbestand Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das

Prüfung des Tatbestandes 2. Subjektiver Tatbestand Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht (§ 15 St. GB). Definition: Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände. Quelle: Wessels/Beulke Rn. 306 Beispiele für Straftaten, die fahrlässig verwirklicht werden können: § 229 St. GB – Fahrlässige Körperverletzung § 222 St. GB – Fahrlässige Tötung Ausrichtungsfeld HANJA REBELL-HOUBEN 12

Prüfung des Tatbestandes 2. Subjektiver Tatbestand Der Vorsatz muss jeweils zum Zeitpunkt der Tathandlung

Prüfung des Tatbestandes 2. Subjektiver Tatbestand Der Vorsatz muss jeweils zum Zeitpunkt der Tathandlung vorliegen (Koinzidenzprinzip oder auch Simultanitätsprinzip). Grundsätzlich sind die Vorsatzarten gleichwertig, es sei denn, in der konkreten Verbotsnorm wird ein bestimmter Grad gefordert. Beispiel: § 242 St. GB „Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. “ Ausrichtungsfeld HANJA REBELL-HOUBEN 13

Vorsatz - Arten des Vorsatzes • Absicht = dolus directus I (Zielgerichtetes Wollen) Es

Vorsatz - Arten des Vorsatzes • Absicht = dolus directus I (Zielgerichtetes Wollen) Es kommt dem Täter darauf an, den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges herbeizuführen, oder den Umstand zu verwirklichen. (Dominanz des Wollenselements) Quelle: Wessels/Beulke Rn. 211 Beispiel: „T ist genervt, dass Landstreicher O seine Scheune dauerhaft als Schlafmöglichkeit nutzt. Er setzt sie daher in Brand, um (in der Absicht) ihn zu töten. “ Strafbarkeit nach § 212 St. GB (+) Ausrichtungsfeld HANJA REBELL-HOUBEN 14

Vorsatz - Arten des Vorsatzes • Direkter Vorsatz = dolus directus II (Gesteigertes Wissen)

Vorsatz - Arten des Vorsatzes • Direkter Vorsatz = dolus directus II (Gesteigertes Wissen) Der Täter weiß um die Tatbestandsverwirklichung oder sieht sie als sicher voraus. Wer trotz dieser Kenntnis tätig wird, nimmt in seinen Willen auf, was er sich als notwendige und sichere Folge vorstellt. (Dominanz des Wissenselements) Quelle: Wessels/Beulke Rn. 213 Beispiel: „T braucht Geld und setzt seine Scheune in Brand, um die Versicherungsleistung zu kassieren. Er weiß, dass Landstreicher O die Scheune als Schlafmöglichkeit nutzt, sich zum Zeitpunkt des Feuerlegens darin aufhält und den Brand nicht überleben würde. O kommt durch das Feuer zu Tode. “ Strafbarkeit nach § 212 St. GB (+) Ausrichtungsfeld HANJA REBELL-HOUBEN 15

Vorsatz - Arten des Vorsatzes • Bedingter Vorsatz = dolus eventualis (Eventualvorsatz) Der Täter

Vorsatz - Arten des Vorsatzes • Bedingter Vorsatz = dolus eventualis (Eventualvorsatz) Der Täter hält den Erfolg ernsthaft für möglich und findet sich damit ab, dass sein Verhalten zur Verwirklichung des Tatbestandes führt. Quelle: Wessels/Beulke Rn. 214 Beispiel: „T braucht Geld und setzt seine Scheune in Brand, um die Versicherungsleistung zu kassieren. Er hält es für möglich, dass Landstreicher O die Scheune wieder einmal als Schlafmöglichkeit nutzt und sich zum Zeitpunkt des Feuerlegens darin aufhält. Er nimmt es billigend in Kauf, dass O den Brand nicht überleben würde. O kommt durch das Feuer zu Tode. “ Strafbarkeit nach § 212 St. GB (+) Ausrichtungsfeld HANJA REBELL-HOUBEN 16

Vorsatz - Arten des Vorsatzes • Fahrlässigkeit Der Täter verletzt die im Verkehr erforderliche

Vorsatz - Arten des Vorsatzes • Fahrlässigkeit Der Täter verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt. Beispiel: „T braucht Geld und setzt seine Scheune in Brand, um die Versicherungsleistung zu kassieren. Er weiß nicht, dass O sich in der Scheune regelmäßig zum Schlafen aufhält. T hat sich nicht vergewissert, ob sich jemand in der Scheune aufhält. O kommt durch das Feuer zu Tode. “ Strafbarkeit nach § 212 St. GB (-) Ausrichtungsfeld HANJA REBELL-HOUBEN 17

Beispielsfälle – Fall 1 T entwendet in einem Getränkemarkt des Einzelkaufmanns O eine Flasche

Beispielsfälle – Fall 1 T entwendet in einem Getränkemarkt des Einzelkaufmanns O eine Flasche Whisky mit einem Verkaufspreis von 20, 99 Euro ohne die Ware zu bezahlen, um sie anschließend zu behalten und den Whisky zu trinken. Strafbarkeit des T? Ausrichtungsfeld HANJA REBELL-HOUBEN 18

Beispielsfälle – Fall 1 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand („Wer eine fremde bewegliche Sache

Beispielsfälle – Fall 1 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand („Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt“) • Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache • Tathandlung: Wegnahme Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. Ausrichtungsfeld HANJA REBELL-HOUBEN 19

Beispielsfälle – Fall 1 2. Subjektiver Tatbestand („in der Absicht wegnimmt, die Sache sich

Beispielsfälle – Fall 1 2. Subjektiver Tatbestand („in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen“) • Vorsatz bzgl. aller objektiver Tatbestandsmerkmale (+) • Zueignungsabsicht Aneignungsabsicht (+) Enteignungsvorsatz (+) Ausrichtungsfeld HANJA REBELL-HOUBEN 20

Beispielsfälle – Fall 1 2. Subjektiver Tatbestand („in der Absicht wegnimmt, die Sache sich

Beispielsfälle – Fall 1 2. Subjektiver Tatbestand („in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen“) • Rechtswidrigkeit der Zueignung (+) Objektiv - Rechtswidrigkeit der Zueignung Vorsatz - Rechtswidrigkeit der Zueignung Ausrichtungsfeld HANJA REBELL-HOUBEN 21

Beispielsfälle – Fall 1 3. Zwischenergebnis Der Tatbestand des § 242 St. GB ist

Beispielsfälle – Fall 1 3. Zwischenergebnis Der Tatbestand des § 242 St. GB ist erfüllt. II. + III. Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Ausrichtungsfeld HANJA REBELL-HOUBEN 22

Beispielsfälle – Fall 2 T steckt in den Geschäftsräumen eines Kaufhauses, dessen Inhaber K

Beispielsfälle – Fall 2 T steckt in den Geschäftsräumen eines Kaufhauses, dessen Inhaber K ist, sieben Parfüms bzw. Deodorants mit einem Gesamtverkaufspreis von 438, 93 Euro in seine Socken und Jackentaschen und will das Kaufhaus verlassen. Er handelt in der Absicht, die Ware später zu verkaufen. T wird während des Vorgangs von dem Kaufhausdetektiv D beobachtet. Er wird von D festgehalten und das Diebesgut wird sichergestellt. Strafbarkeit des T? Ausrichtungsfeld HANJA REBELL-HOUBEN 23

Beispielsfälle – Fall 2 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand („Wer eine fremde bewegliche Sache

Beispielsfälle – Fall 2 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand („Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt“) • Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache • Tathandlung: Wegnahme Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. (P) Gewahrsam von K (P) Beobachtung durch D Ausrichtungsfeld HANJA REBELL-HOUBEN 24

Beispielsfälle – Fall 2 2. Subjektiver Tatbestand („in der Absicht wegnimmt, die Sache sich

Beispielsfälle – Fall 2 2. Subjektiver Tatbestand („in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen“) • Vorsatz bzgl. aller objektiver Tatbestandsmerkmale (+) • Zueignungsabsicht Aneignungsabsicht (+) Enteignungsvorsatz (+) Ausrichtungsfeld HANJA REBELL-HOUBEN 25

Beispielsfälle – Fall 2 2. Subjektiver Tatbestand („in der Absicht wegnimmt, die Sache sich

Beispielsfälle – Fall 2 2. Subjektiver Tatbestand („in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen“) • Rechtswidrigkeit der Zueignung (+) Objektiv - Rechtswidrigkeit der Zueignung Vorsatz - Rechtswidrigkeit der Zueignung Ausrichtungsfeld HANJA REBELL-HOUBEN 26

Beispielsfälle – Fall 2 3. Zwischenergebnis Der Tatbestand des § 242 St. GB ist

Beispielsfälle – Fall 2 3. Zwischenergebnis Der Tatbestand des § 242 St. GB ist erfüllt. II. + III. Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Ausrichtungsfeld HANJA REBELL-HOUBEN 27

Beispielsfälle – Fall 3 T mietete bei der Firma S elektronisches Ausrüstungsmaterial. Zur Erfüllung

Beispielsfälle – Fall 3 T mietete bei der Firma S elektronisches Ausrüstungsmaterial. Zur Erfüllung des Mietvertrages holte T das Ausrüstungsmaterial ab und entrichtete den Mietpreis. Nach Ende der Mietzeit gab er die Ausrüstung nicht zurück. Er wurde mehrfach von der Firma S hierzu aufgefordert. T verwendete die Gegenstände weiterhin und gab sie später unter Leugnung des wahren Eigentümers S an Dritte weiter. Strafbarkeit des T? Ausrichtungsfeld HANJA REBELL-HOUBEN 28

Beispielsfälle – Fall 3 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand („Wer eine fremde bewegliche Sache

Beispielsfälle – Fall 3 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand („Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet“) • Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache • Tathandlung: Zueignungshandlung Manifestation des Zueignungswillens (+) In dem Verhalten des Täters kommt der Wille zum Ausdruck, dem berechtigten Eigentümer die Sache auf Dauer zu entziehen und das bisherige Eigentum nicht anzuerkennen. • Rechtswidrigkeit der Zueignung Ausrichtungsfeld HANJA REBELL-HOUBEN 29

Beispielsfälle – Fall 3 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz bzgl. der Erfüllung aller objektiven Merkmale

Beispielsfälle – Fall 3 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz bzgl. der Erfüllung aller objektiven Merkmale sowie Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit der Zueignung Ausrichtungsfeld HANJA REBELL-HOUBEN 30

Beispielsfälle – Fall 3 3. Zwischenergebnis Der Tatbestand des § 246 St. GB ist

Beispielsfälle – Fall 3 3. Zwischenergebnis Der Tatbestand des § 246 St. GB ist erfüllt. II. + III. Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Ausrichtungsfeld HANJA REBELL-HOUBEN 31

2. und 3. Rechtswidrigkeit und Schuld Merke für die Klausur: In der Regel reicht

2. und 3. Rechtswidrigkeit und Schuld Merke für die Klausur: In der Regel reicht der Satz: „Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. “ Ausrichtungsfeld HANJA REBELL-HOUBEN 32

2. Rechtswidrigkeit Die wichtigsten Rechtfertigungsgründe: • Einwilligung und mutmaßliche Einwilligung • Notwehr § 32

2. Rechtswidrigkeit Die wichtigsten Rechtfertigungsgründe: • Einwilligung und mutmaßliche Einwilligung • Notwehr § 32 St. GB; zivilrechtliche Notwehr § 227 BGB • Allgemeines Selbsthilferecht, § 229 BGB - zur Sicherung eines zivilrechtlichen Anspruchs • Zivilrechtlicher Notstand, § 228 BGB; § 904 BGB • Allgemeiner rechtfertigender Notstand § 34 St. GB • Erziehungsrecht der Eltern • Festnahmerecht § 127 St. PO Ausrichtungsfeld HANJA REBELL-HOUBEN 33

2. Rechtswidrigkeit Zivilrechtlicher Notstand, § 228 BGB; § 904 BGB • spezielle Notstandsregelungen aus

2. Rechtswidrigkeit Zivilrechtlicher Notstand, § 228 BGB; § 904 BGB • spezielle Notstandsregelungen aus dem Zivilrecht • spezielle Rechtfertigungsgründe bei Sachbeschädigung Ausrichtungsfeld HANJA REBELL-HOUBEN 34

2. Rechtswidrigkeit § 228 BGB - Defensiver Notstand „Wer eine fremde Sache beschädigt oder

2. Rechtswidrigkeit § 228 BGB - Defensiver Notstand „Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. “ • Gefährdung durch Tiere oder (leblose) Gegenstände • Die Abwehrhandlung richtet sich gegen die gefahrsetzende Sache als solche 1. Objektive Voraussetzungen a. Notstandslage b. Notstandshandlung erforderlich, geeignet, mildestes Mittel und Interessenabwägung 2. Subjektive Voraussetzungen Kenntnis und Rettungswille (str. ) Ausrichtungsfeld HANJA REBELL-HOUBEN 35

2. Rechtswidrigkeit § 904 BGB - Aggressiver Notstand „Der Eigentümer einer Sache ist nicht

2. Rechtswidrigkeit § 904 BGB - Aggressiver Notstand „Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. “ • Einwirkung auf eine Sache, die zu der Gefahrenquelle in keiner Beziehung steht • Zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig 1. Objektive Voraussetzungen a. Notstandslage b. Notstandshandlung erforderlich, geeignet, mildestes Mittel und Interessenabwägung 2. Subjektive Voraussetzungen Kenntnis und Rettungswille (str. ) Ausrichtungsfeld HANJA REBELL-HOUBEN 36

Beispielsfall – Fall 4 A macht mit seiner Freundin F einen Spaziergang, als ihm

Beispielsfall – Fall 4 A macht mit seiner Freundin F einen Spaziergang, als ihm der Pitbull des Nachbarn N zähnefletschend und bellend entgegenkommt. Da der Hund auf das Rufen des Hundebesitzers nicht reagiert und A befürchten muss, von dem Hund gebissen zu werden, reißt er aus dem Zaun des X eine Latte heraus und erschlägt damit den Hund. Strafbarkeit des A? Ausrichtungsfeld HANJA REBELL-HOUBEN 37

Beispielsfall – Fall 4 Strafbarkeit des A gem. § 303 St. GB durch Erschlagen

Beispielsfall – Fall 4 Strafbarkeit des A gem. § 303 St. GB durch Erschlagen des Hundes 1. Tatbestand • Objektiver Tatbestand „rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört“ • Subjektiver Tatbestand Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandmerkmale Ausrichtungsfeld HANJA REBELL-HOUBEN 38

Beispielsfall – Fall 4 2. Rechtswidrigkeit Defensivnotstand gem. § 228 BGB a. Objektive Voraussetzungen

Beispielsfall – Fall 4 2. Rechtswidrigkeit Defensivnotstand gem. § 228 BGB a. Objektive Voraussetzungen • Notstandslage: Von einer Sache ausgehende Gefahr für das Rechtsgut körperliche Unversehrtheit • Notstandshandlung: erforderlich, geeignet, mildestes Mittel und Interessenabwägung b. Subjektives Element: Kenntnis und Rettungswille c. Zwischenergebnis: Rechtswidrigkeit (-) III. Ergebnis Strafbarkeit (-) Ausrichtungsfeld HANJA REBELL-HOUBEN 39

Beispielsfall – Fall 4 Strafbarkeit des A gem. § 303 St. GB durch Herausreißen

Beispielsfall – Fall 4 Strafbarkeit des A gem. § 303 St. GB durch Herausreißen der Zaunlatte? 1. Tatbestand • Objektiver Tatbestand „rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört“ • Subjektiver Tatbestand Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandmerkmale Ausrichtungsfeld HANJA REBELL-HOUBEN 40

Beispielsfall – Fall 4 2. Rechtswidrigkeit Aggressivnotstand gem. § 904 BGB a. Objektive Voraussetzungen

Beispielsfall – Fall 4 2. Rechtswidrigkeit Aggressivnotstand gem. § 904 BGB a. Objektive Voraussetzungen • Notstandslage: Es droht eine gegenwärtige Gefahr für den Betroffenen, die nicht von der Sache ausgeht • Notstandshandlung: erforderlich, geeignet, mildestes Mittel und Interessenabwägung b. Subjektives Element: Kenntnis und Rettungswille c. Zwischenergebnis: Rechtswidrigkeit (-) III. Ergebnis Strafbarkeit (-) Ausrichtungsfeld HANJA REBELL-HOUBEN 41

Zusammenfassung • § 823 Abs. 2 BGB als Einstieg in das Strafrecht • Was

Zusammenfassung • § 823 Abs. 2 BGB als Einstieg in das Strafrecht • Was ist ein Schutzgesetz? • 3 -stufiger Deliktsaufbau im Strafrecht • Vorsatz • Rechtfertigungsgründe HANJA REBELL-HOUBEN 42

Kontakt Rechtsanwältin Hanja Rebell-Houben Rechtsanwälte Compart & Schmidt Part mb. B Stresemannstraße 12 68165

Kontakt Rechtsanwältin Hanja Rebell-Houben Rechtsanwälte Compart & Schmidt Part mb. B Stresemannstraße 12 68165 Mannheim Tel. : 0621 / 411 025 Fax: 0621 / 411 027 h. rebell-houben@compart-schmidt. de