Straf und zivilrechtliche Konsequenzen bei einem Versto gegen
Straf- und zivilrechtliche Konsequenzen bei einem Verstoß gegen die Hygienevorschriften Ein kleiner Überblick Rechtsanwältin Anja M. Gall Rechtsanwalt Rouven Colbatz Kanzlei Colbatz & Gall Rechtsanwälte, Weiden i. d. OPf.
Aufbau des Vortrags • Allgemeine straf- und zivilrechtliche Aspekte • Details zur Frage der Verstöße gegen Hygienevorschriften
Aufgabenstellung • Pflegepersonal: – Handelt im Rahmen der Aufgabenstellung des Kr. Pfl. G eigenverantwortlich – Haftung für Organisation – Haftung für Anordnung von Pflege – Haftung für die Durchführung • Arzt: – Haftung für Therapie und Diagnostik
Haftung? Strafrechtliche Haftung Zivilrechtliche Haftung
Haftung? Strafrechtliche Haftung Staat Bürger Strafe Zivilrechtliche Haftung
Haftung? Strafrechtliche Haftung Staat Bürger Zivilrechtliche Haftung Bürger Schadensersatz/ Schmerzensgeld Strafe Kumulativ!!
Zivilrechtliche Haftung • Patient muss im Prozess grundsätzlich Fehler des Pflegepersonals beweisen, der den Schaden verursacht hat • Auch muss Verschulden und Umfang des Schadens bewiesen werden • Solch ein Beweis ist häufig nicht möglich
Zivilrechtliche Haftung • BGH: Beweiserleichterungen in folgenden Fällen: • Bei versäumter oder unvollständiger Aufklärung • Eine lückenhafte oder fehlende Dokumentation • Bei groben Behandlungsfehlern (d. h. ärztliches oder pflegerisches Fehlverhalten, dass schlechterdings nicht unterlaufen darf)
Zivilrechtliche Haftung • Grundsätzlich: Vertragliche Haftung des Trägers aus Krankenhausaufnahmevertrag o. ä. • Dienstvertrag, mit welchem die ordnungsgemäße, stationäre Diagnostik, Behandlung, Pflege und sonstige Betreuung geschuldet wird. • Nicht: Erfolg!
Zivilrechtliche Haftung • Vertragliche Haftung wird ergänzt durch Haftung aus unerlaubter Handlung • Es haftet insbesondere derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper oder die Gesundheit eines anderen verletzt, also auch das Pflegepersonal! • Träger haftet nur nach § 831 BGB, kann sich aber exkulpieren!
Zivilrechtliche Haftung • Vertragliche Haftung und Haftung aus unerlaubter Handlung stehen nebeneinander • Schadensersatz kann jedoch nur einmal gefordert werden, Geschädigter kann sich aber aussuchen, von wem er den Anspruch einfordert • Schmerzensgeld zum Schadensersatz möglich!
Strafrechtliche „Haftung“ • Beweise von Amts wegen • Keine Beweiserleichterungen! • Die Staatsanwaltschaft muss Beweis so führen, dass das Gericht der Überzeugung ist, dass das Pflegepersonal einen Straftatbestand verwirklicht hat. • Ansonsten: „ in dubio pro reo“
Strafrechtliche „Haftung“ • Aufbau eines Straftatbestands: – Objektiver Tatbestand – Subjektiver Tatbestand – Rechtswidrigkeit – Schuld
Strafrechtliche „Haftung“ • Objektiver Tatbestand: – Handlung, die in einem Tun oder Unterlassen liegt – Erfolg verursacht – Beispiel: Körperverletzung Obj. Tatbestand dann erfüllt, wenn durch eine Handlung eine andere Person an der Gesundheit beschädigt oder eine andere Person körperlich misshandelt wurde
Strafrechtliche „Haftung“ • Subjektiver Tatbestand: – Vorsatz: Mit Wissen und Wollen der objektiven Tatbestandsmerkmale (Täter wollte oder nahm zumindest die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf) – Im Falle einer ausdrücklichen Normierung: Fahrlässigkeit: Außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
Strafrechtliche „Haftung“ • Rechtswidrigkeit – Strafbarkeit kommt nicht in Betracht, wenn Rechtfertigungsgründe vorliegen; z. B. Notwehr – Besonderheit im Falle des ärztlichen Eingriffs: ärztliches und pflegerisches Handeln erfüllen immer den Tatbestand einer Körperverletzung – Lediglich nicht strafbar, wenn Patient einwilligt – Achtung: Einwilligung immer nur in kunstfehlerfreie Eingriffe möglich!!
Überblich über die gängigsten Strafnormen § 211 St. GB Mord (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
Überblich über die gängigsten Strafnormen § 212 St. GB Totschlag (1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
Überblich über die gängigsten Strafnormen § 216 St. GB Tötung auf Verlangen (1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. (2) Der Versuch ist strafbar.
Überblich über die gängigsten Strafnormen § 222 St. GB Fahrlässige Tötung Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Überblich über die gängigsten Strafnormen § 223 St. GB Körperverletzung (1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
Überblich über die gängigsten Strafnormen § 224 St. GB gefährliche Körperverletzung (1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, 2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, 3. mittels eines hinterlistigen Überfalls, 4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder 5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
Überblich über die gängigsten Strafnormen § 226 St. GB schwere Körperverletzung (1) Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person 1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, 2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder 3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Überblich über die gängigsten Strafnormen § 227 St. GB Körperverletzung mit Todesfolge (1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226)den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Überblich über die gängigsten Strafnormen § 229 St. GB fahrlässige Körperverletzung Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Überblich über die gängigsten Strafnormen § 239 St. GB Freiheitsberaubung (1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder 2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht. (4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Überblich über die gängigsten Strafnormen § 323 c St. GB unterlassen Hilfeleistung Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Haftungsgefahr Pflege • Grundpflege: die unmittelbare körperliche Pflege, die Versorgung des Patienten, die psychosoziale Betreuung sowie die Beobachtung und Überwachung des Patienten. • Dekubitusprophylaxe • Weitere Bereiche: Krankenbeobachtung, die Behandlungspflege sowie die Delegation ärztlicher Tätigkeiten auf nichtärztliches Pflegepersonal
Haftungsgefahr Hygiene • Nosokomiale Infektionen kommen immer häufiger vor • Daher große Bedeutung im Bereich des Haftungsrechts
Haftungsgefahr Hygiene • • Pflegekraft ist verantwortlich für: Beachtung der Asepsis Beachtung der Desinfektion Beachtung der Sterilisation • Handelt Pflegekraft fehlerhaft, haftet sie im Falle eines Vorsatzes bzw. der Fahrlässigkeit auf Schadensersatz und Schmerzensgeld
Haftungsgefahr Hygiene • OLG Düsseldorf: Der Arzt hatte zwei Patienten untersucht und dann bei einem weiteren Patienten eine Spritze gesetzt. Dies tat er jedoch, ohne zuvor seine Hände zu desinfizieren. Das Gericht hat darin einen groben Behandlungsfehler gesehen, da in Anbetracht der stets zu bedenkenden Infektionsgefahren das Unterlassen der gebotenen Desinfektion der Hände ein unter keinen Umständen verständliches und verantwortbares Versäumnis darstelle.
Haftungsgefahr Hygiene • Das Gericht hat daher wegen des groben Behandlungsfehlers eine Beweislastumkehr angenommen, mit der Folge, dass der Arzt nachweisen musste, dass die unterbliebene Desinfektion seiner Hände tatsächlich nicht zum Eindringen von Bakterien in das Gewebe geführt hat. Der Arzt konnte diesen Nachweis jedoch – naturgemäß – nicht erbringen.
Haftungsgefahr Hygiene • Für Pflegekräfte gilt dasselbe! • Bei schuldhafter fehlender Desinfektion wird die Pflegekraft ebenso zur Verantwortung gezogen, da grober Behandlungsfehler • Pflegekraft muss dann beweisen, dass die Bakterien nicht aufgrund des Fehlers eingedrungen sind: schlechterdings unmöglich!
Haftungsgefahr Hygiene • BGH: Wegen Verdachts von Hyperkalzämie sollte bei einem Patienten ein sogenannter Kyle-Test durchgeführt werden. Dazu soll dem Patienten durch eine Infusion calcium gluconicum in Lävuloselösung verabreicht werden. Gegen 21. 00 Uhr legte der Arzt die Infusion an, welche vor mehr als einer Stunde durch eine Krankenschwester vorbereitet worden war, die um 20. 00 Uhr Dienstschluss hatte. Später traten bei dem Patienten hohes Fieber sowie Schüttelfrost auf. Weiter wurden Beklemmungs- und Schmerzbeschwerden im Magen, Brust und Rücken diagnostiziert.
Haftungsgefahr Hygiene • Der Kyle-Test wurde abgebrochen und der Patient, welcher einen septischen Schock erlitten hat, intensiv ärztlich versorgt. Ursache für den septischen Schock war eine Verunreinigung der Infusionslösung durch Bacillus enterobacter aerogenes. • Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall entschieden, dass die Infusionslösung frühestens eine knappe Stunde vor der Applikation angesetzt werden darf. Dabei soll vermieden werden, dass gefährliche Bakterien gebildet werden.
Haftungsgefahr Hygiene • In der zu frühen Vorbereitung der Lösung durch die Krankenschwester sah das Gericht einen erheblichen und leichtfertigen Verstoß gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht an, der geeignet gewesen war, die septische Schädigung des Patienten herbeizuführen. Die zuständigen Ärzte und das nichtärztliche Hilfspersonal hätten wichtige und selbstverständliche Grundregeln für die Sterilhaltung der Infusionslösung nicht nur unbeachtet gelassen, deren Beachtung vielmehr durch die getroffene Arbeitsverteilung geradezu unmöglich gemacht. Eine ärztliche Kontrolle über den Zeitpunkt der Vorbereitung der Lösung habe offensichtlich gefehlt.
Haftungsgefahr Hygiene • BGH bzw. OLG‘s: • Einsatz von kontaminierten Inhalatoren • Verbandwechsel mit Kontamination des Umfeldes • Aseptische Operationen in einem nicht ausreichend desinfizierten Operationssaal • Verwendung nicht-geschlossener Harnableitungssystemen
Haftungsgefahr Hygiene • BGH bzw. OLG‘s: • Zulange andauerndes Liegenlassen intravenöser Katheter und deren falschen Handhabung Verbandwechsel mit Kontamination des Umfeldes • Vorbereitung von Desinfektionslösungen vor mehr als 24 Stunden im Voraus
Wer zahlt‘s? ? • Id. R: Berufshaftpflichtversicherung der Krankenhäuser, sofern abgeschlossen (zivilrechtlich!) • Nicht bei Vorsatz! • Im ärztlichen Bereich Anordnung des Arztes notwendig, ansonsten evtl. Verlust des Versicherungsschutz
Wer zahlt‘s? ? • Keine Haftpflichtversicherung: Pflegekraft ist Schuldner des Schadensersatzes bzw. des Schmerzensgelds • Daher: Nachfrage, ob Versicherung besteht • Falls nicht: Berufshaftpflichtversicherung selbst abschließen. • Ebenso möglich: Haftungsübernahme des Arztes für Tätigkeit im Ärztlichen Bereich; dies aber nur in Schriftform!
Ergebnis: • Haftungsgefahren lauern überall, auch im Bereich der Hygiene • Daher: Sorgfalt walten lassen, d. h. ein Fehlverhalten vermeiden, welches schlechterdings nicht unterlaufen darf • Ordnungsgemäß Dokumentieren • Sich absichern, bsp. im Rahmen einer Haftpflichtversicherung
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