Stilllegung und Freistellung Rechtlicher Rahmen beim Erhalt von
Stilllegung und Freistellung Rechtlicher Rahmen beim Erhalt von Bahnstrecken in der Fläche
Bahnstrecken werden mit einem Planfeststellungsverfahren genehmigt § 18 Erfordernis der Planfeststellung Dieses beinhaltet eine umfangreiche Öffentlichkeitsbeteiligung, da von einem Verkehrsweg viele betroffen sind. Dieses bedeutet auch, Veränderungen an der Infrastruktur einer Bahnstrecke müssen planfestgestellt werden. Aber: Wenn keine Rechte Dritter oder es nur wenige Betroffene gibt, ist einfacher Planfeststellungsbeschluss ausreichend.
Der Abbau von Gleisen, der Ausbau von Weichen muss genehmigt werden. Für Bundeseisenbahnen ist das Eisenbahnbundesamt (EBA) zuständig. Für Privatbahnen in den Ländern sind dies Landesbehörden. Das sind leider teilweise Straßenbauabteilungen. Daher gibt es kein Interesse oder Kenntnisstand ist gering. Das Eisenbahnbundesamt betreibt eine aktive Kapazitätsüberwachung.
Der Abbau von Gleisen, der Ausbau von Weichen muss genehmigt werden. http: //www. eba. bund. de/DE/Haupt. Navi/Infrastruktur/Planfeststellung/Kapazitaet/kapazitaet_node. html; jsessionid=F 1115 A 8 C 1 CC 77 D 1 BA 9 E 2 FA 63 F 2871936. live 2053. In der Kapazitätsüberwachung werden die Rückbau-, Umbaumaßnahmen der DB Netz AG beschrieben. Es kann sich lohnen, gegen Rückbaumaßnahmen auch privat zu argumentieren. Denn das EBA prüft eventuell noch einmal.
Aktuelles Beispiel: Bhf. Scharzfeld Der Abbau von Gleisen, der Ausbau von Weichen muss Der Umbau auf moderne ESTW-Technik (Elektronisches Stellwerk) wird dazu genutzt, genehmigt werden. die Gleisinfrastruktur zu „verschlanken“, bzw. zurückzubauen. Aus meiner Sicht dürfte die Maßnahme hier Nicht genehmigt werden. Der Gleisanschluss ist gefährdet!
Zum Betrieb einer Bahnstrecke ist eine Betriebsgenehmigung erforderlich - § 6 Die Genehmigung kann nur ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen EIU erwerben. Sie ist an Voraussetzungen geknüpft. Auch sogenannte Infrastruktureinrichtungen brauchen eine Betriebsgenehmigung, dazu gehören auch Bahnsteige! „Eisenbahnschienen“ also Netz und Bahnsteig, also Serviceeinrichtung können zwei verschiedene Betriebsgenehmigungen sein.
Einrichtungen mit Betriebsgenehmigung müssen in einem verkehrssicheren Zustand gehalten werden und nutzbar sein. Eine technische Sperrung oder Sperrung aus betrieblichen Gründen ist nicht zulässig. Aber: Einige Länder lassen dies so zu, um ihre Infrastruktur zu sichern. Eine nicht mehr betriebssichere Infrastruktur muss repariert oder stillgelegt werden
Für eine Stilllegung gibt es das Verfahren nach § 11. Eine Stilllegung kann nur der Inhaber der Betriebsgenehmigung beantragen. Bevor eine Stilllegung nach § 11 vom Eisenbahnbundesamt genehmigt wird, muss ein Nachweis geführt werden, dass es keinen Verkehr mehr gibt und das Angebot zur Übernahme an Dritte erfolglos war. Es ist also erforderlich, die Strecke öffentlich auszuschreiben.
Für eine Stilllegung gibt es das Verfahren nach § 11. http: //fahrweg. dbnetze. com/fahrweg-de/technik/abgabe_infrastruktur. html In dem Angebot werden Investitionsstau, Ertrag, Anschlusskosten, Verkaufspreis, aber auch Pachtzins dargestellt. Ist die Ausschreibung erfolglos, kann die Stilllegung erfolgen. Achtung: Auch wenn die DB Netz AG und Teile des EBA es anders sehen, die stillgelegte Anlage ist immer noch eine Betriebsanlage.
Der Kaufpreis der Strecke richtet sich nach dem Ertragswert. Eine Strecke ohne Verkehr und damit ohne Ertrag darf nicht mehr als 1€ kosten. Bei Nichteinigung über den Verkaufspreis vermittelt das Eisenbahnbundesamt.
Um die planerische Existenz einer Bahnstrecke aufzuheben, Bedarf es ein Verfahren nach § 23 – Freistellung von Bahnbetriebszwecken. Solange eine Fläche noch nicht freigestellt wurde, ist es eine Eisenbahnbetriebsfläche, egal ob dort Schienen liegen oder ein Haus steht. Es gilt ein entsprechender Planungsvorbehalt. Diese Fläche steht den Kommunen nicht zur Verfügung. Solange eine Eisenbahnstrecke nicht freigestellt ist, ist sie planerisch gesichert. Um eine Strecke zu erhalten muss die Freistellung mit allen Mitteln verhindert werden.
Das Freistellungsverfahren § 23. (1) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf dem sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks oder Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. (2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 hat die Planfeststellungsbehörde Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffene Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern. Die Frist zur Abgabe der Stellungnahme soll sechs Monate nicht überschreiten. (3) Die Entscheidung über die Freistellung ist dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, zuzustellen. Die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung sind zu unterrichten.
Wichtige Aspekte des § 23. Es kann sich nur die Gemeinde gegen die Freistellung wehren, auf deren Gebiet die freizustellende Bahnstrecke liegt. Die Nachbargemeinde hat keine Möglichkeiten. Es kann nur ein EVU aktiv gegen eine Freistellung vorgehen. Die Landesbehörden werden gehört, haben aber kein Klagerecht. Um eine Freistellung zu verhindern, muss ein Verkehrsbedürfnis oder ein schlüssiges Konzept vorliegen. Das muss nicht kurzfristig sein!
Mögliche Partner zur Streckenrettung. Es ist unabdingbar, in der lokalen Politik Unterstützer zu haben. Es gibt zahlreiche Initiativen. Hier ist Know-how, Wissen und Erfahrung vorhanden (Liste wird nachgeliefert). In einigen Ländern ist besonders der VCD aktiv, in anderen eher Pro. Bahn.
Die beiden Besonderen. DRE – Die Deutsche Regionaleisenbahn, gegründet 1993 vom DBV- Deutschen Bahnkundenverband. Besitzt zahlreiche ansonsten stillgelegte Bahnstrecken, vor allem in den neuen Bundesländern. Problem: Es fehlt teilweise an politischer Unterstützung und an finanziellen Mitteln. RSE – Rhein-Sieg-Eisenbahn, gegründet 1994 vom VCD zur Rettung einer lokalen Bahnstrecke in Bonn. Hat im Rahmen des Erhalts der Wiehltalbahn wichtige Gesetzesurteile pro Bahnerhalt erstritten.
Packen wir‘s an. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
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