Sonderkndigungsschutz von Dr Ferdinand Brggehagen Hannover November 2008
Sonderkündigungsschutz von Dr. Ferdinand Brüggehagen Hannover, November 2008 Hannover, den 24. 07. September 2014
Sonderkündigungsschutz für Ø Arbeitnehmervertreter • Betriebsratsmitglieder • Ersatzmitglieder • Wahlvorstände • Wahlbewerber • Initiatoren einer Betriebsratswahl Ø Ø Ø Ø Ø Schwerbehindertenvertreter Schwerbehinderte Mütter Mitarbeiter in Elternzeit Mitarbeiter in Pflegezeit Mitarbeiter in Familienpflegezeit Datenschutzbeauftragte Immissionsschutzbeauftragte Störfallbeauftragte Ø Ø Ø Ø Ø Parlamentarier Aufsichtsratsmitglieder Ehrenamtliche Richter Gewässerschutzbeauftragte Abfallbeauftragte Tierschutzbeauftragte Fachkräfte für Arbeitssicherheit Betriebsärzte Sicherheitsbeauftragte Strahlenschutzbeauftragte Bergmannversorgungsscheininhaber Wehrdienstleistende Soldaten auf Zeit Gleichstellungsbeauftragte Frauenbeauftragte Teilzeitbeschäftigte Individual und tarifvertraglich Geschützte Hannover, November 2008 Hannover, den 24. 07. September 2014
Kündigungsschutzgesetz § 1 Abs. 1 KSch. G „Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in dem selben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. “ § 13 Abs. 2 KSch. G „Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und §§ 10 – 12 entsprechende Anwendung. “ § 13 Abs. 3 KSch. G „Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 – 7 auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung. “ Hannover, den 24. September 2014 Hannover, 07. November 2008
Eine Kündigung kann also • sozialwidrig sein (§ 1 KSch. G) • sittenwidrig und nichtig sein (§ 13 Abs. 2 KSch. G) • aus anderen Gründen rechtsunwirksam und nichtig sein (§ 13 Abs. 3 KSch. G). Hannover, den 24. September 2014 Hannover, 07. November 2008
Sonderkündigungsschutz für Arbeitnehmervertreter § 15 Abs. 1 Satz 1 KSch. G „Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrates …. ist unzulässig, es sei denn, das Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 des Betr. VG erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. “ ordentliche Kündigung unzulässig außerordentliche Kündigung grds. unzulässig wichtiger Grund § 626 Abs. 1 BGB Zustimmung Betriebsrat § 103 Betr. VG Hannover, den 24. 07. September 2014 Hannover, November 2008
Versetzung Betriebsratsmitglied Ohne Kündigung kein Kündigungsschutz § 106 Gew. O + zulässig § 106 Gew. O unzulässig § 106 Gew. O + aber: bei Verlust Amt oder bei Verlust Wählbarkeit Zustimmung BR § 103 III Betr. VG Hannover, 24. den September 2014 2008 Hannover, 07. November
§ 106 Gew. O „Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. “ Hannover, 24. den September 2014 2008 Hannover, 07. November
§ 103 Abs. 3 Betr. VG „Die Versetzung der in Abs. 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. “ Hannover, den 24. September 2014 Hannover, 07. November 2008
Ersatzmitglieder Nachrücken Vertretung zeitweilig verhindert ständiges BR-Mitglied für die Dauer der Vertretung Kündigungsschutz § 15 Abs. 1 Satz 1. KSch. G Kündigungsschutz § 15 Abs. 1 Satz 1 KSch. G Hannover, November 2008 Hannover, den 24. 07. September 2014
Beispiel Vertretung durch Ersatzmitglied 18. -29. 11. 20. 11. 23. 11. 25. 11. BR-Mitglied Urlaub BR lädt zur BR-Sitzung am 25. 11. AG kündigt Ersatzmitglied BR-Sitzung mit Ersatzmitglied Kündigungsschutz des Ersatzmitgliedes nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSch. G ? Ja! Hannover, November 2008 Hannover, den 24. 07. September 2014
Wahlvorstand Wahlbewerber § 15 Abs. 3 KSch. G Kündigungsschutz von Zeitpunkt Bestellung von Aufstellung Wahlvorstand bis Bekanntgabe Wahlergebnis wichtiger Zustimmung BR Grund § 103 Betr. VG Hannover, November 2008 Hannover, den 24. 07. September 2014
Kündigung aus wichtigem Grund Ausschluss aus Betriebsrat § 15 Abs. 1 Satz 1 KSch. G § 23 Betr. VG Verletzung von Vertragspflichten grobe Verletzung von Amtspflichten Kündigung aus wichtigem Grund Amtsenthebung Hannover, den 24. September 2014 Hannover, 07. November 2008
§ 23 Abs. 1 Betr. VG „Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats seiner wegen grober Verletzung gesetzlichen Pflichten beantragen. “ Hannover, den 24. September 2014 Hannover, 07. November 2008
Nachwirkender Kündigungsschutz BR-Mitglied 1 Jahr § 15 Abs. 1 Satz 2 KSch. G Wahlbewerber/Wahlvorstand 6 Monate § 15 Abs. 3 Satz KSch. G Hannover, den 24. September 2014 Hannover, 07. November 2008
Zustimmung des Betriebsrates § 103 Abs. 1 Betr. VG Zustimmung verweigert Kündigung Antrag auf Zustimmung beim Arbeitsgericht Ersetzung rechtskräftig Kündigung nicht rechtskräftig keine Kündigung keine Ersetzung rechtskräftig keine Kündigung Beschwerde erfolgreich nicht erfolgreich rechtskräftig Kündigung keine Kündigung Hannover, den 24. September 2014 Hannover, 07. November 2008
Zustimmung des Betriebsrates § 103 Abs. 1 Betr. VG ACHTUNG Der Arbeitgeber kann eine Kündigung erst aussprechen, wenn der Beschluss des Arbeitsgerichts über die Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Betriebsrates rechtskräftig ist. Hannover, den 24. September 2014 Hannover, 07. November 2008
Stilllegung Betrieb § 15 Abs. 4 KSch. G Anhörung BR „nur“ nach § 102 Betr. VG fristgemäße Kündigung (frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung) Hannover, 07. November 2008 Hannover, den 24. September 2014
Stilllegung Betriebsabteilung § 15 Abs. 5 KSch. G Übernahme in andere Betriebsabteilung freie, gleichwertige Arbeitsplätze besetzte gleichwertige Arbeitsplätze Übernahme in andere Betriebsabteilung nicht möglich freie, geringerwertige Arbeitsplätze Umsetzung oder freikündigen BR-Mitglied anbieten fristgemäße Kündigung (frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung) Hannover, den 24. 07. September 2014 Hannover, November 2008
§ 15 Abs. 4 und 5 KSch. G ABER: Für BR-Mitglied gilt bei betriebsbedingter Kündigung wie für jeden „normalen“ Arbeitnehmer • Kündigungsgrund • Sozialauswahl (betriebsbezogen) • freier Arbeitsplatz (unternehmensbezogen) Hannover, den 24. September 2014 Hannover, 07. November 2008
Kündigungsschutz für Schwerbehinderte § 85 SGB IX „Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. “ + Schwerbehindert oder gleichgestellt aber Schwerbehinderung § 2 Abs. 2 SGB X Gleichgestellt § 2 Abs. 3 SGB X Arbeitsverhältnis nicht länger 6 Monate (§ 90 SGB IX) Arbeitnehmer älter als 58 und Anspruch auf Sozialplanabfindung (§ 90 SGB IX) Hannover, den 24. 07. September 2014 Hannover, November 2008
Frage nach der Schwerbehinderung bei (vor) Begründung Arbeitsverhältnis grds. nein ja Ausnahme: eine Behinderung könnte der angestrebten Tätigkeit entgegenstehen nach Begründung Arbeitsverhältnis in den ersten 6 Monaten nein nach 6 Monaten ja Hannover, den 24. 07. September 2014 Hannover, November 2008
Frage nach der Schwerbehinderung 1. „Die Frage nach der Schwerbehinderung im Vorfeld einer Kündigung diskriminiert den Arbeitnehmer nicht wegen seiner Behinderung i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG. 2. Auch datenschutzrechtliche Belange stehen der Zulässigkeit der Frage nach der Schwerbehinderung nicht entgegen. 3. Antwortet der Arbeitnehmer wahrheitswidrig auf die ihm rechtmäßig gestellte Frage nach der Schwerbehinderung, ist es ihm unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich im Kündigungsschutzprozess auf seine Schwerbehinderteneigenschaft zu berufen. “ BAG, 16. 02. 2012 – NZA 2012, 555 Hannover, den 24. 07. September 2014 Hannover, November 2008
Frage nach der (Schwer)Behinderung „Haben Sie eine Behinderung, die es Ihnen unmöglich machen wird, die zu erwartenden Aufgaben zu erfüllen? “ Wohl zulässige Frage nach Thüsing in HWK, 5. Auflage, § 123 BGB, Rz. 26 Hannover, den 24. 07. September 2014 Hannover, November 2008
Entscheidung des Integrationsamtes ordentliche Kündigung außerordentliche Kündigung Antrag innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis (§ 91 Abs. 2 SGB IX) Entscheidung innerhalb eines Monats (§ 88 Abs. 1 SGB IX) Entscheidung innerhalb von 2 Wochen, danach: Zustimmungsfiktion (§ 91 Abs. 3 SGB IX) Kündigung innerhalb eines Monats nach Zustimmung (§ 88 Abs. 3 SGB IX) Kündigung unverzüglich nach Zustimmung (§ 91 Abs. 5 SGB IX) Hannover, den 24. 07. September 2014 Hannover, November 2008
Kündigungsschutz nach dem Mu. Sch. G § 9 Abs. 1 Mu. Sch. G „Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. “ Hannover, den 24. 07. September 2014 Hannover, November 2008
Die behördliche Genehmigung § 9 Abs. 3 Mu. Sch. G „Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von mir Monaten nach der Entbindung im Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und sie muss den zulässigen Kündigungsgrund angeben. “ Hannover, den 24. 07. September 2014 Hannover, November 2008
Die behördliche Genehmigung § 9 Abs. 3 Mu. Sch. G besondere Fälle • außergewöhnliche Umstände ausnahmsweise • Interessenabwägung mit mutterschutzrechtlichen Erwägungen Ø besonders schwere Pflichtverstöße Ø Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar Ø insbesondere Berücksichtigung der psychischen Konstitution Ø wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB reicht (allein) nicht aus Hannover, den 24. 07. September 2014 Hannover, November 2008
Kündigungsschutz nach dem BEEG § 18 BEEG „Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. “ Hannover, den 24. 07. September 2014 Hannover, November 2008
Pflegezeit § 5 Pflege. ZG „Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder Pflegezeit nach § 3 nicht kündigen. In besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. “ Familienpflegezeit § 9 Abs. 3 FPfz. G „Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis und Nachpflegephase nicht kündigen. der In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. “ Hannover, den 24. 07. September 2014 Hannover, November 2008
Familienpflegezeit Pflegezeit kurzzeitige Arbeitsverhinderung § 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 Pflege. ZG • • nahe Angehörige Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister und Kinder bis zu 10 Arbeitstage aktuelle Pflegesituation bedarfsgerechte Pflege förderfähige Verringerung der Arbeitszeit § 2 i. V. m. § 3 FPfz. G • • pflegebedürftiger naher Angehöriger längstens 24 Monate wöchentlich mindestens 15 Stunden Aufstockung des Arbeitsgeldes zwischen der verringerten Arbeitszeit und der früheren Arbeitszeit erfolgt durch den Arbeitgeber Hannover, den 24. 07. September 2014 Hannover, November 2008
Kündigungsschutz nach dem BDSG § 4 f Abs. 3 Satz 5 und 6 BDSG „Ist nach Abs. 1 ein Beauftragter für den Datenschutz zu bestellen, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. Nach der Abberufung als Beauftragter für den Datenschutz ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig. Es sei denn, dass die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist. “ Hannover, den 24. 07. September 2014 Hannover, November 2008
Kündigungsschutz nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz § 58 Abs. 1 BIm. Sch. G 1. Der Immissionsschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. 2. Ist der Immissionsschutzbeauftragte Arbeitnehmer des zur Bestellung verpflichteten Betreibers, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Hannover, den 24. 07. September 2014 Hannover, November 2008
Sonderkündigungsschutz • Gewässerschutzbeauftragter (§ 66 WHG) • Abfallbeauftragter (§ 55 Abs. 3 Abf. G i. V. m. § 58 Abs. 2 BIm. Sch. G) • Tierschutzbeauftragter (§ 8 b Abs. 6 Satz 2 Tierschutzgesetz), relativer Kündigungsschutz • Fachkraft für Arbeitssicherheit (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Arbeitssicherheitsgesetz), relativer Kündigungsschutz • Betriebsarzt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Arbeitssicherheitsgesetz), relativer Kündigungsschutz • Sicherheitsbeauftragter (§ 22 Abs. 3 SGB VII), relativer Kündigungsschutz • Strahlenschutzbeauftragter (§ 14 Abs. 5 RöVO u. § 32 Abs. 5 Strahlenschutzverordnung), relativer Kündigungsschutz • Bergmannversorgungsscheininhaber (unterschiedliche Landesgesetze) • Soldaten auf Zeit (§ 16 a Arb. Pl. Sch. G), Wehrdienstleistende (§ 2 Arb. Pl. Sch. G) • Gleichstellungsbeauftragte (entsprechend § 15 KSch. G) • Frauenbeauftragte (entsprechend § 15 KSch. G) Hannover, den 24. 07. September 2014 Hannover, November 2008
Sonderkündigungsschutz vertraglich vereinbart einzelvertraglich kollektivrechtlich Tarifvertrag Betriebs. V aber: Tarifvorrang ( § 77 Abs. 3 Betr. VG) Hannover, den 24. 07. September 2014 Hannover, November 2008
Kündigung „Unkündbarer“ Ordentlich Nein außerordentlich „Njein“ Hannover, den 24. 07. September 2014 Hannover, November 2008
Kündigung „Unkündbarer“ Außerordentliche Kündigung Wichtiger Grund Interessenabwägung einerseits • lange Bindungsdauer nicht zumutbar • nicht fiktive Kündigungsfrist sondern tatsächliche künftige Vertragsbindung maßgeblich andererseits • erhöhte Anstrengung, dem AN einen anderweitigen Arbeitsplatz zu beschaffen Hannover, den 24. 07. September 2014 Hannover, November 2008
Kündigung „Unkündbarer“ außerordentlich fristlos betriebsbedingt nein mit Auslauffrist verhaltens- personenbedingt ja nein betriebsbedingt verhaltens- personenbedingt grds. Extremfälle nein ja strenger Prüfungsmaßstab ja ja Hannover, den 24. 07. September 2014 Hannover, November 2008
Kündigung „Unkündbarer“ Außerordentliche, betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist „Der Arbeitgeber wird nicht gezwungen, ein sinnloses Arbeitsverhältnis über Jahre allein durch Entgeltzahlungen fortzuführen, denen keine entsprechenden Arbeitsleistungen gegenüberstehen. Der wichtige Grund setzt voraus, dass die Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber zumindest unter zumutbaren Bedingungen (u. U. nach einer Umorganisation oder einer Umschulung des Arbeitnehmers) unmöglich ist. “ Müller-Glöge, Erfurter Kommentar, 14. Auflage 2014, § 626 BGB, Rz. 51 Hannover, den 24. 07. September 2014 Hannover, November 2008
Kündigung „Unkündbarer“ Außerordentliche, betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist Der Arbeitgeber soll auch zum „Freimachen“ geeigneter gleichwertiger Arbeitsplätze verpflichtet sein. BAG, 24. 06. 2004 in AP § 613 a BGB Widerspruch Nr. 2 ABER: „Freimachen“ ist nicht gleich „Freikündigen“ (streitig) Hannover, den 24. 07. September 2014 Hannover, November 2008
Beispiel Kündigung „Unkündbarer“ Mutter Gmb. H 85 AN 40 ANÜ Tochter Gmb. H Töchter: UE: keine ANÜ mehr, nur eigene AN Mutter: 80 Kündigungen, da kein Arbeitsbedarf mehr davon 30 „Unkündbare“ Kündigungen „Unkündbarer“ wirksam ? Nein! Hannover, den 24. 07. September 2014 Hannover, November 2008
Kündigung „Unkündbarer“ Verhaltensbedingte Kündigung, fristlos oder außerordentlich mit Auslauffrist „Pflichtverletzungen können so gravierend sein, dass sie die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf Zeit schlechthin unzumutbar machen. “ Fischermeier in KR, 10. Auflage 2013, § 626, Rz. 301 b. Hannover, den 24. 07. September 2014 Hannover, November 2008
Kündigung „Unkündbarer“ Verhaltensbedingte Kündigung, fristlos oder außerordentlich mit Auslauffrist „Bei Pflichtverletzung mit Wiederholungsgefahr, die im konkreten Fall bei ordentlicher Kündbarkeit nur eine fristgerechte Kündigung sozial rechtfertigen würden, kann bei Ausschluss dieser Kündigungsmöglichkeit gerade wegen der langen Vertragsbindung eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Bei einmaligen Pflichtverletzungen …. kann die Unkündbarkeitsklausel … einer außerordentlichen Kündigung entgegenstehen. “ Fischermeier in KR, 10. Auflage 2013, § 626 Rz. 301 b. Hannover, den 24. 07. September 2014 Hannover, November 2008
Kündigung „Unkündbarer“ Außerordentliche, personenbedingte Kündigung mit Auslauffrist • • krankheitsbedingt andere Gründe wie bei fristgemäßer Kündigung aber: strengerer Maßstab • z. B. fehlende Zugangsermächtigung für sicherheitsrelevanten Bereich AG muss prüfen, ob der Minderung der Leistungsfähigkeit nicht durch organisatorische Maßnahmen (Änderung der Arbeitsabläufe, Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Umverteilung der Aufgaben) begegnet werden kann. An die Bemühungen des AG, für den zur Kündigung anstehenden ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer eine andere Beschäftigungsmöglichkeit zu finden, sind folglich erhebliche Anforderungen zu stellen. Hannover, den 24. 07. September 2014 Hannover, November 2008
Sonderkündigungsschutz und Sozialauswahl gesetzliches Verbot Zustimmung Behörde z. B. § 15 Abs. 1 KSch. G z. B. § 9 Abs. 1 Musch. G nein ja „echte“ Befristungen nein tariflich nein vertraglich grds. nein ja (bei Missbrauch) Hannover, den 24. 07. September 2014 Hannover, November 2008
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Hannover, den 24. 07. September 2014 Hannover, November 2008
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