Selbststndige Schule SV SBS SES Was ist drin
Selbstständige Schule SV+ SBS SES Was ist drin? Wer entscheidet? Was ist zu diskutieren? Birgit Koch GPRLL 30. 01. 2013
Der Kontext: Worum geht es? o o 17 SV+ : Berufliche Schulen seit 7 Jahren; 2 extra Stellen, inzwischen wieder einkassiert, SOL-Pflicht, Q 2 E, GK vielfach abgeschafft 35 SBS seit 01. 02. 2012 mit großem Budget in Hessen 23 allg. bildende Schulen seit Mitte 2012 SES in Hessen seit Jan 2013: 16 allg. bildende und eine berufliche Schule Birgit Koch GPRLL 30. 01. 2013
SES: Ein schlechter Beginn o o Das HSch. G schreibt ein Konzept der GK als Grundlage für die SK vor Dieses Konzept gab es nicht Intervention des HPRLL Absage des Starts der SES zum 1. 2. 12, deshalb erst Mitte 2012 begonnen Birgit Koch GPRLL 30. 01. 2013
Grundlage SES: § 127 c HSch. G o o „. . kann Schulen… gestattet werden, …bei der Stellenbewirtschaftung, Personalverwaltung, Sachmittelverwaltung sowie in der Unterrichtsorganisation und inhaltlichen Ausgestaltung des Unterrichts selbstständige Entscheidungen zu treffen. Abweichungen bei der Unterrichtsorganisation… bei der Bildung von Lerngruppen, bei Formen der äußeren Differenzierung, der Ausgestaltung der Leistungsnachweise sowie bei den Lehrplänen und Stundentafeln zulässig, sofern die Standards der Bildungsgänge eingehalten werden. “ Birgit Koch GPRLL 30. 01. 2013
SES - § 127 d HSch. G Birgit Koch § (7) Grundlage der Umwandlung ist eine Konzeption der GK § § (10) Die Konzeption nach Abs. 7 ist den Zielvereinbarungen nach § 92 Abs. 2, Satz 2 zugrunde zu legen (11) Die selbstständige Schule überprüft und bewertet jährlich ihre Arbeit auf der Grundlage ihrer Konzeption und ihres Schulprogramms mit Hilfe eines Qualitätsmangementsystems § Mehrarbeit für das Kollegium GPRLL 30. 01. 2013
SES - § 129 HSch. G o o o Die Schulkonferenz entscheidet über: 1. das Schulprogramm (§ 127 b), die Antragstellung auf Umwandlung in eine selbstständige Schule (§ 127 d, 8) sowie die Antragstellung auf Umwandlung in eine rechtlich selbstständige berufliche Schule (§ 127 e, 2) und 9. den schuleigenen Haushalt im Rahmen der Richtlinien (§ 127 a, 2) Birgit Koch GPRLL 30. 01. 2013
SES / SBS tangiert Ø Lehrerstellenzuweisung Ø Pflichtstundenverordnung Ø Zuständigkeitsverordnung Ø Dienstordnung /Stundentafel / Klassengrößen bedingt Ø 10%-Budgeterlass Ø Schulbudget Ø Personaldienstleister /Deregulierung Ø Mehrarbeit Ø Beteiligungsgremien !!!!! Birgit Koch GPRLL 30. 01. 2013 7
Lehrerstellenzuweisung 2011 / 2012 (09. 12. 2011) „Mit diesem Erlass erhalten alle Schulen eine zusätzliche Versorgung von 0, 25% über die Grundunterrichtsversorgung hinaus. Die selbstständigen Schulen erhalten mit diesem Erlassentwurf ab dem 01. 02. 2012 1, 5% über die Grundunterrichtsversorgung hinaus. “ 2012 / 2013 (27. 06. 2012) „Mit diesem Erlass erhalten alle Schulen eine zusätzliche Versorgung von 1% über die Grundunterrichtsversorgung hinaus. Die selbstständigen Schulen erhalten 1, 5% über die Grundunterrichtsversorgung hinaus ab dem 01. 08. 2012. “ Birgit Koch GPRLL 30. 01. 2013 8
Lehrerstellenzuweisung • HKM bisher: Ziel bleibt es, dass alle Schulen bis zum Ende der Legislatur rechnerisch mit 105% versorgt werden • Zwischenzeitlich scheint die Landesregierung allerdings davon abzurücken • Konflikt bleibt auch, wer definiert, was 100% sind Birgit Koch GPRLL 30. 01. 2013 9
Pflichtstundenverordnung Abl. 7/12 § 3 (5): „Die Schulleiterin oder Schulleiter von selbstständigen Schulen (§§ 127 c, 127 d, 127 e HSch. G) kann die zusätzliche Grundunterrichtsversorgung ganz oder teilweise auf das zusätzliche Leiter- und Leitungsdeputat gemäß Abs. 3 übertragen. “ Birgit Koch GPRLL 30. 01. 2013 10
Zuständigkeits. VO • SL selbständiger Schulen haben folgende Befugnisse • Beamte bis A 14 zu ernennen (Beförderung), • für Beamte bis A 14 das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich zu erklären (gilt nicht für Li. V und SL-Mitglieder) § 11 (2) Die Schulleiterinnen und Schulleiter der SES+SBS nach den §§ 127 d und 127 e des Schulgesetzes sind in ihrem Geschäftsbereich zuständig für die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Aus- und Fortbildung. Birgit Koch GPRLL 30. 01. 2013 11
Zuständigkeit – arbeitsrechtlich SL selbständiger Schulen haben folgende Befugnisse: (Angestellte) • Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen in Entgeltgruppen 1 bis 14 TV-H - zur Beschäftigung von zusätzlichem Personal im pädagogischen Bereich und nicht lehrendem Personal zur Assistenz • Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit für Beschäftigte ihrer Schule im Rahmen des TV-H • Abordnung von Beschäftigten ihrer Schule im Rahmen des TV-H nur im Staatsanzeiger 29/11 veröffentlicht Birgit Koch GPRLL 30. 01. 2013 12
Zuständigkeiten - PR-Beteiligung => ungeklärt • bei Abordnung / Versetzung im St. Sch. A ist GPRLL zuständig • mit SES und „Nicht-SES“ sieht HPVG den GPRLL vor, geht allerdings auch von Entscheidung des St. Sch. A aus • es ist davon auszugehen, dass sich VO-Geber darum keinen Kopf gemacht hat Þ also aufpassen, dass PR beteiligt wird Birgit Koch GPRLL 30. 01. 2013 13
Veränderung Stundentafel - Abl. 9/11 Kontingentstundentafel Ø SK entscheidet über Abweichungen (gilt für alle Schulen) Weitergehende Befugnisse Ø nach 127 c (1) können SES/SBS weitere Abweichungen vornehmen – dazu: § Kooperationsvereinbarung mit St. Sch. A § muss ins Konzept der GK § inhaltlich im HSch. G nicht weiter definiert Birgit Koch GPRLL 30. 01. 2013 14
Klassengrößen ABl. 7/11 § 1: „Die Schulen können im Rahmen der ihnen zugewiesenen Wochenstunden und nach Maßgabe ihrer schulischen Konzeption von den Schülerhöchstzahlen nach Satz 1 abweichen. “ Þ diese Regelung nicht explizit für SES Þ aber für SES gilt: „Stellengewinne aus nicht geteilten Klassen“ können bei SES ‚kapitalisiert’ werden (PE HKM 01. 12. 2011) Birgit Koch GPRLL 30. 01. 2013 15
Haushalt 2012 • Bestandteile und Zweckbindung werden vom HKM festgelegt • nicht verausgabte Mittel können für max. 3 Jahre zu 100% einer Rücklage zugeführt werden – aber nur, wenn Gesamtbudget (also aller Schulen) nicht überschritten ist • nach 3 Jahren fließt Rücklage an Landeshaushalt – Vorsicht: im 2. Jahr müssen erst alle Gelder aus 1. + 2. Jahr ausgegeben sein, bevor Rücklagen aus 1. Jahr verwendet werden können => also Geld raus! Birgit Koch GPRLL 30. 01. 2013 16
10% Budgeterlass (7/2009 Homepage HKM) Ø gilt für alle Schulen (aber nicht für SES + SBS mit GSB!) Ø Vorgaben zu Verwendung von Geldern, wenn keine Bewerber mit erforderlicher Qualifikation auf Rangliste + schulbezogene Ausschreibung erfolglos + keine Quereinsteiger entsprechend VO Ø solche Kriterien und Einschränkungen gibt es für großes Budget bisher nicht Birgit Koch GPRLL 30. 01. 2013 17
Kleines Schulbudget KSB Ø hat nicht unmittelbar etwas mit SES/SBS zu tun, Ø Option der Teilnahme besteht bereits seit 01. 2011 Ø Voraussetzung Beschluss GK/SK Ø Deckungsfähigkeit zwischen o VSS-Mitteln o LMF o IT-Mittel o Fortbildung Ø Haushaltsbeschluss der SK auf Grundlage eines Beschlusses der GK ist beim KSB-Kontrakt vorzulegen! Ø SL muss im Kontrakt LMF garantieren! Birgit Koch GPRLL 30. 01. 2013 18
ØGroßes GSB gehört automatisch zu SES (+ SBS) Schulbudget - GSB Ø „freie Personalmittel“ (Geld aus nicht besetzten Stellen) können verwendet werden Ø pro Stelle gibt es bei Umwandlung in Mittel nur 2/3 des Geldes, was Stelle tatsächlich ‚kostet‘ Ø es sind ausschließlich befristete Verträge möglich – also anders, als SES-Beauftragte des HKM informiert hatten Ø Geld nur für „Landesaufgaben“ => alles wofür HKM zuständig ist… Birgit Koch GPRLL 30. 01. 2013 19
Personaldienstleistungen HSch. G § 15 b (1) Kann eine vollständige Unterrichtsversorgung oder die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags aufgrund besonderer Umstände der Schule nicht gewährleistet werden, können Verträge mit Anbietern von Personaldienstleistungen geschlossen werden, sofern diese den Einsatz qualifizierten Personals gewährleisten. (2) Das Nähere über den Einsatz der externen Kräfte nach Abs. 1 regelt eine Rechtsverordnung… Es gibt (noch? ) keine Rechts. VO, die Bedingungen, Voraussetzungen etc. konkretisiert, so dass der Einsatz derzeit nicht zulässig ist Birgit Koch GPRLL 30. 01. 2013 20
Weiterer Einfall von Privatisierung Wir wollen ausgebildete Lehrkräfte • Personaldienstleistungen bedeuten i. d. R. nicht ausgebildete Kräfte + schlechte Verträge • Sie bedeuten Deregulierung in Schule • „Zum Beispiel ein Bäckermeister, der wegen einer Mehlallergie nicht mehr in seinem Beruf arbeiten kann. Der wird bei uns in der Arbeitslehre eingesetzt, kostet mich weniger als ein Lehrer, und so habe ich wieder Mittel frei für anderes. (FR-Interview mit SL 07. 12. 2011) Birgit Koch GPRLL 30. 01. 2013 21
Unterrichtsqualität wird nachweislich nicht verbessert! • Unterrichtsqualität hängt von anderen Faktoren wie Ressourcen, Motivation, Arbeitsbedingungen, Fortbildung, Zeit, Zeit etc. ab. • Das HKM kann keinen einzigen konkreten Beleg für die Erhöhung der Unterrichtsqualität durch diese Form der SES vorweisen. • Bei Vorantreiben der SES/SBS sind gleichzeitig andere Parameter massiv zentralisiert => Abschlussprüfungen, landesweite Tests … Birgit Koch GPRLL 30. 01. 2013 22
Mehrarbeit „Grundlage der Umwandlung in eine selbstständige Schule ist eine Konzeption der Gesamtkonferenz, in der die Abweichungen von den bestehenden Rechtsvorschriften nach Abs. 2 festgelegt sind. “ (§ 127 d (7) HSch. G) „Die Konzeption nach Abs. 7 ist den Zielvereinbarungen nach § 92 Abs. 2 Satz 2 zugrunde zu legen. “ (127 d (10) HSch. G) Birgit Koch GPRLL 30. 01. 2013 23
Mehrarbeit „Die selbstständige Schule überprüft und bewertet jährlich ihre Arbeit auf der Grundlage ihrer Konzeption und ihres Schulprogramms mit Hilfe eines Qualitätsmanagementsystems. “ (127 d (11) HSch. G) Birgit Koch GPRLL 30. 01. 2013 24
SES: Was dürfen die SL? o o Beamte bis A 14 ernennen Beamte bis A 14 abordnen/versetzen o Bestimmt über 50% des Schuldeputats, die Verteilung des Schulleitungsdeputats Kann die zusätzliche Grundunterrichtsversorgung ins Leiter- und Leitungsdeputat überführen o Es gilt weiter –noch- die Stellenzuweisung; plus 1, 5% o Birgit Koch GPRLL 30. 01. 2013
Fazit o o o o o Keine Festlegung auf SOL o. a. „Methoden“ Stellenzuweisung bleibt Keine Kernschulverfassung bei SES, GK nicht infrage gestellt Kein Q 2 E als Pflicht des Qualitätsmanagements ABER: Mehrarbeit der Kollegien und hoher Verwaltungsaufwand Stärkung der Rechte der SL Konkurrenz unter den Schulen Alle Schulen müssen besser ausgestattet werden Prekäre Beschäftigungsverhältnisse halten Einzug Birgit Koch GPRLL 30. 01. 2013
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