Schwerpunkte der geplanten Reform des Stiftungsrechts Bericht aus
Schwerpunkte der geplanten Reform des Stiftungsrechts Bericht aus der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Susanne Hellenthal, Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
Bund-Länder. Arbeitsgruppe • ergebnisoffene Arbeitsgruppe • eingerichtet im November 2014 im Auftrag der IMK und Ju. Mi. Ko • Prüfauftrag: Möglichkeiten der Vereinfachung und Vereinheitlichung des Stiftungsrechts • Mitglieder: BMJV, BMF, BKM und Vertreter 12 Länder Seite 2 Susanne Hellenthal, Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
Arbeitsweise der BL-AG • Vorbereitung in 3 UAGs • frühzeitige Beteiligung der Verbände Probleme der Praxis • (Zwischen-)Bericht der AG September 2016 • erneute Beteiligung und Diskussion Auftrag der IMK/Ju. Mi. Ko Erarbeitung eines Gesetzentwurfs bis zum Frühjahr 2018 Seite 3 Susanne Hellenthal, Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
Schwerpunktthemen in der BLAG • Einführung eines Stiftungsregisters • Definitionen von Stiftung und Stiftungsvermögen • Einheitliche Vorschriften für - Satzungsänderungen - Beendigung von Stiftungen (Auflösung/Aufhebung, Zusammenlegung/Zulegung) • Kompatibilität stiftungs- und steuerrechtlicher Vorschriften/ Zusammenarbeit mit FA Seite 4 Susanne Hellenthal, Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
Einführung eines Stiftungsregisters • Prüfung der Einführung eines bundesweiten, bei den Stiftungsbehörden elektronisch geführten Registers • Diskussion um Aufwand und Nutzen • Vertrauensschutz auf (auch unrichtig) bekannt gemachte Rechtslage (pos. Publizitätswirkung, vgl. Handelsregister) • BMJV beauftragt eine Machbarkeitsstudie zur Klärung Ø der technischen und organisatorischen Voraussetzungen Ø der Kosten der Einführung und des Betriebes Seite 5 Susanne Hellenthal, Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
Definition „Stiftung“(bürgerlichen Rechts) Merkmale der Stiftung • Stiftungsvermögen • Stiftungszweck (keine gesetzl. Zweckbegrenzung) • Vermögen als Mittel zur Zweckerfüllung (nur Zwecke, die sich durch Nutzung eines Vermögens realisieren lassen keine Stiftung & Co. KG) • dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung • durch Verfassung bestimmte Organisation • Errichtung auf unbestimmte Zeit Verbrauchsstiftung Seite 6 Susanne Hellenthal, Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
Verbrauchsstiftung • gesamtes Vermögen wird (über einen Zeitraum von mind. 10 Jahren) zur Zweckerfüllung eingesetzt ( Ewigkeitsstiftung Stiftung auf Zeit) wesentlicher Unterschied zur Stiftung auf Zeit, die ihr Vermögen erhalten muss; deren Vermögen könnte nach Zeitablauf an Stifter/Dritte zurückfallen (Missbrauchsgefahr, Diskreditierung von Stiftungen) • bei Errichtung festgelegter Zweckerfüllungs(zeit-)plan • Befristung rechtfertigt sich durch bes. wirksame Zweckerfüllung • diskutiert: Regelung zur Umwandlung Seite 7 Susanne Hellenthal, Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
Definition „Stiftungsvermögen“ • insbesondere Klärung der Begriffe - gewidmetes Vermögen - Grundstockvermögen (Zusammensetzung, nominaler oder realer Werterhalt, Nutzungserhalt) - Zustiftungen - sonstiges (Stiftungs-)Vermögen - Spenden und Erträge • Zulässigkeit von Umschichtungen und Behandlung von Umschichtungsgewinnen • praxisrelevant: klare Regelung zu den Pflichten der Organe betreffend Vermögensverwaltung Seite 8 Susanne Hellenthal, Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
Satzungsänderungen • drei Kategorien: - Zweckänderungen - prägende Satzungsregelungen - sonstige Änderungen entsprechend der Bedeutung (Stifterwille) unterschiedliche hohe Anforderungen an Änderung • Stifter soll abweichende, aber hinreichend bestimmte Regelungen treffen können • Diskussion über Satzungsänderungsrecht des Stifters Seite 9 Susanne Hellenthal, Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
Auflösung oder Aufhebung einer Stiftung • bisher unübersichtliche, z. T. strittige Rechtslage • künftig abschließende Regelung im BGB • Auflösungsgrund: Unmöglichkeit der dauernden und nachhaltigen Zweckerfüllung • Auflösung (auch) durch (zu genehmigenden) Organbeschluss • strenger Maßstab – Beendigung als ultima ratio; • Satzungsänderung (Verbrauchsstiftung)/ Zu(sammen)legung Seite 10
Zu– oder Zusammenlegung einer Stiftung • Anpassen der Stiftung(en) an wesentl. geänderte Verhältnisse unmöglich (z. B. Satzungsänderung) • beteiligte Stiftungen mit im Wesentlichen gleichen Zwecken • ursprüngliche Stifterwillen berücksichtigt • (Teil)Zwecke aller übertragenden Stiftungen weiter gesichert; ebenso Zwecke der aufnehmenden Stiftung • bei Zusammenlegung: neue Stiftung erfüllt die Anerkennungsvoraussetzung • Wahrung von Satzungsrechten ? ausführliche Regelung des Verfahrens im BGB Seite 11
Erwähnenswerte Einzelüberlegungen • Namenszusatz für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts Abgrenzung zu sonstigen Stiftungen und „Rechtsformen“, die den nicht geschützten Begriff „Stiftung“ verwenden • Zuständigkeit Notvorstandsbestellung • Geltung der neuen Regelungen auch für Altstiftungen Seite 12
Kompatibilität steuer- und stiftungsrechtlicher Regelungen Problemfelder: • stiftungs-u. steuerrechtlicher Zweckbegriff • zeitnahe Mittelverwendung; dauernde und nachhaltige Zweckverwirklichung • Zuführungen zum Grundstockvermögen • Informationsaustausch mit Finanzämtern nicht nur Thema der BL-AG; im Saarland Absprache zwischen den Behörden geplant Seite 13
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 14 Susanne Hellenthal, Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
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