Schulung Beschaffungswesen 2005 Neues Beschaffungsrecht im Kanton Schwyz
Schulung Beschaffungswesen 2005 Neues Beschaffungsrecht im Kanton Schwyz: Ein Überblick Dr. August Mächler Vorsteher Rechts- und Beschwerdedienst 1
Schulung Beschaffungswesen 2005 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 2. Die neuen Rechtsgrundlagen 3. Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick 4. Einzelfragen 4. 1 Anwendungsbereich 4. 2 Ausgewählte Verfahrensregeln 4. 2. 1 Vorbefassung 4. 2. 2 Ungewöhnlich niedrige Angebote 4. 2. 3. Ausschlussgründe 4. 3 Sanktionen 4. 4 Gesamtleistungs- und Planungswettbewerb 4. 5 Rechtsschutz 5. Beschaffungsrechtliches Minimalwissen Justizdepartement Schulung Beschaffungswesen 2005 2
Schulung Beschaffungswesen 2005 Anlass für die Schaffung des neuen Rechts § Bilaterale Abkommen § Harmonisierung des Beschaffungsrechts Justizdepartement Schulung Beschaffungswesen 2005 3
Schulung Beschaffungswesen 2005 Einbettung GATT / WTO GPA Bi Abk EU BöB BGBM BöV IVöB VIVöB Justizdepartement Schulung Beschaffungswesen 2005 4
Schulung Beschaffungswesen 2005 Zweck Art. 1 Abs. 3 IVöB Ihre Ziele sind insbesondere: a) Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbietern; b) Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter sowie einer unparteiischen Vergabe; c) Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren; d) wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel. Justizdepartement Schulung Beschaffungswesen 2005 5
Schulung Beschaffungswesen 2005 Zwei getrennte Rechtsordnungen Interkantonale Vereinbarung KRB Verordnung + GATT ? Submissionsverordnung REST Justizdepartement Schulung Beschaffungswesen 2005 6
Schulung Beschaffungswesen 2005 Eine Ordnung - zwei Bereiche Staatsvertragbereich Interkantonale Vereinbarung KRB Verordnung GATT BGBM Binnenbereich Justizdepartement Schulung Beschaffungswesen 2005 7
Schulung Beschaffungswesen 2005 Regelungsschwerpunkte Interkantonale Vereinbarung Geltungsbereich Grundsätze des Verfahrens Rechtsschutz Kantonsratsbeschluss Zuständigkeit Verwaltungsgericht Haftung Sanktionen Verordnung zur IVöB Ausführungsgesetzgebung Verfahrensbestimmungen Justizdepartement Schulung Beschaffungswesen 2005 8
Schulung Beschaffungswesen 2005 Inhaltliche Änderungen im Überblick 1/3 Justizdepartement Schulung Beschaffungswesen 2005 9
Schulung Beschaffungswesen 2005 Inhaltliche Änderungen im Überblick 2/3 Justizdepartement Schulung Beschaffungswesen 2005 10
Schulung Beschaffungswesen 2005 Inhaltliche Änderungen im Überblick 3/3 Justizdepartement Schulung Beschaffungswesen 2005 11
Schulung Beschaffungswesen 2005 Anwendungsbereich Staatsvertragsbereich: § Kanton und Anstalten (soweit nicht kommerzieller Natur) § Bezirke und Gemeinden (soweit nicht kommerzieller Natur) § öffentliche oder öffentlich beherrschte Betriebe in bestimmten Bereichen § Private: konzessionierte Unternehmen in bestimmten Bereichen Zusätzlich im Binnenbereich: § Private: Träger einer öffentlichen Aufgabe für Objekte, die mit mehr als 50 % subventioniert sind Justizdepartement Schulung Beschaffungswesen 2005 12
Schulung Beschaffungswesen 2005 § 8 VIVöB § 8 Vorbefassung Personen und Unternehmen, die an der Vorbereitung der Unterlagen oder des Vergabeverfahrens derart mitgewirkt haben, dass sie die Vergabe zu ihren Gunsten beeinflussen können, dürfen sich am Verfahren nicht beteiligen. Justizdepartement Schulung Beschaffungswesen 2005 13
Schulung Beschaffungswesen 2005 § 30 VIVöB § 30 Ungewöhnlich niedrige Angebote 1 Erhält eine Auftraggeberin oder ein Auftraggeber ein Angebot, das ungewöhnlich niedriger ist als andere Angebote, kann sie oder er bei der Anbieterin oder beim Anbieter Erkundigungen einziehen, um sich zu vergewissern, dass diese oder dieser die Teilnahmebedingungen einhält und die Auftragsbedingungen erfüllen kann. 2 Liegt ein ungewöhnlich niedriges Angebot vor, so kann eine Auftraggeberin oder ein Auftraggeber die Leistung angemessener Sicherheiten verlangen. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, kann das Angebot ausgeschlossen werden. Justizdepartement Schulung Beschaffungswesen 2005 14
Schulung Beschaffungswesen 2005 Ausschlussgründe § Voraussetzungen § nicht abschliessend, Ermessen § Verhältnismässigkeit § Verfahren Justizdepartement Schulung Beschaffungswesen 2005 15
Schulung Beschaffungswesen 2005 Sanktionen § Zuständigkeit § Schwerwiegende Verletzungen von Vergabebestimmungen § Adressat § Sanktionszumessung § Rechtsschutz Justizdepartement Schulung Beschaffungswesen 2005 16
Schulung Beschaffungswesen 2005 Gesamtleistungs- und Planungswettbewerb § Was ist ein Gesamtleistungswettbewerb § Hat der Gewinner eines Planungswettbewerbs einen Anspruch darauf, für das Vorhaben die weiteren Planungen auszuführen? § Was kann alles angefochten werden? Justizdepartement Schulung Beschaffungswesen 2005 17
Schulung Beschaffungswesen 2005 Art. 42 Voe. B Art. 42 Wettbewerbsarten 1 Planungswettbewerbe können durchgeführt werden zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen: a. zu allgemein umschriebenen und abgegrenzten Aufgaben (Ideenwettbewerb); b. zu klar umschriebenen Aufgaben und zur Ermittlung von geeigneten Vertragspartnern und Vertragspartnerinnen, welche diese Lösungen teilweise oder ganz realisieren (Projektwettbewerb). 2 Gesamtleistungswettbewerbe werden durchgeführt zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zu klar umschriebenen Aufgaben sowie zur Vergabe der Realisierung dieser Lösung. Justizdepartement Schulung Beschaffungswesen 2005 18
Schulung Beschaffungswesen 2005 Art. 55 Abs. 1 Voe. B Art. 55 Ansprüche aus den Wettbewerben 1 Der Gewinner oder die Gewinnerin: a. eines Ideenwettbewerbs hat keinen Anspruch auf einen weiteren planerischen Auftrag; b. eines Projektwettbewerbs hat in der Regel Anspruch auf einen weiteren planerischen Auftrag; c. eines Gesamtleistungswettbewerbes erhält in der Regel den Zuschlag. Justizdepartement Schulung Beschaffungswesen 2005 19
Schulung Beschaffungswesen 2005 Rechtsschutz § Verwaltungsgericht § Anfechtbare Akte § Klage § Keine aufschiebende Wirkung Justizdepartement Schulung Beschaffungswesen 2005 20
Schulung Beschaffungswesen 2005 Grundprinzipien des Beschaffungsrechts § Gleichbehandlungsgebot § Diskriminierungsverbot § Treu und Glauben § Begründungspflicht / Sachlichkeitsgebot Justizdepartement Schulung Beschaffungswesen 2005 21
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