Schuldrecht AT 21 07 2014 PD Dr Sebastian
Schuldrecht AT, 21. 07. 2014 PD Dr. Sebastian Martens, M. Jur. (Oxon. )
Änderungen infolge der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie zum 13. 6. 2014 • Seit Mitte der 80 er Jahre hat die EG/EU immer mehr RL im Privatrecht erlassen • Ein Schwerpunkt war das Verbraucherrecht • Die RL haben nur einzelne, unverbundene Problemfelder behandelt • Seit Beginn des neuen Jahrtausends gab es Bestrebungen der Kommission den „acquis communautaire“ zu systematisieren und kohärenter zu fassen. • Ziel: Eine umfassende vollharmonisierende RL. • Realität: Neue Verbraucherrechte-RL (2011/83/EU) hat alte Haustürwiderrufs-RL und Fernabsatz-RL ersetzt.
Neuerungen seit dem 13. 6. 2014 • Änderung des § 13: Verbraucher auch, wer „überwiegend“ zu privaten Zwecken handelt. • Anpassung der Textform (§ 126 b) an Vbr. RRL. • Sinnlose Legaldefinition von Waren in § 241 a Abs. 1 • Änderung des relativen Fixgeschäfts bei § 323 II Nr. 2; Beschränkung des § 323 II Nr. 3 auf die Fälle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung • Änderungen im Kaufrecht (§§ 443, 474) • Schwerpunkt aber die Neufassung der §§ 312 ff. , 355 ff.
Überblick über die §§ 312 ff. • § 312 definiert den Anwendungsbereich – Abs. 1: Erfasst sind nur entgeltliche Verträge i. Sd § 310 III. – Abs. 2 – 6: Beschränkte Anwendbarkeit einzelner Vorschriften bei bestimmten Verträgen
Wichtige Ausnahmen: Abs. 2: Bloß § 312 a Abs. 1, 3, 4 und 6 finden Anwendung, bei: • Verträgen über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken (Nr. 2); • Bestimmten Bauverträgen (Nr. 3); • Beförderungsverträgen (Nr. 5); • Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln (Nr. 8) • Beiderseits sofort erfüllten AGV, soweit das Entgelt nicht höher als 40, - € ist (Nr. 12) Abs. 3, 4: Nur bestimmte Regeln bei Wohnraummietverträgen und Verträgen über soziale Dienstleistungen
Überblick über die §§ 312 ff. • § 312 definiert den Anwendungsbereich – Abs. 1: Erfasst sind nur entgeltliche Verträge i. Sd § 310 III. – Abs. 2 – 6: Beschränkte Anwendbarkeit einzelner Vorschriften bei bestimmten Verträgen • § 312 a: Allgemeine Pflichten bei Verbraucherverträgen: – Informationspflichten (Abs. 1, 2 i. Vm Art. 246 EGBGB) – Sonderregelungen für bestimmte (zus. ) Entgelte • 312 b bis 312 h: Sonderregelungen für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (AGV) und Fernabsatzverträge • §§ 312 i, 312 j: Sonderregelungen über Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr • § 312 k: Einseitig zwingend, Umgehungsverbot
I. Das Widerrufsrecht: Grundlagen Grundsatz: pacta sunt servanda • Grundsätzlich kann sich niemand einseitig vom Vertrag lösen. • Ausnahme: „Beseitigungsrechte“: – Anfechtung wegen Willensmängeln (§§ 119 ff. , 142 ff, 812 ff. ) – Vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht (§§ 323 ff, 346 ff. ) – Befreiung vom Vertrag als Schadensersatz (§§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2, 280, 249) – Widerrufsrechte (§§ 312 g, 495 u. a. , 355 ff. )
Verbraucherschützende Widerrufsrechte im BGB Zweck: Verbraucher soll in typisierten Fällen eine Überlegungsfrist erhalten, um • ihn vor Überrumpelungen zu schützen; • ihm die Möglichkeit einer freien und informierten Entscheidung zu geben. Arten: • Bei besonderen Vertriebsformen (§ 312 g Abs. 1): – Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (AGV, § 312 b BGB) – Fernabsatzgeschäfte (§ 312 c BGB) • Bei besonderen Vertragstypen: – Teilzeitwohnrechte (§ 485 BGB)
II. Allgemeine Strukturen • Der Widerruf ist ein Gestaltungsrecht, das durch einseitige empfangsbedürftige WE ausgeübt wird ( 355 I). • Durch einen wirksamen Widerruf wandelt sich der Vertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis nach §§ 357 ff. um. • Das Widerrufsrecht lässt sich als besonders ausgestaltetes gesetzliches Rücktrittsrecht verstehen. • Das Widerrufsrecht ist gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 grundsätzlich auf 14 Tage befristet. Voraussetzungen: • Bestehendes Widerrufsrecht? • Durch Erklärung ausgeübt (§ 355 Abs. 1)? • Innerhalb der Widerrufsfrist?
III. Allgemeine Anwendungsvoraussetzungen eines Widerrufsrechts bei AGV und Fernabsatz. V (1) Persönlich (§ 312 Abs. 1, 310 Abs. 3): Vertrag zwischen Verbraucher (§ 13) und Unternehmer (§ 14), (2) Sachlich (§ 312 Abs. 1): • der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat (Problem: Bürgschaft? ) • Ausnahmen: – § 312 Abs. 2, 5 und 6 stellen für bestimmte Verträge nur einzelne Vorschriften des 2. Untertitels anwendbar – § 312 g Abs. 2 schließt ein Widerrufsrecht bei bestimmten Verträgen aus.
IV. Situativer Anwendungsbereich bei AGV nach § 312 b: Hintergrund: Typische Situationen, in denen der Verbraucher nicht mit Vertragsverhandlungen rechnet und deshalb die Gefahr einer Überrumpelung besteht. Erfasste Situationen: • § 312 b I 1 Nr. 1 -3: Vertragsschluss bzw. Anbahnung des Vertrags fand außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers statt.
Fall: Frau F ist schon etwas betagt und seit dem Tod ihres Mannes vor zehn Jahren etwas einsam. Daher freut sie sich, dass der nette Herr H sie regelmäßig einmal im Jahr besuchen kommt. Dann backt sie immer einen Kuchen, kocht einen Kaffee wie zu alten Zeiten, plaudert ein wenig und kauft einen neuen Staubsauger. Denn Herr H kennt sich sehr gut mit Staubsaugern aus und hat immer das neueste Modell im Angebot. Er ist nämlich Vertreter der Firma Meile. Der Sohn S der F sieht den Kauf so vieler Staubsauger kritisch. Als F nun schon wieder einen neuen gekauft hat, obwohl mittlerweile schon für jedes Zimmer ein Staubsauger da war, redet er ein ernstes Wörtchen mit ihr. Sie soll den Staubsauger zurückgeben. Frau F und Herr H meinen, dass das nicht ginge. Vertrag sei Vertrag. Wie ist die Rechtslage?
IV. Situativer Anwendungsbereich bei AGV nach § 312 b: Hintergrund: Typische Situationen, in denen der Verbraucher nicht mit Vertragsverhandlungen rechnet und deshalb die Gefahr einer Überrumpelung besteht. Erfasste Situationen: • § 312 b I 1 Nr. 1 -3: Vertragsschluss bzw. Anbahnung des Vertrags fand außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers statt. • § 312 b I 1 Nr. 4: Ausflug, den der Unternehmer in Verkaufsabsicht (mit-)organisiert hat.
V. Medialer Anwendungsbereich bei Fernabsatzvertrg. Legaldefinition des Fernabsatzvertrags in § 312 c I: Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, das der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebsoder Dienstleistungssystems erfolgt. Hintergrund: Bei Fernabsatzverträgen hat der Verbraucher typischerweise keine Möglichkeiten, sich vor Vertragsschluss ausreichend zu informieren. Vor allem kann er die Ware nicht begutachten. Erfasste Verträge: • unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312 c II) abgeschlossen,
Fall: Der K entdeckt im Urlaub in dem großen Technikmarkt T einen tollen neuen Fernseher. Er lässt sich ausgiebig von einem Verkäufer V beraten und ist schließlich fest zum Kauf entschlossen. Allerdings ist er auf einer Fahrradtour und kann den Fernseher nicht transportieren. Der V verweist K auf die Onlineplattform des T. Dort könne er den Fernseher auch bequem bestellen und dann nach Hause liefern lassen. K ist begeistert und verfährt, wie von V geraten. Als der Fernseher dann aber geliefert wird, hat K doch kein Interesse mehr. Kann K den Kaufvertrag mit T widerrufen? • Außer: Nicht im Rahmen eines organisierten Fernabsatzvertriebs (Beweislast beim Unternehmer)
Fall: B ist ein großer Bücherfreund leidenschaftlicher Sammler alter Wälzer. Nun hat er bei einem Besuch in Zürich im Schaufenster eines Antiquariats einen wunderschönen alten Atlanten entdeckt. Da es leider Sonntag war, hatte das Geschäft aber nicht auf. Zurück in Kiel findet B aber die Telephonnummer des Antiquariats A heraus. Er ruft dort an und wird sich mit A, der gelegentlich Bücher versendet, auch schnell handelseinig. A verschickt den Atlanten gegen Rechnung an B. Als das Paket bei B eintrifft und B das Buch in Händen hält, verfliegt seine Begeisterung jedoch schnell. Denn er merkt, dass er bereits eine noch schönere Ausgabe davon besitzt, was er ganz vergessen hatte. Kann B seinen Kauf noch rückgängig machen?
V. Widerrufsfrist • Allgemeine Regelung nach § 355 Abs. 2 S. 2: Die Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsschluss, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. • §§ 356 bis 356 c enthalten Sonderregelungen für die einzelnen Widerrufsrechte. • § 356 gilt für AGV und Fernabsatzverträge: – Abs. 1: Bes. Form der Widerrufserklärung. – Abs. 2: Sonderregelung des Fristbeginns. – Abs. 3: Frist beginnt grds. nicht vor Erfüllung best. Informationspflichten; Höchstfrist ein Jahr und zwei Wochen. – Abs. 4, 5: Sonderregelungen bei best. Verträgen.
VI. Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs • Allgemeine Regelung in § 355 Abs. 3. • Besondere Regelungen für AGV und Fernabsatzverträge in § 357: – Abs. 1: Rückgewähr der empfangenen Leistungen binnen 14 Tagen. – Abs. 2: Zahlungen der (Hin-)Lieferkosten muss der Verkäufer grds. erstatten. – Abs. 4: Der Verbraucher ist vorleistungspflichtig! – Abs. 6: Bei entsprechender Belehrung trägt der Verbraucher die Kosten der Rücksendung der Waren.
Fall: A hat bei dem Internethändler „Amas Sohn“ die neue CD seiner Lieblingsband entdeckt. Schnell hat er sie in seinen Einkaufswagen gelegt. Er geht dann zur virtuellen Kasse, wo er auf sein Widerrufsrecht nach dem BGB hingewiesen wird. Als Zahlungsmittel wählt er „Zahlung bei Rechnung“ aus und schließt dann seinen Kauf ab. Unmittelbar darauf erhält er eine Bestätigungsmail von „Amas Sohn“ und zwei Tage später auch die CD. Von Freunden hat er allerdings gehört, dass die CD sehr schlecht sein soll. Er schickt deshalb eine Mail an „Amas Sohn“ und sagt, dass er von dem Kaufvertrag nichts mehr wissen wolle. „Amas Sohn“ empört und meint, dass A zahlen oder die CD auf seine Kosten zurückschicken müsse. Hat „Amas Sohn“ Recht?
VI. Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs • Allgemeine Regelung in § 355 Abs. 3. • Besondere Regelungen für AGV und Fernabsatzverträge in § 357: – Abs. 1: Rückgewähr der empfangenen Leistungen binnen 14 Tagen. – Abs. 2: Zahlungen der (Hin-)Lieferkosten muss der Verkäufer grds. erstatten. – Abs. 4: Der Verbraucher ist vorleistungspflichtig! – Abs. 6: Bei entsprechender Belehrung trägt der Verbraucher die Kosten der Rücksendung der Waren. – Abs. 7: Der Verbraucher hat in best. Fällen Ersatz für einen Wertverlust der Waren zu leisten.
Fall: A hat bei dem Versandbuchhändler V den neuesten Roman des Erfolgsautors Stefan König im Internet gekauft. Kaum ist das Buch samt einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung bei ihm angekommen, hat er allerdings erstmal andere Sorgen: Ein Jahrhunderthochwasser zieht heran und verwüstet auch seine im Erdgeschoss liegende Wohnung. Auch der Roman ist danach nur noch ein nasser Klumpen Papier. A will das Buch darum nicht mehr und widerruft den Vertrag. Da auch das Lager des V von dem Hochwasser schwer getroffen und alle Bücher darin unbrauchbar geworden sind, ist V aber auf jeden Euro angewiesen und verlangt Wertersatz für das beschädigte Buch. Zurecht?
V. Prüfung im Anspruchsaufbau: I. Anspruch entstanden • • Mögliche Anspruchsgrundlage: §§ 357 Abs. 1, 355 Abs. 3, 312 g. Voraussetzungen: – – Bestehendes Widerrufsrecht nach §§ 312 g, 312 b/c; Widerruf durch Erklärung ausgeübt (§ 355 Abs. 1). II. Anspruch durchsetzbar • Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers bei erklärtem Widerruf (§ 357 Abs. 4) II. Anspruch nicht untergegangen • • „Der Anspruch könnte aufgrund eines wirksamen Widerrufs gemäß § 355 I BGB erloschen sein. “ Voraussetzungen wie oben.
Literatur • Czeguhn/Metzger, Übungsklausur „Verrechnet“, JA 2011, 819 ff. • Hilbig-Lugani, Neuerungen im Außergeschäftsraum und Fernabsatzwiderrufsrecht – Teil 1, ZJS 2013, 441 ff; Teil 2, ZJS 2013, 545 ff. • Schärtl, Der verbraucherschützende Widerruf bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen, Ju. S 2014, 577 ff. • Wendehorst, Das neue Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie, NJW 2014, 577 ff.
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