SCHEIDUNGSRECHT DER FRAU Iftida Scheidungsrecht im Islam Talak

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SCHEIDUNGSRECHT DER FRAU Iftida

SCHEIDUNGSRECHT DER FRAU Iftida

Scheidungsrecht im Islam Talak Scheidungsrecht des Mannes 65: 1 -7; 2: 228 -232 Iftida

Scheidungsrecht im Islam Talak Scheidungsrecht des Mannes 65: 1 -7; 2: 228 -232 Iftida Scheidungsrecht der Frau Iftida bedeutet: retten, loskaufen Frau muss den Scheidungswunsch zuständigen Personen melden (z. B Familie, Umma, Gerichte) (siehe 4: 35 Folie 5) und Mahr zurückgeben

Iftida 2: 229. Wenn aber zu befürchten ist, daß die beiden (im Fall der

Iftida 2: 229. Wenn aber zu befürchten ist, daß die beiden (im Fall der Aufrechterhaltung der Ehegemeinschaft) die Gebote Allahs nicht einhalten werden, ist es für sie keine Sünde, wenn die Frau sich mit einem gewissen Betrag loskauft. Wenn die Ehe zerrüttet ist und das Ehepaar einander keine Hilfe mehr auf dem Wege Allahs ist sondern anfangen einander das Leben schwer zu machen dann kommt die Scheidung in Betracht Wenn es die Frau ist die Scheidung verlangt muss sie ihren Mahr zurückgeben Schutz des Mannes. Sonst könnten Frauen einen Mann nach dem anderen heiraten um sich durch den Mahr zu bereichern

Schiedsrichter 4: 35. Und wenn ihr einen Bruch zwischen beiden befürchtet, dann sendet einen

Schiedsrichter 4: 35. Und wenn ihr einen Bruch zwischen beiden befürchtet, dann sendet einen Schiedsrichter von seiner Familie und einen Schiedsrichter von ihrer Familie. Wollen sie sich aussöhnen, so wird Allah Frieden zwischen ihnen stiften. Wahrlich, Allah ist Allwissend, Allkundig. Schiedsrichter überprüfen ob es wirklich die Frau ist die sich scheiden lassen möchte oder ob der Mann Druck auf die Frau ausübt damit sie als Erste den Scheidungsantrag stellt und er somit den Mahr den er ihr für die Eheschließung gezahlt hatte zurückbekommt (siehe 4: 20 Folie 5). Denn wenn der Mann den Scheidungsantrag stellt behält die Frau ihren Mahr Beim Talak: 2: 229. …Die Scheidung ist zweimal. Dann (sollen die Männer die Frauen) in angemessener Weise behalten oder im Guten entlassen. Und es ist euch nicht erlaubt, irgend etwas von dem zurückzunehmen, was ihr ihnen (als Brautgabe)

Schutz der Frau 4: 20. Und wenn ihr eine Gattin gegen eine andere eintauschen

Schutz der Frau 4: 20. Und wenn ihr eine Gattin gegen eine andere eintauschen wollt und ihr habt der einen ein Talent (als Brautgabe) gegeben, so nehmt nichts von ihm fort. Wollt ihr es etwa in Verleumdung und offenbarer Sünde fortnehmen? Mann könnte Druck auf die Frau ausüben damit sie den Scheidungsantrag stellt so das er den Mahr zurückbekommt.

Beispiel aus der Sira Habiba bint Sahl suchte Rasulullah auf und verlangte die Scheidung

Beispiel aus der Sira Habiba bint Sahl suchte Rasulullah auf und verlangte die Scheidung von ihren Mann Thabit bin Kais. Als Grund gab sie nur an das sie ihn trotz seines untadeligen Charakters einfach nicht mochte. Rasulullah bestimmte das sie ihrem Mann den Garten den er ihr als Mahr für die Eheschließung gegeben hatte zurückgeben sollte, was Habiba auch sofort tat, so das die Ehe geschieden wurde. (Buhari)

Muslimische Frauen in Mekka 48: 25. Sie sind es, die ungläubig waren und euch

Muslimische Frauen in Mekka 48: 25. Sie sind es, die ungläubig waren und euch von der heiligen Moschee fernhielten und die Opfertiere daran hinderten, ihren Bestimmungsort zu erreichen. Und wäre es nicht wegen der gläubigen Männer und der gläubigen Frauen gewesen, die ihr nicht kanntet und die ihr vielleicht unwissentlich niedergetreten hättet, so daß ihr euch an ihnen versündigt hättet, (hättet ihr kämpfen können). Damit Allah in Seine Gnade führe, wen Er will. Wären sie getrennt gewesen, hätten Wir sicher jene unter ihnen, die ungläubig waren, mit schmerzlicher Strafe bestraft. in Mekka befanden sich muslimische Männer und Frauen die ihren Iman geheim hielten und aus verschiedenen Gründen nicht nach Medina auswandern konnten Manche von diesen Frauen fanden eine Gelegenheit nach

Scheidung vom Kafir 60: 10. O ihr, die ihr glaubt, wenn gläubige Frauen als

Scheidung vom Kafir 60: 10. O ihr, die ihr glaubt, wenn gläubige Frauen als Flüchtlinge zu euch kommen, so prüft sie. Allah weiß am besten, wie ihr Glaube in Wirklichkeit ist. Wenn ihr sie dann gläubig findet, so schickt sie nicht zu den Ungläubigen zurück. Diese (Frauen) sind ihnen nicht erlaubt, noch sind sie (als Ehemänner) diesen (Frauen) erlaubt. Jedoch zahlt (ihren ungläubigen Ehemännern) das zurück, was sie (für sie) ausgegeben haben. Und es ist keine Sünde für euch, sie zu heiraten, wenn ihr ihnen ihre Brautgabe gegeben habt. Und haltet nicht am Ehebund mit den ungläubigen Frauen fest, sondern verlangt das zurück, was ihr (für sie) ausgegeben habt, und lasset (die Ungläubigen) das zurückverlangen, was sie (für sie) ausgegeben haben. Das ist Allahs Gebot. Er richtet zwischen euch. Und Allah ist Allwissend, Allweise. Laut dem Vertrag von Hudaibijja mussten Muslime die aus Mekka nach Medina flüchten an die Mekkaner wieder ausgeliefert werden. Als Frauen flüchteten sagte Rasulullah das in dem Vertrag „Radschul“ stehen würde und mit Radschul nur Männer gemeint gewesen seien und nicht Frauen. Daher schickte er die Frauen nicht zurück. Diese Frauen wollten nicht zu ihren Kafirmänner nach Mekka zurück und wollten die Scheidung. Die Ehe mit einem Kafir wird nicht automatisch geschieden, sondern sie mussten (bzw wenn sie selber kein Geld dabei hatten die Umma) ihren Mahr an ihre Männer nach Mekka zurückschicken so das der Mann auch von der Scheidung erfuhr. Wenn der geschickte Mahr zu wenig war, konnte der Mann den richtigen Betrag zurückverlangen, den er für die Eheschließung ausgegeben hatte. Außerdem konnten die Kafirfrauen in Medina sich nun von ihren muslimischen Männern

Scheidung vom Kafir 60: 11. Und wenn irgendeine von euren Frauen von euch zu

Scheidung vom Kafir 60: 11. Und wenn irgendeine von euren Frauen von euch zu den Ungläubigen fortgeht, dann gebt, wenn ihr (bei den Ungläubigen) Beute macht, jenen (Gläubigen), deren Frauen fortgegangen sind, das gleiche von dem, was sie (für ihre Frauen) ausgegeben haben. Und fürchtet Allah, an Den ihr glaubt. Wenn Kafirfrau nach Mekka flieht ohne Mahr zurückzugeben dann entschädigt der Staat den Muslim und zahlt ihm aus der Beute den Mahr den er ihr für die Eheschließung gezahlt hatte.

Beim Iftida Schutz der Frau nicht erforderlich Im Gegensatz zum Talak (Scheidungsrecht des Mannes)

Beim Iftida Schutz der Frau nicht erforderlich Im Gegensatz zum Talak (Scheidungsrecht des Mannes) gibt es bei dem Iftida keine Idda-Zeit die man abwarten muss. Dh die Frau kann direkt nachdem feststeht das sie nicht schwanger ist wieder heiraten. Außerdem gibt es bei dem Iftida auch keine Begrenzung. Dh man kann es so oft machen wie man will. Grund: bei dem Talak will der Mann die Scheidung, die Frau aber nicht. Allah st versucht die Frau zu schützen und in der Idda-Zeit die Ehe zu retten. Hier verlangt die Frau gerade selber die Scheidung und bedarf daher keines Schutzes.