Scheidung Ganner 1 Auflsung der Ehe Arten q

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Scheidung Ganner 1

Scheidung Ganner 1

Auflösung der Ehe: Arten q Durch Tod oder Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung q Ehescheidung: §§

Auflösung der Ehe: Arten q Durch Tod oder Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung q Ehescheidung: §§ 46 ff Ehe. G (häufigster Fall der Auflösung) l Scheidung aus Verschulden Ø l § 49: „schwere Eheverfehlung“ – Generalklausel Scheidung aus anderen Gründen Ø §§ 50 f: Geistesstörung, -krankheit Ø § 52: ansteckende oder ekelerregende Krankheit Ø § 55: Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft Ø Ganner § 55 a: einvernehmliche Scheidung – rund 90 % aller Scheidungen – außerstreitiges Verfahren: sonst streitiges ! 2

Scheidung wegen Verschuldens: § 49 Ehe. G q Schwere Eheverfehlung oder ehrloses oder unsittliches

Scheidung wegen Verschuldens: § 49 Ehe. G q Schwere Eheverfehlung oder ehrloses oder unsittliches Verhalten führt zu l l Zerrüttung der geistigen, seelischen oder körperlichen Gemeinschaft Verschulden vorausgesetzt q Beispiele für schwere Eheverfehlungen l Ehebruch, körperliche Gewalt oder seelisches Leid (demonstrative Aufzählung) l Verletzung der ehelichen Pflichten Ø l Treuepflicht, gemeinsames Wohnen, Unterhalt, anständige Begegnung, Beistand, schwerer Vertrauensbruch umstritten Ø Ø Verweigerung des sexuellen Kontakts Nichterfüllung des Kinderwunsches q Beispiele für ehrloses oder unsittliches Verhalten l l schwere Straftat Prostitution Zuhälterei Ganner l 3

Scheidung wegen Verschuldens q Kein Scheidungsanspruch wenn l sittlich nicht gerechtfertigt Ø Ø Ø

Scheidung wegen Verschuldens q Kein Scheidungsanspruch wenn l sittlich nicht gerechtfertigt Ø Ø Ø l Eheverfehlungen wurden durch Kläger hervorgerufen steht in Zusammenhang mit dessen Verfehlungen oder dessen Verfehlungen wiegen unverhältnismäßig schwerer Verzeihung q Klagsfristen l l 6 Monate ab Kenntnis der Eheverfehlung (§ 57 Ehe. G) 10 Jahre (absolute Frist) q Verschuldensausspruch im Urteil (§ 60 Ehe. G) l l l alleiniges, überwiegendes oder gleichteiliges Verschulden Möglichkeit der Widerklage wichtig für Ø nachehelichen Unterhalt + Sozialversicherungsrecht Ehepakte Ganner Ø 4

Scheidung aus anderen Gründen q Wegen geistiger Störung (§ 50 Ehe. G) l l

Scheidung aus anderen Gründen q Wegen geistiger Störung (§ 50 Ehe. G) l l l Unheilbarkeit der Ehezerrüttung Kein Verschulden Drogen- und Alkoholsucht, Neurosen, krankhafte Eifersucht (Geisteskrankheiten minderer Stufe) q Wegen Geisteskrankheit (§ 51 Ehe. G) l l l Aufhebung der geistigen Gemeinschaft Psychische Krankheit oder geistige Behinderung Unabsehbarkeit der Heilung q Wegen ansteckender oder ekelerregender Krankheit (§ 52 Ehe. G) l l l Unheilbarkeit der Ehezerrüttung Ansteckende Krankheit: ernste dauernde Gesundheitsgefährdung – Aids, Geschlechtskrankheiten, Lepra Ekkelerregende Krankheit: schwere Hautkrankheiten l Spannungsverhältnis zur ehelichen Beistandspflicht Ganner q Härteklausel: Scheidungsanspruch gem §§ 50 – 52 Ehe. G besteht nicht, wenn er sittlich nicht gerechtfertigt ist 5

Auflösung der häuslichen Gemeinschaft: § 55 Ehe. G q Voraussetzungen l Unheilbare Zerrüttung und

Auflösung der häuslichen Gemeinschaft: § 55 Ehe. G q Voraussetzungen l Unheilbare Zerrüttung und a) Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft seit mindestens 3 Jahren Ø Härteklausel (§ 55 Abs 2 Ehe. G) b) Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft seit mindestens 6 Jahren (§ 55 Abs 3 Ehe. G) Ø Absoluter Scheidungsgrund q Verschuldensausspruch (§ 61 Abs 3 Ehe. G) Auf Antrag der/s Bekl Ganner l 6

Einvernehmliche Scheidung: § 55 a Ehe. G q q Gemeinsamer Antrag Mindestens 6 -monatige

Einvernehmliche Scheidung: § 55 a Ehe. G q q Gemeinsamer Antrag Mindestens 6 -monatige Aufhebung der Lebensgemeinschaft Unheilbare Zerrüttung Schriftliche Vereinbarung über die Scheidungsfolgen Aufteilung des Ehevermögens l Unterhalt zwischen Ehegatten l Bei minderjährigen Kindern l Neu 2013: keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich (§ 190 ABGB) Ø Obsorge Ø Kindesunterhalt Ø Persönlicher Verkehr (Besuchsrecht): Kann auch später erfolgen Ø Ganner q Neu 2013: Beratungspflicht, wenn es Kinder gibt (§ 55 a Abs 2 Ehe. G) 7

Mediation = Vermittlung q Ziel: Selbstbestimmte Problemlösung l l Keine Entscheidung durch Mediator. In

Mediation = Vermittlung q Ziel: Selbstbestimmte Problemlösung l l Keine Entscheidung durch Mediator. In Grund Ø Ø Überlastung der Gerichte Unzufriedenheit mit den Entscheidungen q Methode: Kommunikationsförderung q Zivilrechtsmediationsgesetz q Fristenhemmung Ganner 8

Auflösung der Ehe: Folgen q Scheidungsfolgen betreffen: l Unterhalt: §§ 66 ff Ehe. G

Auflösung der Ehe: Folgen q Scheidungsfolgen betreffen: l Unterhalt: §§ 66 ff Ehe. G l Vermögensaufteilung l Namensführung: § 62 Ehe. G, § 93 a Abs 2 ABGB l Kinder – Obsorge: §§ 179 ff ABGB Ganner 9

Unterhalt bei Verschuldensscheidung Zwischen Ehegatten a) Einvernehmliche Regelung gem § 80 Ehe. G b)

Unterhalt bei Verschuldensscheidung Zwischen Ehegatten a) Einvernehmliche Regelung gem § 80 Ehe. G b) Keine einvernehmliche Regelung: alleiniges/überwiegendes Verschulden (§§ 66 f Ehe. G) gleichteiliges Verschulden angemessener Unterhalt des anderen = soweit eigene Einkünfte aus Vermögen und zumutbarer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen kein Unterhalt (§ 68 Ehe. G) eventuell Unterhaltsbeitrag aus Billigkeit Verschuldensunabhängig Unterhalt wegen ehebedingter Einschränkung der Erwerbsfähigkeit Betreuungsunterhalt (§ 68 a Ehe. G: gilt für alle Scheidungsformen) Ganner Befristet, Lebensbedarf (zwischen notwendigem und angemessenem Unterhalt); Billigkeitsklausel 10

Unterhalt bei Scheidung aus anderen Gründen Scheidung gem §§ 50 -52 Ehe. G mit

Unterhalt bei Scheidung aus anderen Gründen Scheidung gem §§ 50 -52 Ehe. G mit Schuldausspruch Unterhaltsanspruch wie bei Verschuldensscheidung gem Scheidung gem § 55 Ehe. G (Auflösung der häuslichen Gemeinschaft) mit Schuldausspruch Unterhaltsanspruch des schuldlosen Teils wie bei aufrechter Ehe gem § 69 Abs 2 §§ 66 f Ehe. G ( § 94 ABGB) Scheidung gem §§ 50 -52 und 55 Unterhaltsanspruch des Bekl; Billigkeit gem § 69 Abs 3 Ehe. G ohne Schuldausspruch auf Scheidung aus anderen Gründen (§ 69 b Ehe. G) Ganner verschuldensunabhängig Anwendung des § 68 a Ehe. G 11

Unterhalt bei einvernehmlicher Scheidung Unterhaltsvereinbarung ist Voraussetzung (§ 55 a Ehe. G) Ø(gegenseitiger) Verzicht

Unterhalt bei einvernehmlicher Scheidung Unterhaltsvereinbarung ist Voraussetzung (§ 55 a Ehe. G) Ø(gegenseitiger) Verzicht ist möglich Øaber ev. sittenwidrig Øclausula rebus sic stantibus Unterhaltsanspruch gem Vereinbarung Billigkeitsunterhalt Unterhaltsvereinbarung Betreuungsunterhalt ungültig (§§ 69 a Abs 2, 69 Abs 3, 68 a, 69 b Unterhalt wegen Ehe. G) Ganner ehebedingter Einschränkung der Erwerbsfähigkeit 12

Ende der Unterhaltspflicht q Verwirkung (§ 74 Ehe. G) l Schwere Verfehlung gegen den

Ende der Unterhaltspflicht q Verwirkung (§ 74 Ehe. G) l Schwere Verfehlung gegen den Verpflichteten l Ehrloser und unsittlicher Lebenswandel q Hochzeit q Tod q Ruhen bei Lebensgemeinschaft l Umstritten q Reduktion auf den notdürftigen Unterhalt, wenn der Bedarf begründet ist in sittlichem Verschulden (Spiel- und Drogensucht) oder l vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten Ganner l 13

Vermögensaufteilung bei Auflösung der Ehe q Primär einvernehmliche Aufteilung q Sonst gerichtliche Entscheidung im

Vermögensaufteilung bei Auflösung der Ehe q Primär einvernehmliche Aufteilung q Sonst gerichtliche Entscheidung im Außerstreitverfahren (§ 85 Ehe. G) q §§ 81 ff Ehe. G § 1266 ABGB l lex specialis derogat legi generali q Gilt für Scheidung, Aufhebung und Nichtigerklärung q § 81 Ehe. G: Aufteilung l des ehelichen Gebrauchsvermögens Ø Ø l bewegliche und unbewegliche körperliche Sachen im Gebrauch beider Gatten während aufrechter Ehe z. B Hausrat, Ehewohnung, Auto der ehelichen Ersparnisse: z. B Sparbücher, Wertpapiere q Vorausvereinbarungen (§ 97 Ehe. G): Erleichterung durch Fam. RÄG 2009 l Eheliche Ersparnisse: Notariatsakt; gerichtliche Billigkeitsprüfung l Ehewohnung: Notariatsakt; opting-in / opting-out l Bindung an Eigentums-, nicht aber an Nutzungsvereinbarung Eheliches Gebrauchsvermögen (ohne Wohnung): einfache Schriftform; Billigkeitsprüfung Ganner Ø 14

Vermögensaufteilung … q Ausnahmen von der Aufteilung: l l in die Ehe eingebrachte, ererbte,

Vermögensaufteilung … q Ausnahmen von der Aufteilung: l l in die Ehe eingebrachte, ererbte, geschenkte Sachen persönlichen Gebrauchs: z. B Schmuck, Kleidung Sachen zur Berufsausübung; Bücher, Werkzeug Unternehmen (Unternehmensanteile) q Ausnahme von der Ausnahme l Ehewohnung + Hausrat werden (ohne Vorausvereinbarung) aufgeteilt Ø Ø wenn der Partner darauf zur Sicherung der Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder ein gemeinsames Kind an Weiterbenützung Bedarf hat (§ 82 Abs 2 Ehe. G) q Bei Tod eines Gatten l Gütertrennung! Allenfalls Schlechterstellung als bei Scheidung q Ehepakte (§ 1266 ABGB) erlöschen l Außer gegenteilige Vereinbarung Wahlmöglichkeit für weniger schuldigen Gatten Ganner l 15

Vermögensaufteilung … q Aufteilungsgrundsätze (§ 83 Ehe. G) l nach Billigkeit Ø Beitrag zur

Vermögensaufteilung … q Aufteilungsgrundsätze (§ 83 Ehe. G) l nach Billigkeit Ø Beitrag zur Anschaffung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse Ø Wohl sowie Pflege und Erziehung der Kinder Ø Mitwirkung im Erwerb Ø Haushaltsführung q Aufteilungsziel (§ 84 Ehe. G): Schaffen getrennter Lebensbereiche q Gerichtliche Anordnungen Eigentumsübertragung: eheliches Gebrauchsvermögen, Ehewohnung, Ersparnisse (§§ 86 - 90 Ehe. G) q § 91 (Ausgleich von Benachteiligungen), § 92 (Schulden), § 93 (Durchführung der Aufteilung), § 94 (Ausgleichszahlung), § 95 (Erlöschen des Aufteilungsanspruchs) , § 96 (Übergang des – höchstpersönlichen – Aufteilungsanspruchs), § 97 (Verträge), § 98 (Haftung für Kredite) l Ganner 16

Beschränkungen der Verfügungsmöglichkeiten q Formpflicht für Rechtsgeschäfte zwischen Gatten (§ 1 Notakts. G) l

Beschränkungen der Verfügungsmöglichkeiten q Formpflicht für Rechtsgeschäfte zwischen Gatten (§ 1 Notakts. G) l Mangel heilt durch Erfüllung q Veräußerungs- und Belastungsverbot (§ 364 c ABGB) l l Absolute Wirkung Nur zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern … Nur bei Liegenschaften: Eintragung im Grundbuch erforderlich ! Geht nicht auf Rechtsnachfolger über q Gemeinsames Wohnungseigentum (§ 9 WEG) l Keine Aufhebungsklage bei aufrechter Ehe und dringendem Wohnbedürfnis für einen Gatten q Alleineigentum (§ 97 ABGB) l Wohnungserhaltungsanspruch q Miteigentum l Keine Teilungsklage bei aufrechter Ehe und dringendem Wohnbedürfnis für einen Gatten l Gesonderte schriftliche Belehrung Ganner q Kredite: § 25 a KSch. G 17

Namensführung q Bei Nichtigkeit l l angenommener Name des Gatten / der Gattin fällt

Namensführung q Bei Nichtigkeit l l angenommener Name des Gatten / der Gattin fällt weg nicht jedoch jener der gemeinsamen Kinder q Scheidung und Aufhebung l l gemeinsamer Name wird grundsätzlich beibehalten (§ 62 Ehe. G), aber früherer Name kann wieder angenommen werden (§ 93 a Abs 2 ABGB) Ganner 18

Obsorge: § 179 ABGB bei Auflösung der Ehe oder häuslichen Gemeinschaft q Gemeinsame Obsorge

Obsorge: § 179 ABGB bei Auflösung der Ehe oder häuslichen Gemeinschaft q Gemeinsame Obsorge bleibt l anderslautende Vereinbarung vor Gericht möglich q Beantragte Änderung der Obsorge: § 180 ABGB l Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung, wenn dies dem Kindeswohl entspricht l Grundsätzlich sechs Monate l Hauptsächliche Betreuung des Kindes bei einem Elternteil l Kontaktrecht, Pflege und Erziehung sowie Unterhalt sind zu regeln l Endgültige Entscheidung des Gerichts nach Maßgabe des Kindeswohls Von Amts wegen, wenn die Eltern nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft keine Vereinbarung schließen! Ganner l 19