Schadensersatz Dritter Rechtsbehelf bei Pflichtverletzung Teil 1 berblick
Schadensersatz Dritter Rechtsbehelf bei Pflichtverletzung -Teil 1 -
Überblick, Systematik • Im BGB nicht einheitlich geregelt • Grundnorm allerdings § 280 I • Schuldhafte Verletzung einer Rechtspflicht begründet SE-Anspruch • Aber zusätzliche Anforderungen: • Verzögerungsschäden neben der Leistung -> § 286 • „Normaler“ SE statt der Leistung nach § 281 -> insbes. Nachfristerfordernis, ähnl. wie beim Rücktritt • SE statt der Leistung wegen Schutzpflichtverletzung, § 282 -> Parallelnorm zu § 324 • SE statt der Leistung bei Unmöglichkeit -> Achtung, Besonderheit!!! • In § 275 werden die anfänglich und die nachträgliche Unmöglichkeit gleichbehandelt • Hier nicht: • §§ 280 I, III, 281, 283 für nachträgliche Unmöglichkeit • § 311 a II als lex specialis für die anfängliche Unmöglichkeit • Wichtig vor allem bei von vornherein unbehebbaren Mängeln -> anfängliche Teilunmöglichkeit, § 311 a II geht vor.
Grundunterscheidung: Neben der Leistung/Statt der Leistung • Wichtigste Weichenstellung beim Herangehen an den SE-Anspruch • Bei SE neben der Leistung: • Entweder § 280 I „pur“ • Oder § 280 I, II, 286 -> Verzögerungsschaden neben der Leistung • Wichtig: Auch § 286 ist ein SE neben der Leistung • Lässt also Leistungsanspruch unberührt • Bei SE statt der Leistung: • Spät- oder Schlechtleistung §§ 280 I, III, 281 • Besonderheit Schutzpflicht: §§ 280 I, III, 282 • Besonderheit Unmöglichkeit: §§ 280 I, III, 283 oder § 311 a II (als separate Agl)
Abgrenzung • „Zauberformel“: Hätte der Schaden durch Nacherfüllung vermieden werden können? • • Antwort ja: SE statt der Leistung Nacherfüllung hier sinnvoll Schutz des Rechts der zweiten Andienung Gläubiger soll Nachteil erleiden, wenn er sinnvolle Nacherfüllung nicht verlangt. • Antwort nein: SE neben der Leistung • Nacherfüllung sinnlos • Schaden endgültig eingetreten
Abgrenzung • Wichtig: Für jede Schadensposition getrennt prüfen • Gläubiger kann aus einer Pflichtverletzung mehrere Schäden erleiden, Beispiel: • S liefert B schuldhaft eine defekte Waschmaschine, die bei Benutzung in Flammen aufgeht • Dadurch wird das Gerät zerstört • • Schaden: Kaufpreis nutzlos gezahlt Kann das durch Nacherfüllung behoben werden? Grundsätzlich ja, Lieferung einer neuen, fehlerfreien Maschine SE statt der Leistung in Bezug auf die Waschmaschine • Infolge des Feuers ist das Bad renovierungsbedürftig • Kann das durch Nacherfüllung behoben werden? • Nein, Lieferung einer neunen Maschine beseitigt diese Schäden nicht • SE neben der Leistung in Bezug auf die Schäden am Bad
Zeitproblem bei der Spätleistung • A hat zum 1. 7. eine neue Einbauküche zum Preis von 30. 000 € bestellt, diese soll aus Verschulden des Lieferanten L trotz angemessener Nachfristsetzung auf den 1. 8. erst am 1. 9. geliefert werden. A kauft sich im Laufe des August eine Küche für 33. 000 € und verweigert am 1. 9. die Abnahme. Die Ersatzküche wird am 1. 10. geliefert. In der Zwischenzeit (1. 7. bis 1. 10) geht A jeden Tag ins Restaurant, dadurch entstehen Mehrkosten von 2. 700 €. • 2 Schadenspositionen • Mehraufwand Verpflegung • Deckungskauf • Was ist was?
Problem dabei: • Auf welche Zeitpunkt ist abzustellen, wenn es um die Beseitigung des Schadens durch Nacherfüllung geht? • Ausbleiben der Leistung? • Ablauf der Nachfrist? • Endgültiges Scheitern des Vertrages durch Rücktrittserklärung/SE-Verlangen (§ 281 IV)? • Wichtig für • Nutzungsausfall/Betriebsausfallschaden • Deckungskauf • Siehe dazu BGH NJW 2013, 2959: Deckungskauf • Siehe auch: http: //lorenz. userweb. mwn. de/person/la_leenen. pdf
Zeitproblem • Klar ist: • Alle Schäden, die nach endgültigem Scheitern des Vertrages zusätzlich eintreten, sind Schäden statt der Leistung • Auch wenn sie vorher möglicherweise Verzögerungsschäden waren • z. B Nutzungsausfall bei Kf. Z, Betriebsausfall, Deckungskauf nach Unmöglichkeit/Rücktritt/SE-Verlangen • Endgültiges Scheitern = Eintritt von Unmöglichkeit oder Rücktrittserklärung oder SE-verlangen nach § 281 IV. • Fall: Lokalbesuch nach dem 1. 9. ist SE statt der Leistung! • Behandlung der Termine davor str: • Ist Verzögerungsschaden und bleibt es (Aufteilung der SE-Positionen nach Zeitablauf) • Wird nachträglich umqualifiziert, wenn Vertrag scheitert
Der richtige Zeitpunkt • Vorverlagerung auf Zeitpunkt 2 (Ablauf der Nachfrist) sinnvoll: • Schuldner verliert jetzt das Recht zur 2. Andienung • Gläubiger kann zurückweisen • Speziell beim Deckungskauf: • Gläubiger kann Schaden nicht berechnen, bevor er Deckungskauf getätigt hat • Müsste Erfüllungsanspruch aufgeben, ehe er weiß, ob Deckungskauf gelingt • SE statt der Leistung schon ab 1. 8. einschlägig
Der richtige Zeitpunkt • Schäden vor Fristablauf: • An sich Verzögerungsschäden, da Nacherfüllung ja noch möglich • Insofern auch Deckungskauf Verzögerungsschaden • Ersatzpflicht richtet sich hier nach § 286 • Da fester Termin vereinbart (1. 7. ), Mahnung entbehrlich • Ersatzpflicht an sich (+), aber • Schadensminderungspflicht, § 254 II, in Bezug auf Restaurantkosten • In Bezug auf vorzeitige Ersatzbeschaffung Kausalität fraglich • L haftet nur für die von ihm verursachten Schäden • Vorzeitige Ersatzbeschaffung war autonome Entscheidung des A • Anwendung der Verfolger-Rechtsprechung • Vorzeitige Ersatzbeschaffung zulässig, wenn günstiger als Abwarten • Schaden aus Deckungskauf < Ausfallschaden beim Abwarten.
Der SE neben der Leistung • Voraussetzungen § 280 I, nochmals: • Schuldverhältnis • Vorvertragliches genügt (§ 311 III) • Gesetzliches kann genügen, wenn es schon vor der Pflichtverletzung bestand • Pflichtverletzung • Problem: Handlungs- oder Erfolgsbezogen? • Vertreten müssen • § 276 bei Eigenhandeln • Auf Modifikationen des Maßstabs achten, z. B § 300, Garantieabrede • Prozessuale Vermutung in § 280 I 2 • Gilt nicht im Arbeitsrecht, § 518 • Achtung: In der Klausur auf Umstände achten, aus denen sich fehlendes Verschulden ergibt • Anwendung der Vermutung dann fehlerhaft • § 278 für die Gehilfen • Kausaler Schaden
Fallgruppen • Verletzung von Schutz- und Nebenpflichten • RGZ 78, 239 Linoleumrolle (vorvertragliche Haftung) • Beschädigung von sonstigen Rechtsgütern des Gläubigers bei Durchführung von Kauf-, Werk. Dienstverträgen • Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, z. B im Arbeitsvertrag (Fall Lopez) • Schlechtleistung: • Mangelfolgeschäden, s. o. Beispiel der bandgefährlichen Waschmaschine, RGZ 66, 289: Rizinus-Fall • Problem: Weiterfresser-Fall • Funktional begrenzter Defekt beschädigt die Kaufsache selbst • BGH Schwimmschalter, BGHZ 67, 359 • Näher dazu im Kaufrecht • Entgangener Gewinn • Regelmäßig kein § 280 I, sondern § 280 III, 281 -> Könnte durch Nacherfüllung behoben werden • Anders, wenn „einmalige Chance“, dann endgültig eingetreten • Dann aber Verzögerung ursächlich, §§ 280 II, 286 (BGH WM 2001, 2012)
Fallgruppen • Nutzungsausfallschaden bei mangelhafter Sache • Zeitraum bis zur erfolgreichen Nacherfüllung • Zur Erinnerung: Bei Eintritt der Rücktrittsvoraussetzung und danach immer § 281 • Davor sicher SE neben der Leistung (kein § 281) • Problem aber: § 280 I oder 280 II, 286? • Arg. für § 286: Schlechte Lieferung ist immer auch verspätete fehlerfreie Lieferung • a. A BGH: • Schlechtleistung ist gefährlicher als Nichtleistung • Zudem schlechter zu bemerken • Daher § 280 I „pur“
Fallgruppen: • Unmöglichkeit: • Bei Nichtleistung trotz Möglichkeit liegt § 286 vor, verdrängt § 280 I • Bei Unmöglichkeit ist Leistung nach § 275 I ausgeschlossen bzw nach § 275 II und III nicht durchsetzbar • SE statt der Leistung aus § 283 oder § 311 a • Gilt auch bei unbehebbar mangelhafter Leistung (Teilunmöglichkeit) • Gesamt-SE Frage des Interessenwegfalls, § 283 i. Vm § 281 I 2 • Folge- oder Begleitschäden an anderen Rechtsgütern bleiben aber bei § 280 I (str. ) • Verzögerungsschäden nur bis zum Eintritt der Unmöglichkeit, s. o.
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