Schadenersatzrecht 1293 ff ABGB q Groe Bedeutung fr
Schadenersatzrecht: §§ 1293 ff ABGB q Große Bedeutung für die Praxis q § 1311 Satz 1 ABGB: Grundsätzlich hat jeder seinen Schaden selbst zu tragen l l Viele Schäden werden daher nicht ersetzt: – z. B verlorener Schlüsselbund, Sturz mit Fahrrad ‚Zufall‘ im juristischen Sinn = Ereignis, das von keiner Seite zu verantworten ist; kein Verschuldensvorwurf q Zur Schadensüberwälzung vom Geschädigten auf den Schädiger braucht es (eine) Norm/en: Barta: Zivilrecht online l l Schadenersatz. R = Summe der (Überwälzungs)Normen (im ABGB) + Sondergesetze: z. B EKHG, AHG, D(N)HG, PHG. . . Einf 11 1
Woraus entstehen Schadenersatzansprüche? q Aus ‚verletztem‘ Vertrag (ex contractu) oder vertragsähnlicher Beziehung (cic): l z. B Lieferant liefert ‚schlampig‘ q Aus (zivilrechtlichem) Delikt (ex delicto) l Ohne Zusammenhang mit einem Vertrag; z. B Autofahrer stößt Fußgängerin nieder – Verletzung allgemeiner Sorgfaltspflichten Barta: Zivilrecht online q Günstiger sind Ansprüche aus Vertrag! l Daher stützt man – wenn möglich – seinen Schadenersatzanspruch darauf – Ersatz kann aber nur ‚ 1 x‘ erlangt werden Einf 11 2
Schaden. E = gesetzliches Schuldverhältnis Vgl § 859 ABGB q Schadenersatzrecht: §§ 1293 ff ABGB q Andere gesetzliche Schuldverhältnisse – D. h. es entstehen (ohne weiteres Zutun der involvierten Parteien) allein aufgrund des Gesetzes Schuldverhältnisse: l Ungerechtfertigte Bereicherung – Kondiktionen: §§ 1431 ff ABGB ua l Geschäftsführung ohne Auftrag (Go. A) – §§ 1035 ff ABGB Barta: Zivilrecht online l Gläubigeranfechtung – Anf. O l culpa in contrahendo (cic) Einf 11 3
‚Warum‘ ist Schaden zu ersetzen? q Gedanke ausgleichender Gerechtigkeit; sogenannter Schadensausgleich q Gedanke der Schadensprävention i. Sv Schadensverhütung l l General-prävention Spezial-prävention q Vergeltungsgedanke/Rache – Talionsprinzip: ‚Auge um Auge, Zahn um Zahn‘ Barta: Zivilrecht online q Soziale Überlegungen/Billigkeit – spielen im Schadenersatzrecht grundsätzlich keine Rolle – der Schädiger kann arm, der Geschädigte reich sein, dennoch hat der Arme vollen Ersatz zu leisten – Ausnahmen: z. B § 1310 ABGB (3 Fälle); § 2 DNHG Einf 11 4
Schadenersatzrecht - Strafrecht q Derselbe Sachverhalt kann zugleich (also kumulierend) zur (Rechts)Folge haben: l privatrechtlichen Schadenersatz – Zivilgericht l gerichtliche Strafe – Strafgericht; St. GB l Verwaltungsstrafe – Verwaltungsbehörde; VSt. G, St. VO q § 1338 ABGB Barta: Zivilrecht online l l Abgrenzung der Bereiche bereitet immer wieder Schwierigkeiten Bedeutsam auch für die Zuständigkeit: Verwaltungsbehörde - Strafgericht - Zivilgericht Einf 11 5
Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs Es müssen kumulativ vorliegen : 1. Schaden l Frage: Ist ein Schaden entstanden ? Welcher ? 2. Kausalität l Frage: Ist der Schaden vom Schädiger (durch eine Handlung oder Unterlassung) verursacht worden ? 3. Verschulden l Frage: Wurde der Schaden schuldhaft zugefügt? Bei Gefährdungshaftungen fehlt dieses Kriterium Barta: Zivilrecht online 4. Rechtswidrigkeit l Frage: War die Handlung oder Unterlassung rechtswidrig? Rechtswidrigkeit setzt einen Normverstoß voraus! Konkret: einen Verstoß gegen gesetzliche Ge- oder Verbote oder einen Vertrag Einf 11 6
Was heißt Schaden? q § 1293 Satz 1 ABGB unterscheidet: l Vermögensschäden: §§ 1331, 1332 ABGB l Nicht-Vermögensschäden: §§ 1325 - 1330 ABGB – Körperverletzungen, Freiheitsverletzungen etc Barta: Zivilrecht online q Ersatz ideeller/immaterieller Schäden: l z. B "Schmerzengeld“; § 1325 ABGB l "Wert der besonderen Vorliebe“; § 1331 ABGB Einf 11 7
Schadensermittlung: Differenzmethode Nach Gschnitzer q Wie stünde der Betroffene ohne das Schadensereignis ? l Besser? Dann hat er dadurch einen Nachteil erlitten, ist geschädigt. q Wir vergleichen also 2 Lagen miteinander: l Barta: Zivilrecht online l die wirkliche, die durch das (Schadens)Ereignis eingetreten ist, und die gedachte, hypothetische Lage, die ohne Schadenseintritt bestehen würde q Ist die wirkliche, Lage gegenüber der gedachten zum Nachteil des Betroffenen, sprechen wir von Schaden und schädigendem Ereignis Einf 11 8
Kausalität/Verursachung q Ein Schaden muß vom Schädiger verursacht werden, sein Verhalten (Handeln oder Unterlassen) muß kausal sein q Juristische Kausalität deckt sich nicht völlig mit naturwissenschaftlich-philosophischer Kausalität (Zurechnung): l l l Kausalität der Unterlassung Zurechnung fremden Verhaltens; z. B Gehilfenhaftung eigene rechtliche Kausalität des Zusammenwirkens nach § 1301 f ABGB: z. B Wirtshausrauferei q Rechtliche Kausalitätskonzepte: Barta: Zivilrecht online l l Äquivalenz- oder Bedingungslehre: csqun-Konzept Adäquanzkonzept Theorie der wesentlichen Bedingung; Sozial(versicherungs)recht und öffentliches Recht Einf 11 9
Die großen Zurechnungskonzepte q Äquivalenz-/Bedingungs-/csqun-Konzept l l Faustregel ohne theoretischen Anspruch Gleichheit aller Bedingungen q Adäquanzkonzept l l Straf. R + Zivil. R Kriterien: Wahrscheinlichkeit + Typizität + Vorhersehbarkeit; ex ante- oder ex post-Betrachtung q Theorie der wesentlichen Bedingung Barta: Zivilrecht online l l Öff. R: z. B Sozialversicherung und Sozial. R Moderne Gefahrkreislehre: haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität Einf 11 10
Kausalfilter Input: Naturwissenschaftl-philosoph Bedingungsspektrum + rechtliche Bedingungen Äquivalenz Adäquanz Barta: Zivilrecht online Thdw. B Selektions- und Kreationsleistung rechtlicher Zurechnungskonzepte Output: Rechtlich relevante i. Sv zurechenbare Kausalbedingungen Einf 11 11
Kausalitätsspektrum Kausalität muß vom Anspruchswerber wenigstens wahrscheinlich gemacht werden, nicht nur möglich sein! 0% Möglichkeit 50 % Wahrheit/ Wirklichkeit Wahrscheinlichkeit 100 % Schlichte W. Barta: Zivilrecht online höhere W. q In der RO besteht weder einheitlicher Kausalitäts-, noch einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab höchste W. an Sicherheit grenzende W. Einf 11 12
Sonderformen der Kausalität q Natürliche und juristische Kausalität l Jurist baut auf naturwissenschaftlichphilosophischer Kausalität auf q Alternative Kausalität l Jäger schießen, nur einer trifft; man weiß aber nicht wer q Kumulative Kausalität Barta: Zivilrecht online l l mehrere (Teil-)Ursachen führen gemeinsam Schaden herbei z. B Abwässer mehrerer Industriebe verursachen Fischsterben Einf 11 13
Überholende oder hypothetische Kausalität q Anlageleiden konkurriert z. B mit Unfallschaden: Etwa ein vorhandener Kopftumor führt nach schwerer Körperverletzung durch einen Kfz-Unfall zum Tod q Frage: Wer trägt welchen Wer trägt für diese Zeit Teil des Schadens ? die Unterhaltskosten? 1. Kausalreihe Barta: Zivilrecht online Anlageleiden 2. Kausalreihe Unfall Tod Angenommener Tod durch Anlageleiden, also ohne Unfall Einf 11 14
Verschulden (culpa) q Verschulden = rechtlich vorwerfbares Verhalten q ABGB steht auf Standpunkt der Verschuldenshaftung; §§ 1295 und 1306 ABGB q Zivilrechtliche Deliktsfähigkeit = Verschuldensfähigkeit l l Beginn mit Vollendung des 14. Lj: § 153 ABGB aber wichtige Ausnahme: § 1310 ABGB Barta: Zivilrecht online q Es gibt aber auch sog: Nicht. Verschuldenshaftungen l l Gefährdungshaftung; EKHG, PHG, § 1318 ABGB Erfolgs- oder Kausalhaftung; z. B § 1315 ABGB Einf 11 15
Arten des Verschuldens q Vorsatz = böse Absicht, dolus l § 1294 ABGB: Verursachung eines Schadens „mit Wissen und Willen“ q Fahrlässigkeit = Versehen, culpa l l l Barta: Zivilrecht online l § 1294 ABGB: Handeln aus schuldbarer Unwissenheit, mangelnder Aufmerksamkeit/ Sorgfalt etc Kurz: Fahrlässig handelt, wer gebotene Sorgfalt außer Acht läßt; vgl § 1297 ABGB Leichte Fahrlässigkeit: ‚Kleiner‘ Sorgfaltsverstoß, der auch sorgfältigen Menschen bisweilen unterläuft Grobe Fahrlässigkeit: ‚Auffallende Sorglosigkeit‘; die gebotene Sorgfalt wird in ungewöhnlicher Weise verletzt, weshalb der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist: § 1325 ABGB Einf 11 16
Konsequenzen der Verschuldensgrade q Umfang/ Höhe des Ersatzes hängt bei Vermögensschäden l Barta: Zivilrecht online l im bürgerlichen Recht vom Verschuldensgrad ab anders im Handels-/ Unternehmens. R! Ersatz des wirklichen/ positiven Schadens (damnum emergens) + des entgangenen Gewinns (lucrum cessans) schon ab leichter (!) Fahrlässigkeit q Idee: Je größer das Verschulden, umso mehr ist zu ersetzen – Gerechtigkeitsüberlegung Einf 11 17
Mitverschulden: § 1304 ABGB q Hier trifft auch den Geschädigten am Schadenseintritt Verschulden; sog Eigenverschulden Barta: Zivilrecht online l Mitverschulden spielt in der Prozeßpraxis eine wichtige Rolle: Schädiger erheben gerne prophylaktisch einen Mitverschuldensvorwurf, um die eigene Ersatzpflicht zu mindern ! q Schadensteilung nach Verschuldenanteil oder, wenn sich das Verhältnis nicht bestimmen lässt, zu gleichen Teilen q Gesetzliche Mitverschuldensfiktion l l Verletzung der Sicherheitsgurt- oder Sturzhelmanlegepflicht; Rechtsfolge: Reduzierung eines allfälligen Schmerzengeldanspruchs Einf 11 18
Unfallbilanz mit und ohne Sicherheitsgurt Die Gurtenanlegequote liegt bei 72 % = Schlusslicht der OECD-Länder Barta: Zivilrecht online : insgesamt 2. 550 : insgesamt 22. 381 en zt t r e e a b tzt rl n e erl n v e erl t k er h r c v e w i le ch ht ades s c i n Gr tzt t g te ö t e Stand 2001 Quelle: Kf. V Einf 11 19
Rechtswidrigkeit q Rechtswidrig ist ein Verhalten, das gegen Geoder Verbote der Rechtsordnung verstößt l l l Barta: Zivilrecht online l § 1294 ABGB gegen einen Vertrag; ‚lex contractus‘ gegen ein Gesetz; z. B St. GB, St. VO gegen die guten Sitten: § 879 ABGB q Rechtswidrigkeit beinhaltet einen Normverstoß q Unterlassung ist rechtswidrig, wenn Handeln rechtlich geboten ist, etwa: l §§ 140 ff ABGB: Unterhaltspflicht der Eltern Einf 11 20
Die ‚vier‘ Fragen des Schadenersatzrechts Nach Gschnitzer: q Was heißt Schaden ? q Wann ist Schaden zu ersetzen ? q Wie ist Schaden zu ersetzen ? Barta: Zivilrecht online q Warum ist Schaden zu ersetzen ? Einf 11 21
‚Wie‘ ist Schaden zu ersetzen? q Grundsätzlich § 1323 Satz 1 ABGB: „. . . muß alles in den vorigen Stand zurückversetzt werden“ l sog Naturalersatz (restitutio in integrum) – Schädiger kann daher dem Geschädigtem Geldersatz nicht aufdrängen ! (Ausnahmen der Rspr!) Barta: Zivilrecht online l Geldersatz: „Schätzwert", wenn Naturalersatz nicht möglich oder nicht ‚tunlich‘ ist – sog gemeiner Wert: § 305 ABGB – nur ausnahmsweise ist Geldersatz zu leisten – z. B nach § 1 Abs 1 letzter Satz AHG Einf 11 22
Beweislast und Gehilfenhaftung q Geltendmachung (von Schäden) aus Vertrag und Delikt: Vergleich q Beweislast: l l vertraglich: § 1298 ABGB = günstiger für Geschädigte deliktisch: § 1296 ABGB = ungünstiger für Geschädigte q Gehilfenhaftung: l Barta: Zivilrecht online l vertraglich: § 1313 a ABGB = günstiger für Geschädigte deliktisch: § 1315 ABGB = ungünstiger für Geschädigte q Beispiel: Hoteldiener hilft beim Abladen von Gästegepäck a) und beschädigt einen Koffer oder den Gast selbst b) verletzt einen Passanten Einf 11 23
Ersatz von Vermögensschäden q Höhe des Ersatzes ist abhängig vom Verschuldensgrad l §§ 1331, 1332 ABGB q Bei leichter Fahrlässigkeit: l sog Schadloshaltung (§ 1323 ABGB): Ersatz des erlittenen, ‚positiven‘ Schadens; § 1331 ABGB: gemeiner Wert q Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz: l sog „volle Genugtuung“ = Schadloshaltung + entgangener Gewinn. Im UR/HR ist entgangener Gewinn schon ab leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen: § 349 Barta: Zivilrecht online U/HGB (früher Art 8 Nr 2 EVHGB) q Bei Verstoß gegen ein Strafgesetz oder Handeln aus Mutwillen und Schadenfreude: § 1331 ABGB èsog ‚Affektionsinteresse‘ = „Wert der besonderen Vorliebe“ Einf 11 24
Ersatz von Körperverletzungen Nach § 1325 ABGB sind bei Körperbeschädigung immer (!) zu ersetzen: l dh. ohne Unterschied des Verschuldensgrades schon ab leichter Fahrlässigkeit ! q Heilungskosten l Reicht von ärztlicher Erstversorgung bis zur Rehabilitation etc = normativ aufgeladener weiter Begriff q Verdienstentgang Barta: Zivilrecht online l der entgangene + bei Erwerbsunfähigkeit der künftig entgehende Verdienst q angemessenes Schmerzen(s)geld l = Ersatz des ideellen Schadens Einf 11 25
Berechnung des Verdienstentgangs q Nach § 1325 ABGB kann Verdienstentgang auf zwei Arten berechnet werden: entweder(!) l l konkret = Differenz zwischen bisherigem und künftigem Einkommen/Verdienst oder abstrakt = objektive Minderung/Verringerung der Erwerbsfähigkeit; Minderung der Erwerbsfähigkeit/Md. E Barta: Zivilrecht online q Der Verdienstentgang ist positiver/wirklicher Schaden l l nicht bloß entgangener Gewinn ! Geschützt wird auch ein Nebeneinkommen oder das Einkommen Selbständiger Einf 11 26
Tödliche Körperverletzung: § 1327 ABGB „Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so müssen nicht nur alle Kosten [s. § 1325] , sondern auch den Hinterbliebenen [z. B Kindern od Gatte/in], für deren Unterhalt der Getötete zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden. “ Barta: Zivilrecht online q Hier handelt es sich um die gesetzliche Anordnung von Drittschadensersatz ! q Ein Kind muß nach der Rspr, um gem § 1327 ABGB unterhaltsberechtigt zu sein, im Zeitpunkt der Verletzung bereits gezeugt sein Beachte: Vgl mit § 1327 ABGB - § 12 EKHG: Verkehrsunfälle - §§ 332 ff ASVG: z. B Arbeitsunfälle Einf 11 27
Entgangener Gewinn/Wert der besonderen Vorliebe: § 1331 ABGB Bei Vermögensschäden ist (auch) zu ersetzen: q entgangener Gewinn = Verlust von (in nuce Barta: Zivilrecht online bereits existenten, realistischen) Gewinnaussichten l ab grober Fahrlässigkeit („auffallende Sorglosigkeit") und natürlich l bei Vorsatz. q „Wert der besonderen Vorliebe“; sog Affektionsinteresse l bei Verstoß gegen ein Strafgesetz, oder l bei Schädigung aus Mutwillen und Schadenfreude Einf 11 28
Abstrakte Rente (1) - Voraussetzungen q Wird Verdienstentgang nach § 1325 ABGB abstrakt berechnet, spricht man von abstrakter Rente q Voraussetzungen (ihres Zuspruchs): l l Barta: Zivilrecht online l objektive Minderung der Erwerbsfähigkeit Dauerschaden künftige Einkommensminderung wahrscheinlich Einf 11 29
Abstrakte Rente (2) - Funktion q Rechtsprechung: Überlegungen l l Barta: Zivilrecht online l Gedacht als Ausnahme für Härtefälle bei Dauerschäden weil zur Zeit kein ziffernmäßig - also konkret ! faßbarer Verdienstentgang vorliegt, gingen Verletzte leer aus Funktionen – Sicherungsfunktion gegen künftige Benachteiligung am Arbeitsmarkt – Ausgleichs- oder Erschwernisfunktion: für künftige körperliche und geistige Mehranstrengungen – Rente soll die Möglichkeit bieten, einen Deckungsfonds anzulegen Einf 11 30
Abstrakte Rente (3) - Berechnung q Berechnung nach der Pieglerschen Formel l l Höhe der abstrakten Rente = 50 % der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Md. E) in Anlehnung an § 273 ZPO: freies richterliches Ermessen q Beispiele l Barta: Zivilrecht online l Kahnbeinbruch eines Maurers an rechter Hand – OGH 3. 3. 1966, 2 Ob 41/66, Ev. Bl 1966/355 – führt zu Arthrose und in der Folge zu Arbeitsbehinderung – Angenommene (durchschnittliche) Minderung der Erwerbsfähigkeit: 17, 5 % (50 % = 8, 75 %) - Monatliches Durchschnittseinkommen (1963/1964): 2. 750, - S (1 % = 27, 50 x 8, 75 = 240, 62) - monatliche (abstrakte) Rente: 250, - S Verletzung eines Hoteldirektors (mit Reitbetrieb) – OGH 12. 5. 1981, 2 Ob 64/81, RZ 1982/9: – Angenommene Minderung der Erwerbsfähigkeit: 30 %; Monatseinkommen 21. 200, - S; monatliche Rente: 3. 000, - S Einf 11 31
Abstrakte Rente (4) - Weitere Beispiele q Unfall eines Bauernsohnes beim Heuabladen: l l OGH 14. 7. 1927, 3 Ob 631/27, SZ 9/85 Österreichische Ur-Entscheidung zur Zeit der großen Wirtschaftskrise Barta: Zivilrecht online q Fußverletzung einer Näherin bei Unfall mit Nähmaschine in einer Textilfabrik l OGH 26. 3. 1987, 8 Ob 25/87 Einf 11 32
Beweislast q Entscheidend für Prozeßgewinn oder -verlust! q Frage: Wer hat im Prozeß, was zu beweisen ? q Wer (hat zu beweisen)? l Kläger oder l Beklagter q Was (ist zu beweisen)? l l l Barta: Zivilrecht online l Schaden Kausalität Rechtswidrigkeit Verschulden q Faustregel: Im Prozeß muß jede Partei die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnormen behaupten und beweisen! Einf 11 33
‚Wer‘ hat im Prozeß „was“ zu beweisen ? Barta: Zivilrecht online Normale Beweislast: Einf 11 34
Non Liquet (1) Barta: Zivilrecht online q „Eine Rechtsnorm ist nur anwendbar, wenn ihr abstrakter Tatbestand mit dem konkreten Sachverhalt übereinstimmt. Sie ist nicht anwendbar, wenn auch nur eine entscheidungserhebliche Tatsache widerlegt wird. Bisweilen läßt sich aber eine solche Tatsache nicht klären (non liquet): dann benachteiligt diese Ungewißheit jene Partei, welche die Rechtsnorm zum Prozeßsieg braucht. “ (R. Holzhammer) – Non liquet = es ist nicht klar/ es besteht keine Klarheit ! Einf 11 35
Non Liquet (2) Barta: Zivilrecht online q Das Gericht entscheidet nach den Regeln über die Beweislast gegen jene Partei, der Beweis über die nicht aufgeklärte Tatsache oblegen wäre! q Im Strafrecht gilt diese Regel nicht und es existiert auch keine Beweislast; sondern materielle Wahrheitsfindung. Es gilt der Grundsatz: in dubio pro reo = im Zweifel für den Angeklagten l Ausnahme: Privatanklagedelikte ! l Alte Regel: schon im antiken. Griechenland! Einf 11 36
Barta: Zivilrecht online Beweislast im Schadenersatzprozeß q § 1295 Abs 1 ABGB q § 1296 ABGB q Dh nichts anderes, als daß grundsätzlich der Geschädigte beweisen muß, daß ein anderer den Schaden schuldhaft herbeigeführt hat; den Geschädigten trifft im deliktischen Bereich die Beweislast für seinen Schaden, die Kausalität und das Verschulden des Schädigers Einf 11 37
Beweislast bei Delikts- und Vertragshaftung q Deliktshaftung: Beweislast nach § 1296 ABGB l l Die Beweislast trifft hier den Geschädigten Der Geschädigte hat aber nicht nur das Verschulden, sondern auch die anderen Schadenersatzvoraussetzungen zu beweisen q Vertragshaftung: Umkehr der Beweislast § 1298 ABGB l Barta: Zivilrecht online l Hier trifft also den Schädiger die Beweislast. Wenn der Schädiger seine Schuldlosigkeit nicht beweisen kann, gereicht ihm dies zum (prozessualen) Nachteil, er verliert den Prozeß. Beachte: Was nützt es, wenn man recht hat und es doch nicht beweisen kann ? ! - Daher: Bei wichtigen Rechts- und Wirtschaftsakten immer auch an die Beweisbarkeit denken ! Einf 11 38
Barta: Zivilrecht online Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB q § 1298 Satz 1: „Wer vorgibt, daß er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sei, dem liegt der Beweis ob. “ Konsequenz: Schädiger muß beweisen, daß ihn kein Verschulden trifft ! q § 1298 ABGB betrifft Verletzungen schon bestehender schuldrechtlicher (Sonder)Beziehungen q OGH: Diese Beweislastumkehr gilt nur (!) bei leichter, nicht für grobe Fahrlässigkeit: Dieser Beweis obliegt nach der Rspr dem Geschädigten; Kritik der Lehre! q Gilt auch für Schäden wegen: l l Schlechterfüllung anläßlich der (Schuld-)Erfüllung und Bei Verletzung (vor)vertraglicher Pflichten Einf 11 39
Sonderformen der Beweislast q Beweislastumkehr: l l Insbes § 1298 ABGB; vgl auch §§ 1319, 1320 oder § 970 Abs 1 ABGB Bei sog Schutzgesetzverletzungen i. Sv § 1311 ABGB gewährt Rspr Beweislastumkehr; Beispiel: Medizin-/Arzthaftung: Verletzung der Aufklärungspflicht durch behandelnden Arzt Barta: Zivilrecht online q Andere Beweiserleichterungen: l z. B Prima-Facie- oder Anscheinsbeweis l Kausalvermutungen; § 79 d GTG Einf 11 40
Der Prima-Facie-Beweis Barta: Zivilrecht online q Zweck: Dient der Beweiserleichterung, insbes des Verschuldensbeweises für Geschädigte/Kläger q Beweist der Geschädigte (Kl), daß die Schädigung nur durch das Verhalten des Schädigers (Bekl) eingetreten sein kann (res ipsa loquitur!), dann obliegt dem Schädiger (Bekl) der Gegenbeweis, daß er (trotzdem) schuldlos ist. Beispiel: - Fährt ein Auto gegen einen Alleebaum, spricht dies prima facie für Fahrlässigkeit des Fahrers. . . ! - Vgl aber SZ 57/20 (1984): Für Abhandenkommen eines Schmuckstücks aus einem Hotelzimmer gibt es keinen typischen Geschehensablauf; daher kommt hier ein prima-facie-Beweis nicht in Betracht Einf 11 41
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (1) q Ein vertraglicher Schadenersatzanspruch wegen Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten steht nach der Rspr allenfalls auch einer dritten (vertragsfremden) Person zu: l Barta: Zivilrecht online l l Wenn der Kontakt des Dritten mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluß voraussehbar war (z. B Hydraulik-Öl-Fall) oder die Zuwendung an einen Dritten erkennbar war; z. B Geschenk Oder Vertragspartner ein sichtbares Eigeninteresse am Schutz des Dritten hat; z. B Krankenhausbesucher Der Vertragspartner selbst offensichtlich dem Dritten zur Fürsorge verpflichtet ist; z. B weitere Taxi-Gäste q Bedeutsam: §§ 1298 und 1313 a ABGB Einf 11 42
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (2) Hydraulik-Öl-Fall Ev. Bl 1969/96 = JBl 1969, 553 = SZ 41/156 Barta: Zivilrecht online Leitsatz: „Bei Verkäufen in einer zu diesem Zweck eingerichteten Handlung (z. B Tankstelle, soweit sie Kraftwagenzubehör wie Öl, Treibstoff, Reinigungsmittel usw feilhält) ist nach den Regeln des redlichen Verkehrs anzunehmen, daß vom Verkäufer die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrage nicht nur der Person gegenüber, die zwar die Sache kauft, bezahlt und entgegennimmt - aber häufig anonym bleibt - , sondern auch dem Dritten gegenüber, für den die Sache allenfalls bestimmt ist, übernommen werden. “ Einf 11 43
Dritt- oder mittelbarer Schaden (1) q Grundsätzlich werden nur unmittelbare Schäden ersetzt! l OGH: „Mittelbar ist ein Schaden dann, wenn er nicht in der Richtung des Angriffs, sondern infolge einer Seitenwirkung in einer Interessensphäre eintritt, die nicht durch das Verbot des Angriffs geschützt ist. “ – SZ 34/112 (Holzbrückeneinsturz); JBl 1966, 86 (Heilungskosten); Ev. Bl 1966/305 (Pflanzenschutzzeugnisse) ua Barta: Zivilrecht online l l Wird eine Opernsängerin auf dem Weg zur Oper verletzt, ist das ein unmittelbarer Schaden; nicht dagegen der Kartenausfall (wegen Absage) und ein allfälliges Ersatzengagement ! § 1295 ABGB: „Jedermann. . . “ – Weite (Drittschadens)Formulierung des Gesetzes wird restriktiv interpretiert; i. Sv: Jeder unmittelbar Geschädigte! Einf 11 44
Dritt- oder mittelbarer Schaden (2) q Einen ausdrücklichen gesetzlichen Drittschadenersatz kennen: l l § 1327 ABGB § 12 EKHG Bei Tod des Verletzten q Die Argumente der Rspr für die starke Einschränkung des Drittschadenersatzes sind: Die Ersatzpflicht würde sonst „uferlos“ ausgeweitet l Schon bei leichter Fahrlässigkeit des Schädigers könne es zu existenzgefährdenden Schadenersatzsummen kommen. Das überzeugt nicht immer ! Einf 11 45 Barta: Zivilrecht online l
Dritt- oder mittelbarer Schaden (3) Stromkabelfälle q JBl 1973, 581: Bauer beschädigt beim Baumfällen Starkstromleitung l Dadurch werden in der Nachbarschaft werden Elektrogeräte beschädigt; Fernseher, Tiefkühltruhen. OGH läßt entstandenen Geräteschaden ersetzen: „Ersatzpflicht für einen sich als unmittelbare Folgewirkung einer vorangegangenen Schadenszufügung darstellenden weiteren Schaden, mit dessen Eintritt nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge gerechnet werden kann“ Barta: Zivilrecht online q JBl 1976, 210: Baggerfahrer beschädigt Stromkabel der Chemie Kundl l Stromausfall führt zur Vernichtung von Bakterienkulturen; Schaden des Unternehmens wird als Drittschaden nicht ersetzt Einf 11 46
Dritt- oder mittelbarer Schaden (4) Lohnfortzahlungsfälle q Ev. Bl 1994/135: Ersatzansprüche eines Arbeitgebers gegen den Schädiger seines Arbeitnehmers l l Barta: Zivilrecht online l Sachverhalt: Arbeitnehmer wird bei Verkehrsunfall verletzt und fällt für Arbeitgeber länger aus. Leitsatz: Arbeitgeber ist gesetzlich (§ 8 Ang. G) zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Dadurch wird Schaden auf Arbeitgeber überwälzt. - Diesen Schaden hat der Schädiger nunmehr dem Arbeitgeber zu ersetzen! Die Drittschadensliquidation der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Verletzung seines Arbeitnehmers durch einen Dritten wird hier bejaht! Einf 11 47
Haftungssysteme q Verschuldenshaftung l z. B Schadenersatzrecht: §§ 1293 ff ABGB q Nichtverschuldenshaftungen: l Gefährdungshaftung Haftung für Betriebsgefahr; z. B EKHG, PHG/MPG l Barta: Zivilrecht online l Eingriffshaftung Nachbarrechtlicher Ausgleich: § 364 a ABGB Erfolgshaftung = Haftung für rechtswidrig eingetretenen Erfolg Gewährleistung: § 922 ff ABGB Gastwirtehaftung: §§ 970 ff ABGB Schuldnerverzug: z. B § 1334 ABGB Gläubigerverzug: §§ 1419, 1425 ABGB q Billigkeitshaftung: § 1310 ABGB, § 2 DHG Einf 11 48
Verkehrsunfälle in Österreich Barta: Zivilrecht online Getötete Quelle: Kf. V Verunglückte Einf 11 49
Verkehrsunfälle in Deutschland Barta: Zivilrecht online Getötete Verunglückte Einf 11 50
EKHG 1959 q Regelt Haftung für Schäden, die durch ein Kfz oder eine Eisenbahn verursacht(!) wurden q Sog Haftung für Betriebsgefahr Gefährdungshaftung q Wer haftet? l der Betriebsunternehmer der Eisenbahn l der Kfz-Halter; Vorbild: § 1320 ABGB q Haftungsausschluss für: Barta: Zivilrecht online l – – – „blinde Passagiere"; § 3 Z 1 EKHG Autostopper; § 3 Z 2 EKHG beim Betrieb tätige Personen (z. B Schaffner); § 3 Z 3 EKHG „Schwarzfahrt"; § 6 EKHG unabwendbares Ereignis: § 9 EKHG Einf 11 51
Entwicklung des Halterbegriffs Der wichtige Halterbegriff des EKHG stammt aus der Tierhalterhaftung des § 1320 ABGB l Diese aus dem griechischen und römischen Recht: actio de pauperie (Noxalhaftung) q Ausdehnung auf immer weitere Bereiche: l l Barta: Zivilrecht online l l EKHG 1959: Eisenbahnen (auch Seilbahnen, Sessel- und Schlepplifte) und Kraftfahrzeuge Luftfahrzeuge 1957 Atomhaftpflicht. G 1964 Rohrleitungs. G 1975 Wegehalter: § 1319 a ABGB (Verschuldenshaftung!) Gebäudehalter: §§ 1318, 1319 ABGB (-“-) Einf 11 52
Wer ist Halter ? q Die Rspr zum Halterbegriff stellt – ähnlich wie beim Besitz – auf die tatsächliche Beziehung zum Kfz ab Barta: Zivilrecht online l Nicht darauf, wem z. B ein Kfz „gehört“ (i. Sv Eigentum) q Halter ist danach, wer ein Kfz: l wirtschaftlich auf eigene Rechnung gebraucht und l darüber tatsächlich verfügen kann und auch l über Aufsicht und Verwahrung (im eigenen Namen) bestimmt Einf 11 53
Höhere Gewalt ABGB + Haftpfl. Ge § 1311 Satz 1 Verschulden Zufall Einzelne Haftpfl. Ge ABGB Barta: Zivilrecht online Haftung für ‚Zufall‘ und ‚höhere Gewalt‘ § 1311 Satz 2 leichte F grobe F Vorsatz Nur ausnahmsweise wird dafür gehaftet; z. B Atom. HG casum sentit dominus = den Zufall trägt der ETü = grundsätzlich keine Haftung für Zufall ! - Einige Haftpflicht. Ge sehen aber eine solche Haftung vor Bei Schutz. G-Verletzung: Beweislastumkehr Grenze der normalen schadenersatzrechtl Verschuldenshaftung: Was nicht mehr leichte Fahrlässigkeit ist, ist Zufall ! ZB Kleinkind erbricht Essen auf Hotel-Spannteppich Einf 11 54
Entwicklung der Nichtverschuldenshaftung in Österreich Preußisches Eisenbahn. G 1838 ABGB 1811 §§ 1318, 1319, 1320, § 1334. . . dt. RHG 1871 Ö: Teilrezeption 1940 ö. Eisb. Haftpfl. G 1869 dt. Arbeiterunfall. V Kfz-Haftungen ab ca 1900 ABGB III. TN 1884 (ö. UVG 1887) Rechtspolitische Forderung in Kronländern der Monarchie 1916 §§ 364 Abs 2, 364 a Immissionen Luftfahrzeughaftung Haftung für Strom & Gas ab ca 1920 dt. Luft. Verk. G 1922 Atom. HG 1964 Wasserrechts. G EKHG 1959 Berg. GForderung Rechtspolitische Eisenbahnen, KFZ Seilbahnen, Sessellifte Rohrleitungs. G 1975 Barta: Zivilrecht online ö. Elektr. Weg. G 1922 § 1 a RHG 1943 1954/1975 §§ 183 ff Grundbuch. UG Forst. G 1975 §§ 53 ff Umwelt. HG 1980 Impfschaden. G 1973 Nov 1991 1934/wv 1959 z. B §§ 26, 30 f Produkt. HG 1988 Arzneimittel. G 1983 Medizinhaftung Gentechnik. G 1994 Novelle 1998 (§§ 79 a ff) Einf 11 55
Schadenersatz - Bes. T: Überblick q §§ 1299, 1300 ABGB: Sachverständigenhaftung – Rat l Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Baumeister, Pfuscher uvam q § 1309 ABGB: Schuldhaftes Vernachlässigen der Aufsichtspflicht/Obsorge; z. B für Unmündige q § 1310 ABGB: Billigkeitshaftung z. B Unmündiger q § 1313 a, § 1315 ABGB: Gehilfenhaftung Barta: Zivilrecht online l Erfüllungs- und Besorgungsgehilfenhaftung q § 1318 ABGB: Haftung für gefährlich aufgehängte oder aufgestellte Sachen; Herauswerfen etc aus einer Wohnung q § 1319 ABGB: Haftung für Bauwerke q § 1319 a ABGB: sog Wegehalterhaftung q § 1320 ABGB: Tierhalterhaftung q § 1330 ABGB: Zivilrechtliche Ehrenbeleidigung l Schädigung von Kredit(fähigkeit), Erwerb und Fortkommen Einf 11 56
Schadenersatz - Bes. T: Überblick q §§ 1299, 1300 ABGB: Sachverständigenhaftung – Rat l Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Baumeister, Pfuscher uvam q § 1309 ABGB: Schuldhaftes Vernachlässigen der Aufsichtspflicht/Obsorge; z. B für Unmündige q § 1310 ABGB: Billigkeitshaftung z. B Unmündiger q § 1313 a, § 1315 ABGB: Gehilfenhaftung Barta: Zivilrecht online l Erfüllungs- und Besorgungsgehilfenhaftung q § 1318 ABGB: Haftung für gefährlich aufgehängte oder aufgestellte Sachen; Herauswerfen etc aus einer Wohnung q § 1319 ABGB: Haftung für Bauwerke q § 1319 a ABGB: sog Wegehalterhaftung q § 1320 ABGB: Tierhalterhaftung q § 1330 ABGB: Zivilrechtliche Ehrenbeleidigung l Schädigung von Kredit(fähigkeit), Erwerb und Fortkommen Einf 11 57
§ 1299 ABGB Barta: Zivilrecht online insbesondere a) der Sachverständigen; q „Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennet; oder wer ohne Not freiwillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen, daß er sich den notwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen, Kenntnisse zutraue; er muß daher den Mangel derselben vertreten. Hat aber derjenige, welcher ihm das Geschäft überließ, die Unerfahrenheit desselben gewußt; oder bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können, so fällt zugleich dem Letzteren ein Versehen zur Last. “ Einf 11 58
§ 1300 ABGB Barta: Zivilrecht online q „Ein Sachverständiger ist auch dann verantwortlich, wenn er gegen Belohnung in Angelegenheiten seiner Kunst oder Wissenschaft aus Versehen einen nachteiligen Rat erteilt. Außer diesem Falle haftet ein Ratgeber nur für den Schaden, welchen er wissentlich durch Erteilung des Rates dem Andern verursacht hat. “ Einf 11 59
§ 1309 ABGB Barta: Zivilrecht online q „Außer diesem Falle gebührt ihm der Ersatz von denjenigen Personen, denen der Schade wegen Vernachlässigung der ihnen über solche Personen anvertrauten Obsorge beigemessen werden kann. “ Einf 11 60
§ 1310 ABGB Barta: Zivilrecht online q „Kann der Beschädigte auf solche Art den Ersatz nicht erhalten; so soll der Richter mit Erwägung des Umstandes, [1] ob dem Beschädiger, ungeachtet er gewöhnlich seines Verstandes nicht mächtig ist, in dem bestimmten Falle nicht dennoch ein Verschulden zur Last liege; [2] oder, ob der Beschädigte aus Schonung des Beschädigers die Verteidigung unterlassen habe; [3] oder endlich, mit Rücksicht auf das Vermögen des Beschädigers und des Beschädigten; auf den ganzen Ersatz, oder doch einen billigen Teil desselben erkennen. “ Einf 11 61
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