Schad Ers R 6 Woche Schad Ers R

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Schad. Ers. R 6. Woche

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Schad. Ers. R 6. Woche Kursübersicht A. Dogmatische Grundlagen des Schadensersatzanspruches -> Prüfungsfolgen des

Schad. Ers. R 6. Woche Kursübersicht A. Dogmatische Grundlagen des Schadensersatzanspruches -> Prüfungsfolgen des SE-Anspruchs (§§ 280, 823 etc. ) B. Einzelfragen des Schad. Ers. R I. Wie wird zugerechnet? II. Was ist ein Schaden? III. Wer ist der Geschädigte? IV. Wie wird der Schaden ermittelt? V. Wie wird der Schaden ersetzt? => §§ 249 ff.

Schad. Ers. R 6. Woche Fall 6 – Lösungsskizze: 1. Teil: K gegen die

Schad. Ers. R 6. Woche Fall 6 – Lösungsskizze: 1. Teil: K gegen die Versicherung V A. §§ 7 Abs. 1 St. VG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG I. Anspruch entstanden 1. Tatbestand des § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG? (+) 2. Tatbestand des § 7 Abs. 1 St. VG (im Verhältnis zwischen K und B)? a) Haftungsbegründender Tatbestand? (+), unproblematisch. b) Haftungsausfüllender Tatbestand? aa) Schaden des K? Schaden ist jede unfreiwillige Einbuße an Rechten und Rechtsgütern.

Schad. Ers. R 6. Woche (1) Grundsatz: Differenzhypothese Wie steht K jetzt? • -

Schad. Ers. R 6. Woche (1) Grundsatz: Differenzhypothese Wie steht K jetzt? • - Reparaturkosten von insgesamt • Euro 65. 688, • - Haben des Porsche für die Zeit • der Reparatur Wie stünde K jetzt ohne das schädigende Ereignis? - nicht angefallen - hätte Porsche nutzen können also fallen beide Positionen unter die Differenzhypothese. (2) Normative Korrektur? Vorteilsausgleichung? (a) wegen des Kotflügels? (+), Vorteil „Abzug neufür alt“ (= Euro 750, -); Vorteil durch Zutun Schäd

Schad. Ers. R 6. Woche (b) wegen der Umsatzsteuer? (+), da K vorsteuerabzugsberechtigt ist,

Schad. Ers. R 6. Woche (b) wegen der Umsatzsteuer? (+), da K vorsteuerabzugsberechtigt ist, darf er nicht zweimal USt. ersetzt verlangen können (automat. Vorteil). (3) also Schäden: Reparatur netto abzüglich Euro 750, - sowie Nichthaben des Porsche für die Zeit der Reparatur. bb) Haftungsausfüllende Zurechnung? (+), unproblematisch. cc) Art, Inhalt und Umfang des zu leistenden Ersatzes, §§ 249 ff. ? (1) Hinsichtlich der Reparaturkosten? kann § 249 Abs. 2 S. 1 sein, da Sachbeschädigung und Naturalrestitution möglich.

Schad. Ers. R 6. Woche beachte jedoch: bei Sachbeschädigung eines Pkw gibt es zwei

Schad. Ers. R 6. Woche beachte jedoch: bei Sachbeschädigung eines Pkw gibt es zwei Formen der Naturalrestitution, nämlich Reparatur und Ersatzbeschaffung. ● kann der Geschädigte hier frei wählen? BGH, st. Rspr: (-), s. § 249 Abs. 2 S. 1: den zur Wiederherstellung „erforderlichen“ Geldbetrag (= mildestes Mittel) ● aber BGH, st. Rspr: bei Reparatur kann ein gewisser Zuschlag gewährt werden wegen des Integritätsinteresses (sog. Integritätszuschlag): sog. 130 % - Regel, die folgenden Inhalt hat:

Schad. Ers. R 6. Woche die (prognostizierten) Reparaturkosten dürfen bis zu 130 % vom

Schad. Ers. R 6. Woche die (prognostizierten) Reparaturkosten dürfen bis zu 130 % vom nicht um den Restwert reduzierten Wiederbeschaffungswert betragen, wenn der Geschädigte fachgerecht repariert und sein Integritätsinteresse durch mindestens 6 -monatige Weiternutzung belegt. ● hier? - progn. Rep. Kosten: Euro 46. 500, - Wiederbeschaffungswert: 52. 500, also „ 130 % - Regel“ hier (+). => dann erhält der Geschädigte die gesamten tatsächlich angefallenen Rep. Kosten ersetzt, also Euro 54. 450, - (55. 200, - netto abzüglich Kotflügel, s. o. )

Schad. Ers. R 6. Woche (2) Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfalls des Porsche? (a) § 249

Schad. Ers. R 6. Woche (2) Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfalls des Porsche? (a) § 249 oder § 251? hier § 251, da Naturalrestitution jetzt nicht mehr möglich. (b) § 251 Abs. 1? problematisch, da das Nichthaben des Porsche kein unmittelbarer Vermögensschaden ist. ● aber: Kommerzialisierungsgedanke für Wirtschaftsgüter von zentraler Bedeutung für die private Lebenshaltung (BGHZ – GSZ – 98, 212 ff. ) ● hier?

Schad. Ers. R 6. Woche (-), der Porsche war kein solches Wirtschaftsgut (= es

Schad. Ers. R 6. Woche (-), der Porsche war kein solches Wirtschaftsgut (= es fehlt der persönliche Schadenseinschlag, da ohne Weiteres anderes Auto einschrän kungslos nutzbar). (3) also ist der ersatzfähige Schaden mit Euro 54. 450, - zu beziffern. II. §§ 7 Abs. 1 St. VG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i. Hv Euro 54. 450, gegen die V (+). B. §§ 18 Abs. 1 St. VG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG? ebenso (+), da B sich vom Verschuldensvorwurf nicht exkulpiert hat. C. §§ 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG? ebenso (+), da B den Unfall schuldhaft verursacht hat.

Schad. Ers. R 6. Woche D. §§ 823 Abs. 2 S. 1 BGB, 1

Schad. Ers. R 6. Woche D. §§ 823 Abs. 2 S. 1 BGB, 1 Abs. 2 Stv. O, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG? ebenso (+), da B schuldhaft gegen St. VO verstoßen hat. E. Ergebnis zum 1. Teil K kann von V Schadensersatz i. Hv Euro 54. 450, - verlangen. 2. Teil: K gegen C A. § 823 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1. Rechts- oder Rechtsgutsverletzung (= Erfolg)? (+), Eigentumsverletzung am Kotflügel. 2. durch eine dem C zurechenbare Verhaltensweise? (+) 3. Rechtswidrigkeit

Schad. Ers. R 6. Woche 4. Verschulden des C? a) Verschuldensfähigkeit, § 828? (+),

Schad. Ers. R 6. Woche 4. Verschulden des C? a) Verschuldensfähigkeit, § 828? (+), gemäß § 828 Abs. 3 (wegen vermuteter Einsichtsfähigkeit), wenn kein Fall des § 828 Abs. 2 S. 1 vorliegt. aa) Wortlaut des § 828 Abs. 2 S. 1? (+), „Unfall mit einem Kfz“; C handelte nicht vorsätzlich i. Sd § 828 Abs. 2 S. 2. bb) teleologische Reduktion des § 828 Abs. 2 S. 1? BGH NJW 2005, 353 ff. : (+), wenn sich die verkehrsspezifische Überforderungssituation Minderjähriger nicht ausgewirkt hat. so hier (+), „Unfall“ geschah in einer Spielstrasse; keine verkehrsspezifischen Besonderheiten.

Schad. Ers. R 6. Woche => also Verschuldensfähigkeit des C (+) b) Vorsatz, Fahrlässigkeit?

Schad. Ers. R 6. Woche => also Verschuldensfähigkeit des C (+) b) Vorsatz, Fahrlässigkeit? (+), Fahrlässigkeit des C. 5. Kausaler und ersatzfähiger Schaden des K? a) Schaden? (+), (netto) Reparaturkosten von Euro 750, b) haftungsausfüllende Zurechnung? Berücksichtigung der hypothetischen Kausalität des Unfalles mit B am nächsten Tag? (-), sog. unmittelbarer Objektschaden (= ansonsten würde K von niemandem Ersatz für den beschädigten Kotflügel erhalten, s. o. ) c) Art, Inhalt und Umfang des Ersatzes, §§ 249 ff. ? (+), § 249 Abs. 2 S. 1: i. Hv Euro 750, -.

Schad. Ers. R 6. Woche II. Ergebnis: § 823 Abs. 1 i. Hv Euro

Schad. Ers. R 6. Woche II. Ergebnis: § 823 Abs. 1 i. Hv Euro 750, - (+). B. Ergebnis zum 2. Teil K kann von C die Euro 750, - verlangen.

Schad. Ers. R 6. Woche Fall 7 – Lösungsskizze: A. §§ 7 Abs. 1

Schad. Ers. R 6. Woche Fall 7 – Lösungsskizze: A. §§ 7 Abs. 1 St. VG i. Vm 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG I. Anspruch entstanden 1. Tatbestand des § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG? (+), B ist die Haftpflichtversicherung des F i. Sd Pfl. VG. 2. Tatbestand des § 7 Abs. 1 St. VG? a) Haftungsbegründender Tatbestand im Verhältnis zwischen K und F? (+), Erfolg „bei dem Betrieb“ des Kfz des F eingetreten; F ist Halter. b) Haftungsausfüllender Tatbestand aa) Schaden der K? (+), insges. Euro 4. 200, - ( Differenzhypothese) bb) Haftungsausfüllende Zurechnung

Schad. Ers. R 6. Woche (+), unproblematisch. cc) Art, Inhalt, Umfang, §§ 249 ff.

Schad. Ers. R 6. Woche (+), unproblematisch. cc) Art, Inhalt, Umfang, §§ 249 ff. ? (1) § 249 Abs. 2 S. 1? (+), in Höhe restlicher Euro 2. 100, (2) Kürzung wegen Mitverursachung oder Mitverschuldens? Welche Normen kommen hierfür in Betracht? §§ 254 BGB, 9 und 17 Abs. 2 St. VG. (a) § 17 Abs. 2 St. VG? (-), K ist – im Gegensatz zu F – nicht Halterin des beschädigten Fahrzeuges. (b) § 17 Abs. 2 St. VG analog, auf den Eigentümer, der nicht Halter ist?

Schad. Ers. R 6. Woche (-), Umkehrschluss aus § 17 Abs. 3 St. VG.

Schad. Ers. R 6. Woche (-), Umkehrschluss aus § 17 Abs. 3 St. VG. (c) §§ 9 St. VG i. Vm 254 Abs. 1 BGB? (+), K muss sich das Verschulden des Fahrers C der A-Gmb. H wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. => also Kürzung des Schadens von Euro 4. 200, - um 50 % = Euro 2. 100, -. Da dieser Betrag schon gezahlt ist: kein verbleibender, ersatzfähiger Schaden. II. Ergebnis: §§ 7 Abs. 1 St. VG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG (-) B. §§ 18 Abs. 1 St. VG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG (-), ebenso wie § 7 Abs. 1 St. VG um 50 % gemäß § 9 St. VG gekürzt; der geschuldete Betrag ist schon gezahlt.

Schad. Ers. R 6. Woche C. §§ 823 Abs. 1, 115 Abs. 1 Nr.

Schad. Ers. R 6. Woche C. §§ 823 Abs. 1, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG I. Anwendbar neben den §§ 7 ff. St. VG? (+), § 16 St. VG. II. Anspruch entstanden 1. Haftungsbegründender Tatbestand? (+), F hat fahrlässig das Eigentum der K verletzt; B ist die Versicherung i. Sd §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. 2. Haftungsausfüllender Tatbestand? a) Schaden (+), s. o. b) Haftungsausfüllende Zurechnung (+), s. o. c) Art, Inhalt und Umfang, §§ 249 ff. ? aa) hier § 249 Abs. 2 S. 1 i. Hv Euro 4. 200, bb) Kürzung? (1) § 17 Abs. 2 St. VG direkt oder analog?

Schad. Ers. R 6. Woche (-), unzulässig (vgl. § 16 St. VG). (2) §§

Schad. Ers. R 6. Woche (-), unzulässig (vgl. § 16 St. VG). (2) §§ 9 St. VG, 254 Abs. 1 (direkt oder analog)? (-), ebenso § 16 St. VG. (3) § 254 Abs. 1? (-), K selbst hat nichts verschuldet. (4) §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 S. 1: Zurechnung des Verschuldens des C? (a) Gilt § 254 Abs. 2 S. 2 überhaupt beim Mitverschulden i. Rv § 254 Abs. 1? (+), ist als Abs. 3 zu lesen (= Redaktionsversehen des Gesetzgebers). (b) Ist §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 S. 1 erfüllt? (aa) Wohin verweist § 254 Abs. 2 S. 2 (RGrund- oder RFolgenverweisung)?

Schad. Ers. R 6. Woche BGH, h. M: Rechtsgrundverweisung, Gleichstellung von Schädiger und Geschädigtem.

Schad. Ers. R 6. Woche BGH, h. M: Rechtsgrundverweisung, Gleichstellung von Schädiger und Geschädigtem. (bb) also muss der Tatbestand von § 278 S. 1 geprüft werden. „Schuldverhältnis“ K – F im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses hier (-). (c) also hier keine Zurechnung des Verschuldens des C. III. Ergebnis: §§ 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in voller Höhe (+); hier: restliche Euro 2. 100, -. D. §§ 823 Abs. 2 S. 1 BGB, 7 Abs. 5 S. 1 St. VO, 115 Abs. 1 VVG (+), ebenso i. Hv Euro 2. 100, -

Schad. Ers. R 6. Woche E. Ergebnis zu Fall 7 K kann von B

Schad. Ers. R 6. Woche E. Ergebnis zu Fall 7 K kann von B noch Euro 2. 100, - verlangen, und zwar aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2.

Ende 6. Woche

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