Schad Ers R 5 Woche Schad Ers R

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Schad. Ers. R 5. Woche

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Schad. Ers. R 5. Woche Kursübersicht A. Dogmatische Grundlagen des Schadensersatzanspruches -> Prüfungsfolgen des

Schad. Ers. R 5. Woche Kursübersicht A. Dogmatische Grundlagen des Schadensersatzanspruches -> Prüfungsfolgen des SE-Anspruchs (§§ 280, 823 etc. ) B. Einzelfragen des Schad. Ers. R I. Wie wird zugerechnet? II. Was ist ein Schaden? III. Wer ist der Geschädigte? IV. Wie wird der Schaden ermittelt? V. Wie wird der Schaden ersetzt? => §§ 249 ff.

Schad. Ers. R 5. Woche Grundsätze der Schadensermittlung 1. Grundsatz: Differenzhypothese („kleiner Schad. Ers“)

Schad. Ers. R 5. Woche Grundsätze der Schadensermittlung 1. Grundsatz: Differenzhypothese („kleiner Schad. Ers“) 2. Ausnahmen / Modifikationen a) Ausnahme: Surrogationsmethode („großer Schad. Ers“) b) Modifikationen: Lehre von der normativen Schadenskorrektur Zur Begründung / Erhöhung eines Schadens Zur Verneinung / Verringerung eines Schadens versagte Vorteilsausgleichung (vgl. § 843 Abs. 4) Vorteilsausgleichung (ganz h. M) Lehre vom normativen Schaden (MA: Hagen, 1971) Kind als Schaden (MA: BVerf. G, 2. Senat) Kommerzialisierungsgedanke (h. M, str. )

Schad. Ers. R 5. Woche Fall 5 – Lösungsskizze: A. § 536 a Abs.

Schad. Ers. R 5. Woche Fall 5 – Lösungsskizze: A. § 536 a Abs. 1, 1. Var. I. Anspruch entstanden 1. Mietvertrag K – B? allenfalls teilweise, da Konzertbesuch sog. gemischter Vertrag (= Typenkombinationsvertrag). 2. Wie ist der Vertrag damit zu behandeln? a) grds. : „Trennungstheorie“ danach für den Sitzplatz Mietrecht b) Ausn. : „Einheitstheorie“, „Absorptionsmethode“ wann gilt diese? 3 Fallgruppen sind anerkannt: aa) (Eindeutiges, str. ) Überwiegen eines Teils hier zweifelhaft

Schad. Ers. R 5. Woche bb) wenn Trennungstheorie für die Parteien unpraktikabel. hier (-)

Schad. Ers. R 5. Woche bb) wenn Trennungstheorie für die Parteien unpraktikabel. hier (-) cc) bei Wertungswiderspr durch Trennungstheorie hier (+), die verschuldensunabhängige Haftung des § 536 a Abs. 1 ist für einen Konzertbesuch völlig unpassend (Sinn + Zweck der Norm). II. Ergebnis: also ist zumindest § 536 a Abs. 1, 1. Var. nicht auf den Konzertbesuchsvertrag anzuwenden. B. §§ 634 Nr. 4, 311 a Abs. 2 S. 1 I. Anspruch entstanden 1. Werkvertrag K – B? a) Konzertbesuch = Werkvertrag? (+), zumindest nach „Absorptionsmethode“.

Schad. Ers. R 5. Woche b) Einigung K – B? (+), wenn S die

Schad. Ers. R 5. Woche b) Einigung K – B? (+), wenn S die K wirksam vertreten hat, § 164. aa) eigene Willenserklärung der S? (+) bb) im Namen der K? (-), nicht einmal aus den Umständen ersichtlich, § 164 Abs. 1 S. 2 Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip? (+), Bargeschäft des täglichen Lebens; derjenige, den es angeht, wird berechtigt und verpflichtet hier also K. cc) mit Vertretungsmacht? (+), S war von K ermächtigt worden.

Schad. Ers. R 5. Woche => also Stellvertretung (+), so dass Einigung K –

Schad. Ers. R 5. Woche => also Stellvertretung (+), so dass Einigung K – B. 2. Werkvertrag wirksam? (+), keine Unwirksamkeitsgründe ersichtlich. 3. Mangel des Werkes? (-), das Nichtzurverfügungstellen eines Sitzplatzes macht das Werk nicht mangelhaft (= es gab ja auch Stehplätze, die nicht als mangelhafte Sitzplätze anzusehen sind); vielmehr liegt teilweise Nichterfüllung des Vertrages vor. II. Ergebnis: §§ 634 Nr. 4, 311 a Abs. 2 S. 1 (-). C. § 311 a Abs. 2 S. 1 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Vertrag K – B? (+), Konzertbesuchsvertrag

Schad. Ers. R 5. Woche 2. Anfängliche Unmöglichkeit hinsichtl. Sitzplatz? (-), bei Vertragsabschluss war

Schad. Ers. R 5. Woche 2. Anfängliche Unmöglichkeit hinsichtl. Sitzplatz? (-), bei Vertragsabschluss war – mangels Nummerierung der Sitzplätze – nicht ersichtlich, dass K keinen Sitzplatz erhalten würde. II. also § 311 a Abs. 2 S. 1 (-). D. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S. 1 I. Anspruch entstanden 1. Wirksames Schuldverhältnis K – B? (+), s. o. 2. nachträgliche Unmöglichkeit der Erfüllung einer Leistungspflicht auf Seiten der B? (+), als alle Sitzplätze vergeben (und überbucht) waren (absolutes Fixgeschäft). 3. Vertretenmüssen der B?

Schad. Ers. R 5. Woche (+), wird vermutet, keine Exkulpation, § 280 Abs. 1

Schad. Ers. R 5. Woche (+), wird vermutet, keine Exkulpation, § 280 Abs. 1 S. 2 4. Kausaler und ersatzfähiger Schaden der K? a) Schaden? Schaden ist jede unfreiwillige Einbuße an Rechten oder Rechtsgütern. aa) grundsätzliche Ermittlung nach der Differenzhypothese Wie steht K jetzt? • - Euro 50, - (= Konzertkarte) • - Euro 20, - (= Taxi) • - Freizeit geopfert Wie stünde K jetzt bei ordnungsgemäßer Erfüllung? • - Euro 50, - (= Konzertkarte) aber Rentabilität durch Ggleist • (nicht angefallen) • - Freizeit geopfert

Schad. Ers. R 5. Woche also: alle Schadenspositionen sind Schäden i. Sd Differenzhypothese. bb)

Schad. Ers. R 5. Woche also: alle Schadenspositionen sind Schäden i. Sd Differenzhypothese. bb) Ausnahme/Modifikation? (1) Surrogationstheorie spielt hier keine Rolle. (2) Lehre von der normativen Schadenskorrektur? (-), allenfalls „nach unten“; hier aber keine Fallgruppe (s. o. ) ersichtlich. => also sind alle geltend gemachten Positionen „Schäden“. b) haftungsausfüllende Zurechnung? (+), unproblematisch. c) Art, Inhalt und Umfang des zu leistenden Ersatzes, §§ 249 ff. ?

Schad. Ers. R 5. Woche aa) Hinsichtlich Kosten für die Karte? Ersatz der Euro

Schad. Ers. R 5. Woche aa) Hinsichtlich Kosten für die Karte? Ersatz der Euro 50, -, § 251 Abs. 1 bb) Hinsichtlich der Taxikosten? Ersatz der Euro 20, -, § 249 Abs. 1 cc) Hinsichtlich der vertanen Freizeit? nicht § 249: Naturalrestitution ist unmöglich problematisch, ob von § 251 Abs. 1 erfasst (= diese Norm erfasst grds. nur Vermögensschäden, s. § 253 Abs. 1). (1) Ist das „Nichthaben“ von Freizeit ein Vermögensschaden? (-), zeigt sich per se nicht im Portemonnaie. (2) Kann es trotzdem über § 251 Abs. 1 ersetzt werden? (a) Warum gibt es § 253 Abs. 1?

Schad. Ers. R 5. Woche damit nicht geschätzt werden muss bei Nichtvermögensschäden (= Rechtsunsicherheit).

Schad. Ers. R 5. Woche damit nicht geschätzt werden muss bei Nichtvermögensschäden (= Rechtsunsicherheit). (b) Müsste hier geschätzt werden? Nein: Das Haben von Freizeit ist letztlich das, was man sich mit seiner Arbeit „erkauft“. damit wäre die Freizeit ein „kommerzialisiertes Vermögensgut“. (c) das könnte man aber mit allen Nichtvermögensschäden machen (mit Ausnahme von Schmerzen vielleicht, für die aber § 253 Abs. 2 existierte). (d) daher BGHZ – GSZ – 98, 212 ff. :

Schad. Ers. R 5. Woche Gedanke muss begrenzt werden auf „Wirtschaftsgüter von zentraler Bedeutung

Schad. Ers. R 5. Woche Gedanke muss begrenzt werden auf „Wirtschaftsgüter von zentraler Bedeutung für die private Lebenshaltung“. (e) Welche sind das? „Auto, Haus (und Urlaub)“ und jetzt: „Telefon- und Internetanschluss“ (BGH NJW 2013, 1072 ff. ) (f) Auch die Freizeit? zw. , an sich ist Urlaub nur ein Sonderfall der Freizeit. (g) AG Herne NJW 1998, 3651 ff. : auch Freizeit (+), pauschal dann Betrag „X“ pro Stunde nach § 287 Abs. 1 ZPO. das ist inkonsequent: so müsste doch wieder geschätzt werden!

Schad. Ers. R 5. Woche (h) daher: bessere Argumente gegen die Ersatzfähigkeit von Freizeit

Schad. Ers. R 5. Woche (h) daher: bessere Argumente gegen die Ersatzfähigkeit von Freizeit in Geld. dd) also sind nur Euro 70, - ersatzfähig. II. Ergebnis: K kann von B aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S. 1 nur Euro 70, - ersetzt verlangen (a. A vertretbar). E. §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 (-), neben §§ 280, 283 gesperrt (außer bei Arglist, h. M). F. Ergebnis zu Fall 5 K kann von B Euro 70, - ersetzt verlangen.

Schad. Ers. R 5. Woche Fall 6 – Lösungsskizze: 1. Teil: K gegen die

Schad. Ers. R 5. Woche Fall 6 – Lösungsskizze: 1. Teil: K gegen die Versicherung V A. §§ 7 Abs. 1 St. VG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG I. Anspruch entstanden 1. Tatbestand des § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG? (+), V ist die Haftpflichtversicherung der B nach dem Pflichtversicherungs. G (= Kfz-Halter-Haftpflicht). 2. Tatbestand des § 7 Abs. 1 St. VG (im Verhältnis zwischen K und B)? a) Haftungsbegründender Tatbestand? aa) Erfolg? (+), Sache beschädigt. bb) „bei dem Betrieb eines Kfz“? (+), typische Betriebsgefahr des Autos der B.

Schad. Ers. R 5. Woche cc) B = Halterin? (+), nutzt Auto offenbar eigenverantwortlich

Schad. Ers. R 5. Woche cc) B = Halterin? (+), nutzt Auto offenbar eigenverantwortlich und trägt die Lasten. dd) kein Ausschluss des Anspruches? (1) § 7 Abs. 2 St. VG? (-), keine „höhere Gewalt“ für B. (2) § 17 Abs. 3 S. 1 St. VG? (-), kein „unabwendbares Ereignis“ für B. => also haftungsbegründender Tatbestand des § 7 Abs. 1 St. VG (+). b) Haftungsausfüllender Tatbestand? aa) Schaden des K? Schaden ist jede unfreiwillige Einbuße an Rechten und Rechtsgütern.

Schad. Ers. R 5. Woche (1) Grundsatz: Differenzhypothese Wie steht K jetzt? • -

Schad. Ers. R 5. Woche (1) Grundsatz: Differenzhypothese Wie steht K jetzt? • - Reparaturkosten von insgesamt • Euro 65. 688, • - Haben des Porsche für die Zeit • der Reparatur Wie stünde K jetzt ohne das schädigende Ereignis? - nicht angefallen - hätte Porsche nutzen können also fallen beide Positionen unter die Differenzhypothese. (2) Normative Korrektur? Vorteilsausgleichung? (a) wegen des Kotflügels? (+), sog„Abzug neu für alt“ (= Euro 750, -) (Vorteil durch Zutun des Schäd. )

Schad. Ers. R 5. Woche (b) wegen der Umsatzsteuer? (+), da K vorsteuerabzugsberechtigt ist,

Schad. Ers. R 5. Woche (b) wegen der Umsatzsteuer? (+), da K vorsteuerabzugsberechtigt ist, darf er nicht zweimal USt. ersetzt verlangen können (automat. Vorteil). (3) also Schäden: Reparatur netto abzüglich Euro 750, - sowie Nichthaben des Porsche für die Zeit der Reparatur. bb) Haftungsausfüllende Zurechnung? (+), unproblematisch. cc) Art, Inhalt und Umfang des zu leistenden Ersatzes, §§ 249 ff. ? (1) Hinsichtlich der Reparaturkosten? kann § 249 Abs. 2 S. 1 sein, da Sachbeschädigung und Naturalrestitution möglich.

Schad. Ers. R 5. Woche beachte jedoch: bei Sachbeschädigung eines Pkw gibt es zwei

Schad. Ers. R 5. Woche beachte jedoch: bei Sachbeschädigung eines Pkw gibt es zwei Formen der Naturalrestitution, nämlich Reparatur und Ersatzbeschaffung. ● kann der Geschädigte hier frei wählen? BGH, st. Rspr: (-), s. § 249 Abs. 2 S. 1: den zur Wiederherstellung „erforderlichen“ Geldbetrag (= mildestes Mittel) ● aber BGH, st. Rspr: bei Reparatur kann ein gewisser Zuschlag gewährt werden wegen des Integritätsinteresses (sog. Integritätszuschlag): sog. 130 % - Regel, die folgenden Inhalt hat:

Schad. Ers. R 5. Woche die (prognostizierten) Reparaturkosten dürfen bis zu 130 % vom

Schad. Ers. R 5. Woche die (prognostizierten) Reparaturkosten dürfen bis zu 130 % vom nicht um den Restwert reduzierten Wiederbeschaffungswert betragen, wenn der Geschädigte fachgerecht reparariert und sein Integritätsinteresse durch mindestens 6 -monatige Weiternutzung belegt. ● hier? - progn. Rep. Kosten: Euro 46. 500, - Wiederbeschaffungswert: 52. 500, also „ 130 % - Regel“ hier (+). => dann erhält der Geschädigte die gesamten tatsächlich angefallenen Rep. Kosten ersetzt, also Euro 54. 450, - (55. 200, - netto abzüglich Kotflügel, s. o. )

Schad. Ers. R 5. Woche (2) Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfalls des Porsche? (a) § 249

Schad. Ers. R 5. Woche (2) Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfalls des Porsche? (a) § 249 oder § 251? hier § 251, da Naturalrestitution jetzt nicht mehr möglich. (b) § 251 Abs. 1? problematisch, da das Nichthaben des Porsche kein unmittelbarer Vermögensschaden ist. ● aber: Kommerzialisierungsgedanke für Wirtschaftsgüter von zentraler Bedeutung für die private Lebenshaltung (BGHZ – GSZ – 98, 212 ff. ) ● hier?

Schad. Ers. R 5. Woche (-), der Porsche war kein solches Wirtschaftsgut (= es

Schad. Ers. R 5. Woche (-), der Porsche war kein solches Wirtschaftsgut (= es fehlt der persönliche Schadenseinschlag, da ohne Weiteres anderes Auto einschrän kungslos nutzbar). (3) also ist der ersatzfähige Schaden mit Euro 54. 450, - zu beziffern. II. §§ 7 Abs. 1 St. VG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i. Hv Euro 54. 450, gegen die V (+). B. §§ 18 Abs. 1 St. VG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG? ebenso (+), da B sich vom Verschuldensvorwurf nicht exkulpiert hat. C. §§ 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG? ebenso (+), da B den Unfall schuldhaft verursacht hat.

Schad. Ers. R 5. Woche D. §§ 823 Abs. 2 S. 1 BGB, 1

Schad. Ers. R 5. Woche D. §§ 823 Abs. 2 S. 1 BGB, 1 Abs. 2 Stv. O, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG? ebenso (+), da B schuldhaft gegen St. VO verstoßen hat. E. Ergebnis zum 1. Teil K kann von V Schadensersatz i. Hv Euro 54. 450, - verlangen.

Ende 5. Woche

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