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Schad. Ers. R 4. Woche

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Schad. Ers. R 4. Woche Kursübersicht A. Dogmatische Grundlagen des Schadensersatzanspruches -> Prüfungsfolgen des

Schad. Ers. R 4. Woche Kursübersicht A. Dogmatische Grundlagen des Schadensersatzanspruches -> Prüfungsfolgen des SE-Anspruchs (§§ 280, 823 etc. ) B. Einzelfragen des Schad. Ers. R I. Wie wird zugerechnet? II. Was ist ein Schaden? III. Wer ist der Geschädigte? IV. Wie wird der Schaden ermittelt? V. Wie wird der Schaden ersetzt? => §§ 249 ff.

Schad. Ers. R 4. Woche Grundsätze der Schadensermittlung 1. Grundsatz: Differenzhypothese („kleiner Schad. Ers“)

Schad. Ers. R 4. Woche Grundsätze der Schadensermittlung 1. Grundsatz: Differenzhypothese („kleiner Schad. Ers“) 2. Ausnahmen / Modifikationen a) Ausnahme: Surrogationsmethode („großer Schad. Ers“) b) Modifikationen: Lehre von der normativen Schadenskorrektur Zur Begründung / Erhöhung eines Schadens Zur Verneinung / Verringerung eines Schadens versagte Vorteilsausgleichung (vgl. § 843 Abs. 4) Vorteilsausgleichung (ganz h. M) Lehre vom normativen Schaden (MA: Hagen, 1971) Kind als Schaden (MA: BVerf. G, 2. Senat) Kommerzialisierungsgedanke (h. M, str. )

Schad. Ers. R 4. Woche Grundsätze der Vorteilsausgleichung BGH, st. Rspr: • Erlangt der

Schad. Ers. R 4. Woche Grundsätze der Vorteilsausgleichung BGH, st. Rspr: • Erlangt der Geschädigte • adäquat kausal aufgrund des schädigenden Ereignisses Vorteile, • so sind diese Vorteile auf seinen Schadensersatzanspruch anzurechnen, • sofern die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes nicht widerspricht. (sog. qualifizierter Zusammenhang von Vor- und Nachteil).

Schad. Ers. R 4. Woche Fallgruppen der Vorteilsausgleichung Vorteile durch ein Verhalten des Schädigers

Schad. Ers. R 4. Woche Fallgruppen der Vorteilsausgleichung Vorteile durch ein Verhalten des Schädigers Vorteile durch ein Verhalten Dritter Vorteile durch ein Verhalten des Geschäd. sind anzurechsind grundnen, wenn der nen, wenn sie sätzlich anzurechnen (vgl. § den Schädiger Geschädigte nur seiner entlasten sollten 249 Abs. 1). nach ihrem Sinn Schadensmindpflicht nachund Zweck. kommt (§ 254 Abs. 2) automatisch eintretende Vorteile sind grundsätzlich anzurechnen, wenn die Anrechnung dem Zweck des Vorteils nicht widerspricht.

Schad. Ers. R 4. Woche Fall 4 – Lösungsskizze: A. § 280 Abs. 1,

Schad. Ers. R 4. Woche Fall 4 – Lösungsskizze: A. § 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 I. Anspruch entstanden 1. Haftungsbegründender Tatbestand a) Wirksames Schuldverhältnis K – B? (+), wirksamer Kaufvertrag i. Sd § 433; notarielle Beurkundung (§ 311 b) ordnungsgemäß erfolgt. b) Pflichtverletzung des B = „fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbracht“? (+), zu zahlender Kaufpreis wurde nicht bei Fälligkeit am 01. 04. erbracht. c) Erfolglose Fristsetzung zur Leistung oder Entbehrlichkeit? (+), K hat B erfolglos angemessene Frist gesetzt.

Schad. Ers. R 4. Woche d) Vertretenmüssen des B? (+), wird vermutet; keine Exkulpation

Schad. Ers. R 4. Woche d) Vertretenmüssen des B? (+), wird vermutet; keine Exkulpation ersichtlich. =>also haftungsbegründender Tatbestand (+). 2. Haftungsausfüllender Tatbestand a) Schaden des K aa) Grundsatz: Differenzhypothese Wie steht K jetzt? - Maklerprovision, Euro 12. 000, - Zinsen von Euro 15. 000, - (an die Bank zu zahlen) - Löschungskosten für Grundschuld, Euro 300, - Eintragungs- und Löschungskosten Vormerkg, Euro 330 + 200, - Wie stünde K bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch B (pos. Int)? - (nicht angefallen) - (nicht zu zahlen) - Löschungskosten ebenfalls, 300, aber: Rentabilitätsvermutung - nicht Löschungs-, aber Eintragungskosten, Euro 330, aber: Rentabilitätsvermutung

Schad. Ers. R 4. Woche also sind die gesamten Euro 27. 830, - „Schäden“

Schad. Ers. R 4. Woche also sind die gesamten Euro 27. 830, - „Schäden“ i. Sd Differenzhypothese, orientiert am positiven Interesse und mithilfe der Rentabilitätsvermutung, die hier nicht widerlegt ist. bb) Ausnahme / Modifikation? (1) Surrogationstheorie („Großer SE“) spielt hier keine Rolle. (2) Normative Schadenskorrektur (nach unten)? im Wege der Vorteilsausgleichung? „Erlangt der Geschädigte aufgrund des schädigenden Ereignisses adäquat kausal auch Vorteile, so werden diese auf den Schadensersatzanspruch angerechnet, wenn dies dem Zweck des SE nicht widerspricht. “

Schad. Ers. R 4. Woche (a) Vorteil aus der Wertsteigerung des Grundstücks um Euro

Schad. Ers. R 4. Woche (a) Vorteil aus der Wertsteigerung des Grundstücks um Euro 10. 000, -? Fallgruppe: automatisch eintretender Vorteil anzurechnen, da Anrechnung dem Zweck des SE nicht widerspräche. (b) K hat Gewinn mit dem Verkauf gemacht; anzurechnen? Fallgruppe: Vorteile durch das Zutun des Geschädigten. anzurechnen, wenn Schadensminderungspflicht des K (§ 254 Abs. 2 S. 1). hier (-), keine Anrechnung: Gewinn machen ist „überobligatorische Anstrengg“

Schad. Ers. R 4. Woche Wie hoch war der Gewinn des K? nicht Euro

Schad. Ers. R 4. Woche Wie hoch war der Gewinn des K? nicht Euro 50. 000, -, sondern abzuziehen sind die Maklerkosten von Euro 12. 000, -, da diese hier (!!) „nur“ den Gewinn schmälern, sog. Gewinnerzielungskosten => Damit ist zwar der Gewinn nicht anzurechnen; jedoch sind die Maklerkosten hier nur Gewinnerzielungskosten, so dass sie aus der Schadens ermittlung ausgeblendet werden. => also werden von den Euro 27. 830, 10. 000, - (Wertsteigerung) und Euro 12. 000, - (Makler) abgezogen, so dass Euro 5. 830, - verbleiben.

Schad. Ers. R 4. Woche (c) Vorteil aus der Zahlung der Zinsen durch die

Schad. Ers. R 4. Woche (c) Vorteil aus der Zahlung der Zinsen durch die Mutter des K? Fallgruppe: Vorteile durch das Zutun Dritter. hier nicht anzurechnen, da dies den Schädiger nicht entlasten soll (Sinn und Zweck). (d) Vorteil aus der Erstattungsfähigkeit der Euro 300, - für die Grundschuld? Fallgruppe: Vorteile durch das Zutun des Schädigers (sog. „Sowieso-Kosten“) anzurechnen, da ansonsten Verstoß gegen das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot.

Schad. Ers. R 4. Woche (e) also Zwischenergebnis: Euro 27. 830, - Euro 10.

Schad. Ers. R 4. Woche (e) also Zwischenergebnis: Euro 27. 830, - Euro 10. 000, - (Wertsteigerung) - Euro 12. 000, - (Gewinn. Erz. Kosten) - Euro 300, - (Sowieso-Kosten) __________ Euro 5. 530, cc) der Schaden beträgt also Euro 5. 530, -. b) Haftungsausfüllende Zurechnung (+), unproblematisch. c) Art, Inhalt und Umfang des Ersatzes, §§ 249 ff. ? hier: § 249 Abs. 1: der Schädiger hat die Euro 5. 530 auszugleichen und kann damit Schaden beseitigen. II. Ergebnis: §§ 280, 281 i. Hv Euro 5. 530, - (+)

Schad. Ers. R 4. Woche B. Ergebnis zu Fall 4 K kann von B

Schad. Ers. R 4. Woche B. Ergebnis zu Fall 4 K kann von B Euro 5. 530, - ersetzt verlangen.

Schad. Ers. R 4. Woche Grundsätze der Schadensermittlung 1. Grundsatz: Differenzhypothese („kleiner Schad. Ers“)

Schad. Ers. R 4. Woche Grundsätze der Schadensermittlung 1. Grundsatz: Differenzhypothese („kleiner Schad. Ers“) 2. Ausnahmen / Modifikationen a) Ausnahme: Surrogationsmethode („großer Schad. Ers“) b) Modifikationen: Lehre von der normativen Schadenskorrektur Zur Begründung / Erhöhung eines Schadens Zur Verneinung / Verringerung eines Schadens versagte Vorteilsausgleichung (vgl. § 843 Abs. 4) Vorteilsausgleichung (ganz h. M) Lehre vom normativen Schaden (MA: Hagen, 1971) Kind als Schaden (MA: BVerf. G, 2. Senat) Kommerzialisierungsgedanke (h. M, str. )

Schad. Ers. R 4. Woche Vorbereitungen für Fall 5 Vertragsarten Typenverträge gemischte Verträge z.

Schad. Ers. R 4. Woche Vorbereitungen für Fall 5 Vertragsarten Typenverträge gemischte Verträge z. B. Kauf-, Miet- und 1. Typenkombinationsvertrag 2. Typenverschmelzungsvertrag Dienstvertrag 3. Vertrag mit anders- oder atypischer Gegenleistung werden behandelt nach: 1. Schuld. R BT 2. Schuld. R AT 3. BGB AT werden behandelt: 1. grds. : Trennungstheorie (= Trennungsmethode) 2. Ausnahme: Einheitstheorie (= Absorptionsmethode) atypische Verträge 2 Gruppen typenvöllig ähnliche atypisch z. B Leasing z. B Garantie Schuld. R BT analog Schuld. R AT BGB AT

Schad. Ers. R 5. Woche Fall 5 – Lösungsskizze: A. § 536 a Abs.

Schad. Ers. R 5. Woche Fall 5 – Lösungsskizze: A. § 536 a Abs. 1, 1. Var. I. Anspruch entstanden 1. Mietvertrag K – B? (-), hier liegt – sofern K und B sich geeinigt hätten allenfalls ein gemischter „Konzertbesuchsvertrag“, kein bloßer Mietvertrag, vor. 2. Kann der Konzertbesuchsvertrag vorliegend nach Mietrecht behandelt werden? a) Was ist der Konzertbesuchsvertrag dogmatisch? gemischter Vertrag, hier als Typenkombinations. V. b) Wie zu behandeln? aa) grds. : Trennungstheorie = jeder Teil wird nach seinem Recht behandelt.

Schad. Ers. R 5. Woche danach wäre auf die Leistungsstörungen am Sitzplatz was anzuwenden?

Schad. Ers. R 5. Woche danach wäre auf die Leistungsstörungen am Sitzplatz was anzuwenden? Mietvertragsrecht, da Sitzplatz „gemietet“. bb) Ausnahme: Einheitstheorie = der Vertrag wird einheitlich nach nur einem Recht behandelt. Wann gilt die? (1) bei eindeutigem Überwiegen eines Teils hier vertretbar: Werkvertragsrecht (2) wenn Trennungstheorie für die Parteien unpraktikabel. hier (-) (3) bei Wertungswiderspr durch Trennungsth. hier (+), § 536 a Abs. 1 passt nicht für kurzfristige Verträge wie den Konzertbesuch.

Schad. Ers. R 5. Woche c) also kann wenigstens § 536 a Abs. 1

Schad. Ers. R 5. Woche c) also kann wenigstens § 536 a Abs. 1 vorliegend nicht auf den Konzertbesuchsvertrag angewendet werden. II. Ergebnis: § 536 a Abs. 1, 1. Var. (-). B. §§ 634 Nr. 4, 311 a Abs. 2 S. 1 I. Anspruch entstanden 1. Werkvertrag K – B? a) kann der Konzertbesuchsvertrag als Werk. V eingeordnet werden? (+), jedenfalls teilweise (hier sogar überwiegend). b) Einigung K – B? (+), wenn S die K wirksam vertreten hat, § 164. aa) eigene Willenserklärung der S? (+)

Schad. Ers. R 5. Woche bb) im Namen der K? (-), nicht einmal aus

Schad. Ers. R 5. Woche bb) im Namen der K? (-), nicht einmal aus den Umständen ersichtlich, § 164 Abs. 1 S. 2 Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip? (+), Bargeschäft des täglichen Lebens; derjenige, den es angeht, wird berechtigt und verpflichtet hier also K. cc) mit Vertretungsmacht? (+), S war von K ermächtigt worden. => also Stellvertretung (+), so dass Einigung K – B. 2. Werkvertrag wirksam? (+), keine Unwirksamkeitsgründe ersichtlich. 3. Mangel des Werkes?

Schad. Ers. R 5. Woche (-), das Nichtzurverfügungstellen eines Sitzplatzes macht das Werk nicht

Schad. Ers. R 5. Woche (-), das Nichtzurverfügungstellen eines Sitzplatzes macht das Werk nicht mangelhaft (= es gab ja auch Stehplätze, die nicht als mangelhafte Sitzplätze anzusehen sind); vielmehr liegt teilweise Nichterfüllung des Vertrages vor. II. Ergebnis: §§ 634 Nr. 4, 311 a Abs. 2 S. 1 (-). C. § 311 a Abs. 2 S. 1 I. Anwendbarkeit? (+), keine Sonderregeln vorhanden (s. o. ). II. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Vertrag K – B? (+), Konzertbesuchsvertrag, zustande gekommen durch S als Stellvertreterin der K, s. o. 2. anfängliche Unmöglichkeit der Erfüllung?

Ende 4. Woche

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