Schad Ers R 3 Woche Schad Ers R

  • Slides: 17
Download presentation
Schad. Ers. R 3. Woche

Schad. Ers. R 3. Woche

Schad. Ers. R 3. Woche Kursübersicht A. Dogmatische Grundlagen des Schadensersatzanspruches -> Prüfungsfolgen des

Schad. Ers. R 3. Woche Kursübersicht A. Dogmatische Grundlagen des Schadensersatzanspruches -> Prüfungsfolgen des SE-Anspruchs (§§ 280, 823 etc. ) B. Einzelfragen des Schad. Ers. R I. Wie wird zugerechnet? II. Was ist ein Schaden? III. Wer ist der Geschädigte? IV. Wie wird der Schaden ermittelt? V. Wie wird der Schaden ersetzt? => §§ 249 ff.

Schad. Ers. R 3. Woche Grundsätze der Schadensermittlung 1. Grundsatz: Differenzhypothese, vgl. § 249

Schad. Ers. R 3. Woche Grundsätze der Schadensermittlung 1. Grundsatz: Differenzhypothese, vgl. § 249 Abs. 1 Wie steht der Geschädigte jetzt? • zu berücksichtigen sind nur die tatsächlich eingetretenen Nachteile, und zwar bilanziell • die einzelnen Schadenspositionen sind grds. konkret darzulegen (Ausnahme etwa in § 252 S. 2) Wie stünde der Geschädigte jetzt ohne das schädigende Ereignis? • bei vertragl. SE ist zu fragen, wie der Geschädigte bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde (= positives Interesse) • außerhalb von Verträgen ist der Vertrag grds. hinwegzudenken (= negatives Interesse)

Schad. Ers. R 3. Woche Grundsätze der Schadensermittlung 2. Ausnahmen/Modifikationen: a) Ausnahme: Surrogationsmethode/-theorie •

Schad. Ers. R 3. Woche Grundsätze der Schadensermittlung 2. Ausnahmen/Modifikationen: a) Ausnahme: Surrogationsmethode/-theorie • der Schadensersatzanspruch tritt (lediglich) an die Stelle des (nicht mehr zu erbringenden) Leistungsanspruchs, surrogiert ihn also • wird auch als „großer Schadensersatz“ oder „Schadensersatz statt der ganzen Leistung“ bezeichnet • Wahl. R des Geschädigten gemäß § 281 I S. 2 und S. 3 • Nach einer Meinung sogar erforderlich (statt der Differenzhypothese) beiderseits verschuldeter Unmöglichkeit (s. Schuld. R AT Fall 6).

Schad. Ers. R 3. Woche Grundsätze der Schadensermittlung b) Modifikationen: Lehre von der normativen

Schad. Ers. R 3. Woche Grundsätze der Schadensermittlung b) Modifikationen: Lehre von der normativen Schadenskorrektur • BGHZ – Großer Senat – 98, 212 ff. : • die Differenzhypothese ist eine „reine Rechenoperation“, die nicht ausreicht, um angemessene Ergebnisse zu erzielen • sie ist rechtlich und damit normativ eingebunden und daher ggf. wertend zu korrigieren • es haben sich mittlerweile Fallgruppen der normativen Schadenskorrektur herausgebildet (die nicht abschließend sein müssen):

Schad. Ers. R 3. Woche Grundsätze der Schadensermittlung Fallgruppen der Lehre von der normativen

Schad. Ers. R 3. Woche Grundsätze der Schadensermittlung Fallgruppen der Lehre von der normativen Schadenskorrektur Zur Begründung / Erhöhung eines Schadens Zur Verneinung / Verringerung eines Schadens versagte Vorteilsausgleichung (vgl. § 843 Abs. 4) Vorteilsausgleichung (ganz h. M) Lehre vom normativen Schaden (MA: Hagen, 1971) Kind als Schaden (MA: BVerf. G, 2. Senat) Kommerzialisierungsgedanke (h. M, str. )

Schad. Ers. R 3. Woche Fall 3 – Lösungsskizze: Ausgangsfall: 1. Teil: Ansprüche des

Schad. Ers. R 3. Woche Fall 3 – Lösungsskizze: Ausgangsfall: 1. Teil: Ansprüche des M gegen U A. § 280 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1. Schuldverhältnis M – U? hier: aus Vertrag? a) Einigung M – U? (+), Behandlungsvertrag i. Sd §§ 630 a ff. (Arzt schuldet „nur“ Behandlung lege artis, keinen konkreten Erfolg; auch nicht bei Schönheits-OP etc. ) b) wirksam? (+), insbesondere kein Verstoß gegen § 138 Abs. 1, da „Familienplanung“ ethisch nicht anstößig.

Schad. Ers. R 3. Woche 2. Pflichtverletzung des U? (+), Behandlung erfolgte nicht lege

Schad. Ers. R 3. Woche 2. Pflichtverletzung des U? (+), Behandlung erfolgte nicht lege artis (s. § 630 a II). 3. Vertretenmüssen des U? (+), wird vermutet; U hat sich nicht exkulpiert. 4. Haftungsausfüllender Tatbestand a) Schaden des M aa) Grundsatz: Differenzhypothese Wie steht M jetzt? • + Kind • + Unterhaltsverpflichtung • + Verpflichtung zur Zahlung der „Kosten der Geburt“, § 1615 l Abs. 1 Wie stünde M jetzt bei ordnungsgemäßer Erfüllung? • • • ohne Kind ohne Unterhaltsverpflichtung ohne Verpflichtung zur Zahlung der „Kosten der Geburt“ nach § 1615 l Abs. 1

Schad. Ers. R 3. Woche danach also sind alle Positionen (insbesondere Unterhaltsverpflichtungen) Schäden. bb)

Schad. Ers. R 3. Woche danach also sind alle Positionen (insbesondere Unterhaltsverpflichtungen) Schäden. bb) normative Korrektur? (1) Vorteilsausgleichung? M und F sind privat versichert, so dass eine Krankenversicherung die „Kosten der Geburt“ übernehmen wird. Anzurechnen? (-), Wertung des § 86 VVG. aber: Anrechnung des Kindergeldes. (2) „Kind als Schaden“? BVerf. GE 88, 203 ff. , LS 14: Es verstieße gegen die Menschenwürde des Kindes, dieses als Schaden zu bezeichnen. Deshalb hieraus keine zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche.

Schad. Ers. R 3. Woche BGH NJW 1995, 1609: Überprüfung der eigenen Rspr. ;

Schad. Ers. R 3. Woche BGH NJW 1995, 1609: Überprüfung der eigenen Rspr. ; es wird daran festgehalten, dass nicht das Kind der Schaden ist, sondern die Belastung mit der Unterhaltspflicht. BVerf. G NJW 1998, 519 ff. : Rspr. des BGH ist korrekt (Entscheidung des BVerf. G, 2. Senat, von 1993 hatte keine Gesetzeskraft) BVerf. G NJW 1998, 524 f. : Entscheidung des 1. Senats ist unzulässig (= 2. Senat) (3) also – entgegen 2. Senat – keine Korrektur der Differenzhypothese: M hat durch die Unterhaltsverpflichtungen Schaden erlitten. b) haftungsausfüllende Zurechnung aa) Kausalität, Adäquanz

Schad. Ers. R 3. Woche (+), beruht auf dem Behandlungsfehler. bb) Lehre vom Schutzzweck

Schad. Ers. R 3. Woche (+), beruht auf dem Behandlungsfehler. bb) Lehre vom Schutzzweck der Norm? (1) Schwangerschaft als „allgemeines Lebensrisiko“? hier (-), da Eingriff gerade dieses Risiko verhindern sollte. (2) „Eigenverantwortliche Selbstgefährdung“? (-), Eingriff sollte Risiko gerade verhindern. (3) neuer, eigenständiger Kausalverlauf? (-), wäre anders zu beurteilen, wenn sich die Familienplanung von M und F änderte (sog. „Wunschkindrechtsprechung“) cc) also Zurechnung (+). c) Art, Inhalt und Umfang, §§ 249 ff.

Schad. Ers. R 3. Woche aa) Naturalrestitution? (1) grds. (+), und zwar in Form

Schad. Ers. R 3. Woche aa) Naturalrestitution? (1) grds. (+), und zwar in Form der Erstattung des Unterhaltsaufwandes durch U. (2) beachte aber BGH NJW 2007, 989: pauschal 135 % des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder nach § 1612 a. bb) Kürzung des Anspruches? wegen Mitverschuldens, § 254 Abs. 1 oder Abs. 2 S. 1? (1) Wegen Nicht-Abtreibung? (-), unzumutbar. (2) Wegen Nichtfreigabe zur Adoption? (-), ebenfalls nicht zumutbar. II. Ergebnis also

Schad. Ers. R 3. Woche M kann von U 135 % des Mindestunterhalts (abzüglich

Schad. Ers. R 3. Woche M kann von U 135 % des Mindestunterhalts (abzüglich Kindergeld, vgl. § 1612 b) sowie die Kosten der Geburt aus § 280 Abs. 1 ersetzt verlangen. B. § 823 Abs. 1 ebenfalls (+), da ein ärztlicher Behandlungseingriff nicht lege artis stets eine rechtswidrige Körperverletzung darstellt; der Anspruchsinhalt ist identisch. C. Ergebnis 1. Teil M kann von U Schadensersatz verlangen. 2. Teil: F gegen U A. § 280 Abs. 1 i. Vm VSD I. Anspruch entstanden (+), wenn F in den Schutzbereich einbezogen ist:

Schad. Ers. R 3. Woche 1. Leistungsnähe der F? (+) 2. Gläubigernähe der F?

Schad. Ers. R 3. Woche 1. Leistungsnähe der F? (+) 2. Gläubigernähe der F? (+), zwar keine „Wohl und Wehe-Verantwortlichkeit“ aber Gläubigerinteresse und Auslegbarkeit des ärztlichen Behandlungsvertrages. 3. Erkennbarkeit von 1. und 2. für U? (+) 4. Schutzbedürftigkeit der F? (+), keine eigenen – wegen § 280 Abs. 1 S. 2 – gleichwertigen Ansprüche. II. Ergebnis F hat gegen U inhaltsgleichen Anspruch (= wie M) aus § 280 Abs. 1 i. Vm VSD.

Schad. Ers. R 3. Woche B. § 823 Abs. 1 ebenfalls (+), da ungewollte

Schad. Ers. R 3. Woche B. § 823 Abs. 1 ebenfalls (+), da ungewollte Schwangerschaft eine – hier von U schuldhaft herbeigeführte Körperverletzung darstellt. C. Ergebnis zum 2. Teil Auch der F stehen (inhaltsgleiche) Schadensersatzansprüche gegen U zu. Abwandlung: A. §§ 630 a Abs. 1, 398 S. 1 I. Anspruch entstanden 1. Einigung zwischen U und der I-Gmb. H (+). 2. wirksam?

Schad. Ers. R 3. Woche unwirksam gemäß § 134 BGB? (+), wegen Verstoßes gegen

Schad. Ers. R 3. Woche unwirksam gemäß § 134 BGB? (+), wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 St. GB. II. Ergebnis: §§ 630 a Abs. 1, 398 S. 1 (-) B. Ergebnis zur Abwandlung Kein Anspruch der I-Gmb. H gegen M.

Ende 3. Woche

Ende 3. Woche