Schad Ers R 2 Woche Schad Ers R

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Schad. Ers. R 2. Woche

Schad. Ers. R 2. Woche

Schad. Ers. R 2. Woche Kursübersicht A. Dogmatische Grundlagen des Schadensersatzanspruches -> Prüfungsfolgen des

Schad. Ers. R 2. Woche Kursübersicht A. Dogmatische Grundlagen des Schadensersatzanspruches -> Prüfungsfolgen des SE-Anspruchs (§§ 280, 823 etc. ) B. Einzelfragen des Schad. Ers. R I. Wie wird zugerechnet? II. Was ist ein Schaden? III. Wer ist der Geschädigte? IV. Wie wird der Schaden ermittelt? V. Wie wird der Schaden ersetzt? => §§ 249 ff.

Schad. Ers. R 2. Woche Was ist ein Schaden? Definition: jede unfreiwillige Einbuße an

Schad. Ers. R 2. Woche Was ist ein Schaden? Definition: jede unfreiwillige Einbuße an Rechten oder Rechtsgütern. Wer ist Geschädigter? derjenige, bei dem diese Einbuße eingetreten ist.

Schad. Ers. R 2. Woche § 433 § 447 V § § 280 oder

Schad. Ers. R 2. Woche § 433 § 447 V § § 280 oder § 823? (-), kein Schaden 66 2 K Sache durch F schuldhaft zerstört § 280 oder § 823? (-), kein Anspruch F Lösung? ● Schaden des K zum Anspruch des V ziehen: „Drittschadensliquidation“ ● Anspruch des V zum Schaden des K ziehen: „Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte“

VSD DSL ● § 242 ● s. auch § 991 Abs. 2 Rechtsgrundlage ●

VSD DSL ● § 242 ● s. auch § 991 Abs. 2 Rechtsgrundlage ● h. M: Auslegung + arg§ 328 ● m. A: Vertrauenshaftung Voraussetzungen ● Leistungsnähe des Dritten ● Gläubigernähe des Drit-ten (Wohl und Wehe oder entspr. Auslegbarkeit) ● Erkennbarkeit der ersten beiden Punkte für den Schuldner ● Schutzbedürftigkeit des Dritten (= keine eigenen, gleichwertigen Anspr. ) ● mittelbare Stellvertretung ● Obhut für fremde Sachen ● Gefahrtragungsregeln (der „Gegenleistungsge-fahr“) ● weitere? (s. BGH NJW 2016, 1089) Abgrenzung ● VSD erfasst die Fälle der „Risikokumulation“ ● DSL erfasst die „zufällige Schadensverlagerung“ Rechtsfolge ● Dritter hat eigenen vertragl. Anspruch wie Gl. ● Gl. kann Schaden des Dritten liquidieren Herkömmlich Fallgruppen:

Schad. Ers. R 2. Woche Fall 2 – Lösungsskizze: 1. Teil: Ansprüche der T

Schad. Ers. R 2. Woche Fall 2 – Lösungsskizze: 1. Teil: Ansprüche der T aus eigenem Recht gegen E A. §§ 536 a Abs. 1, 1. Var. i. Vm VSD I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Mietvertrag zwischen C und der M-Gmb. H (+), am 01. 04. 2017; keine Bedenken an der Wirksamkeit. 2. Eintritt der E in diesen Mietvertrag? (+), §§ 578 Abs. 2 S. 1, Abs. 1, 566 Abs. 1 („Kauf bricht nicht Miete“). 3. Ist dieser Mietvertrag ein VSD zugunsten der T? a) Herleitung des VSD? (ergänzende) Vertragsauslegung (i. Vm „Erst-recht. Schluss“ zu § 328)

Schad. Ers. R 2. Woche b) Voraussetzungen des VSD? aa) Leistungsnähe der T? (+),

Schad. Ers. R 2. Woche b) Voraussetzungen des VSD? aa) Leistungsnähe der T? (+), kam mit ihren Waren mit der vertraglich von E geschuldeten Leistung (= Überlassung der Mietsache) bestimmungsgemäß in Berührung. bb) Gläubigernähe der T? (1) „Wohl-und-Wehe“ Verantwortlichkeit der C für T? (-) (2) Interesse der C am Schutz der dritten T und Auslegbarkeit des Mietvertrages in Anerkennung dieses Interesses? (+), üblich für Gewerberaummietvertrag.

Schad. Ers. R 2. Woche => also Gläubigernähe (+) (3) Erkennbarkeit von (1) und

Schad. Ers. R 2. Woche => also Gläubigernähe (+) (3) Erkennbarkeit von (1) und (2) für den Schuldner (hier ursprünglich M)? (+), bei Gewerberaummietverträgen üblich. (4) Schutzbedürftigkeit der T? (+), es sind keine eigenen – gleichwertigen Ansprüche der T gegen E ersichtlich. (5) Abgrenzung zur DSL? ● VSD erfasst die Fälle der Risikokumulation. ● DSL erfasst die Fälle zufälliger Schadensverlagerung; hier? wohl zufällige Schad. Verl. (a. A BGHZ 49, 350 ff. : „VSD verdrängt DSL“).

Schad. Ers. R 2. Woche => also VSD (-), a. A mit BGH gut

Schad. Ers. R 2. Woche => also VSD (-), a. A mit BGH gut vertretbar. II. also § 536 a Abs. 1, 1. Var. i. Vm VSD (-). B. § 823 Abs. 1 (-), kein Verschulden der E ersichtlich. C. Ergebnis 1. Teil Kein Anspruch der T gegen E aus eigenem Recht. 2. Teil: Anspruch aus abgetretenem Recht A. §§ 536 a Abs. 1, 1. Var. , 398 S. 1 i. Vm DSL I. Anspruch entstanden 1. Einigung T – C i. Sd § 398 S. 1? (+), am 04. 01. 2019. 2. Berechtigung der C bezüglich der abzutretenden Forderung aus § 536 a Abs. 1, 1. Var. i. Vm DSL?

Schad. Ers. R 2. Woche a) Anspruch entstanden aa) Wirksamer Mietvertrag C – E?

Schad. Ers. R 2. Woche a) Anspruch entstanden aa) Wirksamer Mietvertrag C – E? (+), ursprünglich C – M am 01. 04. 2017; Eintritt der E gemäß §§ 578 Abs. 2 S. 1, Abs. 1, 566 Abs. 1 (s. o. ). bb) Mangel der Mietsache? (+), Sachmangel wegen unzureichend isolierter Stromleitung, § 536 Abs. 1. cc) schon bei Vertragsschluss vorhanden? (+), bei Errichtung des Gebäudes. dd) auch noch bei Überlassung (s. §§ 536 a Abs. 1, 536 Abs. 1)? (+), bestand fortdauernd. ee) Verschulden der E?

Schad. Ers. R 2. Woche (-), nicht erforderlich (sog. Garantiehaftung aus § 536 a

Schad. Ers. R 2. Woche (-), nicht erforderlich (sog. Garantiehaftung aus § 536 a Abs. 1, 1. Var. ). ff) Kausaler und ersatzfähiger Schaden der C? (1) Differenzhypothese? (-), C hat keinen Schaden erlitten (die Waren und Ladeneinrichtung gehörten T). (2) Darf C mit ihrem Schadensersatzanspruch den Schaden des Dritten (hier T) liquidieren, ma. W: liegen die Voraussetzungen einer DSL vor? (a) Herleitung der DSL? § 242 (s. auch § 991 Abs. 2) (b) zufällige Schadensverlagerung? (+), s. o.

Schad. Ers. R 2. Woche (c) Fallgruppe der DSL einschlägig? (+), „Obhut für fremde

Schad. Ers. R 2. Woche (c) Fallgruppe der DSL einschlägig? (+), „Obhut für fremde Sachen“. gg) also Anspruch C gegen E aus §§ 536 a Abs. 1 1. Var. i. Vm DSL entstanden b) Anspruch erloschen (bis zur Abtretung) (-), keine Anhaltspunkte, dass dieser Anspruch bis zur Abtretung erloschen wäre. c) also Berechtigung der C i. Sd § 398 S. 1 im Zeitpunkt der Abtretung an T (+). =>Anspruch aus §§ 536 a Abs. 1, 1. Var. , 398 S. 1 i. Vm DSL in der Person der T entstanden. II. Anspruch erloschen Aufrechnung seitens der E, §§ 387 ff. ? 1. Aufrechnungserklärung, § 388 S. 1?

Schad. Ers. R 2. Woche (+), „hilfsweise“ ist zulässig. 2. Aufrechnungslage, § 387? a)

Schad. Ers. R 2. Woche (+), „hilfsweise“ ist zulässig. 2. Aufrechnungslage, § 387? a) Erfüllbare Hauptforderung der T? (+), s. o. b) fällige und durchsetzbare gleichartige Gegenforderung der E? hier gegen C denkbar aa) „wechselseitig“? (-), aber § 406. bb) fälliger und durchsetzbarer Anspruch E gegen C? aus § 280 Abs. 1 (1) Anspruch entstanden (a) Schuldverhältnis E – C?

Schad. Ers. R 2. Woche (+), Mietvertrag (s. o. ). (b) Pflichtverletzung der C?

Schad. Ers. R 2. Woche (+), Mietvertrag (s. o. ). (b) Pflichtverletzung der C? (+), keine ausreichende Feuerversicherung abgeschlossen; Regelung der AGB war wirksam, da kein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 (legitimes Interesse des Vermieters an der Begrenzung seiner Garantiehaftung aus § 536 a Abs. 1, 1. Var. ). (c) Vertretenmüssen der C? (+), wird vermutet; keine Exkulpation. (d) Kausaler und ersatzfähiger Schaden? (+), i. Hv Euro 16. 000, -. => also Anspruch E gegen C aus § 280 Abs. 1 entstanden.

Schad. Ers. R 2. Woche (2) Anspruch erloschen (-), keine Anhaltspunkte. (3) Anspruch durchsetzbar?

Schad. Ers. R 2. Woche (2) Anspruch erloschen (-), keine Anhaltspunkte. (3) Anspruch durchsetzbar? T beruft sich auf Verjährung, § 214 Abs. 1 ● Verjährung kann sich aus § 548 Abs. 1 S. 1, S. 2 ergeben. ● kann aber offen bleiben, da Verjährung die Aufrechnung hier wegen § 215 nicht ausschließen würde. c) also Aufrechnungslage (+). 3. kein Ausschluss der Aufrechnung? (+) =>also ist der Anspruch der T gegen E aus §§ 536 a Abs. 1 1. Var. , 398, DSL i. Hv Euro 16. 000, - erloschen, § 389.

Schad. Ers. R 2. Woche III. Ergebnis T kann von E aus §§ 536

Schad. Ers. R 2. Woche III. Ergebnis T kann von E aus §§ 536 a Abs. 1, 1. Var. , 398 S. 1 i. Vm DSL nur noch Euro 20. 500, - - 16. 000, - = Euro 4. 500, - verlangen. B. Ergebnis zum 2. Teil T kann von E nur noch Euro 4. 500, - verlangen.

Ende 2. Woche

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